Rechtsprechung
| BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- DFR
Ruhegehalt nach Entnazifizierung
- opinioiuris.de
Ruhegehalt nach Entnazifizierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes zum G 131
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 29 (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 13.05.1954 - 2 K 70/54
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1954 - VIII A 858/52
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1954 - VIII A 610/52
- LVG Düsseldorf, 07.10.1955 - 10 K 2700/55
- LVG Arnsberg, 27.07.1956 - 2 KB 25/56
- LVG Düsseldorf, 13.12.1956 - 2 K 70/54
- LVG Düsseldorf, 27.01.1960 - 10 K 1104/56
- LVG Düsseldorf, 08.02.1960 - 10 K 2700/55
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1960 - VIII A 1302/56
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1960 - VIII A 122/57
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1961 - VI A 501/60
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1961 - VI A 683/60
- BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61
Papierfundstellen
- BVerfGE 15, 167
- NJW 1963, 1196 (Ls.)
- DÖV 1965, 782
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (32)
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Art. 131 Satz 3 GG bestimmt darum im Hinblick auf diese dem Parlamentarischen Rat bekannten landesrechtlichen Regelungen: "Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden." Diese Bestimmung hat auch prozessuale Bedeutung; nur darauf ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [77]) eingegangen.Ob "anerkannt" in dem Sinn, daß die Verfolgung beamtenrechtlicher Ansprüche zugelassen wurde (OVGE 3, 103 [106 f.]) -- so die ursprüngliche Auffassung der Landesgesetzgeber -- oder "geschaffen" -- so die rückwärts gerichtete Deutung im Licht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [133]) -- spielt dabei für die Fortdauer der Landeskompetenz keine Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) dargelegt, daß Art. 129 WRV bereits in der nationalsozialistischen Zeit die formelle Verfassungskraft verloren hatte, dabei aber dahingestellt gelassen, "ob Artikel 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand".
Die zurückhaltende Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG deutet allerdings darauf hin, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]; 7, 155 [162]; 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).
Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits entschieden, daß wegen der Eigenart der Materie jene Grundsätze hier "nicht im gleichen Maße" angewandt werden können wie beim aktiven Dienst; zu beanstanden sei es lediglich, wenn einzelne Bestimmungen "sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Regelungen des Berufsbeamtentums entfernten" (BVerfGE 3, 58 [137 f.]; vgl. auch 12, 264 [274]).
Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung kann es sich also nur darum handeln, daß die Regelungen nach Möglichkeit hergebrachte Strukturelemente verwenden, wenn nicht die Besonderheiten der Materie Abweichungen rechtfertigen, wie es z.B. bei der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (BVerfGE 3, 58 [138 f.]), bei der Ausgestaltung des Ausleseverfahrens nach § 9 G 131 (BVerfGE 7, 129 [148 f.]) oder bei der Aufrechterhaltung des sonst verfassungswidrigen Beförderungsschnitts (BVerfGE 11, 203 [218]) der Fall ist.
Die gesetzlichen Regelungen nach dem Zusammenbruch bedeuten demgegenüber eine von dem neu organisierten Staat durchgeführte konstitutive Neuordnung (vgl. BVerfGE 3, 58 [133 ff.]).
Dem Landesgesetzgeber war es auf diesem Sektor besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 3, 58 [134]; 6, 257 [267]; 7, 129 [141, 151]) nicht durch "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" verwehrt, die auf abschließende Bereinigung und realisierbare Befriedigung gerichteten Absichten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz auch für seinen Gesetzgebungsbereich zu vollziehen.
Rn. 66 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) festgestellt, "daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [242 f.]).
Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]).
- BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
Junktimklausel
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Rn. 66 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) festgestellt, "daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [242 f.]).Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]).
Ohne daß es bisher eine praktische Konsequenz daraus gezogen hat, hat es aber anerkannt, daß es vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte geben kann, die unter den Begriff des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG fallen: "Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht" (BVerfGE 4, 219, Leitsatz 3).
Rn. 70 b) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, "Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, weil sich nicht von Anfang an übersehen läßt, ob die gesetzliche Regelung allen in der Zukunft möglicherweise vom Gesetz ergriffenen Lebenstatbeständen gerecht werden wird" (BVerfGE 4, 219 [246]).
