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   VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16   

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VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16 (https://dejure.org/2018,45865)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2018 - 2 K 384.16 (https://dejure.org/2018,45865)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. November 2018 - 2 K 384.16 (https://dejure.org/2018,45865)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    34 Die Abwägungsentscheidung der Behörde ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris Rn. 19 zu § 5 IFG).

    Das Interesse an einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Dienstausübung kann die Beklagte im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht geltend machen, denn diese Vorschrift dient nur dem Schutz "sonstiger", d.h. anderer als der in § 8 UIG genannten "öffentlichen" Belange (vgl. indirekt: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris).

    Die Klägerin kann sich bei der Abwägung nicht darauf berufen, dass eine Behörde mit Publikumsverkehr - soweit eine solche hier überhaupt vorliegt - ihrerseits grundsätzlich befugt ist, dienstliche Kontaktdaten ihrer Bediensteten zu veröffentlichen, und diese keinen Anspruch darauf haben, von der Möglichkeit der Kontaktaufnahme abgeschirmt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 - Juris Rn. 8), denn diese Vorgaben gelten allein für die Rechtsbeziehung zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris Rn. 22).

    Personenbezogene Daten wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst (vgl. zu dienstlichen Telefonnummern: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Konzentriert sich der geltend gemachte Zugangsanspruch auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen, streitet eine Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und - umso mehr - außenstehender Dritter; allerdings kann sich ein gesteigertes Interesse gerade auch auf die für die Behörde handelnden Personen richten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - Juris Rn. 13).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - Juris Rn. 10).

    Die von der Klägerin begehrten Daten sind bislang nicht schon anderweitig öffentlich bekannt, insbesondere nicht in öffentlichen Registern oder Organigrammen im Internet der Beklagten veröffentlicht; ihre Schutzwürdigkeit entfällt daher nicht unter diesem Aspekt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - Juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 12 B 13.12

    Informationszugang; Umweltinformationen; Umwandlung von Wald-flächen; Ausgleichs-

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setzt ihrem Wortlaut nach neben der Offenbarung personenbezogener Daten die weitere Feststellung voraus, dass durch die Bekanntgabe die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 - Juris Rn. 29 m.w.N.; dafür sprechend auch: BT-Drs. 15/3680, S. 5 und 8, dort zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG; ablehnend: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 21. Edition - Stand: 1. Februar 2018, § 9 UIG Rn. 12 unter Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 K 3249/12 - NVwZ-RR 2013, 797).

    Dabei seien sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 - Juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 - aufgestellten Anforderungen an das Merkmal "erheblich beeinträchtigt" halten indes einer Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG im Lichte der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - (dazu unter aa.) und im Lichte der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-Grundrechtecharta - (dazu unter bb.) nicht stand.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, soll dieser doch erfolgen (vgl. zum relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse bei § 5 Abs. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 7 C 2.15 - Juris Rn. 25).

    Die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach ihrer Art sowie dem Funktions- und Verwendungszusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 7 C 2.15 - Juris Rn. 30 - zum IFG).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Mittelbare Auswirkungen durch staatliche Tätigkeiten und Maßnahmen reichen aus, den notwendigen Umweltbezug herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13.07 - Juris Rn.13 unter Verweis auf das weite Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie; vgl. zum Erlass einer Gebührenverordnung zur Schmutzwasserbeseitigung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 12 B 20.12 - Juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 12 B 20.12

    Umweltinformationen; Überprüfung von Beitragssatzungen für die Errichtung von

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Mittelbare Auswirkungen durch staatliche Tätigkeiten und Maßnahmen reichen aus, den notwendigen Umweltbezug herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13.07 - Juris Rn.13 unter Verweis auf das weite Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie; vgl. zum Erlass einer Gebührenverordnung zur Schmutzwasserbeseitigung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 12 B 20.12 - Juris Rn. 39).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Auch die Veröffentlichung von Daten, die sich auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellen einen Eingriff in das "Privatleben" i.S.d. Art. 7 EU-Grundrechtecharta dar (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09 - Juris Leitsatz und Rn. 59 unter Verweis auf Art. 8 EMRK und dessen Auslegung durch den EGMR).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist auch im Lichte von Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta, die hier nach Art. 51 der EU-Grundrechtecharta anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - BVerwG 7 C 24.15 - Juris Rn. 46), so auszulegen, dass der mit einer Veröffentlichung einhergehende Eingriff in den dem Einzelnen zustehenden Schutz personenbezogener Daten in jedem Falle verhältnismäßig sein muss.
  • VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12

    Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setzt ihrem Wortlaut nach neben der Offenbarung personenbezogener Daten die weitere Feststellung voraus, dass durch die Bekanntgabe die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 - Juris Rn. 29 m.w.N.; dafür sprechend auch: BT-Drs. 15/3680, S. 5 und 8, dort zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG; ablehnend: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 21. Edition - Stand: 1. Februar 2018, § 9 UIG Rn. 12 unter Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 K 3249/12 - NVwZ-RR 2013, 797).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16
    Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 - Juris Rn. 62).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

  • EuGH, 28.07.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

  • VG Berlin, 18.11.2021 - 2 K 6.19

    Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden

    Der Umstand, dass die Richterinnen und Richter Amtsträger sind und Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, mindert nicht die Schutzwürdigkeit ihrer personenbezogenen Daten, da sie Grundrechtsträger bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10/12 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27/15 -, juris Rn. 21; Urteile der Kammer vom 11. November 2015 - VG 2 K 44/14 -, EA S. 8 und vom 22. November 2018 - VG 2 K 384/16 -, juris Rn. 36).
  • VG Berlin, 28.04.2020 - 2 K 85.18

    Zugang zu Informationen über die Softwareentwicklungsverträge im Zusammenhang mit

    Danach sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 22. November 2018 - VG 2 K 384.16 - juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 05.03.2019 - 2 K 230.17

    Einem Einblick in personenbezogene Daten enthaltene Passagen einer im Rahmen

    Danach sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann (Urteil der Kammer vom 22. November 2018 - VG 2 K 384.16 - juris Rn. 25).
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