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   OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08   

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OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08 (https://dejure.org/2009,9767)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 12 U 170/08 (https://dejure.org/2009,9767)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 12 U 170/08 (https://dejure.org/2009,9767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängelbeseitigung

  • Judicialis

    VOB/B § 2; ; VOB/B § ... 6; ; VOB/B § 11 Ziff. 3; ; VOB/B § 12 Ziff. 5 Abs. 2 S. 1; ; VOB/B § 12 Ziff. 5 Abs. 2 S. 2; ; VOB/B § 13; ; VOB/B § 13 Ziff. 5 Abs. 2; ; VOB/B § 13 Ziff. 5 Abs. 7; ; VOB/B § 14; ; VOB/B § 14 Ziff. 1; ; VOB/B § 16 Ziff. 5 Abs. 3; ; ZPO § 511; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; BGB § 273; ; BGB § 286 Abs. 2; ; BGB § 286 Abs. 2 Ziff. 3; ; BGB § 286 Abs. 4; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 320; ; BGB § 631 Abs. 1; ; BGB § 635; ; BGB § 641; ; BGB § 641 Abs. 3; ; BGB § 643

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 641 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3
    Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängelbeseitigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werklohnforderung nach fristloser Kündigung des Bauvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.1999 - VII ZR 127/98

    Vereinbarung der Fälligkeit des Werklohns; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    In der Vereinbarung eines gemeinsamen Aufmasses ist nicht ohne weiteres eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Werklohnforderung zu sehen (BGH BauR 1999, S. 1185).

    Dass das Aufmass zur Schlussrechnung nur die seit der 4. Schlussrechnung als neu erbrachten Leistungen aufnimmt, begegnet keinen Bedenken, weil die vorgelegten Teilschlussrechnungen, soweit nötig, ebenfalls Aufmasse enthalten, die dem gleichen Aufbau folgen, und die Schlussrechnung auf die Abschlagsrechnungen zulässigerweise Bezug nimmt (vgl. BGH BauR 1999, S. 1185).

  • OLG Brandenburg, 16.03.1999 - 11 U 107/98

    Angemessenheit einer formularmäßig vereinbarten Sicherheitsleistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Aufmasse, die den einzelnen Leistungen nicht zuzuordnen sind, ermöglichen die Nachprüfung der abgerechneten Massen nicht, so dass die daraus erstellte Rechnung - je nach den Gegebenheiten - möglicherweise insgesamt nicht als fällig anzusehen ist (Brbg. OLG BauR 2001, S. 1450; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, 5. Teil RZ 170).

    Grundsätzlich muss das Aufmass zwar aus sich heraus so verständlich sein, dass das jeweilige Stockwerk, der Raum und die konkrete Lage der abgerechneten Leistung nachvollziehbar werden (Brbg. OLG BauR 2001, S. 1450).

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

    Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Im Ergebnis ist es deshalb Sache des Klägers, darzulegen, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB, bzw. dass durch von ihm nicht zu vertretende Umstände der gesamte Zeitplan so gestört war, dass ein Anspruch auf Vertragsstrafe ganz entfiel (BGH NJW 1999, S. 1108; Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 11 RZ 9).

    Denn das Unterlassen einer Behinderungsanzeige hat nur Auswirkungen auf die Ansprüche, die von § 6 VOB erfasst werden, dazu zählt die Vertragsstrafe nicht (BGH NJW 1999, 1108; Ingenstau/Korbion/Döring, a.a.O., § 6 Nr. 1 VOB/B RZ 10).

  • BGH, 05.12.2002 - VII ZR 360/01

    Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, die das Nacherfüllungsverlangen als bloße Förmelei und damit als sinnlos erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2003, 580).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Als Geschädigte hat sie deshalb Anspruch auf den Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, ist allerdings in der Verwendung der Ersatzleistung frei und braucht den Ersatzbetrag nicht zur Beseitigung des ihr entstandenen Schadens zu verwenden (BGH NJW 2003, 2085; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O, § 249 RZ 6; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 2008, § 3 RZ 31).
  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04

    Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages im Hinblick auf bis dahin

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Zwar war ihm ein vertragliches Kündigungsrecht nicht eingeräumt; allerdings bleibt auch in solchen Fällen das Recht zur Kündigung gem. § 643 BGB bzw. aus wichtigem Grund unberührt (BGH NJW-RR 2006, S. 1309).
  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 168/00

    Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Wird die Rechnung, wie hier, aber tatsächlich von dem für den Bauherrn tätigen Baubetreuer geprüft und korrigiert, ist der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit rechtsmissbräuchlich (BGH NJW 2002, S. 676; Werner/Pastor, a.a.O., RZ 1395).
  • OLG Hamm, 12.03.1996 - 21 U 147/95

