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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 01.06.2022 | BVerwG, 23.05.2023

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16729
BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2022,16729)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2022 - 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2022,16729)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2022,16729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Berufssoldaten zur Duldung einer Covid-19-Impfung; Vertrauen des Dienstherren auf die Belastbarkeit des vom Robert-Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Berufssoldaten zur Duldung einer Covid-19-Impfung; Vertrauen des Dienstherren auf die Belastbarkeit des vom Robert-Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung eines Berufssoldaten zur Duldung einer Covid-19-Impfung; Vertrauen des Dienstherren auf die Belastbarkeit des vom Robert-Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 mit etwaiger Fortsetzung am 7. Juli 2022 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen ...

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 mit etwaiger Fortsetzung am 8. Juni 2022 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen ...

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung am 2. Mai 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona-Impfpflicht für Soldaten bestätigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.06.2022)

    Verhandlung am BVerwG: Ist die Corona-Impfpflicht für Soldaten rechtens?

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Duldungspflicht der Coronaimpfung für Soldaten

Sonstiges

  • anwalt-schmitz.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Soldaten gegen Impfpflicht

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden muss (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 125).

    Ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt jedoch nicht nur bei körperlichem, sondern auch bei psychisch vermitteltem Zwang vor, der insbesondere durch die Androhung von Strafen vermittelt wird (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 244 ff. und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 113 f.).

    Diese sich verschärfende Lage machte sich auch bei der wachsenden Anzahl schwerer Erkrankungs- und Todesfälle bemerkbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 158 m. w. N.).

    Die dort tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen die vielschichtigen Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, erarbeiten und überprüfen evidenzbasierte Empfehlungen und entwickeln neue Methoden für den Gesundheitsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 138, 160).

    Dabei hat die Ständige Impfkommission nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 139).

    Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist das Paul-Ehrlich-Institut weltweit vernetzt und berät nationale, europäische und internationale Gremien im Zusammenhang mit Impfstoffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 138).

    Vielmehr hat sich an der grundsätzlichen Gefährlichkeit der Covid-19-Erkrankung nach aktuellem Wissensstand nichts geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 164).

    Angenommen wurde auch, dass dann, wenn sich Geimpfte infizieren, sie weniger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös sind und eine Covid-19-Schutzimpfung zum Schutz anderer beiträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 173 m. w. N.).

    Außerdem konnte er auf Grundlage der damals verfügbaren wissenschaftlichen Daten von einer jedenfalls nach einer Auffrischimpfung guten Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe auch gegen die Omikron-Variante des Virus ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 174 m. w. N.).

    Das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung ist von einem Wert von 40 bis 70 % ausgegangen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 184 und juris Rn. 51).

    Auch wenn der Schutz vor einer Infektion nach einiger Zeit nachlässt, kann und muss davon ausgegangen werden, dass die durch das Impfserum ausgelöste Antikörper-Bildung noch einen relevanten Beitrag zur Infektionsverhinderung leistet (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 184 f.).

    Diesem Aspekt hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht Bedeutung beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 185).

    Rn. 109 aa) Insbesondere sind reine Verhaltensregeln, wie etwa das Abstandhalten, das Tragen einer (medizinischen) Schutzmaske, die Einhaltung von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften oder das Einsetzen eines Luftfilters, nicht gleich wirksam (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 197).

    Selbst durchgeführte Antigentests bergen allerdings das Risiko einer bewussten oder unbewusst fehlerhaften Anwendung und sind insbesondere bei geringer Viruslast im Frühstadium einer Infektion fehleranfällig (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 193 m. w. N.).

    Im Übrigen stellen sie angesichts des hohen zeitlichen, organisatorischen und kostenmäßigen Aufwands keine realistische Alternative dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 194 ff.).

    Gleichzeitig können die derzeitigen Therapien nicht das Transmissionsrisiko senken (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand 26. November 2021 Nr. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 198).

    Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 207 f.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht mit Recht hervorgehoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 228 ff.).

