Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 4 BauGB, § 26 Nr 4 Alt 2 BauGB, § 27 Abs 1 S 1 BauGB
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft; Vorkaufsrecht der Gemeinde im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Ausschluss des Vorkaufsrechts nach BauGB § 26 Nr 4 Alt ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 u... nd S 2 GG, Art 14 Abs 2 und 3 GG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 4 BauGB, § 26 Nr 4 BauGB, § 27 Abs 1 S 1 BauGB, § 27 Abs 2 BauGB, § 27a Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 28 Abs 1 S 3 BauGB, § 28 Abs 2 S 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 172 Abs 4 S 2 BauGB, § 42 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 16 GrEStG, § 147 Abs 3 BGB, § 42 Abs 2 VwGO
Gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde; Ausübung des Vorkaufsrechts; Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Erwerbschance; soziale Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; Erhaltungsverordnung Berlin-Chamissoplatz;Erhaltung der Zusammensetzung der ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft beim Kauf eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung bzw. in einem Milieuschutgebiet; Ausweisung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- berlin.de (Pressemitteilung)
OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin
- dombert.de (Kurzinformation)
Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Berliner Praxis
- brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB als Sicherungsmittel für gemeindliche Erhaltungsziele
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 724.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
- BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20
Papierfundstellen
- ZfBR 2020, 269
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (25)
- BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, juris Rn. 22 m.w.N.;… Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 62).Bei der Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB ist daher dessen Wortlaut nicht als starre Auslegungsgrenze anzusehen, sondern es sind, wie gezeigt, auch der systematische Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck der Norm und die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen.Die Anwendung und Auslegung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht solange mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, juris Rn. 17).
- BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Rn. 51 Ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, hat sich im Einzelnen an den Zielen zu orientieren, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, juris Rn. 5 ff.).Das Instrument des Vorkaufsrechts stellt der Gesetzgeber der Gemeinde auch im Geltungsbereich sozialer Erhaltungsatzungen nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 4 BN 42.18 -, juris Rn. 5) zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ersichtlich nicht benötigt werden.
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 245.89 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 72 zu § 25 Abs. 2 BauGB;… Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr,BauGB, 14. Aufl. 2019, § 24 Rn. 20).Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 245.89 -, juris Rn. 3).
- BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83
Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Diese Zielsetzung ist legitim; sie dient dem allgemeinen Wohl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, 879 zur Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG).Für die in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen soll der Bestand der Umgebung gesichert und so die Bevölkerungsstruktur vor unerwünschten Veränderungen geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, 879 zu § 39 h BBauG).
- BVerwG, 19.12.2018 - 4 BN 42.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Das Instrument des Vorkaufsrechts stellt der Gesetzgeber der Gemeinde auch im Geltungsbereich sozialer Erhaltungsatzungen nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung (vgl. dazu: BVerwG…, Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 4 BN 42.18 -, juris Rn. 5) zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ersichtlich nicht benötigt werden.Zu den städtebaulichen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Maßnahmen, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 4 BN 42.18 -, juris Rn. 5), was bei der Erhaltungssatzung der Fall ist, die die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten will (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BauGB).
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 - 5 S 1733/17
Ausübung eines Vorkaufsrechts; städtebauliche Sicherungsbedürfnis; Schaffung von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
So kann die Käuferin eines Grundstücks gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts klagen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 68.01 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 35).Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 245.89 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 72 zu § 25 Abs. 2 BauGB;… Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr,BauGB, 14. Aufl. 2019, § 24 Rn. 20).
- BVerwG, 17.10.2001 - 4 B 68.01
Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision im Zusammenhang mit irrevisiblem …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
So kann die Käuferin eines Grundstücks gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts klagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 68.01 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 35).Wird das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt, so verliert der Käufer aber nur eine Erwerbschance (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 68/01 -, juris Rn. 6) und der dem Allgemeinwohl dienende Grundrechtseingriff steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG (…Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 24 Rn. 4;… Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, 44. Aktual. 2019, Vor §§ 24-28 Rn. 6 m.w.N.).
