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   EuGH, 29.04.1982 - 17/81   

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EuGH, 29.04.1982 - 17/81 (https://dejure.org/1982,707)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.1982 - 17/81 (https://dejure.org/1982,707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    1 . VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES NATIONALEN GERICHTS - FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDELIEGENDEN TATSACHEN

  • EU-Kommission

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Branntweinabgaben ; Senkung der Verkaufspreise für Monopolbranntwein; Erhöhung der Branntweinsteuer

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 37; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93; ; Assoziierungsabkommen mit Griechenland Art. 53 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES NATIONALEN GERICHTS - FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDELIEGENDEN TATSACHEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Hinsichtlich des Rohbrandes aus Griechenland gelten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die im Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/81 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1979, 935) zu Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gêbiete der EWG entwickelten Grundsätze auch für Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und Griechenland.

    Denn es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine "Tätigkeit ..., die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts ... durch ein staatliches Monopol steht" (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O), sondern um eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme zur teilweisen und zeitweisen Beseitigung der Folgen der Erhöhung einer Verbrauchsteuer.

    Problematik zu verwischen, indem es diese über eine Verrechnung mit Steuerlasten in das Abgabenrecht verlagere, ähnlich wie dies in der Rechtssache 91/78 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O.) geschehen sei.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der vorerwähnten Rechtssache 91/78 sei die Preispolitik eines staatlich gestützten Handelsmonopols dann diskriminierend, wenn es Verkaufspreise praktiziere, die im Vergleich zu dem Preis vor Steuern für Branntwein vergleichbarer Qualität aus anderen Mitgliedstaaten anomal niedrig seien.

    Die Oberfinanzdirektion meint abschließend, eine Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag müsse zum gleichen Ergebnis führen, da diese Vorschrift auf dem gleichen Grundgedanken beruhe wie Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Selbst wenn die betreffende staatliche Maßnahme gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 ff. EWG-Vertrag anzusehen sei, so unterläge sie doch Artikel 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urtul des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes - vgl. unter anderem das Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1547) - fällt eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, auf jeden Fall unter Artikel 95.23 Auch der Umstand, daß die Entlastungsmaßnahmen mit der Umformung des staatlichen Branntweinmonopols im Zusammenhang stehen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.

    4 Um das Branntweinmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen, machte die Bundesmonopolverwaltung entsprechend den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) das ihr nach deutschem Recht zustehende Einfuhrmonopol für Branntweine gegenüber Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr geltend.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Die Oberfinanzdirektion meint abschließend, eine Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag müsse zum gleichen Ergebnis führen, da diese Vorschrift auf dem gleichen Grundgedanken beruhe wie Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).

    Die Kommission vertritt sodann unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg) die Auffassung, die Anwendung von Artikel 95 EWG-Vertrag müsse im Hinblick auf nationale Regelungen, die bestimmte Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Branntwein begünstigten, gegenüber der des Artikels 37 EWG-Vertrag Vorrang haben.

  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.

    4 Um das Branntweinmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen, machte die Bundesmonopolverwaltung entsprechend den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) das ihr nach deutschem Recht zustehende Einfuhrmonopol für Branntweine gegenüber Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr geltend.

  • EuGH, 13.03.1979 - 86/78

    Peureux

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78 (Peureux, Slg. 1979, 897) ausgeführt hat, betrifft Artikel 37 nur Aktivitäten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden sind.
  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.
  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Der Bundesfinanzhof habe jedoch durch Vorbescheid vom 1. April 1980 (VII R 17/78) die Entlastungsregelung nach deutschem Recht als Subventionsmaßnahme qualifiziert.
  • FG Hamburg, 31.10.1980 - IV 51/77
    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Das Finanzgericht habe zwar mit Urteil vom 31. Oktober 1980 (IV 51/77 N) entschieden, daß die Entlastungsregelung mit dieser Vorschrift nicht in Einklang stehe, weil es sich nicht um eine verwaltungsmäßige Regelung von Einzelfällen, sondern um eine allgemeine Regelung handele, die über den Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der Verwaltung hinausgehe.
  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG angesehen werden kann, unterliegt sowohl den Bestimmungen der Art. 25 EG oder 90 EG als auch den Bestimmungen über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980, 1533, Randnr. 9, und vom 29. April 1982, Pabst & Richarz, 17/81, Slg. 1982, 1331, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.01.1985 - 253/83

    Kupferberg / Hauptzollamt Mainz

    1979, S. 897) und vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) die Anwendungsbereiche beider Vorschriften dahin gehend abgegrenzt, daß Artikel 37 nur Aktivitäten betreffe, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden seien, während es im vorliegenden Fall um die Abgabenbelastung importierter Branntweinerzeugnisse nach Maßgabe des Branntweinverkaufspreises gehe.

