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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13 (https://dejure.org/2013,19892)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.03.2013 - 3 M 8/13 (https://dejure.org/2013,19892)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. März 2013 - 3 M 8/13 (https://dejure.org/2013,19892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Abs 8 BauGB, § 14 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 36 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO
    Zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Befreiung nach § 31 Abs 2 BauGB - zum Begriff der Anlage für gesundheitliche Zwecke i.S.v. § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 1013
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 und vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6).

    Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 ).

    Es ist nicht erkennbar, dass hier mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt (dazu BVerwG, B. v. 18.05.1994 - a.a.O.; BVerwG, B. v. 12.12.1996 - a.a.O., der dies für Arztpraxen verneint).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (vgl. BVerwG, B. v 18.05.1994 - 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 ), einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist.

    Es ist nicht erkennbar, dass hier mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt (dazu BVerwG, B. v. 18.05.1994 - a.a.O.; BVerwG, B. v. 12.12.1996 - a.a.O., der dies für Arztpraxen verneint).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (BVerwG, U. v. 30.06.2004 - 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 ).

    Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen (BVerwG, U. v. 30.06.2004 - 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 ).

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    In dem Urteil des BVerwG vom 02.02.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = NVwZ 2012, 825 Rdn 10 wird ausgeführt:.

    Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt (zusammenfassend BVerwG, U. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = NVwZ 2012, 825 Rdn 11): Gemeinbedarfsanlagen sind solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen.

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 40.88

    Voraussetzungen für die Annahme eines Klageverzichts - Einberufung zum

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Es fehlt indes an der Voraussetzung, dass eine solche Erklärung angesichts seiner prozessualen Tragweite - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - sich als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1990 - 8 C 40/88 - NVwZ-RR 1990, 581).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Darüber hinaus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselbständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet hat (Beschluss vom 06.12.2000 - 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).".
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2006 - 3 M 63/06

    gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung; Planungshoheit; Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nämlich nur die Möglichkeiten, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen (vgl. OVG Greifswald, B. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - BauR 2007, 515).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1981 - 3 S 1184/81

    Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer auf Widerspruch der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Eine Gemeinde ist aber gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und kann in ihrer Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt sein, wenn die Bauordnungsbehörde ein Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, genehmigt, ohne die an sich erforderliche Befreiung zu erteilen (VGH Mannheim, B. v. 29.09.1981 - 3 S 1184/81 - juris).
  • VGH Bayern, 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462

    Berufungszulassung (abgelehnt); Klage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Denn die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung ist im Regelfall höher zu bewerten als die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung (vgl. Nr. 11. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1327 ff.) (VGH München, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 - juris).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2013 - 3 M 8/13
    Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 und vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6).
  • VG Neustadt, 07.11.2016 - 4 L 853/16

    Moschee im besonderen Wohngebiet - Planungshoheit der Gemeinde

    Deshalb kommt vorliegend eine Rechtsverletzung der Antragstellerin dadurch in Betracht, dass der Antragsgegner ein Bauvorhaben genehmigt hat, das den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widerspricht, ohne die in diesem Fall erforderliche Befreiung zu erteilen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 3 M 78/15 - und Beschluss vom 26. März 2013 - 3 M 8/13 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1981 - 3 S 1184/81 - vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309/05.OVG - VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 8. März 2013 - 4 K 828/12.NW - alle juris).
  • VG Ansbach, 18.06.2021 - AN 17 S 21.00427

    Eilantrag einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Wohnanlage - Wirkung des

    Diese ergibt sich aus der Planungshoheit der Gemeinde, wenn - wie hier - die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem Bebauungsplan in Frage steht (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1981 - 4 C 36, 37/78 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 153; OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 6).

