Rechtsprechung
| LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Unterlassungverfügung gegenüber einer Bank bzgl. der Verwendung von Formulierungen betreffend die Zustimmung zu den aktualisierten allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen, dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang
- IWW
Bankrecht
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Kurzfassungen/Presse (9)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Weiternutzung des Kontos ist keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung - entsprechende Klausel in AGB der Sparda-Bank Hannover unwirksam
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Kontonutzung stellt keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen dar
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Kontonutzung stellt keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen dar
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen AGB - Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen AGB
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Automatische Zustimmung zu neuen "Bank-AGB"? - Bankkunden, die ihr Girokonto nutzen, billigen damit nicht zugleich Vertragsänderungen
- zbb-online.com (Leitsatz)
Keine Zustimmung des Bankkunden zu neuen Vertragsbedingungen durch Fortsetzung der Geschäftsbeziehung
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Bloße Weiternutzung des Bankkontos keine konkludente Zustimmung zu geänderten AGB
Papierfundstellen
- ZIP 2022, 2599
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- LG Stuttgart, 15.02.2022 - 34 O 98/21
Streit über Rückzahlung von Kontogebühren: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Das LG Stuttgart habe mit Urteil vom 18.01.2022, Az. 34 O 98/21 festgestellt, dass eine unerlaubte geschäftliche Handlung selbst dann nicht vorliege, wenn eine Bank den Kunden auffordert, auf berechtigte Ansprüche zu verzichten, und für den Fall der Geltendmachung der Ansprüche die Kündigung der Geschäftsbeziehung androhe.Soweit die Beklagte weiter das Urteil des LG Stuttgart vom 15.02.2022, Az. 34 O 98/21 KfH ( WM 2022, 1534) zitiert, so hat sich dieses umfassend mit der Frage einer wettbewerbswidrigen aggressive geschäftlichen Handlung im Sinne der §§ 3, 4a Abs. 1 S. 2 UWG befasst und im Ergebnis Ansprüche aus dem UWG verneint (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sondern liegt dem OLG Stuttgart - dort 2 U 34/22 - vor; ablehnend: juris Literaturnachweis zu Fervers, EWiR 2022, 228-230;… insoweit zuzustimmend, als kein Fall des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG vorliegen soll, soweit die Kündigung für sich genommen zulässig ist, aber eine Unlauterkeit aus § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG bejahend: Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4a UWG (Stand: 31.10.2022), Rn. 108_1)).
Soweit das LG Stuttgart weiter auch Ansprüche aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1, § 306a BGB abgelehnt hat, teilt die Kammer diese Auffassung nicht (vgl. auch Suchowerskyj, WuB 2022, 477, 480;… Eifinger a.a.O.;… BeckOK BGB/Schmalenbach, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 675g Rn. 11c).
- BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20
Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Aufgrund des Urteils des BGH vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, mit dem der BGH - verkürzt dargestellt - die Änderungen der AGB der dort beklagten Bank mittels Zustimmungsfiktion für unwirksam erachtet hat - bat die Beklagte ihre Kunden mit Schreiben vom 25.05.2022 und 25.07.2022 um ausdrückliche Zustimmung zu einer Änderung ihrer AGB.Der BGH hat mit Urteil vom 27.04.2021, a.a.O. (…unter Rn. 21 - 30, juris) ausgeführt.
Die Einhaltung von § 308 Nr. 5 BGB (eine solche unterstellt) schließt die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB im Übrigen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, a.a.O., Rn. 18).
- BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19
Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Verstöße gegen § 307 BGB - auch im Zusammenhang mit § 306a BGB - werden vom Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfasst und stellen einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, BGHZ 229, 266-293, Rn. 48; BGH…, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15 -, Rn. 41, juris; OLG Dresden…, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 82/16 -, Rn. 51 f., 54, juris).Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind auch nebeneinander anwendbar (BGH, Urteil vom 31.03.2021, a.a.O., Rn. 51; BGH…, Urteil vom 14.12.2017, a.a.O., Rn. 46).
- BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15
Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Verstöße gegen § 307 BGB - auch im Zusammenhang mit § 306a BGB - werden vom Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfasst und stellen einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH…, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, BGHZ 229, 266-293, Rn. 48; BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15 -, Rn. 41, juris; OLG Dresden…, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 82/16 -, Rn. 51 f., 54, juris).Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind auch nebeneinander anwendbar (BGH…, Urteil vom 31.03.2021, a.a.O., Rn. 51; BGH, Urteil vom 14.12.2017, a.a.O., Rn. 46).
