Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4615
BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21 (https://dejure.org/2022,4615)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 B 93.21 (https://dejure.org/2022,4615)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 B 93.21 (https://dejure.org/2022,4615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,4615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK; Beurteilung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz durch das Revisionsgericht; Darlegung eines Verstoßes gegen den ...

  • rewis.io
  • milo.bamf.de

    VwGO, § 133 Abs 3; EUGrdRCh, Art 4; AsylG, § 29 Abs 1; VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 bis 3
    Nigeria: Dublin Italien: Beschwerde zurückgewiesen, Unzulässigkeitsentscheidung, Abschiebungsverbot, Revision nicht zugelassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ; Beurteilung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz durch das Revisionsgericht; Darlegung eines Verstoßes gegen den ...

  • datenbank.nwb.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).

    "ob unter Berücksichtigung der vom EuGH [Rs. C-297/17 (Ibrahim u.a.) und Rs. C-163/17 (Jawo)] in seinen Urteilen vom 19.03.2019 aufgestellten Maßstäben anzunehmen sei, dass allen Rückkehrern nach Italien, unabhängig von einer besonderen Vulnerabilität, dort nach einer Gewährung internationalen Schutzes derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK darstellen kann".

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).

    3.1 Die Maßstabsfrage, ob eine Tätigkeit im Bereich der "Schattenwirtschaft" auch dann (normativ) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris) ist, wenn sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in Bezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne "landesüblich" ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage.

    Sie macht allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17) vorgegebenen Maßstab, "wann systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [bei einer Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union] unter Art. 4 GRC fallen, wenn sie die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen", abweichend angewandt und sich dabei weniger von den "harten" Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union, sondern "eher von dem Bild eines bürgerlichen Lebens" leiten lassen, das Flüchtlinge in Italien nur schwer erreichen könnten.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06

    Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4).

    Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2003 - 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 - 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65, vom 22. Dezember 2014 - 2 B 55.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6 und vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 17.07.2003 - 7 B 62.03

    Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21
    Eine Divergenz ist dagegen nicht begründet, wenn im Entscheidungsfall auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder unzutreffend angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

  • BAG, 15.10.1979 - 7 AZN 9/79

    Begründetheit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

  • BVerwG, 16.12.2020 - 3 B 45.19

    Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum

  • BVerwG, 15.09.2005 - 1 B 12.05

    Begriff der politischen Verfolgung auf Grund der sexuellen Veranlagung eines

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • BVerwG, 23.11.2011 - 10 B 32.11

    Asylrechtsstreit; unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines

  • BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17

    Beweiserhebung des Gerichts zur Bestimmung und Ermittlung des ausländischen

  • BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90

    Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19

    Wehrdienstentziehung Syrien

  • BVerwG, 26.06.2014 - 1 B 5.14

    Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren

  • BVerwG, 02.05.2012 - 10 B 10.12

    Aufklärungsrüge; Entscheidung auf nicht hinreichender Tatsachengrundlage;

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 B 463.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

  • BVerwG, 22.12.2014 - 2 B 55.14

    Hinwendung zum Lehrerberuf

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    cc) Festgestellte Schwachstellen erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG treffen zu dürfen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f. m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    dd) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

    Hat das Gericht demnach Schwachstellen festgestellt, die eine Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen allerdings schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    dd) Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenzustehen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    ee) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass dem Drittstaatsangehörigen bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Verfügt das Gericht über Angaben, die die Klagepartei vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    cc) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109

    Eritrea: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

    Verfügt das Gericht über Angaben, die die jeweilige Klägerin oder der jeweilige Kläger beigebracht haben, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    21 Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn deren Befriedigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann ein solches Risiko schneller zu bejahen sein - also die Schwelle der Erheblichkeit einer festgestellten Schwachstelle im oben genannten Sinne schneller erreicht sein - als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 15.12.2022 - 24 B 22.50020

    Dublin III-Verfahren (Italien)

    Diese Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 80; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 juris Rn. 85; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88 m.w.N und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18; U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 14.06.2023 - Au 7 S 23.50227

    Tunesien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung

    Au 7 S 23.50227 31 Diese Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleich wertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 80; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäi schen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C- 438/17 - juris Rn. 85; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    32 Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewer ber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88 m.w.N und C-297/17, C- 318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheb lichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in ei ner Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre ele mentarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichne ten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbun den sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichge stellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküber stellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, son dern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürf nisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaats angehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    nen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unter stützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren per sönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderun gen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grund rechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskon vention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18; U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne je doch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, ge nügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    So kann etwa der Umstand, dass der betreffen den Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nicht regierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in ei ner staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, so fern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürf nisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 24 B 22.30953

    Sekundärmigration eines anerkannten Schutzberechtigten in Italien

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Kläger vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Das ist der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden Italiens zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 11.10.2023 - 24 B 23.30525

    Keine systemischen Schwachstellen für anerkannt Schutzberechtigte bei Rückkehr

    Verfügt das Gericht über Angaben, die die jeweilige Klägerin oder der jeweilige Kläger beigebracht haben, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigter, drohende

  • VG Ansbach, 23.02.2024 - AN 17 S 23.50064

    Erfolgloser Eilantrag, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, Fall des § 29

  • VG Ansbach, 08.12.2023 - AN 17 K 19.50870

    Junger, lediger und gesunder Mann, Gleichbehandlung von aus dem Ausland

  • VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 7 K 22.30820

    Sekundärmigration Italien, Familie mit zwei Kindern, unmenschliche oder

  • VG Bayreuth, 06.11.2023 - B 7 K 23.30771

    Sekundärmigration Griechenland, Klageanträge bei Unzulässigkeitsentscheidungen,

  • VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24

    Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung,

  • VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193

    Abschiebungsdrohung nach Portugal für in Portugal anerkannte Schutzberechtigte

  • VG Augsburg, 02.06.2023 - Au 7 S 23.50181

    Tunesien: Dublin Italien: keine aufschiebende Wirkung der Klage; keine

  • VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23

    Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine

  • VG Trier, 09.11.2023 - 2 L 4081/23

    Burkina Faso: Dublin Italien; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 10 LA 77/22

    Existenzminimum; Existenzsicherung; Schattenwirtschaft; Schwarzarbeit

  • VG Trier, 19.01.2024 - 2 L 4844/23

    Eritrea: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel trotz Suspendierung

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 110/22

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges

  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 7/23

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG erfordert pflichtwidriges

  • LSG Bayern, 03.07.2023 - L 8 AY 7/23
  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 136/22

    Keine Kürzung von Leistungen an Asylbewerber nach abgelaufener Überstellungsfrist

  • VG Trier, 12.07.2023 - 2 L 2112/23

    Iran: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • BVerwG, 21.06.2023 - 1 B 48.22

    Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch einen

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22

    Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG

  • VG Trier, 09.03.2023 - 2 L 832/23

    Iran: Dublin Italien: Keine aufschiebende Wirkung; Visa; Keine systemischen

  • VG Hamburg, 27.03.2023 - 9 A 1520/20

    Iran: Dublin Italien: Familieneinheit in Italien möglich, keine systemischen

  • VG Hamburg, 23.05.2023 - 9 A 1357/22

    Dublin Polen: keine systemischen Mängel

  • VG Hamburg, 14.02.2023 - 9 A 3390/17

    Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung,

  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 9 AE 3047/22

    Afghanistan: Dublin Polen: Keine systemischen Mängel, Ukraine-Krieg,

  • VG Gießen, 07.09.2023 - 2 L 1520/23

    Gefährdungssituation für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht