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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34751
LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12 (https://dejure.org/2012,34751)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12 (https://dejure.org/2012,34751)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. September 2012 - 14 SaGa 9/12 (https://dejure.org/2012,34751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Arbeitnehmer, außerordentliche Kündigung, berechtigtes geschäftliches Interesse, Beweislast, Darlegungslast, einstweilige Verfügung, Treu Und Glauben, unzulässige Rechtsausübung, Wettbewerbsverbot, wichtiger Grund, Wirksamkeit einer Kündigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 242 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, §§ 74 ff. HGB, § 286 ZPO, § 294 ZPO
    Arbeitnehmer, außerordentliche Kündigung, berechtigtes geschäftliches Interesse, Beweislast, Darlegungslast, einstweilige Verfügung, Treu Und Glauben, unzulässige Rechtsausübung, Wettbewerbsverbot, wichtiger Grund, Wirksamkeit einer Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung; Frage des Rechtsmissbrauchs; Einstweilige Verfügung; Darlegungs- und Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    § 74 HGB, § 60 Abs. 1 HGB, § 242 BGB, § 305 c BGB, § 394 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 935 ZPO
    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, wichtiger Grund, schleppende Provisionszahlung, außerordentliche Eigenkündigung des AN ohne Abmahnung, Lohnrückstand, einstweilige Verfügung, vertragliches und gesetzliches Wettbewerbsverbot, Prüfungsmaßstab im einstweiligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung; Frage des Rechtsmissbrauchs; Einstweilige Verfügung; Darlegungslast und Beweislast

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Vergütung zu einem wesentlichen Teil aus Provisionen besteht, ohne Weiterzahlung der bisherigen Provision eine weitere Tätigkeit untersagt oder ihn unberechtigt von der Arbeit suspendiert (vgl. BAG, 19. August 1976, 3 AZR 173/75, NJW 1977, 215 ).

    Die unberechtigte Suspendierung eines Arbeitnehmers stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, welche in Verbindung mit den Begleitumständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (vgl. BAG 19. August 1976, 3AZR 173/75, NJW 1977, 215 ).

    Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers und zwar auch nach Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist, der Arbeitnehmer kann nicht jederzeit suspendiert werden (vgl. BAG, 19. August 1976, 3 AZR 173/75, NJW 1977, 215).

    Damit setzt sie sich in Widerspruch, wenn sie jetzt die Beurlaubung des Beklagten gerade mit dieser Gefahr begründen will (vgl. BAG, 19. August 1976, 3 AZR 173/75, NJW 1977, 215 ).

  • ArbG Leipzig, 16.01.2008 - 2 Ga 2/08
    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Das gilt zum einen dann, wenn der vom Anspruchsteller geltend gemachte Verfügungsanspruch von einer zuvor ausgesprochenen wirksamen Kündigung abhängt (vgl. ArbG Leipzig, 16. Januar 2008, 2 Ga 2/08, juris, Rn. 69, 76).

    In diesem Sinne muss die Kündigung mit hoher, fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wirksam sein (vgl. ArbG Leipzig, 16. Januar 2008, 2 Ga 2/08, juris, Rn. 76).

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den …

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist, spielt keine Rolle (vgl. BAG, 26. Juli 2001, 8 AZR 739/00, NZA 2002, 325 ; 17. Januar 2002, 2 AZR 494/00, EZA BGB § 628 Nr. 20; 26. Juli 2007, 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419 ).

    Rn. 84 (1) Die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch von einem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu verlangende Abmahnung des pflichtwidrig handelnden Arbeitgebers ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn keine Aussicht auf Rückkehr des Vertragspartners zum vertragskonformen Verhalten besteht (vgl. BAG, 26. Juli 2007, 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419 ).

  • LAG Hamm, 07.04.1983 - 8 Ta 41/83

    Wettbewerbsverbot; Einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt hat, auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch nimmt, trägt der Arbeitnehmer deshalb die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (entgegen LAG Hamm, 7. April 1983, 8 Ta 41/83, EZA ZPO § 935 Nr. 1).

    Beruft sich ein auf Unterlassung von Wettbewerb im bestehenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommener Arbeitnehmer darauf, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot aufgrund einer von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht mehr fortbesteht, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen für die Wirksamkeit seiner Kündigung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. LAG Köln, 14. November 1989, 11 Sa 930/89, LAGE BGB § 611 Treuepflicht Nr. 1; a. A. LAG Hamm, 7. April 1983, 8 Ta 41/83, EZA ZPO § 935 Nr. 1).

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist, spielt keine Rolle (vgl. BAG, 26. Juli 2001, 8 AZR 739/00, NZA 2002, 325 ; 17. Januar 2002, 2 AZR 494/00, EZA BGB § 628 Nr. 20; 26. Juli 2007, 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419 ).

    Allerdings können auch Rückstände mit kleineren Lohnbeträgen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert (vgl. BAG, 26. Juli 2001, a.a.O., Satz 327).

