Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47627
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16 P (https://dejure.org/2017,47627)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - C-16/16 P (https://dejure.org/2017,47627)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - C-16/16 P (https://dejure.org/2017,47627)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,47627) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen - Empfehlung der Kommission - Art. 263 AEUV - Anfechtbare ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen - Empfehlung der Kommission - Art. 263 AEUV - Anfechtbare ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16
    59 Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 13).

    63 Vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 16).

    64 Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18).

    75 "Nach ständiger Rechtsprechung steht der nicht bindende Charakter einer gemeinschaftsrechtlichen Handlung einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Auslegung dieser Handlung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 nicht entgegen" (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 9, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 "... - anders als Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof ausschließt - [verleiht Art. 177] dem Gerichtshof die Befugnis ..., im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft ohne jede Ausnahme zu entscheiden " - Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8) - Hervorhebung nur hier.

    90 Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 16).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16
    Vgl. auch Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 24).

    61 Hingewiesen sei darauf, dass die begrenzte Einzelermächtigung und das institutionelle Gleichgewicht auch Beweggründe des Gerichtshofs für sein Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 25), waren.

    78 Vgl. z. B. Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 66).

    95 Zu einem beachtenswerten Beispiel vgl. z. B. Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16
    Vgl. jedoch differenzierter im Bereich von Bekanntmachungen im Wettbewerbsrecht Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 29).

    65 Der Gerichtshof hat insbesondere eine Anerkennung einer solchen Rechtswirkung für Bekanntmachungen der Kommission abgelehnt (Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 31).

    68 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Expedia (C-226/11, EU:C:2012:544, Nrn. 38 bis 39), wonach die nationalen Behörden und Gerichte wettbewerbspolitische Bekanntmachungen der Kommission gebührend berücksichtigen müssen.

    70 Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Die weitaus schwierigeren Fragen ergeben sich erst später: Welche Folgen soll eine solche Feststellung fehlender Zuständigkeit für den Erlass einer nicht verbindlichen Maßnahme (oder von Soft Law) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens haben? Kann der Gerichtshof eine nicht verbindliche Maßnahme für ungültig erklären? Kann es - systematisch gesehen - eine völlige Trennung zwischen den Verfahren nach Art. 263 AEUV und nach 267 AEUV hinsichtlich nicht verbindlicher Maßnahmen geben? Wie lassen sich die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Grimaldi(4), Foto-Frost(5) und Belgien/Kommission(6) miteinander in Einklang bringen, soweit es um echte Soft-Law-Instrumente geht? Unterliegen nicht verbindliche Maßnahmen der Union der Kontrolle durch den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV, wie aus dem Urteil Grimaldi folgt, während ihre (unmittelbare) gerichtliche Überprüfung nach Art. 263 AEUV nicht möglich ist, wie vor Kurzem im Urteil Belgien/Kommission bestätigt worden ist?.

    Wie jedoch das Urteil Belgien/Kommission kürzlich gezeigt hat, bleibt der Gerichtshof auf den Rechtsakt und dessen Urheber fokussiert, losgelöst vom realen Leben des Rechtsakts und seiner Adressaten, und bewegt sich so im Kreis, indem die Natur des Rechtsakt anhand der Absicht seines Urhebers bestimmt wird und umgekehrt.

    Fünftens schließlich haben wir es mit dem Problem zu tun, dass der Gerichtshof dieser Logik offensichtlich nicht gefolgt ist, wie durch das Urteil Belgien/Kommission vor Kurzem bestätigt worden ist.

    Während im Urteil Belgien/Kommission einem privilegierten Kläger (einem Mitgliedstaat) die Möglichkeit verwehrt wurde, eine nicht verbindliche Unionsmaßnahme mit dem Klagegrund fehlender Zuständigkeit der Union für den Erlass dieser Maßnahme anzufechten(83), stünde dieselbe Rüge dagegen dann jedem individuellen Kläger auf dem Weg über Art. 267 AEUV offen, ohne dass er eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit darzutun brauchte.

    Damit würde das Urteil Grimaldi aufrechterhalten und übertragen, indirekt aber das Urteil Belgien/Kommission überdacht.

    6 Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79; im Folgenden: Urteil Belgien/Kommission).

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 76 bis 79).

    32 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959).

    47 C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 93 bis 95.

    50 Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 144 bis 171).

    51 Urteil Belgien/Kommission (Rn. 29 und 32).

    Vgl. für Beispiele aus anderen nationalen Rechtsordnungen meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Rn. 84 und 85).

    83 Vgl. insbesondere den ersten Rechtsmittelgrund (Urteil Belgien/Kommission, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), kürzlich bestätigt im Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    56 Kann etwas durchgesetzt werden, muss dieses etwas auch klar verbindlich sein - vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 120 bis 122).

    57 Dies gilt insbesondere, da der genaue Anwendungsbereich der Pflicht der nationalen Behörden und insbesondere der nationalen Richter, Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18), selbst nicht vollkommen klar ist (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 97 bis 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), kürzlich bestätigt im Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    56 Kann etwas durchgesetzt werden, muss dieses etwas auch klar verbindlich sein - vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 120 bis 122).

    57 Dies gilt insbesondere, da der genaue Anwendungsbereich der Pflicht der nationalen Behörden und insbesondere der nationalen Richter, Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18), selbst nicht vollkommen klar ist (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 97 bis 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), kürzlich bestätigt im Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    56 Kann etwas durchgesetzt werden, muss dieses etwas auch klar verbindlich sein - vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 120 bis 122).

    57 Dies gilt insbesondere, da der genaue Anwendungsbereich der Pflicht der nationalen Behörden und insbesondere der nationalen Richter, Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18), selbst nicht vollkommen klar ist (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 97 bis 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission -

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 29 zu einer Empfehlung).

    Vgl. jedoch die Analyse des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959), die darlegt, dass es in der Rechtsprechung eine Entwicklung von dem Erfordernis, dass eine Maßnahme lediglich "Rechtswirkungen" hatte, hin zu der Anforderung "verbindlicher Rechtswirkungen" gegeben hat, sowie seine Kritik an dieser Entwicklung und seinen Vorschlag, zu ersterem Kriterium zurückzukehren.

    57 Vgl. demgegenüber die Anmerkungen des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 161 bis 163) im Hinblick auf die abweichende Situation eines Mitgliedstaats, an den eine Maßnahme gerichtet ist, die nicht als Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV einzustufen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

    61 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 99 bis 102).

    66 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nr. 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    19 Vgl. veranschaulichend meine Schlussanträge in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 114 bis 115 und 140 bis 141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

    15 Vgl. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in dieser Rechtssache (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 109 bis 113).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäisches

    Vgl. z. B. Arnull, A., "Private Applicants and the Action for Annulment under Article 173 of the EC Treaty", Common Market Law Review , Bd. 32(1), 1995, S. 7, Albors-Llorens, A., "Remedies Against the EU Institutions After Lisbon: An Era of Opportunity?", Cambridge Law Journal , Bd. 71(3), 2012, S. 507, Bergstrom, C. F., "Defending Restricted Standing for Individuals to Bring Direct Actions against "Legislative Measures": Court of Justice of the European Union Decision of 3 October 2013 in Case C-583/11 P", European Constitutional Law Review , Bd. 10, 2014, S. 481, Gentile, G., "Ensuring effective judicial review of EU soft law via the action for annulment before the EU courts: a plea for a liberal-constitutional approach", European Constitutional Law Review , Bd. 16(3), 2020, S. 466. Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 67 bis 79).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht