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VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bautzen, 15.07.2009 - 43a Ds 263 Js 3141/08
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, gegen das landgerichtliche Urteil gemäß § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20 des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23 Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 20.04.2020 - 18-IV-20 a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 356a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 15-IV-09 (HS)/16-IV-19 (e.A.); Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. August 2019 (3 T 359/19) gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH…, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 15-IV-19 a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2019 gemäß § 356a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 132-IV-19 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. November 2019 gemäß § 33a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 22-IV-21
Verfassungsmäßige Heranziehung von Grundstückseigentümern zu …
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 63-IV-10 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 116-IV-10 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 113-IV-10 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 20-IV-19