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   VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106   

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VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106 (https://dejure.org/2024,7643)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 (https://dejure.org/2024,7643)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 2024 - 24 B 22.31106 (https://dejure.org/2024,7643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GRCh Art. 4; EMRK Art. 3; RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) Art. 33 Abs. 2 Buchst. a; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG n.F. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (verneint)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Eine Funktionsstörung darf nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90).

    Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den jeweiligen Kläger bezogene Formulierung "Vorlage von Angaben" (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung.

    Die Geltung und Auswirkung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens auf die Materien des Raums der Politikbereiche Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einerseits und Asyl andererseits (vgl. Titel V des AEUV) sind insoweit vergleichbar; nicht ohne Grund nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht ausdrücklich auf Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl Bezug (vgl. den Verweis auf EuGH, U.v. 5.4.2016 - C-404/15 u.a. - Rn. 89 in EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 90; zu - hier nicht relevanten - Unterschieden siehe auch L. von Danwitz, EuR 2020, 61/84 f.).

    dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Deshalb darf ein Drittstaatsangehöriger weder zum Zeitpunkt seiner Überstellung im Dublin-Verfahren noch während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Deshalb darf ein Drittstaatsangehöriger weder zum Zeitpunkt seiner Überstellung im Dublin-Verfahren noch während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    Es obliegt dem Betroffenen, gegen eine Schutzbeendigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 - juris Rn. 21 ff.; vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 - juris Rn. 142).

    Eine Funktionsstörung darf nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90).

    Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den jeweiligen Kläger bezogene Formulierung "Vorlage von Angaben" (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung.

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    In einem solchen Fall ist deshalb bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Diese Gefahr kann vorliegen, wenn die Lebensverhältnisse, die Rückkehrer als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, entsprechend schlecht sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Zum anderen kommt für die prognostische Bestimmung der zu erwartenden Rückkehrsituation staatlichen Unterstützungsleistungen oder geeigneten - alleinigen oder ergänzenden - Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen Relevanz zu (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Die ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehörigen im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung setzt wegen der genannten Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes allerdings voraus, dass eine solche Funktionsstörung - erstens - systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen betrifft, sie - zweitens - eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und - drittens - anzunehmen ist, dass zudem die Gefahr für den Drittstaatsangehörige, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    c) Für die Prognose, ob ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, ist entscheidend, welche Rückkehrsituation den jeweiligen Kläger in wirtschaftlicher oder karitativer Hinsicht erwartet (vgl. zur Prognose in personeller Hinsicht BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 27 ff.).

    Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die - bei der Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönliche Besonderheiten des konkreten Klägers im Falle seiner Rückkehr auswirken werden (vgl. näher BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 41 ff.).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
    Die Geltung und Auswirkung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens auf die Materien des Raums der Politikbereiche Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einerseits und Asyl andererseits (vgl. Titel V des AEUV) sind insoweit vergleichbar; nicht ohne Grund nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht ausdrücklich auf Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl Bezug (vgl. den Verweis auf EuGH, U.v. 5.4.2016 - C-404/15 u.a. - Rn. 89 in EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 90; zu - hier nicht relevanten - Unterschieden siehe auch L. von Danwitz, EuR 2020, 61/84 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • EuGH, 11.07.1985 - 60/84

    Cinéthèque / Fédération nationale des cinémas français

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 382/18
  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 ZB 23.30078

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung des Gerichts zur Unzeit,

  • EuGH, 06.02.2014 - C-2/13

    Humeau Beaupreau - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur

  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigter, drohende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 11 A 3374/20

    Beurteilung der Gefahrenlage in Bulgarien in Hinblick auf anerkannt

  • VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30260

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Einzelfall -Asyl)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

  • BVerwG, 13.11.2023 - 1 B 31.23
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