- LG Augsburg, 26.09.2022 - 84 O 3035/22
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Die Beklagte hat zudem beantragt, die Akten des Landgerichts Rottweil zu dem Aktenzeichen 4 O 41/22 und des Landgerichts Augsburg zu dem Aktenzeichen 084 O 3035/22 beizuziehen und dem Kläger gemäß § 142 ZPO aufzugeben, die bei ihm geführten Akten zu den oben genannten Verfahren des Landgerichts Rottweil zu dem Aktenzeichen 4 O 41/22 und des Landgerichts Augsburg zu dem Aktenzeichen 084 O 3035/22 vollständig einschließlich der außergerichtlichen Korrespondenz vorzulegen, weil er sich auf die vorgenannten Verfahren berufen habe und die Unterlagen zu diesem Verfahren und insbesondere Unterlagen zu vorgerichtlicher Korrespondenz bei der hiesigen Verfügungsbeklagten nicht vorliegen.Soweit die Beklagte beantragt hat, die Akten des Landgerichts Rottweil zu dem Aktenzeichen 4 O 41/22 und des Landgerichts Augsburg zu dem Aktenzeichen 084 O 3035/22 beizuziehen und dem Kläger gemäß § 142 ZPO aufzugeben, die bei ihm geführten Akten zu den genannten Verfahren vollständig einschließlich der außergerichtlichen Korrespondenz vorzulegen, bedarf des dieser nicht.
- BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04
Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Der BGH hat dazu mit Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 154/04 -, BGHZ 162, 294-305, Rn. 24 - 27 (für den Fall einer bloß bankinternen Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen zur Kostenbelastung der Kunden bei Lastschriftrückgaben mangels Deckung) ausgeführt:. - OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16
Kein Anspruch einer Bank auf pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Verstöße gegen § 307 BGB - auch im Zusammenhang mit § 306a BGB - werden vom Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfasst und stellen einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH…, Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, BGHZ 229, 266-293, Rn. 48; BGH…, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15 -, Rn. 41, juris; OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 82/16 -, Rn. 51 f., 54, juris). - BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20
Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH, 19.10.2022, Az. IV ZR 185/20 und darauf, dass Klauseln, die primäre Leistungspflichten beschreiben, keiner Klauselkontrolle unterlägen, greift nicht; vorliegend stellt sich nicht die Frage der Inhaltskontrolle geänderter Klauseln mit primären Leistungspflichten, sondern schon die von der Beklagten verwendeten Klauseln im Schreiben vom 20.09.2022, die zu einer Annahme der angebotenen Änderungen möglicherweise auch von primären Leistungspflichten führen soll. - BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07
Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung selbst ergibt, §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZB 115/07 -, Rn. 11 ff., juris;… G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2022, § 929 ZPO Rn. 1). - OLG Stuttgart, 02.08.2023 - 2 U 34/22
Untersagung der Mitteilung der Kündigung des eingerichteten Girokontos in …
Auszug aus LG Hannover, 28.11.2022 - 13 O 173/22
Soweit die Beklagte weiter das Urteil des LG Stuttgart vom 15.02.2022, Az. 34 O 98/21 KfH ( WM 2022, 1534) zitiert, so hat sich dieses umfassend mit der Frage einer wettbewerbswidrigen aggressive geschäftlichen Handlung im Sinne der §§ 3, 4a Abs. 1 S. 2 UWG befasst und im Ergebnis Ansprüche aus dem UWG verneint (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sondern liegt dem OLG Stuttgart - dort 2 U 34/22 - vor; ablehnend: juris Literaturnachweis zu Fervers, EWiR 2022, 228-230;… insoweit zuzustimmend, als kein Fall des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG vorliegen soll, soweit die Kündigung für sich genommen zulässig ist, aber eine Unlauterkeit aus § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG bejahend: Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4a UWG (Stand: 31.10.2022), Rn. 108_1)). - BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16
Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung …
- BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12
AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung …
- LG Bamberg, 15.03.2024 - 13 O 730/22
Unlautere Methode zur Durchsetzung der Beitragserhöhung eines Fitness-Studios
Rn. 44 3. Die Vorgehensweise der Beklagten verstößt außerdem gegen gesetzliche Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG a.F. i.V.m. §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB (vgl. auch BGH Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20; LG Hannover, Urteil vom 28.11.2022, 13 O 173/22).
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