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   OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17   

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OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17 (https://dejure.org/2018,8797)
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2018 - 7 U 1972/17 (https://dejure.org/2018,8797)
OLG München, Entscheidung vom 11. April 2018 - 7 U 1972/17 (https://dejure.org/2018,8797)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Sponsorenverträge -, Eventmarketing, Gegengeschäfte, Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Firmenfeiern, Anzeigensponsoren, Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug, Aufhebung einer vereinbarten Branchensperre, Abdingbarkeit des Provisionsanspruchs des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG München I, 11.05.2017 - 8 HKO 13704/15

    Erteilung eines Buchauszugs über die Akquisition von Sponsoren

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen hat, am 04.08.2005 beginnt.

    Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, soweit es nicht abgeändert wurde, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 11.05.2017 (Az. 8 HK O 13704/15) die Beklagte in der Auskunftsstufe verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2011 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren-Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens 60.000,00 EUR bezahlt hat) einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet.

    Unter Abänderung des am 11.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 8 HK O 13704/15, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 04.08.2005 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Firmenfeiern und Anzeigensponsoren) der Beklagten einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreise, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet.

  • BGH, 03.08.2017 - VII ZR 32/17

    Provision des Handelsvertreters: Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Für den Buchauszugsanspruch bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, da der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Rdnr. 14, OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 23 U 3764/15, Rdnr. 35).

    Die Frage des Verjährungsbeginns beim Buchauszugsanspruchs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist durch die Entscheidung des BGH vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17 geklärt.

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2012 - 16 U 150/11

    Rechtsfolgen der Verjährung von Provisionsansprüchen hinsichtlich der

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Anderenfalls würde dem Handelsvertreter zur Vermeidung der Verjährung zugemutet, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über nicht abgerechnete Provisionen rein vorsorglich gerichtlich geltend zu machen (OLG Stuttgart, aaO, Rdnr. 65, so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85).

    Mit dieser Entscheidung des BGH vom 03.08.2017, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts lag und deshalb nicht von ihm berücksichtigt werden konnte, ist auch die bis dahin teilweise in der Rechtsprechung und auch vom Landgericht vertretene Meinung, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs spätestens mit dem Zeitpunkt beginnen solle, in dem die Provisionsabrechnung spätestens zu erwarten gewesen sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85, LG Frankenthal, Teilurteil vom 14.05.2013, Az. 1 HK O 10/12, Rdnr. 53), überholt, da sie der BGH ausdrücklich verworfen hat (BGH, aaO, Rdnr. 17).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2004, Az. VI ZR 199/03, Rdnr. 13; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, München 2017, Rdnrn 1 - 3 zu § 529).
  • OLG Nürnberg, 28.01.2011 - 12 U 744/10

    Beendeter Handelsvertretervertrag: Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Ein Buchauszug muss daher nur zu solchen Geschäften nicht erteilt werden, die nach Vertrag oder Gesetz einen Provisionsanspruch eindeutig nicht begründen können (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 9 zu § 87 c HGB, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Rdnr. 28).
  • LG Frankenthal, 14.05.2013 - 1 HKO 10/12

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Buchauszug trotz vorheriger Überlassung von

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Mit dieser Entscheidung des BGH vom 03.08.2017, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts lag und deshalb nicht von ihm berücksichtigt werden konnte, ist auch die bis dahin teilweise in der Rechtsprechung und auch vom Landgericht vertretene Meinung, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs spätestens mit dem Zeitpunkt beginnen solle, in dem die Provisionsabrechnung spätestens zu erwarten gewesen sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85, LG Frankenthal, Teilurteil vom 14.05.2013, Az. 1 HK O 10/12, Rdnr. 53), überholt, da sie der BGH ausdrücklich verworfen hat (BGH, aaO, Rdnr. 17).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Das Landgericht hat nämlich mit Schreiben vom 06.08.2015 (Kostenbeleg II) beim Kläger den für die Klagezustellung erforderlichen Kostenvorschuss angefordert, der am 26.08.2015 bei der Landesjustizkasse einging (vgl. Kostenbeleg II), sodass sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Einzahlung des Vorschusses nicht um mehr als 14 Tage verzögerte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, Rdnr. 6).
  • OLG München, 14.07.2016 - 23 U 3764/15

