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   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-192/12 PPU   

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https://dejure.org/2012,17818
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-192/12 PPU (https://dejure.org/2012,17818)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.2012 - C-192/12 PPU (https://dejure.org/2012,17818)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - C-192/12 PPU (https://dejure.org/2012,17818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    West

    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 28 Abs. 2 - Weitere Übergabe - Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats - Kette von Europäischen Haftbefehlen

  • EU-Kommission

    West

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-192/12
    13 - So der im sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Ausdruck; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 49).

    20 - Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats im Zusammenhang stehende Grundsatz der Spezialität der gesuchten Person das Recht gewährt, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden; vgl. Urteil Leymann und Pustovarov (Randnr. 44).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leymann und Pustovarov (Randnr. 68).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-192/12
    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 45), und vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Randnr. 62).

    26 - Urteil Wolzenburg (Randnr. 67).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-192/12
    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 45), und vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Randnr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

    25 - Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2006:552), Stellungnahme von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:253) sowie seine Schlussanträge in den Rechtssachen Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:183), Mantello (C-261/09, EU:C:2010:501) und Melloni (C-399/11, EU:C:2012:600), Stellungnahme von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:455), Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151), Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radu (C-396/11, EU:C:2012:648) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache B. (C-306/09, EU:C:2010:404) und meine Stellungnahme in der Rechtssache West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:322).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    14 Wie Generalanwalt Cruz Villalón in seiner Stellungnahme in der Rechtssache West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:322, Nr. 87) ausgeführt hat, wird mit dem Erfordernis der Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats zu jeder weiteren Übergabe in dem einfachen Fall, wie er in Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausdrücklich formuliert ist, im Wesentlichen bezweckt, diesem Mitgliedstaat einen bestimmenden Einfluss in Bezug auf Sinn und Zweck der Übergabe einer Person an einen anderen Mitgliedstaat zu erhalten, insbesondere in seiner Eigenschaft als der Mitgliedstaat, der in erster Linie zu gewährleisten hat, dass die Rechte und Freiheiten der Person gewahrt werden, die übergeben werden soll und den mit der Übergabe unvermeidbar verbundenen Beschränkungen unterworfen ist.
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