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung - …

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist, spielt keine Rolle (vgl. BAG, 26. Juli 2001, 8 AZR 739/00, NZA 2002, 325 ; 17. Januar 2002, 2 AZR 494/00, EZA BGB § 628 Nr. 20; 26. Juli 2007, 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419 ).

    Auch bei geringeren Beträgen kann es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sein, sein Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen, wenn der Arbeitgeber zum wiederholten Male mit Vergütungsleistungen in Verzug kommt (vgl. BAG, 17. Januar 2002, a.a.O.).

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist ferner möglich, wenn die Kündigung nach Abwägung aller Umstände angesichts von Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung billigenswert und angemessen erscheint, die Rechtswidrigkeit der Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und mit deren Billigung durch die Gegenseite offensichtlich nicht zu rechnen ist (vgl. BAG, 28. Januar 2010, 2 AZR 1008/08, NZA-RR 2010, 463; 28. Oktober 2010, 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112 ).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer- …

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist ferner möglich, wenn die Kündigung nach Abwägung aller Umstände angesichts von Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung billigenswert und angemessen erscheint, die Rechtswidrigkeit der Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und mit deren Billigung durch die Gegenseite offensichtlich nicht zu rechnen ist (vgl. BAG, 28. Januar 2010, 2 AZR 1008/08, NZA-RR 2010, 463; 28. Oktober 2010, 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112 ).
  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 288/09

    Karenzentschädigung - überschießendes Wettbewerbsverbot

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Das berechtigte geschäftliche Interesse besteht nur dann, wenn es dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dient oder es den Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in Kunden- oder Lieferantenkreise unter Ausnutzung besonderer Kenntnisse oder enger persönlicher Kontakte verhindern soll (vgl. BAG, 21. April 2010, 10 AZR 288/09, NZA 2010, 1175).
  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Auszug aus LAG Hamm, 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12
    Rn. 90 aa) Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BAG, 23. Juni 1994, 2 AZR 617/93, NZA 1993, 1080 ).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

  • BAG, 18.10.1979 - 3 AZR 550/78

    Widerruf - Versorgungszusage - Zusage - Treuepflichtverletzung - Verletzung der …

  • BAG, 06.06.1974 - 2 AZR 278/73

    Prozeßverwirkung - Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung - Schwangerschaft - …

  • LAG Köln, 14.11.1989 - 11 Sa 930/89

    Arbeitsverhältnis; Arbeitsvertrag; Wettbewerb; Wettbewerbsverbot; Fristlose …

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

  • LAG Hamm, 17.07.2015 - 10 SaGa 17/15

    Untersagung von Wettbewerbshandlungen der Leiterin einer Diakoniestation während …

    Der Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf den summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur bezüglich der Tatsachengrundlage insoweit eingeschränkt, als die Glaubhaftmachung gemäß § 920 Abs. 2, § 936 ZPO genügt (LAG Hamm, Urteil vom 04. September 2012 - 14 SaGa 9/12 - Rn. 57, juris).

    Davon ist vorliegend nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsbeklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen für die Wirksamkeit ihrer Kündigung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung trägt (LAG Hamm 04. September 2012 - 14 SaGa 9/12 - LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 38; LAG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 23. Februar 2015 - 2 SaGa 1/15 -, Rn. 70, juris), auszugehen.

  • LAG Köln, 24.01.2023 - 4 SaGa 16/22

    Vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses; "Wichtiger …

    Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt hat, auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch nimmt, trägt der Arbeitnehmer deshalb die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (LAG Hamm vom 04.09.2012, 14 SaGa 9/12).

    Weshalb dies - wie oftmals entschieden, vgl. z.B. LAG Hamm vom 04.09.2012, 14 SaGa 9/12 - im Rahmen der vorliegenden Konstellation nicht der Fall sein soll, kann in der Tat hinterfragt werden.

    Sie stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar (BAG NJW 1977, 215, 216; LAG Hamm vom 04.09.2012, 14 SaGa 9/12).

  • LAG Köln, 28.02.2014 - 4 Ta 28/14

    Verweis auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe

    Dieses gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - durch mündliche Verhandlung rechtliches Gehör gewährt wird und nicht eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Anspruchsgegners erlassen wird (vgl. LAG Hamm 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12 - juris m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2015 - 2 SaGa 1/15

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Wettbewerb während des …

    Das ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsbeklagten, der nach allgemeinen Grundsätzen für die Wirksamkeit seiner Kündigung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung trägt (LAG Hamm 04. September 2012 - 14 SaGa 9/12 - LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 38), nicht der Fall.
  • ArbG Köln, 25.10.2022 - 16 Ga 60/22
    Rn. 91 Die Weigerung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer zu bilden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016 - 2 Sa 338/15 - BeckRS 2016, 68764 Rn 25;… ErfK/Niemann, 23. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 163 m.w.N.), denn sie stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar (BAG, Urteil vom 19.08.1976, NJW 1977, 215, 216 unter I 3 b) der Gründe; LAG Hamm, Urteil vom 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12 - Rn 65, juris), und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber bereit ist, das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen.
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