    Rechtswirkung des Prüfervermerks eines Architekten auf einer Zwischenrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Vielmehr begibt sich der Auftragnehmer, der auf das gemeinsame Aufmass verzichtet, lediglich der Vorteile, die ihm ein vom beiderseitigen Einverständnis getragenes Aufmass bietet, nämlich der rechtlichen Bindung hinsichtlich der gemeinschaftlichen tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der ausgeführten Arbeiten (OLG Hamm VersR 1997, S. 833).
  • BGH, 23.11.1978 - VII ZR 29/78

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vergütungsanspruch des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Im Übrigen kann die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht auch deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Beklagte, wie aufgezeigt, keine Mangelbeseitigung, mithin Nacherfüllung mehr verlangt; stellt der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz oder auch Kostenerstattung um, hat er die Rechte aus § 641 Abs. 3 BGB nicht mehr (BGH NJW 1979, S. 549; OLGR Köln 2003, 97, 99; Werner/Pastor, a.a.O, Rn. 2531; Wirth, in: Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13 Nr. 5 Rn 229).
  • OLG Köln, 06.09.2002 - 19 U 251/01

    Freizeichnung des Bauträgers von der Mängelhaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08
    Im Übrigen kann die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht auch deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Beklagte, wie aufgezeigt, keine Mangelbeseitigung, mithin Nacherfüllung mehr verlangt; stellt der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz oder auch Kostenerstattung um, hat er die Rechte aus § 641 Abs. 3 BGB nicht mehr (BGH NJW 1979, S. 549; OLGR Köln 2003, 97, 99; Werner/Pastor, a.a.O, Rn. 2531; Wirth, in: Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 13 Nr. 5 Rn 229).
  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

  • OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 12 U 34/07

    Mietminderungsschaden wegen mangelhafter Ausführung einer Balkonversiegelung

  • OLG Düsseldorf, 15.10.1979 - 5 U 64/79

    Vorzeitige Vertragsbeendigung: Fälligkeit des Werklohnanspruches: Rechte des

  • BGH, 16.05.2002 - VII ZR 479/00

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers

  • OLG Hamburg, 01.10.2015 - 5 U 146/10

    Bauvertrag: Fristlose Kündigung auf Grund schwer wiegender und umfangreicher

    Damit hat sich der Bauvertrag in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt und die Vorleistungspflicht des Klägers ist entfallen, so dass im Grundsatz Fälligkeit der Vergütung des Klägers (für die bereits erbrachten Teilleistungen) eingetreten ist (vgl. BGH BauR 2002, 1295; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.5.2009, 12 U 170/08).

    Infolge dieses Abrechnungsverhältnisses kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gemäß § 641 III BGB nicht mehr in Betracht, denn dieses soll gerade der Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs dienen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.5.2009, 12 U 170/08, mit weiteren Nachweisen); im Übrigen würde die erfolgreiche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen, nicht jedoch zu der vom Beklagten begehrten Klageabweisung.

  • OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11

    VOB-Bauvertrag: Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Bauzeitüberschreitung

    Dies könnte kaum mit der Rechtsprechung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte zu vereinbaren sein, wonach das Fehlen einer Baubehinderungsanzeige dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, gegenüber einem Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe einzuwenden, ihn treffe an einer Verzögerung kein Verschulden (BGH Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 26; OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04 - Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2009 - 12 U 170/08 - Rn. 31).
  • KG, 18.12.2008 - 12 W 35/08
    Hiergegen hat die Verfügungsklägerin Berufung eingelegt (12 U 170/08) und die Rechtsauffassung vertreten, eine Kündigung, deren Wirksamkeit der Mieter bestreite, berechtige den Vermieter nicht zur Unterbrechung der Versorgung der Gewerbemieträume mit Wasser und Wärme.

    Der Senat hat die Berufung der Verfügungsklägerin durch Urteil vom 18. Dezember 2008 - 12 U 170/08 - zurückgewiesen.

  • LG Würzburg, 16.12.2014 - 24 O 1222/14

    Anspruch auf Abschlagszahlungen des Nachunternehmers nach Fertigstellung durch

    Eine Abnahme ist hier nicht erforderlich, zumal sich der Bauvertrag, nachdem die Beklagte keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt, in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009, Az.: 12 U 170/08 - zit. nach JURIS; BGH, Urteil vom 16.05.2002, Az.: VII ZR 479/00 - zit. nach JURIS).
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