    Die Duldungspflicht ist - wie ausgeführt - keine Zwangsimpfung und wird nicht mit körperlicher Gewalt durchgesetzt, sodass ein Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 221).

    Denn beim Robert-Koch-Institut handelt es sich um die Fachbehörde zur Erforschung von Infektionskrankheiten und beim Paul-Ehrlich-Institut um die federführende Bundesbehörde zur Überwachung der Impfstoffsicherheit (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 223).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Da sich der Begriff der übertragbaren Krankheiten auch in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG findet, ist er zudem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konturiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 124 - 126).

    Ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt jedoch nicht nur bei körperlichem, sondern auch bei psychisch vermitteltem Zwang vor, der insbesondere durch die Androhung von Strafen vermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 244 ff. …und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 113 f.).

    Er kann den Eingriff aber auch selbst ganz oder teilweise durch das Gesetz vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 269 - 272 zu sog. selbstvollziehenden Gesetzen).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185, 204, 217).

    Rn. 81 aa) Von einer übertragbaren Krankheit ist - wie ausgeführt - im Soldatenrecht in Anlehnung an das Infektionsschutzrecht (§ 2 Nr. 3 IfSG) und das Verfassungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) die Rede, wenn eine Erkrankung, das heißt ein behandlungsbedürftiger pathologischer Zustand, von unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern oder deren toxischen Produkten verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 124).

    Eine Infektion kann zudem erhebliche langfristige Leiden ("Long-Covid") nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 126).

    Rn. 109 aa) Insbesondere sind reine Verhaltensregeln, wie etwa das Abstandhalten, das Tragen einer (medizinischen) Schutzmaske, die Einhaltung von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften oder das Einsetzen eines Luftfilters, nicht gleich wirksam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210 …und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 197).

    Selbst durchgeführte Antigentests bergen allerdings das Risiko einer bewussten oder unbewusst fehlerhaften Anwendung und sind insbesondere bei geringer Viruslast im Frühstadium einer Infektion fehleranfällig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210 …und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 193 m. w. N.).

  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Ein Eingriff in den unantastbaren Wesensgehalt der körperlichen Unversehrtheit liegt schon deswegen nicht vor, weil die dienstrechtliche Duldungspflicht nicht gegen den Willen des Soldaten mit physischem Zwang durchgesetzt wird und auf diese Weise das Selbstbestimmungsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht völlig ausgeschlossen wird (vgl. EGMR , Urteil vom 8. April 2021 - Nr. 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 LS 5).

    Die Anordnung einer Impfpflicht ist danach ein Eingriff in die Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, das die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen mitumfasst (EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 172 - 186, 261 - 263).

    Es genügt, wenn die Rechtsgrundlagen in angemessenen Umfang zugänglich und hinreichend bestimmt formuliert sind (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 265 f.).

    Wenn es innerhalb der Mitgliedstaaten Regelungsmodelle mit und ohne Impfpflichten gibt, sind die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die nationalen Prioritäten und Bedürfnisse zu beurteilen und sich für das eine oder andere Modell zu entscheiden (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 277 - 280).

    Für die Frage, ob die Impfpflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, kommt es unter anderem auf die Ausnahmen bei medizinischen Kontraindikationen, das Fehlen physischen Zwangs, die Angemessenheit der Sanktionen bei Missachtung der Impfpflicht, den verfahrensrechtlichen Schutz durch Behörden und Gerichte sowie die Vorbeugung gegen Impfschäden und die staatliche Haftung bei Impfschäden an (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 290 ff.).

  • BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20

    Impfpflicht bei Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Aus der Ausgestaltung der soldatenrechtlichen Impfpflicht als Dienstpflicht folgt, dass eine vorsätzliche Verweigerung eines entsprechenden Befehls als Dienstvergehen geahndet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

    Rn. 61 (1) Dass die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einer weitgehenden Impfpflicht unterworfen werden, dient in erster Linie der in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 und vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 7).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn beim Einzelnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

    Soldaten müssen von Berufs wegen bei militärischen Einsätzen - insbesondere bei Auslandsmissionen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 6).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Der Schutzbereich erfasst auch Berufe im öffentlichen Dienst, wie das Wehrdienstverhältnis der Soldaten (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ; Beschluss vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 ).

    Dem steht Art. 33 GG nicht entgegen, der für Berufe im öffentlichen Dienst lediglich Sonderregelungen ermöglicht und die Berufsfreiheit entsprechend modifiziert (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ).

    Denn Berufsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht als Einschränkungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ; Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97 ).

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Diese auch bei anderen Impfungen auftretenden, eher harmlosen Impfreaktionen erhöhen das Gewicht des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 143).

    Die Durchführung der Impfung entspricht damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

    Denn die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffes in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 57).

    Rn. 50 Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (…anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74 und vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58).

    Ebenso hat die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf die Gesundheit anderer Personen, die einer Gefährdung nicht ausweichen können, verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 64).

  • OLG Zweibrücken, 24.06.2021 - 2 WF 116/21

    Vollstreckbarkeit eines Umgangsvergleichs: Anforderungen an eine …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffes in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 57).

    Rn. 50 Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (…anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74 und vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58).

    Ebenso hat die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf die Gesundheit anderer Personen, die einer Gefährdung nicht ausweichen können, verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 64).

  • BVerwG, 24.06.1986 - 1 WB 170.84

    Wehrrecht - Soldaten - Rötgenreihenuntersuchung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Rn. 61 (1) Dass die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einer weitgehenden Impfpflicht unterworfen werden, dient in erster Linie der in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 …und vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 7).

    Die wehrdienstgerichtliche Kontrolle hat sich in der Vergangenheit bewährt und wichtige Klarstellungen zur Verhältnismäßigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen erbracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1969 - 1 WDB 11.68 - BVerwGE 33, 339 zur Tetanusimpfung, vom 22. Oktober 1982 - 1 WB 142.82 - und vom 3. November 1983 - 1 WB 108.80 - zur Pockenschutzimpfung sowie vom 24. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 zur TBC-Reihenuntersuchung).

    Wie für jedes den Bürger belastende hoheitliche Tätigwerden gilt dabei der verfassungskräftige Grundsatz des Übermaßverbots, auf dessen Beachtung auch der Soldat, der die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger besitzt (§ 6 Satz 1 SG), einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 ).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
    Dies umfasst das Recht, auf medizinischen Schutz zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn dies nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74).

    Rn. 50 Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe nach dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74 …und vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58).

  • BVerwG, 14.07.1959 - I C 170.56

    Impfpflicht ist verfassungskonform

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des …

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen …

  • EuG, 09.11.2021 - T-96/21

    Amort u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Bedingte …

  • BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei …

  • BVerwG, 24.09.1969 - I WDB 11.68

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist …

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen - …

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3522/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen …

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte …

  • BGH, 25.01.1952 - VRG 5/51
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • BVerwG, 28.07.2022 - 7 B 15.21

    Genehmigung Windenergieanlage

  • BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11

    Saatgut; Organismus, gentechnisch veränderter; Aussaat; Freisetzung; …

  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag; …

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a. - "Zusätzliche Abgabe für Milch - Milchquotenregelung in Schweden - …

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2021 - L 10 VE 11/16

    Anspruch auf Ausgleich nach dem SVG; Folgen einer Gelbfieberimpfung; Verlangsamte …

  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung; …

  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

  • BGH, 11.08.1999 - 2 StR 44/99

    BGH bestätigt Strafurteil wegen Vertriebs von Schlankheitskapseln

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …

  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21

    Ein vorläufiges Dienstausübungsverbot nach § 22 SG wird nicht allein durch die …

  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
  • EuG, 01.03.2022 - T-632/21

    Agreiter u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Änderung der …

  • BVerwG, 08.12.1986 - 9 B 144.86

    Revision - Verbotene Vernehmungsmethoden - Aussagenverwertung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - L 6 VS 2595/20

    Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung von …

  • BVerwG, 03.11.1983 - 1 WB 108.80

    Duldungspflicht einer Wiederholungsschutzimpfung eines Soldaten gegen Pocken - …

  • BVerwG, 22.10.1982 - 1 WB 142.82

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 WB 149.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15

    Anfechtung einer Dienstvorschrift; Kosmetik; Gleichbehandlung von Soldatinnen und …

  • BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige …

    Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 7. Juli 2022 - BVerwG 1 WB 5.22 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin vom 24. November 2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A 1-840/8-4000" aufzuheben.

    Rn. 22 (1) Mit seiner Anhörungsrüge macht der Antragsteller geltend, die Annahme des Senats, den "COVID-Injektionen" sei zumindest bis zu einem gewissen Grad die Fähigkeit beizulegen, die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 101 ff.), stehe im Widerspruch zum dramatischen Anstieg der Corona-Fallzahlen bei der Bundeswehr, die das Bundesministerium der Verteidigung habe einräumen müssen und die von der früheren Bevollmächtigten B. in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2022 im Einzelnen analysiert worden seien; auf diesen Anstieg gehe der Senat mit keinem Wort ein.

    Es sei auch angenommen worden, dass dann, wenn sich Geimpfte infizierten, sie weniger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös seien und eine Covid-19-Schutzimpfung zum Schutz anderer beitrage (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 101).

    Eine davon abweichende Eignungsprognose sei auch nicht mit dem Auftreten der im November 2021 noch neuartigen Omikron-Variante angezeigt gewesen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 102).

    Das Robert-Koch-Institut gehe davon aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch unter der Dominanz der Omikron-Variante für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen - insbesondere nach einer Auffrischimpfung - weiterhin einen sehr guten Schutz gegenüber einer schweren Covid-19-Erkrankung vermittelten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 103).

    Rn. 25 (2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erschließt sich ein Gehörsverstoß auch nicht aus seinem Einwand, der Senat übergehe mit seiner auf eine dänische Haushaltsstudie und deren Heranziehung durch den Sachverständigen Dr. Wichmann gestützten Einschätzung, die "COVID-Injektionen" böten einen relevanten Übertragungsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 107), den Vortrag zu den methodischen Schwächen dieser Studie auf Seite 19 des Schreibens seines Bevollmächtigten zu 2. vom 1. Juli 2022.

    Rn. 29 (3) Gleichermaßen erfolglos bleibt der Antragsteller mit seinen Rügen gegen die Erwägungen des Senats zu der Frage, ob der Impfung zwingende arzneimittelrechtliche Vorschriften entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 200 ff.).

    Rn. 31 Der Senat hat in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er sich nicht verpflichtet sieht, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 208 ff.).

    Rn. 33 (b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Senats wendet, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission - als Grundlage für die Beurteilung des Maßes der Nebenwirkungen von mRNA-Impfstoffen durch den Senat - den medizinischen Standard abbildeten und zu der Annahme berechtigten, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiege (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 220 i. V. m. 91), und mit Blick darauf eine Verletzung der Hinweispflicht als gegeben erachtet, wird damit ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt.

    Das Robert-Koch-Institut verfüge über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen; in seiner Beurteilung sei es unabhängig und international vernetzt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 90).

    Dabei habe die Ständige Impfkommission nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 91).

    Der Senat hat lediglich ausgeführt, der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen könne, ändere am Charakter der Impfungen als medizinische Heileingriffe und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 49).

    Die hier angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Kritik des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Annahme des Senats, durch die Begründung einer gesetzlichen Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten werde auch hinsichtlich der körperlichen Integrität der Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 73 i. V. m. 72).

    Rn. 45 (bb) Auf einen Gehörsverstoß weisen auch nicht die Bedenken des Bevollmächtigten zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zur materiell-rechtlichen Verfassungsgemäßheit der soldatenrechtlichen Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen (s. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 61 ff.).

    Rn. 46 (cc) Einen Gehörsverstoß im Hinblick auf die Annahme des Senats, der Gesetzgeber habe die Begründung einer berufsbezogenen Duldungspflicht für Schutzimpfungen als erforderlich ansehen können (dazu s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 67), sucht der Bevollmächtigte vergeblich aus der Begründung des Senats für die Feststellung abzuleiten, es wäre auch keine gleich effektive Option, die Impfung von einer vorherigen Bestimmung der im Blut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen.

    Außerdem würde eine laufende Überprüfung der Antikörper-Titer bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 114).

    Rn. 55 (7) Der Bevollmächtigte zu 2. erblickt eine Gehörsverletzung durch den Senat darüber hinaus zu Unrecht in der Feststellung, von dem Antragsteller werde nur die Eingehung eines Impfrisikos verlangt, das eine Mehrheit freiwillig einzugehen bereit sei (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 129).

    Rn. 59 (8) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge gegen die Erwägung des Senats, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 112).

    Rn. 60 Der Senat hat die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beantwortende Frage, ob der Dienstherr die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen auch als erforderliche Maßnahme ansehen konnte, dahingehend beantwortet, dass dem Dienstherrn keine gleich wirksamen und weniger belastenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten und stünden (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 108).

    Die unter Anlegung dieses Maßstabs getroffene Einschätzung des Senats, Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit nicht vor, beruht auf der entsprechenden Bekundung des Sachverständigen Dr. Wichmann, der gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass die Ständige Impfkommission alternative Präventionsmaßnahmen durchaus prüfe (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 112).

    Rn. 62 (9) Der Annahme des Senats, das Einnehmen von Vitamin D sei (im Verhältnis zur Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus) kein gleich geeignetes Mittel (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 112), begegnet der Antragsteller erfolglos mit dem Einwand, damit übergehe der Senat die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten zu 2. vom 14. April 2022 vorgelegten Metastudien, die eindeutig das Gegenteil bewiesen.

    Auf diese fachlichen Einschätzungen konnte sich der Dienstherr - worauf der Senat in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat - verlassen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 137).

    Dies ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des hier zu würdigenden Vortrages nicht erforderlich, weil die Anhörungsrüge des Bevollmächtigten zu 2. keinen substantiierten Vortrag enthält, der das Beweisergebnis zu erschüttern vermag (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 139 m. w. N.).

    Deren statistische Richtigkeit wird durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 169 f.).

    Auf diese Erwägungen, die auch für die Rüge des Antragstellers gegen die vom Senat aufgezeigte Möglichkeit einer Impfung mit Nuvaxovid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 131) in den Blick zu nehmen ist, geht die Anhörungsrüge nicht ein.

    Rn. 70 (a) Die unter Hinweis auf den bereits erwähnten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18 - (MDR 2020, 114) vorgetragene Kritik des Bevollmächtigten zu 2., aus den Entscheidungsgründen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Senat dem Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel und nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. Bhakdi folge und woher er seine Sachkunde nehme, ignoriert die eingehende Befassung des Senats mit den Thesen von Prof. Dr. Bhakdi (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 155 f.).

    Die aufgeworfenen Zweifel vermögen an den von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel gerügten und mit der Anhörungsrüge bezeichnenderweise auch nicht erörterten Defiziten nichts zu ändern; sie entsprechen auch dem Bild, das der Senat im Übrigen von der Überzeugungskraft des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 146, 148, 159, 160, 162, 172 bis 174).

    Rn. 76 (12) Zu keinem Erfolg führt die Anhörungsrüge des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Senats zum Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Belege für die wiederholt vorgetragene These des Antragstellers wendet, die mRNA-Impfung bewirke im menschlichen Körper die Produktion toxischer Spikeproteine (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 160).

    Hinzu komme, dass nach der plausiblen Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel für eine Bewertung der dargestellten Befunde weitere Informationen - insbesondere eine ergänzende Anamnese der untersuchten Todesfälle und eine vollständige Darstellung der Methodik der durchgeführten Untersuchungen - erforderlich wären (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 177).

    Rn. 83 (16) Soweit sich der Bevollmächtigte zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zum Meldeverhalten von Soldaten im Falle von Impfkomplikationen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 144), zu Chargenprüfungen und Gefahr von Verunreinigungen der Impfstoffe (s. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 164 ff.), zur Diskussion über die Ausführungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. Bhakdi und die Ausführungen des Senats zur Bedeutung wissenschaftlicher Mehrheitsmeinungen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 174), zur Würdigung der Thesen und Befunde des Pathologen Prof. Dr. Burkhardt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 177), zur Erfassung von Impfkomplikationen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 183, 190), zur Bedeutung der unterbliebenen Datenübermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Aussagekraft der Berichte des Paul-Ehrlich-Instituts (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 184 ff.), und zur Observed-versus-Expected-Analyse (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 189 ff.) wendet, richtet sich der jeweilige Vortrag allein gegen die inhaltliche Würdigung der angesprochenen Fragen durch den Senat, ohne insoweit konkrete Gehörsverstöße aufzuzeigen.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …

    Der Senat hat das Verfahren mit dem Antrag eines anderen Luftwaffenoffiziers (1 WB 5.22 ) durch Beschluss vom 3. März 2022 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und darüber an vier Verhandlungstagen verhandelt und Sachverständigenbeweis erhoben.
  • BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats in den …

    Rn. 1 1. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 hat der Soldat geltend gemacht, die an den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats seien in den von ihm anhängig gemachten und bislang ruhenden wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren befangen.

    Rn. 2 Die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter ergebe sich daraus, dass die Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 und BVerwG 1 WB 2.22 unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergangen seien, eine willkürliche Befassung mit dem Vortrag der dortigen Beschwerdeführer und den Ergebnissen der Beweisaufnahme offenbart hätten und ein solches Verhalten auch in dem von ihm betriebenen Verfahren zu erwarten stehe.

    Zur Begründung werde im Übrigen auf die schriftsätzlichen Darlegungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 verweisen, in denen die dortigen Beschwerdeführer auf ca. 1 000 Seiten (nebst Anlagen) die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen nachgewiesen hätten.

    Rn. 4 3. Die Entscheidungsgründe in den Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 liegen noch nicht schriftlich vor.

    Rn. 15 Ungeachtet dessen und die Entscheidung selbständig tragend tritt hinzu, dass die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs abgeleitete Sorge der Befangenheit schon deshalb nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, so dass er allein aus dem Ergebnis der Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 zum einen mutmaßt , die Richter hätten den - dortigen - Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41) nicht gewürdigt und würden zum anderen dazu auch in seinem Verfahren nicht bereit sein.

    Rn. 21 (3) Der Besorgnis des Soldaten, die Beweiswürdigung durch die Richter und deren Rechtsauffassung in den entschiedenen Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 würden auch in den von ihm betriebenen Verfahren durchschlagen, steht vernünftigerweise zudem die dortige mündliche Urteilsbegründung entgegen, wie sie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 44/2022 vom 7. Juli 2022 dokumentiert ist.

    Zwar wurden die Verfahren des Soldaten (mit Beschluss vom 1. Juni 2022 zu BVerwG 1 WB 14.22 und BVerwG 1 W-VR 9.22 ) ruhend gestellt, weil die unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 entschiedenen Verfahren als Musterverfahren angesehen wurden.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 - 5 Sa 461/21

    Wartezeitkündigung - medizinischen Fachangestellten im Krankenhaus - fehlender …

    Rn. 31 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (1 WB 2.22; 1 WB 5.22 - Pressemitteilung Nr. 44/2022) in Verfahren zweier Soldaten gegen die Verpflichtung, die COVID-19-Impfung zu dulden, festgestellt, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirke.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - 13 B 859/22

    Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot …

    Rn. 13 Vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter.
  • VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22

    Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person …

    Rn. 30 Davon geht offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht aus, das erst vor wenigen Tagen zwei - bisher nicht im Volltext veröffentliche - Beschlüsse erlassen hat (Beschlüsse vom 07. Juli 2022 - 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 -), die Beschwerden von zwei Luftwaffenoffizieren gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, zum Gegenstand hatten.
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2022 - 14 ME 297/22

    Corona; COVID-19; Impfung; Sars-CoV-2; Tätigkeitsverbot; Zahnarzt

    Rn. 24 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei - bisher nicht im Volltext veröffentlichten - Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22), die Beschwerden von zwei Luftwaffenoffizieren gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, betrafen, nach einer von ihm durchgeführten umfangreichen Sachverständigenanhörung der Bewertung des BVerfG angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante nach wie vor eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission habe (vgl. die zu den beiden Entscheidungen veröffentlichten Pressemitteilungen des BVerwG vom 7. Juli 2022, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44).
  • VG Düsseldorf, 30.08.2022 - 29 L 1703/22

    Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung …

    Rn. 35 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei - bisher nicht im Volltext veröffentlichten - Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22), die Beschwerden von zwei Luftwaffenoffizieren gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, betrafen, nach einer von ihm durchgeführten umfangreichen Sachverständigenanhörung der Bewertung des BVerfG angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante nach wie vor eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission habe.
  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im …

    Rn. 1 1. Mit Schriftsatz vom 29. August 2022 hat der Soldat geltend gemacht, die an den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 (nachfolgend: Parallelverfahren) beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats seien in den von ihm anhängig gemachten wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren befangen.
  • VG Minden, 22.11.2022 - 7 L 830/22
    Rn. 19 Vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22 -, juris Rn. 7 ff.

    Rn. 55 So auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1256/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1285/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2024 - 7 O 5263/23

    Keine Schadensersatzansprüche bei Covid-19 Impfstoff Comirnaty

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 13 B 1245/22

    Eilrechtsschutz gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot durch Ordnungsverfügung …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.06.2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22, 1 WB 2.22, 1 WB 5.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17241
BVerwG, 01.06.2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22, 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2022,17241)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22, 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2022,17241)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22, 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2022,17241)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 18 Abs 2 S 1 WBO, § 17a Abs 2 Nr 1 SG, § 17a Abs 4 SG
    Aufnahme der Impfung gegen COVID-19 in die Liste der Basisimpfungen für Soldaten; Beweisbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung als Sachverständiger zur Erläuterung der aktuellen Sicherheitsberichte und zu den Risiken und Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe; Anhörung eines mitgebrachten Parteisachverständigen; Aufforderung des Bundesministeriums der Verteidigung zur ...

  • rechtsportal.de

    Vernehmung als Sachverständiger zur Erläuterung der aktuellen Sicherheitsberichte und zu den Risiken und Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe; Anhörung eines mitgebrachten Parteisachverständigen; Aufforderung des Bundesministeriums der Verteidigung zur ...

  • rechtsportal.de

    Vernehmung als Sachverständiger zur Erläuterung der aktuellen Sicherheitsberichte und zu den Risiken und Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe; Anhörung eines mitgebrachten Parteisachverständigen; Aufforderung des Bundesministeriums der Verteidigung zur ...

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.11.1979 - 1 WB 161.77

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2022 - 1 WB 2.22
    Rn. 1 Die Entscheidung, über die der Senat gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 WBO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1979 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 289 ), beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 106 WDO, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 244 Abs. 2 und 3 StPO.
  • OLG München, 05.11.2024 - 14 U 2313/24

    Antizipiertes Sachverständigengutachten, Schadensersatz und Schmerzensgeld, …

    Rn. 363 CHMP, PRAC und PEI vermögen den Gerichten die notwendige Fachkenntnis zu vermitteln, um die Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs der Beklagten zu beurteilen (so im Ergebnis auch BVerwG 1 WB 2/22 = BeckRS 2022, 15743 Rn 138 ff):.
  • OLG München, 12.12.2024 - 14 U 3100/24

    Antizipiertes Sachverständigengutachten, Berufungsrücknahme, …

    Rn. 238 CHMP, PRAC und PEI vermögen den Gerichten die notwendige Fachkenntnis zu vermitteln, um die Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs der Beklagten zu beurteilen (so im Ergebnis auch BVerwG 1 WB 2/22 = BeckRS 2022, 15743 Rn 138 ff):.
  • BVerwG, 26.09.2024 - 1 WB 43.24
    Rn. 14 Eine Versagung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses lasse sich nicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 stützen, weil sie auf vorsätzlich falschen amtlichen Auskünften beruhten.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22845
BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2023,22845)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2023 - 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2023,22845)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 1 WB 5.22 (https://dejure.org/2023,22845)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tatbestandsberichtigung - bei nicht anfechtbaren Entscheidungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 CB 5.85

    Beschluss - Tatbestandsberichtigungsantrag - Mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Rn. 1 Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, über den der Senat nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 3, § 122 Abs. 1 VwGO durch die an der Abfassung des angegriffenen Beschlusses vom 7. Juli 2022 beteiligten Richter entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 CB 5.85 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 3), ist unzulässig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - 16 A 1494/14

    Unrichtigkeit eines Tatbestands aufgrund der unzutreffenden oder …

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Es liegt keine Auslassung wesentlicher Punkte vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - wie hier - durch eine Bezugnahme nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2015 - 16 A 1494/14 - juris Rn. 2; OVG Bautzen…, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 1 A 238/13 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 20.07.2015 - 1 A 238/13
    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Es liegt keine Auslassung wesentlicher Punkte vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - wie hier - durch eine Bezugnahme nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt wird (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 16. März 2015 - 16 A 1494/14 - juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 1 A 238/13 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 12.09.1974 - I WB 47.73

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines gerichtlichen Beschlusses bezüglich der …

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Soweit der Senat in der Vergangenheit derartige Anträge gegen seine unanfechtbaren Beschlüsse ohne Einschränkungen als zulässig behandelt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1972 - 1 WB 99.72 -, vom 12. September 1974 - 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 -, vom 24. März 1981 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - und vom 12. Februar 1982 - 1 WB 118.81 -), hält er hieran nicht fest.
  • BVerwG, 12.02.1982 - 1 WB 118.81

    Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit im Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Soweit der Senat in der Vergangenheit derartige Anträge gegen seine unanfechtbaren Beschlüsse ohne Einschränkungen als zulässig behandelt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1972 - 1 WB 99.72 -, vom 12. September 1974 - 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 -, vom 24. März 1981 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - und vom 12. Februar 1982 - 1 WB 118.81 -), hält er hieran nicht fest.
  • BVerwG, 24.03.1981 - 1 WB 161.77

    Entscheidung durch die an einem Beschluss mitwirkenden Richter über einen Antrag …

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Soweit der Senat in der Vergangenheit derartige Anträge gegen seine unanfechtbaren Beschlüsse ohne Einschränkungen als zulässig behandelt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1972 - 1 WB 99.72 -, vom 12. September 1974 - 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 -, vom 24. März 1981 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - und vom 12. Februar 1982 - 1 WB 118.81 -), hält er hieran nicht fest.
  • BVerwG, 15.11.1972 - I WB 99.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 5.22
    Soweit der Senat in der Vergangenheit derartige Anträge gegen seine unanfechtbaren Beschlüsse ohne Einschränkungen als zulässig behandelt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1972 - 1 WB 99.72 -, vom 12. September 1974 - 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 -, vom 24. März 1981 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - und vom 12. Februar 1982 - 1 WB 118.81 -), hält er hieran nicht fest.
  • BVerwG, 17.12.2025 - 8 B 53.22
    Er soll verhindern, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (…BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2025 - 9 A 2.23 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 23. Mai 2023 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 17.09.2025 - 8 ZB 24.255

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, …

    Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2023 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 4;… B.v. 27.1.2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
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