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   Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,6519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.03.2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,6519)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. März 2007 - C-503/04 (https://dejure.org/2007,6519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 Abs. 2 EG - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 Abs. 2 EG - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestandsschutz von vergaberechtswidrigen Verträgen - "pacta sunt servanda"? (IBR 2007, 266)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
    Mit ihrer Klage ersucht die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben(2).

    A - Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

    Der Gerichtshof hat in den Nrn. 1 und 2 des Tenors seines Urteils vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, für Recht erkannt:.

    Zudem wiederholte sie ihre Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht keine Kündigung der beiden Verträge verlange, auf die sich das genannte Urteil Kommission/Deutschland bezogen habe.

    Die Klage der Kommission war nach ihrem ursprünglichen Wortlaut zum einen auf die Feststellung gerichtet, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben.

    Der Rechtsstreit über die Frage, welche Folgen sich aus dem Urteil Kommission/Deutschland ergäben, hätte durch einen solchen Antrag und nicht im Wege einer Klage nach Art. 228 EG entschieden werden müssen.

    Hilfsweise macht die deutsche Regierung geltend, die Klage müsse wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden, da nach der Aufhebung der streitigen Verträge nichts mehr zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu veranlassen sei.

    Die Kommission habe ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland zum relevanten Zeitpunkt, als der von der Stadt Braunschweig geschlossene Vertrag noch bestanden habe, dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 bereits nachgekommen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission vorrangig einen Antrag auf Auslegung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 nach Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs stellen müssen.

    Sie beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Klage als unzulässig abzuweisen, da nach der Aufhebung der streitigen Verträge nun nichts Weiteres zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu veranlassen sei.

    Da die Bundesrepublik Deutschland den beanstandeten Vertrag nicht bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben hat, hat sie nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben.

    Zwar ist jede Missachtung eines Urteils des Gerichtshofs als gravierend anzusehen, so dass der vorliegende Verstoß grundsätzlich mit einem Pauschalbetrag als symbolische Sanktion(64) für die Dauer vom Erlass des Urteils vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, bis zum Abschluss der Aufhebungsverträge geahndet werden könnte; dabei ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus diesem ersten Urteil noch im Laufe des schriftlichen Verfahrens nachgekommen ist.

    - festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, betreffend die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig ergeben;.

    2 - Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland (C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609).

    9 - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 829, Randnr. 13).

    17 - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 15).

    25 - Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, S. 566, spricht von der Doppelspurigkeit des Rechtsschutzsystems bei Verstößen gegen die EG-Vergaberichtlinien.

    30 - Siehe S. 4 der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2004 gemäß Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 betreffend die Vergabe eines Abwasservertrags durch die Gemeinde Bockhorn und eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig.

    37 - Siehe auch Heuvels, K., Fortwirkender Richtlinienverstoß nach De-facto-Vergaben, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht , 6. Jahrgang (2005), Heft 1, S. 32; Bitterich, K., Kein "Bestandsschutz" für vergaberechtswidrige Verträge gegenüber Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 226 EG, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht , 16. Jahrgang (2005), Heft 4, S. 164; derselbe, Bitterich, K., Kündigung vergaberechtswidrig zu Stande gekommener Verträge durch öffentliche Auftraggeber, Neue Juristische Wochenschrift 26/2006, S. 1845; Prieß, G., Beendigung des Dogmas durch Kündigung: Keine Bestandsgarantie für vergaberechtswidrige Verträge, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 2006, S. 220; Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, S. 567; Griller, S., Qualifizierte Verstöße gegen das Vergaberecht - Der Fall St. Pölten, ecolex , 2000, S. 8; Hintersteininger, M., Fehlerhafte Anwendung des EG-Vergaberechts am Beispiel St. Pölten - Zum Urteil des EuGH vom 28.10.1999, Österreichische Juristen-Zeitung 2000, S. 634.

    38 - Siehe Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 12) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 34 bis 37) sowie Urteil Kommission/Österreich (zitiert in Fn. 18, Randnr. 57) und Urteil vom 31. März 1993, Kommission/Italien (C-362/90, Slg. 1993, I-2353, Randnrn.

    39 - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 16, Randnr. 12 f.).

    45 - Kalbe, P., Kommentar zum Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht , 2003, S. 567, ist der Auffassung, dass es zum Zweck der Feststellung und Beschreibung des Vertragsverstoßes im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG nicht auf das Schicksal der streitigen Verträge ankam.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
    27 - Urteile Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 26, Randnr. 66), vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland (C-317/92, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4), vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27), und Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 26, Randnr. 24).

    33 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31).

    34 - Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 16).

    35 - Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31, Randnr. 41), und Kommission/Griechenland (zitiert in Fn. 24, Randnr. 73).

    36 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31, Randnr. 41) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 26. Januar 2006 in derselben Rechtssache (Nr. 24) und Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 33, Randnr. 56).

    Siehe Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fn. 34, Randnr. 12), vom 12. Februar 1982, Kommission/Luxemburg (76/81, Slg. 1982, 417, Randnr. 7), vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge (C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16), und vom 18. Oktober 2001, SIAC (C-19/00, Slg. 2001, I-7725, Randnr. 32).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
    26 - Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg (C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 65), vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C-333/99, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23), vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland (C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    27 - Urteile Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 26, Randnr. 66), vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland (C-317/92, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4), vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27), und Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 26, Randnr. 24).

    28 - Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 26, Randnr. 66) mit Hinweis auf das Urteil vom 13. Juni 2002, Kommission/Spanien (C-474/99, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    Vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 22).

    Vgl. auch in Bezug auf Zwangsgelder Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64 und 65), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:190, Nrn. 62, 63 und 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    32 In diesem Sinne vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 15).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:190, Nr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-351/07

    CEPAV DUE u.a. - Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Grundsätze der Rechtssicherheit

    25 - Schlussanträge vom 28. März 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Nrn. 73 ff.).

    28 - Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    Siehe in diesem Zusammenhang meine Schlussanträge vom 28. März 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Nr. 55).
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