Wenn ein Gesetz "eine Gruppe ganz gleichartiger, auch ihrer Zahl nach im wesentlichen bereits feststehender Tatbestände für einen relativ kurzen Zeitraum regelt, wenn mit anderen Worten dem Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Gesetzes der Gesamtbereich der darin zu regelnden Lebensverhältnisse deutlich vor Augen steht", gebietet der Gleichheitssatz "grundsätzlich die Gleichbehandlung aller unter das Gesetz fallenden Tatbestände, insbesondere dann, wenn die Reihenfolge der Abwicklung der einzelnen Fälle nicht vom Willen des einzelnen Begünstigten, sondern von der Entschließung des Staates selbst abhängt" (BVerfGE 4, 219 [245]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1961 - VI A 501/60
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) …und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).Rn. 16 c
) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 -- 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 -- 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 -- 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.Rn. 24 b) Der Kläger des fünften Ausgangsverfahrens (2 BvL 4/61 -- OVG VI A 501/60), früher Hauptwachtmeister der Schutzpolizei, galt nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO als verabschiedet, nachdem das Landesverwaltungsgericht durch rechtskräftigen Bescheid vom 4. April 1951 eine Entlassungsverfügung des Regierungspräsidenten aufgehoben hatte.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1960 - VIII A 1302/56
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) …und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).Rn. 16 c
) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 -- 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 -- 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 -- 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.Rn. 23 a) Gegen den Kläger des vierten Ausgangsverfahrens (2 BvL 21/60 -- OVG VIII A 1302/56), einen früheren städtischen Amtsgehilfen, hatte der Regierungspräsident durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. April 1955 entschieden, daß seine Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1961 - VI A 683/60
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).Rn. 16 c) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 -- 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 -- 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 -- 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.
Rn. 25 c) Der Kläger des sechsten Ausgangsverfahrens (2 BvL 17/61 -- OVG VI A 683/60), ein früherer Meister der Schutzpolizei, war durch Verfügung des Regierungspräsidenten entlassen worden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1960 - VIII A 122/57
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) …und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).Rn. 15 b
) Mit Beschluß vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57 -- 2 BvL 24/60) holt derselbe Senat die Entscheidung darüber ein, ob die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG mit § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 und Art. 14, 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie § 5 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben.Rn. 21 3. Der Kläger im dritten Ausgangsverfahren (2 BvL 24/60 -- OVG VIII A 122/57), ein früherer Stadtinspektor, gilt nach einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf als Beamter auf Lebenszeit.
- BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58
Bremer Personalvertretung
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Das ist nicht nur ein Programmsatz oder eine bloße Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 9, 268 [286]).Die zurückhaltende Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG deutet allerdings darauf hin, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]; 7, 155 [162]; 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).
- BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51
Haftentschädigung
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]).Dazu gehören aber "sicherlich Ansprüche nicht, die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetze einräumt" (BVerfGE 2, 380 [402]).
- BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
lex Schörner
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung kann es sich also nur darum handeln, daß die Regelungen nach Möglichkeit hergebrachte Strukturelemente verwenden, wenn nicht die Besonderheiten der Materie Abweichungen rechtfertigen, wie es z.B. bei der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (BVerfGE 3, 58 [138 f.]), bei der Ausgestaltung des Ausleseverfahrens nach § 9 G 131 (BVerfGE 7, 129 [148 f.]) oder bei der Aufrechterhaltung des sonst verfassungswidrigen Beförderungsschnitts (BVerfGE 11, 203 [218]) der Fall ist.Dem Landesgesetzgeber war es auf diesem Sektor besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 3, 58 [134]; 6, 257 [267]; 7, 129 [141, 151]) nicht durch "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" verwehrt, die auf abschließende Bereinigung und realisierbare Befriedigung gerichteten Absichten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz auch für seinen Gesetzgebungsbereich zu vollziehen.
- BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56
Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge
Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Das Bundesverfassungsgericht spricht darum von einer "Gesetzgebungsbefugnis des Bundes eigener Art", einer "Sonderkompetenz" (BVerfGE 1, 167 [177]; 7, 305 [313]).Der vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellte Einbruch des Art. 131 GG in "die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG)" (BVerfGE 7, 305 [312 f.]) muß sich zwangsläufig auch auf die Frage nach dem zuständigen Gesetzgeber auswirken.
