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   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03 (https://dejure.org/2004,16117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.12.2004 - C-140/03 (https://dejure.org/2004,16117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - C-140/03 (https://dejure.org/2004,16117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH - 971/79 (anhängig)

    Farregut / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03
    In Griechenland ist die Einrichtung von Geschäften für optische Artikel von den im Gesetz Nr. 971/79 (2) genannten Erfordernissen abhängig.

    Was juristische Personen angeht, erlaubt das Gesetz Nr. 2646/98 (5) über die Modernisierung und die Organisation des Gesundheitssystems, das das Gesetz Nr. 971/79 ergänzt, in Artikel 27 Absatz 4 nur diplomierten Augenoptikern die Gründung einer OHG oder einer KG zum Betrieb eines Optikergeschäfts, sofern der Inhaber der Genehmigung mindestens mit 50 % am Kapital beteiligt ist.

    Nach einer Anzeige, die zwei Aktiengesellschaften (die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft und deren griechische Tochtergesellschaft) erstattet hatten, denen eine Genehmigung für die Eröffnung eines Geschäfts für optische Artikel aufgrund des Gesetzes Nr. 971/79 verweigert worden war, machte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 27. Januar 1998 auf die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG und 48 EG) aufmerksam.

    - dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79, das es einem diplomierten Augenoptiker als natürliche Person nicht erlaubt, mehr als ein Geschäft für optische Artikel zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, die Voraussetzungen für die Niederlassung von Augenoptikern als natürliche Personen beschränkt und damit gegen Artikel 43 EG verstößt;.

    - dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 erlassen hat und aufrechterhält, die die Möglichkeit, dass eine Gesellschaft ein Optikergeschäft eröffnet, von zwei Voraussetzungen abhängig machen:.

    Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 971/79 verbietet Augenoptikern jeder Staatsangehörigkeit, Inhaber von mehr als einem Geschäft der Branche zu sein.

    Die beklagte Regierung beschränkt sich darauf, Artikel 6 des Gesetzes Nr. 971/79 sowie die Rechtsprechung zu zitieren, in der diese Vorschrift ausgelegt wird und nach der der Verkauf von Brillen und anderen Linsen zur Korrektur von Refraktionsanomalien in Geschäften zu erfolgen haben, die von diplomiertem Personal geleitet oder geführt werden (15) , ohne diesem irgendeine Verpflichtung in Bezug auf Anwesenheit oder Kundenbedienung aufzuerlegen.

    - dadurch die Niederlassungsfreiheit beschränkt und gegen Artikel 43 EG verstößt, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 aufrechterhält, das es verbietet, dass ein diplomierter Augenoptiker mehr als ein Optikergeschäft betreibt, und.

    - dadurch gegen Artikel 48 EG verstößt, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 erlassen hat und aufrechterhält, die die Einrichtung eines Optikergeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung an einen diplomierten Augenoptiker abhängig machen, der mindestens 50 % des Kapitals einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft besitzt, und darüber hinaus vorschreiben, dass dann, wenn der Augenoptiker an - höchstens - einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Genehmigung für diese Gesellschaft auf den Namen eines anderen diplomierten Augenoptikers ausgestellt wird;.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03
    8 - Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21), vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25), vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 34) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57).

    10 - Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32) und Urteil Gebhard, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 37.

    12 - Die an den im deutschen Recht bekannten Sinnspruch "Apotheker in seiner Apotheke" erinnert und die ähnliche Wirkungen wie die von der hier betroffenen griechischen Regelung erzeugten in Bezug auf den Arzneimittelhandel in der Zeit vor der Konsolidierung der Rechtsprechung im Urteil Gebhard entfaltete (siehe dazu: Friauf, K. H., Das apothekenrechtliche Verbot des Fremd- und Mehrbesitzes , Verlag C. F. Müller, Heidelberg, 1992, S. 7.

  • EuGH, 16.06.1992 - C-351/90

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03
    14 - Siehe in Bezug auf Ärzte und Zahnärzte das Urteil vom 16. Juni 1992 in der Rechtssache C-351/90 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1992, I-3945).

    26 - Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6) und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-5899, Randnr. 11).

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