    Streitiger Anspruch auf Buchauszug eines Handelsvertreters

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Für den Buchauszugsanspruch bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, da der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Rdnr. 14, OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 23 U 3764/15, Rdnr. 35).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 6 U 12/15

    - Wüstenrot 3 -, Beschwer bei Erstattung einer Fehlanzeige, Negativattest, Beginn

    Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 7 U 1972/17
    Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (BGH, aaO, Rdnr. 25) und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016, Az. 6 U 12/15, Rdnr. 65).
  • OLG München, 10.03.2021 - 7 U 1711/19

    Leistungen, Berufung, Marke, Buchauszug, Vertragsschluss, Zweifel, Software,

    Auf die Berufung des Klägers wurde das Teilurteil des Landgerichts vom 11.05.2017 mit Senatsurteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen hat, bereits am 04.08.2005 beginnt.

    In Erfüllung des Senatsurteils vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, übermittelte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2018 (Anl. K 68) einen Buchauszug für den Zeitraum vom 04.08.2005 bis 30.11.2011.

    Zum einen müssen in den Buchauszug bereits dann Angaben bezüglich eines Geschäfts aufgenommen werden, wenn hinsichtlich dieses Geschäfts die bloße Möglichkeit besteht, dass dem Handelsvertreter daraus eine Provision erwachsen kann (vgl. Senat, Urteil vom 11.04.2018 - 7 U 1972/17, Rdnr. 37 m.w.N.).

    Wie der Senat in der gleichen Sache bereits in seinem vorangegangenem Urteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17 ausgeführt hat, ist bei der Auslegung des Begriffes "Sponsorenvertrag" iSd. Nrn 2 und 5.1 HV zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wie er bspw. in der Wikipediaeintragung zum Ausdruck kommt.

    Für die Frage, welche Sponsorenverträge nach dem Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, in der Fassung des Senatsurteils vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, in zeitlicher Hinsicht in den Buchauszug aufzunehmen sind, kommt es nach § 87c Abs. 2 HGB darauf an, ob dem Kläger aus vor dem 04.08.2005 geschlossenen Sponsorenverträgen zwischen der Klägerin und Dritten im tenorierten Zeitraum, das heißt vom 04.08.2005 bis 06.02.2017, noch Provisionen gebühren können.

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
    Die §§ 203 ff. BGB - und somit auch die Verjährungshemmung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO - gelten nämlich für alle in § 199 BGB genannten Verjährungsfristen, mithin auch für diejenige des § 199 Abs. 4 BGB (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, 3 C 30/10; Senat, Urteil vom 23.1.2019, VI - U(Kart) 18/17; OLG München, Urteil vom 11.4.2018, 7 U 1972/17; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.5.2014, 4 U 230/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 4.4.2017, 14 U 612/15; Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl. 2021, § 199 Rn. 42).
  • OLG München, 17.04.2019 - 7 U 2711/18

    Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges

    Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben" (BGH, Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87, Rdnr. 14, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Rdnr. 28, Senatsurteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, Rdnr. 37, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2009, Az. 18 U 126/07, Rdnr. 116 aE).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2018 - 15 UF 215/17

    Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur

    Das Umstandsmoment wäre nur dann gegeben, wenn sich die Antragsgegnerin aufgrund eines vom Antragsteller geschaffenen Vertrauenstatbestands in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OLG München, Urteil v. 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17 - juris Rn. 34).
  • OLG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 UF 215/17

    Familiensache: Zustimmungspflicht des Ehegatten zur gemeinsamen steuerlichen

    Das Umstandsmoment wäre nur dann gegeben, wenn sich die Antragsgegnerin aufgrund eines vom Antragsteller geschaffenen Vertrauenstatbestands in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OLG München, Urteil v. 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17 - juris Rn. 34).
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