- BVerfG - 2 BvL 21/60 (anhängig)
- BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 24/60
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
Wartestandsbestimmungen
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
- BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57
Hauptamtlicher Bürgermeister
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
- BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
- BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden
- BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
Hypothekensicherungsgesetz
- BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53
Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen
- BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
Beförderungsschnitt
- BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
Hausratentschädigung
- BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58
Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG
- BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50
Sparverordnung Nordrhein-Westfalen
- BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56
Personalvertretung
- BVerwG, 17.01.1957 - II C 139.54
Rechtsmittel
- BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51
Entlassung aus politischem Grunde
- BVerwG, 04.05.1956 - V C 172.55
Recht des Verfügungsberechtigten auf Auswahl des Mieters - Erforderlichkeit der …
- BVerwG, 08.05.1957 - VI C 105.56
- BVerwG, 13.12.1958 - VI C 198.57
Rechtsmittel
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.). - BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ; 148, 296 ; 149, 1 ). - BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 62, 374 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.). - BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ; 150, 169 m.w.N.).Ganz in diesem Sinne hat der Senat schon früh ausgesprochen, dass die Anerkennung eines hergebrachten Grundsatzes unter dem Vorbehalt steht, dass dieser mit den Funktionen vereinbar ist, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 15, 167 ).
- BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
Datenzentrale Schleswig-Holstein
Er soll - auch soweit er unmittelbar geltendes, von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]) und dem einzelnen Beamten grundrechtsähnliche Individualrechte verleiht (BVerfGE 8, 1 [16 ff.]; 12, 81 [87]; 15, 298 [301 f.]; 37, 167 [173]) - letztlich das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleisten, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt (BVerfGE 3, 58 [137] - ständige Rechtsprechung).In dieser Begrenzung schreibt er zugleich eine Neugestaltung des Rechts der im Dienst befindlichen Beamten vor, die er als eine in die Zukunft weisende Aufgabe betrachtet (BVerfGE 15, 167 [196]).
Rn. 67 b) Dem steht nicht entgegen, daß Art. 33 Abs. 5 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht lediglich einen Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes und daher von allen staatlichen Stellen zu beachtendes Recht enthält (vgl. BVerfGE 9, 268 [286]; 15, 167 [195]).
Rn. 77 2. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195 f.]).
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfGE 8, 332 [342]; 15, 167 [198]). - BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ;… zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 34;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 119). - BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06
Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf …
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt hinreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 ; Beschlüsse vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 und vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 und vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 ; Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 und Beschluss vom 11. Dezember 1962 - 2 BvL 2, 3, 21, 24/60, 4, 17/61 - BVerfGE 15, 167 ). - BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
Soweit hergebrachte Grundsätze - wegen ihres Herkommens aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder aus anderen Gründen - nicht bruchlos in die grundgesetzliche Werteordnung eingefügt werden können, ist dem über die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen gegenläufigen Verfassungssätzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 121, 205 ; 139, 64 ; 140, 240 ). - BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
- BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22
Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …
- BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
Witwengeld
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R
Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz …
- BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67
Rückerstattung zuviel gezahlter Dienstbezüge durch den Beamten an den Dienstherrn …
- BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
- BVerwG, 22.09.1966 - II C 109.64
Weiterbeschäftigung eines im Ruhestand befindlichen Beamten - Gesetzliche …
- BGH, 10.07.1975 - III ZR 75/72
Frage der Amtspflichtverletzung bei negativer Entscheidung über …
- BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
Richterbesoldung II
- BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64
Rechtsmittel
- BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R
Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden …
- BVerwG, 29.06.1966 - VI C 43.65
Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - Gewährung von …
- BVerwG, 28.06.1966 - II C 10.64
Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle Berliner …
- BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R
Jahr
- BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 84/03
Betriebliche Altersversorgung - Vordienstzeiten
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2012 - 3 L 17/12
Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Martinszug; keine …
- BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvL 5/61
Verfassungsrechtliche Prüfung landesrechtlicher Beamtenvorschriften bezüglich des …
- BVerwG, 19.10.2012 - 2 B 18.12
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen; Besitzstandswahrung
- BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
- BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch …
- LG Bonn, 20.06.1983 - 10 O 699/82
Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Zahlung von …
- VG Osnabrück, 24.04.2006 - 3 A 145/05
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beihilfe für bestimmte Arzneimittel.
- BVerwG, 29.08.1968 - VI C 125.65
Bemessung des Übergangsgehalts für einen in der sowjetischen Besatzungszone in …
- BVerwG, 23.10.1972 - II B 55.72
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Fall …
- BVerwG, 24.07.1969 - VI B 10.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
- BVerwG, 17.12.1964 - II B 9.64
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 233.63
Anspruch eines Beamten auf Unfallfürsorge - Erstattung von Auslagen eines Beamten …
- BSG, 14.05.1975 - 1 RA 11/74
Versicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erlöschen - Frist
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Rechtsprechung
| EuGH, 13.07.1962 - 17, 20/61 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EGKSV Art. 3b; ; EGKSV Art. 4b
- EU-Kommission
Klöckner-Werke AG u.a. / EGKS Hohe Behörde
EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 53
1 . GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHAFFUNG UND ARBEITSWEISE - LEITENDE GRUNDSÄTZE - EU-Kommission
Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
- rechtsportal.de
EGKSV Art. 3b; EGKSV Art. 4b
1. GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHAFFUNG UND ARBEITSWEISE - LEITENDE GRUNDSÄTZE - rechtsportal.de
EWGV Art. 7, 119
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1962 - 17/61
- EuGH, 13.07.1962 - 17, 20/61
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 13.07.1962 - 20/61
Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 17/61
VERBUNDENE RECHTSSACHEN 17 u. 20/61 - URTEIL 659 In den verbundenen Rechtssachen 17/61 Klöckner-Werke AG,.und 20/61 Hoesch AG,.
Nichtigerklärung 1. der am 30. Juni 1961 der Klägerin Klöckner-Werke AG zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Juni 1961 (Rechtssache 17/61), 2. der am 25. Juli 1961 der Klägerin Hoesch AG zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. Juli 1961 (Rechtssache 20/61).
2. In der Rechtssache 20/61:.
Durch Entscheidung vom 5. Juli 1961, die mit der Klage 20/61 angefochten wird, wies die Hohe Behörde diesen Antrag ab.
Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 beruft sich auf Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.
b) Die Auffassung der Klägerin Hoesch AG zur Unternehmenseigenschaft der Obergesellschaft Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 vertritt die Auffassung, zur Zeit der Geltung der Ausgleichsregelung habe nur sie die Unternehmenseigenschaft besessen, nicht aber ihre Tochtergesellschaften; sie allein habe nämlich die die Unternehmenseigenschaft begründenden Merkmale im Sinne des Vertrages erfüllt: So habe ihr insbesondere die Entscheidung über die Produktionsmittel, über die Produktionsprogramme, über die Rohstoffversorgung sowie über die Verteilung und Verwendung der Gewinne zugestanden, während die Tochtergesellschaften nicht einmal hinsichtlich der reinen Produktionstätigkeit einen eigenen Willen gehabt hätten.
Falls die angefochtene Entscheidung als mit den Grundsatzentscheidungen vereinbar angesehen werden müßte, macht die Klägerin in der Rechtssache 20/61 hilfsweise geltend, die Grundsatzentscheidungen über die obligatorische Ausgleichseinrichtung hätten dann nicht die gemäß Artikel 53 b erforderliche einstimmige Zustimmung des Rates erhalten, denn der Rat habe nur davon ausgehen können, daß unter "Unternehmen" und "Zukaufschrott" das verstanden werden müsse, was die Hohe Behörde bis dahin darunter verstanden habe.
5. Das Eigentum an dem Schrott Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 verweist auf ein Schreiben vom 29. August 1953, wonach das Eigentum an dem Schrott, der in den verschiedenen Tochtergesellschaften anfalle, bei der Westfalenhütte AG, d. h. bei der schrottverbrauchenden Tochtergesellschaft, verbleibe.
Kosten Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 führt aus, die Hohe Behörde habe durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlaß zu der Klage gegeben, es sei daher gerechtfertigt, ihr die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie, die Klägerin, im Rechtsstreit unterliegen sollte.
Durch Schriftsatz vom 21. Februar 1962 hat die Beklagte' die Verbindung der Rechtssachen 17/61, 19/61 und 20/61 beantragt.
Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 19. März 1962 nach Anhörung des Generalanwalts und gemäß den Stellungnahmen der Klägerinnen in den drei genannten Rechtssachen entschieden, für das Verfahren und das Urteil die Verbindung auf die Rechtssachen 17/61 und 20/61 zu beschränken.
Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 werden als unbegründet abgewiesen.
- EuGH, 17.07.1959 - 23/58
Mannesmann AG, Hoesch-Werke AG, Klöckner-Werke AG, Rheinische Stahlwerke AG und …
Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 17/61
Mit der Klage 23/58 hatten die Klägerinnen in dieser Rechtssache zusammen mit anderen ähnlich gegliederten Unternehmen das Schreiben der Hohen Behörde vom.Ferner hätten in der Rechtssache 23/58 weder der Gerichtshof noch die Hohe Behörde Einwendungen gegen ihre Klagebefugnis erhoben; das bedeute, daß man ihr stillschweigend die "Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des Vertrages zuerkannt habe.