    Es handelte sich gerade nicht um ein Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB), bei denen die Gemeinde in eigenen Rechten verletzt sein kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ohne die an sich erforderliche Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB, genehmigt bzw. wenn bei einer erteilten Befreiung das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt wurde (vgl. OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 6).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2016 - 3 M 78/15

    Recht aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei Geltendmachung der Unwirksamkeit ihres

    Andernfalls könnte die Gemeinde um ihre Rechtsposition nach § 36 BauGB gebracht werden, die sie erhält, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird (Senat, B. v. 26.03.2013 - 3 M 8/13 - NVwZ-RR 2013, 1013 (Leitsatz), zit. nach juris).
  • VG Ansbach, 17.11.2021 - AN 17 K 20.01574

    Keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit

    Dies ergibt sich aus der Planungshoheit der Gemeinde, wenn - wie hier - die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem Bebauungsplan in Frage steht (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1981 - 4 C 36, 37/78 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 153; OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 6).

    Bei dem Vorhaben handelt es sich vorliegend gerade nicht um ein Vorhaben nach § 31 BauGB (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB), bei dem die Gemeinde in eigenen Rechten verletzt sein kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben, das den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ohne die an sich erforderliche Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB, genehmigt bzw. wenn bei einer erteilten Befreiung das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt wurde (vgl. OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 6).

  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

    Es kann ferner dahinstehen, welchem Nutzungstyp der BauNVO man das Bestrahlungscenter im Einzelfall zuordnet, insbesondere ob dieses als "Anlage für gesundheitliche Zwecke" (vgl. dazu: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 4 BauNVO Rn. 99; bejaht von: ThürOVG, U.v. 30.8.2007 - 1 KO 330/06 - juris Rn. 57, bestätigt durch BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 5 ff. für ein Dialysezentrum; VG München, B.v. 25.5.2011 - M 8 SN 11.1683 - Urteilsumdruck S. 19 ff.; vgl. insoweit auch zur (umstrittenen) in instanz-, ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Beschränkung auf Gemeinbedarfsanlagen: VG Würzburg, U.v. 14.9.2010 - W 4 K 09.478 - juris LS 1, Rn. 48 ff. (für MVZ); VG München, B.v. 25.5.2011 - M 8 SN 11.1683 - Urteilsumdruck S. 19 f.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris; BayVGH, B.v. 23.08.2001 - 2 CS 01.1954 - juris Rn. 9; U.v. 30.6.2005 - 15 BV 04.576 - juris Rn. 17; U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 24; OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris LS 3, Rn. 9 f.; OVG NW, U.v. 31.03.1995 - 7 A 3700/91 - NVwZ-RR 1996, 133/134 (Arztpraxis); B.v. 31.8.2017 - 7 B 652/17 - juris Rn. 4; ThürOVG, U.v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris Rn. 29; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 21; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris LS 1, Rn. 7 ff.; etwas weiter, aber nicht weiterverfolgt: BVerwG, B.v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 7; a.A. insoweit die mehrheitliche Literatur: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 4 BauNVO Rn. 78; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 4 Rn. 45a; Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 32 ff. m.w.N.) oder als Anlage für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger (§ 13 BauNVO, vgl. dazu: OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 9 ff.: Anlage zur Unterbringung von acht Personen mit physio- und psychotherapeutischen Anwendungen und medizinischer Betreuung) anzusehen ist.
  • VG Schwerin, 10.02.2017 - 2 B 3900/16

    Baurecht: Eilantrag einer Gemeinde gegen eine einem Dritten erteilten

    Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben genehmigt ist, obwohl es den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ohne dass die erforderliche Befreiung erteilt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Januar 2016 - 3 M 78/15 - und Beschluss vom 26. März 2013 - 3 M 8/13 - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1981 - 3 S 1184/81 -, jeweils juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2017 - 3 M 126/17

    Zu- und Abfahrtsgebote: Planzeichen im Bebauungsplan genügen!

    Dieser Fall ist dem gleich zu behandeln, in dem bei einer erteilten Befreiung das notwendige Einvernehmen nicht eingeholt worden ist (Beschluss des Senats vom 26. März - - 3 M 8/13 - Juris Rn. 6).
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