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   LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18   

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LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18 (https://dejure.org/2020,45717)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2020 - 6 Sa 53/18 (https://dejure.org/2020,45717)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2020 - 6 Sa 53/18 (https://dejure.org/2020,45717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1 S 1 Halbs 1 AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1a AÜG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 5 AÜG
    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - drittbezogener Personaleinsatz - Werkvertrag - Abgrenzung

  • IWW

    § 10 Abs. 1 AÜG, §§ 8.1, 8.2 des MTV, § ... 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG, § 9 Nr. 1a AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 64 Abs. 1, 2b, c ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 533 ZPO, § 529 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 525 Satz 1, § 267 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 530 f. ZPO, § 67 ArbGG, § 67 Abs. 1 ArbGG, § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AÜG, § 9 AÜG, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 156 ZPO, § 296a ZPO, § 283 ZPO, § 139 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG n.F.; Prüfung der Vertragsbeziehungen zwischen Vertragsarbeitgeber und Einsatzfirma nach Vertragsvereinbarungen und tatsächlicher Durchführung; Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers im ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Praxis kennen und sie zumindest billigen (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn 30, juris).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 -, Rn. 24, juris).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 27, juris).

    Die werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 28, juris).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 28, juris).

    Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern Gewicht und Bedeutung der behaupteten Vertragsabweichung entscheidend (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 29, juris).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 30, juris).

    Je weniger auch auf der personellen Seite eine eigene unternehmerische Initiative vorliegt, umso eher ist bei eingeschränkter unternehmerischer Sachverantwortung die Annahme naheliegend, dass es sich bei der vertraglichen Abrede tatsächlich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16, Rn. 45, juris).

    Die Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes, auf die das AÜG nicht anwendbar ist, durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 -, Rn. 48, juris).

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Ein Arbeitnehmer kann mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 21, juris).

    Dies reicht in jedem Falle aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 24, juris).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG, Urteil vom 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 29, juris).

    Der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG, Urteil vom 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, Rn. 32, juris).

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Der Werkbesteller kann dem Werkunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen lediglich solche Anweisungen erteilen, die sich auf die Ausführung (§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber auf das Werk beziehen (BAG, Urteil vom 09. November 1994 - 7 AZR 217/94 -, Rn. 25, juris).

    Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Werkunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, so deutet dies auf Arbeitnehmerüberlassung hin, weil der Besteller dann durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringende Leistung überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz für ihn bindend organisiert (BAG, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 217/94, Rn 27, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2008 - 17 Sa 856/07, Rn. 70, juris).

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

    Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach §§ 530 f. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2014 - 14 Sa 806/13 -, Rn. 117, juris; BAG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04, BAGE 113, 247-264, Rn. 3.).

    Sie sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie den Rechtsstreit nicht verzögern (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04, BAGE 113, 247-264, Rn. 33f.).

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 183/04

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    (BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04, Rn. 14, juris).

    Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04, Rn 14, juris).

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (9 AZR 352/15, Rn. 15 ff., juris) wird verwiesen.
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Ist in einem solchen Fall das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter schon inhaltlich beraten worden, bleibt es bei dem gefällten Urteil, wenn das Gericht keinen Anlass für eine Wiedereröffnung sieht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 417/14, juris Rn 21).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Im Übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98 -, Rn. 7, juris).
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07, Rn. 15, juris).
  • LAG Düsseldorf, 10.03.2008 - 17 Sa 856/07

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Dienstvertrag/Werkvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.04.2020 - 6 Sa 53/18
    Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Werkunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, so deutet dies auf Arbeitnehmerüberlassung hin, weil der Besteller dann durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringende Leistung überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz für ihn bindend organisiert (BAG, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 217/94, Rn 27, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2008 - 17 Sa 856/07, Rn. 70, juris).
  • BAG, 11.04.2018 - 4 AZR 119/17

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • LAG Hamm, 18.02.2014 - 14 Sa 806/13

    Klageänderung durch Klagehäufung in Berufung

  • BAG, 23.06.2015 - 9 AZR 261/14

    Jobcenter - Arbeitnehmerüberlassung

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