Die Klägerin bezieht sich ferner, wie die Klägerin Klöckner, außer auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 23/58 noch auf das führere Verhalten der Hohen Behörde.
Wenn ferner die Hohe Behörde der Zulassung der Klägerinnen in der Rechtssache 23/58 nicht widersprochen habe, so sei dies nicht auf eine.
- EuGH, 21.06.1958 - 8/57
Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der …
Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 17/61
Die Klägerin Hoesch erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/57 eine unterschiedliche Behandlung nur zu rechtfertigen sei, wenn ihr eine unterschiedliche tatsächliche Lage entspreche, in der die Betroffenen sich befänden.
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
108 Dies werde insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags bestätigt (Urteile vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, und in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719). - EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
Connect Austria - "Telekommunikation - Mobilfunkdienste - Artikel 5a Absatz 3 der …
Zum anderen liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Diskriminierung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57). - EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
Banks - "EGKS-Vertrag - Lizenzen für den Abbau von Rohkohle - Diskriminierungen …
Zum Begriff der Diskriminierung in Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag ist festzustellen, dass eine Diskriminierung nach ständiger Rechtsprechung u. a. dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692 f., und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).
- EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Beeinflussung des Wettbewerbs und …
Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692 f., vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und Banks, Randnr. 35). - EuG, 15.06.2005 - T-17/02
Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen - …
Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692, vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57). - EuG, 12.05.1999 - T-164/96
Moccia Irme SpA, Prolafer Srl, Ferriera Acciaieria Casilina SpA, Dora Ferriera …
Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung auf objektiven Unterschieden beruhte, die im Hinblick auf die Ziele, die die Kommission im Rahmen ihrer Industriepolitik für die europäische Eisen- und Stahlindustrie verfolgen darf, von Gewicht waren (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoechst/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8). - EuG, 25.06.2025 - T-95/23
RWE Supply & Trading/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …
Rn. 63 Außerdem kann dem Unionsgesetzgeber nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann vorgeworfen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (Urteile vom 13. Juli 1962, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, 17/61 und 20/61, EU:C:1962:30, S. 692, …und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 39). - EuG, 23.11.2006 - T-217/02
Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der …
Rn. 207 Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 615, 652, vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II-2155, Randnr. 103). - Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99
Ferriera Lamifer / Kommission
24: - Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61 (Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655) und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8). - EuG, 07.07.1999 - T-106/96
Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission
Was die Rüge betrifft, die Kommission habe dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, daß sie die Situation von Irish Steel anders behandele als die der Neuen Maxhütte GmbH und die der Hamburger Stahlwerke GmbH, so kann nach der Rechtsprechung "der Kommission eine Diskriminierung nur vorgeworfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre" (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692, und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8). - EuG, 25.06.2025 - T-96/23
Uniper Global Commodities/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung …
- EuGH, 28.06.2005 - C-206/02
LR af 1998 / Kommission
- EuGH, 28.06.2005 - C-208/02
LR af 1998 (Deutschland) / Kommission
- EuGH, 28.06.2005 - C-205/02
Ke Kelit / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99
Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-22/98
Strafverfahren gegen Jean Claude Becu, Annie Verweire, Smeg NV und Adia Interim …
- EuGH, 16.02.1984 - 76/83
Boël / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
ISIS Multimedia und Firma 02 - Telekommunikation - Allgemein- und …
- EuG, 28.03.1996 - T-60/92
Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-97/95
Pascoal & Filhos Ldª gegen Fazenda Pública. - Zölle - Methoden der Zusammenarbeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1984 - 250/83
Finsider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS - Quoten - …
- EuGH, 11.10.1984 - 103/83
Usinor / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1992 - C-159/91
Christian Poucet gegen Assurances générales de France und Caisse mutuelle …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1982 - 119/81
Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1993 - C-132/92
Birds Eye Walls Ltd. gegen Friedel M. Roberts. - Gleiches Entgelt für Männer und …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-244/94
Fédération française des sociétés d'assurance, Société Paternelle-Vie, Union des …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1991 - C-7/90
Strafverfahren gegen Paul Vandevenne und andere. - Straßenverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.04.1984 - 103/83
Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France "Usinor" gegen Kommission der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.1984 - 76/83
Usines Gustave Boël und Fabrique de fer de Maubeuge gegen Kommission der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1973 - 1/73
Westzucker GmbH gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker. - …
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Volltextveröffentlichungen (2)
- EU-Kommission
Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
- EU-Kommission
Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1962 - 17/61
- EuGH, 13.07.1962 - 17/61
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