- BVerwG, 07.11.2000 - 6 B 19.00
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unzulässige Enteignung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Rn. 46 (1) Soweit die Klägerin zunächst rügt, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, sie stehe mit Art. 14 Abs. 1 GG in "Kollision" und stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, berücksichtigt sie nicht, dass die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung her nur ein geringfügig belastender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ist (…Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 24 Rn. 84), der keine Enteignung (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, durch welche die Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 6 B 19.00 -, juris Rn. 2 f.;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 24 Rn. 84;… Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, 44. Aktual. 2019, Vor §§ 24-28 Rn. 6;… Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 1).Der Eigentumsübertragungsanspruch der Klägerin ist jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 4 B 18.96 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 6 B 19.00 -, juris Rn. 3).
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
Rügeverkümmerung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Die Gerichte haben bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch machen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris Rn. 37). - BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89
Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
Rn. 84 Eine reine Wortlautinterpretation, wie sie die Gegenansicht vertritt, schreibt die Verfassung hingegen nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, juris Rn. 67).Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortlautinterpretation einer Norm nicht vorgeschrieben. - VGH Bayern, 02.10.2013 - 1 BV 11.1944
Bei einem Vorkaufsrecht, das der Gemeinde in einem förmlich festgelegten …
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 825/08
Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für kleinere private Versicherungsvereine …
- BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93
Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von …
- BVerwG, 06.10.2011 - 4 BN 19.11
Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Beurteilung …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung; …
- BVerwG, 29.06.1993 - 4 B 100.93
Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der …
- BVerwG, 15.04.2010 - 4 BN 41.09
Antragsbefugnis einer BGB-Gesellschaft im Normenkontrollverfahren
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 2 B 8.13
Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages gegenüber …
- VG München, 15.02.1993 - M 8 K 92.1600
Kaufvertrag über ein Grundstück im Geltungsbereich einer wirksamen …
- VG München, 20.10.2003 - M 8 K 02.4972
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus …
- VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 724.17
Friedrichshain-Kreuzberg: Bezirk darf Vorkaufsrecht ausüben
- BVerwG, 30.11.2009 - 4 B 52.09
Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne …
- BVerwG, 07.03.1996 - 4 B 18.96
Eigentumsgrundrecht: Inhalts- und Schrankenbestimmung
- VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.5422
Gemeindliches Vorkaufsrecht und Erhaltungssatzung zur Sicherung der …
Die Klägerin ist insofern auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO (…vgl. dazu BVerwG, B.v. 17.10.2001 - 4 B 68/01 - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 37).Es liegt schon nach dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften auf der Hand, dass an die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts - als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die Zulässigkeit einer Enteignung gestellt werden können (…BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 46 ff.;… BayVGH, B.v. 3.4.2018 - 15 ZB 17.318 - juris Rn. 13 m.w.N;… vgl. zur Einordnung des Vorkaufsrechts als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung: BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - juris Rn. 2 (zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht); OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 46 ff. m.w.N.).
Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (…vgl. BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 49 f.;… VGH BW, U.v. 24.9.2019 - 5 S 1733/17 - juris Rn. 72 zu § 25 BauGB;… BayVGH, B.v. 3.4.2018 - 15 ZB 17.318 - juris Rn. 13;… U.v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 24 Rn. 64;… Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 24 Rn. 20).
Rn. 39 Ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, hat sich im Einzelnen an den Zielen zu orientieren, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden (…vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53.09 - juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 51).
Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt daher die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn sie das Erhaltungsziel der Satzung fördert, insbesondere wenn sie dazu beitragen kann, erhaltungswidrigen Entwicklungen vorzubeugen, die der Käufer/die Käuferin voraussichtlich beabsichtigt (vgl. OVG BerlinBbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 51;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 24 Rn. 73 und 73a m.w.N.).
Es handelt sich dabei um ein selbständiges Instrument, das die übrigen Steuerungsinstrumente, insbesondere den Genehmigungsvorbehalt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der Erhaltungssatzung ergänzt (OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 59;… Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 24 Rn. 65a; Beckmann, BauR 2018, 594/596).
Diese Zielsetzung ist legitim; die dient dem allgemeinen Wohl (vgl. BVerfG; B.v. 26.1.1987 - 1 BvR 969/83 - NVwZ 1987, 879 zur Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG; OVG BerlinBbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 53).
Dieser Umstand kann im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 57;… VG München, U.v. 15.2.1993 - M 8 K 92.1600 - juris Rn. 66).
Dazu kann in einem Milieuschutzgebiet die Verpflichtung gehören, Mietwohnungen nicht in Eigentumswohnungen umzuwandeln und bestimmte bauliche Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet im Sinne der Erhaltungssatzung zu beeinträchtigen (OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 89;… VG München, U.v. 4.8.2008 - M 8 K 06.3960 - juris Rn. 45;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 27 Rn. 39).
Rn. 62 Das Gericht geht davon aus, dass die Regelung des § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB dem Grunde nach auch auf das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung anwendbar ist (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 64;… vgl. ferner VG München, U.v. 20.10.2003 - M 8 K 02.4972 - juris Rn. 35;… Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 26 Rn. 22).
Rn. 63 Ferner schließt sich die Kammer - unter Bestätigung ihrer früheren Rechtsprechung (…vgl. U.v. 20.10.2003 - M 8 K 02.4972 - juris Rn. 35) - der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg in dessen Urteil vom 22.10.2019 - OVG 10 B 9.19 (…juris Rn. 65 ff.) und der in der Literatur vertretenen Auffassung (…vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 26 Rn. 22; derselbe, ZfBR 1987, 10/15; Burrack, jurisPR-ÖffBaur 9/2018 Anm. 5;… Wissenschaftlicher Parlamentsdienst, Abgeordnetenhaus von Berlin, Gutachten zu den Voraussetzungen eines Vorkaufsrechts des Bezirks Mitte von Berlin vom 19. Juli 2016, S. 10;… Weigelt, Die wachsende Stadt als Herausforderung für das Recht, Diss.jur. Tübingen 2016, S. 213 ff.) an, dass § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB unter Berücksichtigung seines systematischen Gesamtzusammenhangs, seines Sinnes und Zweckes und der Entstehungsgeschichte im Hinblick auf das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sachgerecht dahingehend auszulegen ist, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt wird, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigten sind (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff, insbes.
Es kommt also darauf an, ob der Käufer die Ziele der Erhaltungssatzung gefährdet, weshalb die Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs - durch den Verkäufer - für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in der Regel ohne Bedeutung ist (vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 68 m.w.N.).
Dies hat zur Folge, dass das Vorkaufsrecht im Gebiet einer Erhaltungssatzung nur dann ausgeschlossen ist, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Beeinträchtigung der mit der Erhaltungssatzung bezweckten Ziele zu besorgen ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 68 m.w.N.;… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 26 Rn. 22 m.w.N.; derselbe, ZfBR 1987, 10/15; vgl. auch VG München…, Urteil vom 20. Oktober 2003 - M 8 K 02.4972 -, juris Rn. 35).
Rn. 67 Dritter im Sinne der genannten Vorschrift kann auch eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft sein (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 27a Rn. 3
;… Grziwotz in BeckOK BauGB Stand 1.11.2020, § 27a Rn. 2;… vgl. zu einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft auch VG Berlin, U.v. 17.5.2018 - 13 K 724.17 - juris Rn. 34; OVG Bl.-Bbg., U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 91 ff.).Rn. 68 Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten ist ferner dessen Einverständnis (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 91 m.w.N.), denn die Ausübung des Vorkaufsrechts kann dem Dritten nicht aufgezwungen werden.
Darüber hinaus bedarf es einer Verpflichtungserklärung des Dritten, dass er sich zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung verpflichtet (OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 91;… Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 27a Rn. 17).
Ausreichend ist eine (einseitige) Verpflichtungserklärung des Dritten, wobei es möglich ist, dass die Gemeinde mit dem Begünstigten einen Vertrag abschließt, der die Verpflichtung enthält (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 91;… Köster, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 27a Rn. 3).
Rn. 69 Beides lag im Zeitpunkt der Ausübung der Vorkaufsrechte am 27. September 2019 vor (…vgl. zu diesem Zeitpunkt Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 140. EL Oktober 2020, § 27a Rn. 17; vgl. aber auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 .- juris Rn. 93: § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regle nicht, zu welchem Zeitpunkt der Dritte sich verpflichtet haben müsse).
Mit diesem Vertragsantrag, an den die Beigeladene zu 1. gebunden war (vgl. Art. 54 Satz 1, Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 145, 146, 147 Abs. 2 BGB), lag nicht nur ihr Einverständnis mit der Ausübung der Vorkaufsrechte durch die Beklagte zu ihren Gunsten vor, sondern darüber hinaus die nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche verbindliche Verpflichtungserklärung (vgl. dazu OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 94).
Bei der Ausübung der Vorkaufsrechte mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 27. September 2019 konnte die Beklagte damit verlässlich davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 1. mit der Ausübung der Vorkaufsrechte zu ihren Gunsten einverstanden und bereits mit dem unterzeichneten Vertragsantrag eine entsprechende Bindung eingegangen ist, die sie als Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung der Grundstücke i.S.v. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet hat; auf die Frage, ob die Beklagte die von der Beigeladenen zu 1. unterzeichneten Erklärungen im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide bereits angenommen hatte, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 94; vgl. insoweit auch BVerwG…, Beschluss vom 6.10.2011 - 4 BN 19.11 -, juris Rn. 3 m.w.N. zu den Anforderungen an das Vorliegen des Durchführungsvertrages im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Die in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 27. September 2019 erfolgte Prognoseentscheidung der Beklagten (vgl. dazu: OVG Berlin-Bbg., U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 96 m.w.N.), dass die Beigeladene zu 1. aufgrund ihrer Aufgabenstellung rechtlich und finanziell in der Lage sei, die Grundstücke dauerhaft entsprechend dem Erhaltungsziel zu verwenden, ist nicht zu beanstanden.
- für sich oder zugunsten eines Dritten - ausüben, ist aber dazu nicht verpflichtet (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 100;… Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 28 Rn. 4 und § 27a Rn. 2 Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 24 Rn. 66 sowie § 27a Rn. 25;… vgl. auch BayVGH, U.v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 23).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausübung der Vorkaufsrechte für die Klägerin (lediglich) zum Verlust einer bloßen Erwerbschance führt (vgl. dazu OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.10.2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 47, 102;… BVerwG, B.v. 17.10.2001 - 4 B 68/01 - juris Rn. 6).
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 18 U 1/18
Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich …
Der von den Antragstellern zu 1. bis 4. geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Negativzeugnisses (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) kann im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (…Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 14. Aufl. 2019, BauGB, § 28 Rn. 21; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 36 m.w.N.).So kann die Käuferin eines Grundstücks gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts klagen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 68/01 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 37).
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 245/89 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, Rn. juris 51).
Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen des Beteiligten zu 6. Er kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sein Recht ausüben, er ist aber dazu nicht verpflichtet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 11 Bauland U 1/11 - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 100).
Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Negativzeugnisses ist § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 107 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 - 10 B 6.25
Erhaltungsverordnung - Milieuschutzgebiet "Boxhagener Platz" - Vorkaufsrecht - …
Rn. 10 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, die Regelung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB sei dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Ls. 3 und Rn. 68).In seiner zweitinstanzlichen Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - zum bezirklichen Vorkaufsrecht habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung der Zulassung der Revision u.a. ausgeführt, dass die Revision zuzulassen gewesen sei, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, denn sie werfe höchstrichterlich nicht geklärte Fragen zur Auslegung der Voraussetzungen des § 26 Nr. 4 BauGB für den Ausschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts im Geltungsbereich von sozialen Erhaltungssatzungen auf, wobei es sich dabei um eine fallübergreifende Rechtsfrage gehandelt habe.
Die Ungewissheit ergab sich daraus, dass die Frage, wie § 26 Nr. 4 BauGB auszulegen war, seinerzeit insbesondere in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde: Während das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 17. Mai 2018 ( VG Berlin…, Urteil vom 17. Mai 2018 - 13 K 724.17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 27) und ihm nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil des Senats vom 22. Oktober 2019 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Ls. 2 und Rn. 68) entschieden, die Regelung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB sei dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien, hatte zuvor das Landgericht Berlin durch die Kammer für Baulandsachen mit Urteil vom 26. April 2017 entschieden, dass nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 26 Nr. 4 BauGB die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt werde ( LG Berlin…, Urteil vom 26. April 2017 - O 2/15 Baul -, juris Leitsatz 2 und Rn. 51 f.).
Die Ungewissheit bestand bei dem Vertragsschluss im November 2019 und im Übrigen auch danach zwischen den Beteiligten fort, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22. Oktober 2019 zur Klärung der genannten Rechtsfrage die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 109).
Im Falle gerade des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg war diese Kenntnis im Übrigen unabhängig davon schon deswegen gegeben, weil es als Vertreter des Beklagten Beteiligter auch in den die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB selbst betreffenden Verfahren vor dem VG Berlin ( 13 K 724.17 ) und dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 10 B 9.18) gewesen war, in denen die streitige Frage gerade inmitten stand.
Im Fall der Belegenheit des Kaufgrundstücks in einem sozialen Erhaltungsgebiet wird der Inhalt der zur Abwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB bestimmt (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 71).
zu unterwerfen hatte, und der vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 9. November 2021 entschiedenen Rechtsfrage, welche Umstände in die Betrachtung des Ausschlussgrundes nach § 26 Nr. 4 BauGB einzubeziehen sind, ergibt sich insoweit daraus, dass es nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 2021 verworfenen Rechtsauffassung für einen Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten auf eine Prognose der zu erwartenden Nutzung durch den Erwerber aufgrund konkreter Anhaltspunkte angekommen ist (vgl. zuletzt das OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 68) und das Verhalten des Erwerbers in Bezug auf eine ihm angetragene Abwendungsvereinbarung einer der dabei zu betrachtenden Umstände gewesen ist (ebenso entsprechend VG Hamburg…, Urteil vom 14. Februar 2025 - 7 K 694/23 -, juris Rn. 103).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 - 10 B 9.25
Erhaltungsverordnung - Milieuschutzgebiet "Falkplatz" - Vorkaufsrecht - …
Rn. 42 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - unter Bestätigung des vorstehend bereits erwähnten vorinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 ( VG Berlin…, Urteil vom 17. Mai 2018 - 13 K 724.17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 27) -, die Regelung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 sei dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das BauGB Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Ls. 3 und Rn. 68).Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - eine andere Auffassung vertreten habe.
In seiner zweitinstanzlichen Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - zum bezirklichen Vorkaufsrecht habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung der Zulassung der Revision u.a. ausgeführt, dass die Revision zuzulassen gewesen sei, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, denn sie werfe höchstrichterlich nicht geklärte Fragen zur Auslegung der Voraussetzungen des § 26 Nr. 4 BauGB für den Ausschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts im Geltungsbereich von sozialen Erhaltungssatzungen auf, wobei es sich dabei um eine fallübergreifende Rechtsfrage gehandelt habe.
Die Ungewissheit ergab sich daraus, dass die Frage, wie § 26 Nr. 4 BauGB auszulegen war, seinerzeit insbesondere in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde: Während das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 17. Mai 2018 ( VG Berlin…, Urteil vom 17. Mai 2018 - 13 K 724.17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 27) und ihm nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil des Senats vom 22. Oktober 2019 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Ls. 2 und Rn. 68) entschieden, die Regelung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB sei dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien, hatte zuvor das Landgericht Berlin durch die Kammer für Baulandsachen mit Urteil vom 26. April 2017 entschieden, dass nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 26 Nr. 4 BauGB die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt werde ( LG Berlin…, Urteil vom 26. April 2017 - O 2/15 Baul -, juris Leitsatz 2 und Rn. 51 f.).
Die Ungewissheit bestand im Übrigen auch nach dem Vertragsschluss zwischen den Beteiligten fort, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22. Oktober 2019 zur Klärung der genannten Rechtsfrage die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 109).
Im Fall der Belegenheit des Kaufgrundstücks in einem sozialen Erhaltungsgebiet wird der Inhalt der zur Abwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB bestimmt (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 71).
zu unterwerfen hatte, und der vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 9. November 2021 entschiedenen Rechtsfrage, welche Umstände in die Betrachtung des Ausschlussgrundes nach § 26 Nr. 4 BauGB einzubeziehen sind, ergibt sich insoweit daraus, dass es nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 2021 verworfenen Rechtsauffassung für einen Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten auf eine Prognose der zu erwartenden Nutzung durch den Erwerber aufgrund konkreter Anhaltspunkte angekommen ist (vgl. zuletzt das OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 68) und das Verhalten des Erwerbers in Bezug auf eine ihm angetragene Abwendungsvereinbarung einer der dabei zu betrachtenden Umstände gewesen ist (ebenso entsprechend VG Hamburg…, Urteil vom 14. Februar 2025 - 7 K 694/23 -, juris Rn. 103).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 - 10 B 8.25
Erhaltungsverordnung - Milieuschutzgebiet "Falkplatz" - Vorkaufsrecht - …
Rn. 42 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - unter Bestätigung des vorstehend bereits erwähnten vorinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 ( VG Berlin…, Urteil vom 17. Mai 2018 - 13 K 724.17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 27) -, die Regelung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 sei dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das BauGB Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Ls. 3 und Rn. 68).In seiner zweitinstanzlichen Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - zum bezirklichen Vorkaufsrecht habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung der Zulassung der Revision u.a. ausgeführt, dass die Revision zuzulassen gewesen sei, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, denn sie werfe höchstrichterlich nicht geklärte Fragen zur Auslegung der Voraussetzungen des § 26 Nr. 4 BauGB für den Ausschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts im Geltungsbereich von sozialen Erhaltungssatzungen auf, wobei es sich dabei um eine fallübergreifende Rechtsfrage gehandelt habe.
Die Ungewissheit ergab sich daraus, dass die Frage, wie § 26 Nr. 4 BauGB auszulegen war, seinerzeit insbesondere in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wurde: Während das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 17. Mai 2018 ( VG Berlin…, Urteil vom 17. Mai 2018 - 13 K 724.17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 27) und ihm nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil des Senats vom 22. Oktober 2019 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Ls. 2 und Rn. 68) entschieden, die Regelung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB sei dahingehend auszulegen, dass bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken einer sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliche Maßnahme genutzt werde, auch die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch den Käufer zu berücksichtigen seien, hatte zuvor das Landgericht Berlin durch die Kammer für Baulandsachen mit Urteil vom 26. April 2017 entschieden, dass nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 26 Nr. 4 BauGB die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt werde ( LG Berlin…, Urteil vom 26. April 2017 - O 2/15 Baul -, juris Leitsatz 2 und Rn. 51 f.).
Die Ungewissheit bestand im Übrigen auch nach dem Vertragsschluss zwischen den Beteiligten fort, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22. Oktober 2019 zur Klärung der genannten Rechtsfrage die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 109).
Im Fall der Belegenheit des Kaufgrundstücks in einem sozialen Erhaltungsgebiet wird der Inhalt der zur Abwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB bestimmt (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 71).
zu unterwerfen hatte, und der vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 9. November 2021 entschiedenen Rechtsfrage, welche Umstände in die Betrachtung des Ausschlussgrundes nach § 26 Nr. 4 BauGB einzubeziehen sind, ergibt sich insoweit daraus, dass es nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 2021 verworfenen Rechtsauffassung für einen Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten auf eine Prognose der zu erwartenden Nutzung durch den Erwerber aufgrund konkreter Anhaltspunkte angekommen ist (vgl. zuletzt das OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 68) und das Verhalten des Erwerbers in Bezug auf eine ihm angetragene Abwendungsvereinbarung einer der dabei zu betrachtenden Umstände gewesen ist (ebenso entsprechend VG Hamburg…, Urteil vom 14. Februar 2025 - 7 K 694/23 -, juris Rn. 103).
- VG Hamburg, 14.02.2025 - 7 K 694/23
Erfolglose Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zur Abwendung eines …
Denn dort waren (bei ähnlicher Zielsetzung der dortigen sozialen Erhaltungsverordnung) die Wohnungen vollständig vermietet, blieben die Mieten sowohl unterhalb des einschlägigen Mittelwerts des Mietenspiegels als auch unterhalb des Durchschnitts im Erhaltungsgebiet und bestand gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde eine vertragliche Bindung der Miethöhe, der Ausstattung und der Belegung mit mehrjähriger Restlaufzeit auch für Neuvermietungsfälle (vgl. die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, juris;… VG Berlin, Urt. v. 17.5.2018, 13 K 724.17, juris).Eine solche einseitige Erklärung - auf deren Möglichkeit die Beklagte die Klägerin hingewiesen hat - wäre, solange sie eine Selbstverpflichtung hinreichenden Umfangs enthält, geeignet gewesen, die Ausübung abzuwenden, da § 27 Abs. 1 BauGB nach der Rechtsprechung ein subjektiv-öffentliches Recht des Käufers zu entnehmen ist (siehe etwa OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, juris Rn. 92;… OVG Münster, Urt. v. 19.4.2010, 7 A 1041/08, juris Rn. 113).
Dies gilt andererseits auch deshalb, weil es nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 2021 verworfenen Rechtsauffassung - die die Klägerin dem Vertragsschluss als gewiss zugrunde gelegt haben will - für einen Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten auf eine Prognose der zu erwartenden Nutzung durch den Erwerber aufgrund konkreter Anhaltspunkte ankommt (vgl. nur OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, juris Rn. 68) und das Verhalten des Erwerbers in Bezug auf eine ihm angetragene Abwendungsvereinbarung einer der dabei zu betrachtenden Umstände ist (…a.a.O., Rn. 81 i.V.m. 57).
Insoweit kann das Gericht ohne Bedeutung für das Ergebnis unterstellen, dass es sich um einen so genannten subordinationsrechtlichen Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 Satz 2 HmbVwVfG handelt (zweifelnd bei Abwendungsvereinbarungen Putzer, NVwZ 2022, 222 [224]), was naheliegt, weil das von der Beklagten gemäß § 6 der Vereinbarung der Klägerin zu erteilende Negativzeugnis ein Verwaltungsakt ist (…vgl. nur OLG Brandenburg -Senat für Baulandsachen-, Urt. v. 10.2.2021, 18 U 1/18, juris Rn. 54; OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, juris Rn. 35).
- VG Hamburg, 05.10.2022 - 7 K 4429/21
Ausübung eines städtebaurechtlichen Vorkaufsrecht; Eintritt in einen Kaufvertrag …
Dem verbleibenden Interesse an der Auswahl des Vertragspartners soll hingegen ein nur geringes Gewicht zukommen, da bei der Gemeinde als Zweitkäufer keine Solvenzrisiken zu besorgen sind (zum Vorstehenden u.a. OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, ZfBR 2020, 269, juris Rn. 46;… VGH München, Urt. v. 11.5.1994, 9 B 93.1514, NVwZ 1995, 304, juris Rn. 24 ["geringstmögliche Einschränkung"];… Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 147. Erg.-Lfg., Aug.Diese kann nämlich bereits dann erfüllt sein, wenn mit der Vorkaufsrechtsausübung im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe nur überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, NJW 1990, 2703, juris Rn. 9
; siehe zur Verknüpfung von geringer Belastungswirkung und Ausübungsvoraussetzung OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, a.a.O., Rn. 48).Eigengesellschaften der Gemeinden bzw. deren Tochtergesellschaften, wie hier die Beigeladene, können im Zusammenhang der §§ 24 f., 27a BauGB der Gemeinde nicht in der Weise zugeordnet werden, dass sie nicht als "Dritte" im Sinne des § 27a BauGB, sondern als (Teil der) Gemeinde im Sinne des § 24 bzw. 25 BauGB zu verstehen wären (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, a.a.O., Rn. 54 und 91;… VG München, Urt. v. 7.12.2020, M 8 K 19.5422, juris Rn. 74, jew. eine Eigengesellschaft als Dritte subsumierend).
- VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der …
Rechtliche Ungewissheit bestand aber zu der Frage, ob nicht das Vorkaufsrecht wegen des aktuellen baulichen Zustands und der ausgeübten Nutzung des Kaufgrundstücks gemäß § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen war und der Klägerin schon aus diesem Grunde das beantragte Negativzeugnis erteilt werden musste oder ob der Beklagte bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes auch die Höhe des Kaufpreises, die Rechtsform der Klägerin, ihr bisheriges und zu erwartendes Geschäftsgebaren und die daraus prognostizierte zukünftige Nutzung des Kaufgrundstücks (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 56 f.) zu berücksichtigen hatte.In seiner dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und dem Abschluss der hier streitigen Abwendungsvereinbarung vorausgehenden zweitinstanzlichen Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - zum bezirklichen Vorkaufsrecht hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung der Zulassung der Revision ausgeführt:.
Im Fall der Belegenheit des Kaufgrundstücks in einem sozialen Erhaltungsgebiet wird der Inhalt der zur Abwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB bestimmt (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 71).
- BVerwG, 17.06.2025 - 4 C 3.24
Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch - Begriff des "Dritten"
Die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Grundrechtseingriffe wiegen in der Regel nicht besonders schwer: Dem Verkäufer wird mit der Gemeinde lediglich ein anderer, stets solventer Vertragspartner zugewiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - BRS 87 Nr. 80 S. 527 …und Beschluss vom 3. März 2020 - 10 N 41.17 - juris Rn. 14); für den Käufer beschränkt sich die Belastung auf den Verlust einer Erwerbschance (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). - OVG Hamburg, 21.03.2024 - 2 Bf 61/23
Begründung eines Satzungvorkaufsrechts - Kaufvertrag mit einem Dritten
Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Verkäufers und Vorkaufsverpflichteten ist als gering zu bewerten, wenn sich der Vorkaufsverpflichtete dazu entschlossen hat, das Grundstück zu veräußern, und ihm nach Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich ein anderer Vertragspartner in Form der solventen Gemeinde zu den vereinbarten Vertragsbedingungen, vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB, aufgezwungen wird (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, ZfBR 2020, 269, juris Rn. 47). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 - 7 A 13.25
Windenergievorhaben; (vereinfachter) Vorbescheid; berechtigtes Interesse; …
- BVerwG, 17.06.2025 - 4 C 4.24
Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch - Begriff des "Dritten"
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.2024 - 8 S 58/23
Ausübung eines Umlegungsvorkaufsrechts, um Flächen für den sozialen Wohnungsbau …
- VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 229.20
- VG Berlin, 25.03.2026 - 19 K 136.22
- VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 141.22
- KG, 12.06.2020 - 9 U 2/17
Zulässige Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten …
- VG Hamburg, 02.06.2023 - 7 K 3377/21
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts an einer …
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; besondere tatsächliche und …
- VG Hamburg, 16.05.2024 - 7 K 4120/22
Erfolgreiche Klage gegen die teilweise Ausübung eines naturschutzrechtlichen …
- VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
Eintragung einer Vormerkung eines Grundstücks
- VG München, 05.02.2024 - M 8 K 23.2455
Feststellung der Wirksamkeit einer Abwendungserklärung/-vereinbarung, …
- BGH, 24.11.2022 - III ZR 217/20
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten: …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2024 - 10 N 97.21
Besonderes Vorkaufsrecht (VKR) in einem Gebiet in dem die Gemeinde städtebauliche …
- VG Hamburg, 07.06.2024 - 7 K 2925/23
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes bei Verkauf durch …
- VG Ansbach, 17.02.2025 - AN 17 K 23.797
Gemeindliches Vorkaufsrecht: Niedriger Preis - Auftreten einer natürlichen Person …
- VG Regensburg, 01.02.2022 - RN 6 K 20.420
Gemeinde, Baugenehmigung, Kaufvertrag, Bescheid, Wohnbebauung, Eintragung, …
- VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
- VG Berlin, 25.11.2021 - 13 K 201.19
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Rechtsprechung
| BVerwG, 31.01.2019 - 10 B 9.18, 10 B 9.18 (10 C 5.19) |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Revisionszulassung; Zuordnung von Gebäudeeigentum
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 233 § 2b Abs 3 S 1 BGBEG, Art 233 § 2b Abs 2 S 1 BGBEG, § 27 S 1 LPGG
Revisionszulassung; Zuordnung von Gebäudeeigentum - Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 27.03.2018 - 5 A 457/14
- BVerwG, 31.01.2019 - 10 B 9.18, 10 B 9.18 (10 C 5.19)
- BVerwG, 27.02.2020 - 8 C 13.19
- BVerwG - 10 C 5.19 (anhängig)
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