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   KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20   

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KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20 (https://dejure.org/2020,29585)
KG, Entscheidung vom 15.09.2020 - 1 W 1340/20 (https://dejure.org/2020,29585)
KG, Entscheidung vom 15. September 2020 - 1 W 1340/20 (https://dejure.org/2020,29585)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 636
  • FamRZ 2021, 466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 08.07.2020 - 1 W 35/20

    Grundbuchberichtigung: Löschung eines verstorbenen GbR-Gesellschafters; Nachweis

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Ist als Eigentümerin im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20, NZG 2020, 1033 und Beschluss vom 29. März 2016 - 1 W 907/15, ZEV 2016, 338).(Rn.28).

    So ist es, wenn die zum Vollzug eines Antrags erforderliche Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen, § 19 GBO, noch nicht erklärt worden ist (BGH, WM 2017, 1072, 1073; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033, 1034).

    Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert die formgerechte Bewilligung der Erben nebst Tatsachenangaben, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung richtig wird, §§ 19, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033; Beschluss vom 29. März 2016 - 1 W 907/15 - ZEV 2016, 338).

  • KG, 29.03.2016 - 1 W 907/15

    Grundbuchsache: Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchberichtigung nach

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Ist als Eigentümerin im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20, NZG 2020, 1033 und Beschluss vom 29. März 2016 - 1 W 907/15, ZEV 2016, 338).(Rn.28).

    Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert die formgerechte Bewilligung der Erben nebst Tatsachenangaben, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung richtig wird, §§ 19, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033; Beschluss vom 29. März 2016 - 1 W 907/15 - ZEV 2016, 338).

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16

    Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, § 899a S. 1 BGB (BGH, WM 2017, 2071, 2073).

    (3) Im Hinblick auf die vielfältigen und in der Praxis häufigen abweichenden Vereinbarungen für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters kann von dem gesetzlichen Regelfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden (a.A. BGH, WM 2017, 2071, 2073).

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84

    Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    In diesem Fall kann auch die Abwicklung zu den Befugnissen des Testamentsvollstreckers gehören (BGH, NJW 1981, 749, 750; 1986, 2431, 2434).

    In die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft kann der Testamentsvollstrecker hingegen nicht eingreifen (BGH, NJW 1986, 2431, 2433).

  • KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15

    Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters und Übertragung

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen (Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 W 466/15 - ZfIR 2015, 719).
  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 2 Z 21/90

    "Willensvollstreckung" nach schweizerischem Recht in deutschem Nachlaßverfahrens-

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    cc) Der unmittelbaren Zurückweisung des Antrags auf Löschung der Grundschuld steht nicht entgegen, dass die Voreintragung des von einer Eintragung Betroffenen wie auch die Beibringung der Zustimmung des Eigentümers nach § 27 S. 1 GBO grundsätzlich durch Zwischenverfügung aufgegeben werden kann (BayObLGZ 1990, 51, 57; Demharter, a.a.O., § 27, Rdn. 14).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    So ist es, wenn die zum Vollzug eines Antrags erforderliche Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen, § 19 GBO, noch nicht erklärt worden ist (BGH, WM 2017, 1072, 1073; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033, 1034).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11 - FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs.
  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Das erfordert zunächst die Vorlage eines ihm erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses, §§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GBO, 2368 BGB, und zwar wie beim Erbschein (hierzu BGH, NJW 1982, 170, 172) in Urschrift ober Ausfertigung.
  • KG, 19.07.2011 - 1 W 491/11

    Grundbuchberichtigung: Anforderungen an die Löschung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20
    Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11 - FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs.
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 23/97

    Umfang der Prozeßführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 194/79

    Rechte des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung über das Vermögen

  • KG, 21.01.2021 - 1 W 1/21

    Antrag auf Löschung einer Grundschuld im Grundbuch

    Wie dem Senat aus dem Verfahren 1 W 1340/20 (ZEV 2020, 712) bekannt ist, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Beteiligten zu 2 und dem Erblasser, auch Eigentümerin zumindest einer Wohnung in dem Haus, in dem der Erblasser selbst seinen Wohnsitz gemeldet hatte.

    Ebenso wie in dem Verfahren 1 W 1340/20 muss der Senat deshalb die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Erblasser Wohnungseigentums der Gesellschaft selbst genutzt hat.

  • KG, 19.01.2021 - 1 W 1/21

    Antrag auf Löschung einer Grundschuld Vorherige Eintragung von Rechtsnachfolgern

    Wie dem Senat aus dem Verfahren 1 W 1340/20 (ZEV 2020, 712 ) bekannt ist, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Beteiligten zu 2 und dem Erblasser, auch Eigentümerin zumindest einer Wohnung in dem Haus, in dem der Erblasser selbst seinen Wohnsitz gemeldet hatte.

    Ebenso wie in dem Verfahren 1 W 1340/20 muss der Senat deshalb die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Erblasser Wohnungseigentums der Gesellschaft selbst genutzt hat.

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