Rechtsprechung
| BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots?
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Nr 4 EUGrdRCh, Art 4 EUGrdRCh, Art 18 EUGrdRCh, Art 19 Abs 2 EUGrdRCh, Art 3 Abs 4 EGRL 115/2008
Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots? - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tatsächliches Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Betroffenen bei Rückkehr in ein Drittland
- rechtsportal.de
Tatsächliches Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Betroffenen bei Rückkehr in ein Drittland
- datenbank.nwb.de
Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots?
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 09.03.2022 - 10 K 222/20
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
- BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
- BVerwG, 04.01.2024 - 1 C 7.23
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) verneinend dahingehend geklärt ist, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98 - nachfolgend RL 2008/115/EG) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 52 ff. unter ausdrücklichem Hinweis auf EuGH…, Urteil vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], M. u. a. - Rn. 32, 39).Folglich darf gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 53 ff.).
Rn. 7 Denn diese Erwägungen sind, wie sich aus der danach ergangenen Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 53 ff.) deutlich ergibt, für die Auslegung des Unionsrechts und des nationalen Rechts nicht mehr als maßgeblich anzusehen.
Die Ausführungen im von der Beschwerde ebenfalls herangezogenen Fall Gnandi (EuGH…, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465] - Rn. 47), wonach die Mitgliedstaaten nach den Art. 5 und 9 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet sind, in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten und ihre Abschiebung aufzuschieben, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstoßen würden, stehen im Übrigen im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung der Großen Kammer, nach der während dieses Zeitraums gegen den Drittstaatsangehörigen ebenso keine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen darf, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG ausdrücklich vorgesehen ist (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 59).
- EuGH, 15.02.2023 - C-484/22
Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Sie steht zudem im Einklang mit weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs zur Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der familiären Bindungen und damit weiterer Aspekte des Art. 5 RL 2008/115/EG ebenfalls vor Erlass einer Rückkehrentscheidung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] - Rn. 23 ff. sowie bereits Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 [ECLI:EU:C:2021:197], M.A. - Rn. 41 ff.). - EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Die Ausführungen im von der Beschwerde ebenfalls herangezogenen Fall Gnandi (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465] - Rn. 47), wonach die Mitgliedstaaten nach den Art. 5 und 9 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet sind, in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten und ihre Abschiebung aufzuschieben, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstoßen würden, stehen im Übrigen im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung der Großen Kammer, nach der während dieses Zeitraums gegen den Drittstaatsangehörigen ebenso keine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen darf, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG ausdrücklich vorgesehen ist (EuGH…, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 59).
- EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Rn. 8 Dass allein diese jüngere Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs für das Verständnis der Art. 5, 6 und 9 RL 2008/115/EG maßgeblich ist, folgt auch daraus, dass sie in mehreren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt worden ist (…vgl. beispielhaft EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540], AA - Rn. 46 ff., 50 ff. und vom 21. September 2023 - C-143/22 [ECLI:EU:C:2023:689] - Rn. 41). - EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Rn. 6 Dem steht - anders als die Beschwerde meint - nicht entgegen, dass der Gerichtshof in einer früheren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] - Rn. 55 ff.) ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 verpflichtet seien, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. - EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Rn. 8 Dass allein diese jüngere Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs für das Verständnis der Art. 5, 6 und 9 RL 2008/115/EG maßgeblich ist, folgt auch daraus, dass sie in mehreren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. beispielhaft EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540], AA - Rn. 46 ff., 50 ff. …und vom 21. September 2023 - C-143/22 [ECLI:EU:C:2023:689] - Rn. 41). - EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Rn. 9 Ist die unionsrechtliche Bestimmung - wie hier - vom Gerichtshof bereits unter Würdigung sämtlicher Aspekte ausgelegt worden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14 [ECLI:EU:C:2015:565], Ferreira da Silva e Brito u. a. - Rn. 38), bedarf es hierzu keiner (erneuten) Vorlage an den Gerichtshof. - EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Sie steht zudem im Einklang mit weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs zur Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der familiären Bindungen und damit weiterer Aspekte des Art. 5 RL 2008/115/EG ebenfalls vor Erlass einer Rückkehrentscheidung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] - Rn. 23 ff. sowie bereits Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 [ECLI:EU:C:2021:197], M.A. - Rn. 41 ff.). - BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 …und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). - EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) verneinend dahingehend geklärt ist, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98 - nachfolgend RL 2008/115/EG) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH…, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 52 ff. unter ausdrücklichem Hinweis auf EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], M. u. a. - Rn. 32, 39). - BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15
Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen …
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 15.23
Interessenabwägung bei einer generalpräventiven Ausweisung trotz bestehenden …
In einem solchen Fall folgt aus Art. 5 RL 2008/115/EG aber nur eine Pflicht für die nationale Behörde, vor der Vollstreckung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen vorzunehmen, wobei die Prüfung solcher Gründe nicht auf das Asylverfahren beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 - juris Rn. 6). - VGH Hessen, 18.03.2024 - 3 B 1784/23
Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 5 RL 2008/115/EG bei Erlass einer …
Die Rückkehrentscheidung muss unter strikter Einhaltung der in Art. 5 RL 2008/115/EG festgelegten Anforderungen ergehen und unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Drittländern dasjenige angeben, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 5). - OVG Niedersachsen, 01.02.2024 - 10 LA 44/24
Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Bindungen bei der …
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend nicht auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis oder die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Kindes der Klägerin abgestellt (vgl. auch Bayerischer VGH…, Beschluss vom 1.8.2023 - 2 ZB 23.30551 -, juris Rn. 3 bis 6), sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die von der Beklagten im vorliegenden Fall unterlassene, aber in Art. 5 Buchstaben a) und b) RL 2008/115/EG vorgesehene gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Bindungen vor Erlass der Rückkehrentscheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 8) und darauf, dass die Berücksichtigung im vorliegenden konkreten Einzelfall dazu führen müsse, dass aufgrund der durch die Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin möglichen Trennung von ihrem noch nicht einmal einjährigen Kind, das seiner Abschiebung die Aufenthaltsgestattung entgegenhalten könne, die Rückkehrentscheidung nicht ergehen dürfe.Ob im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Bindungen (Art. 5 Buchstaben a) und b) RL 2008/115/EG) unter Berücksichtigung der Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) des Kindes der Klägerin dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung ihr gegenüber nicht ergehen darf, ist demgegenüber eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu etwa Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 20.11.2023 - 13 ME 195/23 -, juris Rn. 6 f.; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 25.7.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 19 ff.), die einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich wäre (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 3).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht genügt, wenn das Kindeswohl und die familiären Bindungen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden, um gegebenenfalls die Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken, wie es die Beklagte wohl im Hinblick auf die von ihr angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2023 (Az. 19 K 5933/20.A) vertritt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 4, 8).
- OVG Niedersachsen, 16.05.2025 - 13 ME 32/25
Ausländerbehörde; Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; Grundsatz der …
Dem - zudem in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft zu machenden - Vorbringen des Antragstellers (…vgl. insbesondere die Antragsschrift v. 14.1.2025, S. 10 und Anlage 6 = Blatt 13 und 25 f. der E-Gerichtsakte VG) sind aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller im Fall der Rückkehr in den Iran dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. zum Inhalt des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie im Einzelnen bspw. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 - BVerwG 1 B 13.23 -, juris Rn. 4 ff.). - VGH Bayern, 05.07.2024 - 10 ZB 23.1712
Rechtswidrige Androhung der Abschiebung
Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (C-546/19 - juris), wonach gegen sich illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich immer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei und sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur ergebe, dass die Abschiebung in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung aufzuschieben sei, sind insoweit nicht mehr maßgebend, wie sich aus der danach ergangenen Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs (EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris) ergibt (BVerwG, B.v. 11.12.2023 - 1 B 13.23 - juris Rn. 6 ff.). - VGH Bayern, 12.05.2026 - 19 CE 26.265
Abschiebung, Materielles Asylgesuch, Ausschließliche Zuständigkeit des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2025 - 18 B 74/25
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Abschiebung eines …
- VGH Bayern, 24.02.2025 - 10 B 22.1728
Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Abschiebungsverbot gemäß § 60 …
Zum anderen entspräche sie nicht der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 58), wonach im Hinblick auf Art. 5 Rückführungsrichtlinie keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, solange ein Abschiebungsverbot besteht (vgl. bzgl. eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK BVerwG, B.v. 11.12.2023 - 1 B 13.23 - juris Rn. 4;… vorgehend VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 105, 138). - VG Düsseldorf, 09.01.2025 - 22 K 6378/23
Internationaler Schutz in Italien, familienbezogene Rückkehrprognose, …
Rn. 87 Zum Kriterium der Dauerhaftigkeit mit der Formulierung "auf unbestimmte Zeit" zuletzt EuGH, Urteil vom 6.Juli 2023 - C-663/21-; juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 4; Fleuß, jurisPR-BVerwG 3/2024 Anm. 2 b. juris; mit Überlegungen zur Differenzierung zwischen dem Refoulement-Verbot und den übrigen Belangen des Art. 5 Abs. Rückführungsrichtlinie Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylVfGNG Rn. 53 f. - VG Düsseldorf, 21.11.2025 - 7 K 6317/25
Inlandsbezogene Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Opt-out, …
Rn. 192 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, juris Rn. 85 - 87; EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 25964/94 -; VGH BaWü, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 134; vgl. zu Art. 19 Abs. 2 GrCH auch EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-156/23 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 -, juris Rn. 5. - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2025 - 18 B 1035/24
Führen der Zuerkennung subsidiären Schutzes eines Asylbewerbers durch Italien zu …
- OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2025 - 6 LA 72/24
Asylrechtlicher Zweitantrag: Maßgeblichkeit der tatsächlichen Asylantragsstellung
- OVG Bremen, 17.03.2025 - 2 B 14/25
Abschiebungsandrohung; Antragsänderung im Beschwerdeverfahren; Gesundheitszustand …
- VG Saarlouis, 19.12.2025 - 6 L 2171/25
Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der asylrechtlichen …
- VG Aachen, 17.12.2024 - 4 L 991/24
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot
- VG München, 18.12.2025 - M 27 S 25.9069
Ausländerrecht, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, …
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (23)
- BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00
Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4 …
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt dabei die für die Rücknahme normierte Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10).Diente eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 13).
Denn die Auffassung, zur Auslösung der Jahresfrist genüge, dass die die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - d.h. aus den Akten ersichtlich - seien, die auch der Antragsteller vertritt, wird dem Charakter der Frist nicht gerecht, die der Behörde zur sachgerechten Entscheidung über die Rücknahme eingeräumt ist und deshalb nicht in Lauf gesetzt wird, bevor sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 15).
Denn erkennt eine Behörde erst nachträglich, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10).
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05
Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich vorliegend nicht schon daraus, dass die Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt; es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Rücknahmeentscheidung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (vgl. so zum Widerruf nach § 52 AufenthG: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2005 - 11 S 650/05, juris).Aus der Systematik des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt daher, dass es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der Rücknahme hinausgehenden sofortigen Vollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. so zum Widerruf nach § 52 AufenthG: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2005 - 11 S 650/05, juris).
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt dabei die für die Rücknahme normierte Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; BVerwG…, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10).Die Behörde erhält in diesem Sinne Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84 -, BVerwGE 70, 356-365;… BeckOK VwVfG, Müller, 59, VwVfG § 48, Rn. 115).
- OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 4 MB 38/20
Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18. November 2020 - 4 MB 38/20 -, Rn. 5, juris …und vom 18. Juni 2020 - 4 MB 21/20 -, Rn. 4, juris).Auf die materielle Richtigkeit der angeführten Gründe kommt es an dieser Stelle nicht an; insoweit führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2020 - 4 MB 38/20 -, Rn. 5, m.w.N., juris).
- VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn der Widerspruch gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, Rn. 11 f., m.w.N., juris).Denn während der Dauer des Suspensiveffekts ist der Antragsteller so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu; die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt das Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung der Rücknahme eines Aufenthaltstitels daher nicht entfallen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, Rn. 11 f., m.w.N., juris).
- BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01
Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist; …
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Auf Grund des Umstandes, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 zur beabsichtigten Rücknahme aber noch anhörte, um das für die zu treffende Ermessensentscheidung erforderliche Abwägungsmaterial zusammenzustellen (BVerwG BeckRS 2009, 30616; NVwZ 2002, 485), begann die Frist erst später - nämlich ab dem Tag der Anhörung - zu laufen. - BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08
Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit …
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Auf Grund des Umstandes, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 zur beabsichtigten Rücknahme aber noch anhörte, um das für die zu treffende Ermessensentscheidung erforderliche Abwägungsmaterial zusammenzustellen (BVerwG BeckRS 2009, 30616; NVwZ 2002, 485), begann die Frist erst später - nämlich ab dem Tag der Anhörung - zu laufen. - OVG Sachsen, 18.11.2013 - 3 B 331/13
Einstweiliger Rechtsschutz, rückwirkende Rücknahme einer befristeten …
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Zu den von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassten Verwaltungsakten gehört auch die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, Rn. 5, juris). - BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 39, juris). - BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist etwa bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ausweisungsverfügungen nach § 53 AufenthG genau zu prüfen, ob die begründete Besorgnis besteht, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382-409, Rn. 60). - BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von …
- OVG Saarland, 11.03.2010 - 2 A 491/09
Rücknahme von wegen Verstoßes gegen das Verbot von Doppelehen rechtswidrig …
- BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
Wilhelm Stäglich
- VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21
Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur …
- OVG Schleswig-Holstein, 03.05.2022 - 4 MB 5/22
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis
- VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
Rücknahme der Niederlassungserlaubnis
- OVG Bremen, 10.11.2017 - 1 LA 259/15
Ausweisungsinteresse trotz Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ausdrücklicher …
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis
- VGH Bayern, 21.07.2015 - 10 CS 15.859
Visumerfordernis, Unmöglichkeit der Abschiebung, Aussetzung des Visumverfahrens, …
- VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976
Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe
- OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 4 MB 21/20
Anordnung nach § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2021 - 11 L 202/21
Ladungsfähige Anschrift, Ausweisung, Unterstützung einer terroristischen …
- VG Schleswig, 29.07.2020 - 1 B 82/20
Tierschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 11 ME 113/23
Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
Ausweislich ihrer Einlassungen orientiert sich die Antragsgegnerin an diesem Erlass (…vgl. zu dem entsprechenden Verhalten anderer Kommunen auch etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2023 - 1 B 53/23 - juris Rn. 5; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.3.2023 - 1 B 13/23 - V.n.b.;… VG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2023 - 3 B 11/23 - juris Rn. 26).Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch nicht etwa hinreichend deutlich erklärt, bis zur Klärung der streitigen Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Antragstellerin abzusehen (…vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 25.8.2017 - 13 B 762/17 - juris Rn. 19;… VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2023 - 1 B 53/23 - juris Rn. 7; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.3.2023 - 1 B 13/23 - V.n.b.;… VG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2023 - 3 B 11/23 - juris Rn. 7).
Wie ausgeführt, ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung der hier in Rede stehende Zweifelsfrage, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSpielhG auch auf ihre vor dem 1. Februar 2022 genehmigte Spielhalle Anwendung findet, erst "auf der Anklagebank" zu erleben (…so i. E. auch VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2023 - 1 B 53/23 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.3.2023 - 1 B 13/23 - V.n.b.;… VG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2023 - 3 B 11/23 - juris Rn. 40;… vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 27.2.2023 - 6 S 1332/22 - juris Rn. 9;… vgl. dazu auch Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2022, § 123 Rn. 134 a;… BVerfG, Beschl. v. 16.7.2015 - 1 BvR 1014/13 - juris Rn. 14;… NdsOVG, Beschl. v. 4.4.2012 - 8 ME 49/12 - juris Rn. 28).
- OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 11 ME 120/23
Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
Ausweislich ihrer Einlassungen orientiert sich die Antragsgegnerin an diesem Erlass (…vgl. zu dem entsprechenden Verhalten anderer Kommunen auch etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2023 - 1 B 53/23 - juris Rn. 5; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.3.2023 - 1 B 13/23 - V.n.b.;… VG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2023 - 3 B 11/23 - juris Rn. 26).Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch nicht etwa hinreichend deutlich erklärt, bis zur Klärung der streitigen Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Antragstellerin abzusehen (…vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 25.8.2017 - 13 B 762/17 - juris Rn. 19;… VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2023 - 1 B 53/23 - juris Rn. 7; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.3.2023 - 1 B 13/23 - V.n.b.;… VG Lüneburg, Beschl. v. 30.3.2023 - 3 B 11/23 - juris Rn. 7).
- VG Hamburg, 01.06.2026 - 2 K 4016/24
Zur - hier verneinten - präjudiziellen Wirkung einer in einem früheren …
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