    Dazu führt sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) aus, die Beurteilung einer nationalen Maßnahme (hier: der Berechnung des Monopolausgleichs) nach dem Gemeinschaftsrecht hänge nicht davon ab, wie diese Maßnahmen im nationalen Bereich eingeordnet oder beurteilt werde; die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag erfaßten alle nationalen Maßnahmen gleich welcher Art, die eine Höherbelastung eingeführter Erzeugnisse bewirken könnten.

    Die Zahlung dieser Beihilfe stelle einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Mai 1980 (Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, S. 1533) und vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) festgestellt habe.

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Der EuGH hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass ihm lediglich die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts obliegt, nicht aber deren Anwendung auf den zum Streit gestellten Einzelfall (vgl. EuGH, Slg. 1982, 1331 [1332]; Slg. 1986, 1074 [1076]; Slg. 1987, 3589 [3606]).
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   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.1982 - 17/81 (https://dejure.org/1982,11328)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Pabst & Richarz KG gegen Hauptzollamt Oldenburg.

    Besteuerung von Branntwein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    zugunsten nationaler Monopole sowie der als Monopolausgleichspitze bezeichnete Teil der Besteuerung eingeführter Branntweine (Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) gegen den EWG- Vertrag verstoßen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verleiht Artikel 95 EWG-Vertrag den einzelnen in der Gemeinschaft Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (Urteile vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 257, 267, und vom 22. März 1977, 1annelli, Slg. 1977, 578, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe); dasselbe gilt seit Ende der Übergangszeit für Artikel 37 Absatz 1 (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 196 ff, Randnrn.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Diese Frage betrifft also zunächst die Abgrenzung zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Beihilfen und den Artikeln 37 und 95, die, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1806, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe) hervorgeht, alle "auf dem gleichen Gundgedanken .

    In der Tat ist Artikel 95, wie der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Hansen (Slg. 1978, 1787) ausgeführt und im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Frankreich, Slg. 1980, 347) erneut bekräftigt hat, "weit auszulegen in dem Sinne, daß [er] alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten" (Urteil in der Rechtssache 168/78, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 359).

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Der Grund dafür, daß es möglich war, den einzelnen in der Gemeinschaft aufgrund von Vorschriften, die ich als Vorschriften des internen Gemeinschaftsrechts bezeichnen möchte, Rechte zuzuerkennen, auf deren Beachtung durch die Gerichte sie Anspruch haben, ist der, daß "die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind" (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, van Gend & Loos, Slg. 1963, 25).
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Ich erinnere zunächst daran, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die Bestimmungen dieses Abkommens "einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung" bilden, so daß der Gerichtshof "zur Vorabentscheidung" über ihre Auslegung befugt ist (Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. 1974, 460, Randnrn.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Firma Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595) steht das Recht, "die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen" (Randnr. 10 Satz 1 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 610), dem einzelnen nur dann zu, "wenn die Bestimmungen des Artikels 92 durch die in Artikel 94 vorgesehenen allgemeinen Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen nach Artikel 93 Absatz 2 konkretisiert worden sind" (Randnr. 10 Satz 2 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 610).
  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verleiht Artikel 95 EWG-Vertrag den einzelnen in der Gemeinschaft Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (Urteile vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 257, 267, und vom 22. März 1977, 1annelli, Slg. 1977, 578, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe); dasselbe gilt seit Ende der Übergangszeit für Artikel 37 Absatz 1 (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 196 ff, Randnrn.
  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    In der Tat ist Artikel 95, wie der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Hansen (Slg. 1978, 1787) ausgeführt und im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Frankreich, Slg. 1980, 347) erneut bekräftigt hat, "weit auszulegen in dem Sinne, daß [er] alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten" (Urteil in der Rechtssache 168/78, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 359).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1547, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) unterliegt "eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, sowohl den Bestimmungen des Artikels 95 ... als auch jenen über die staatlichen Beihilfen".
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Der Vorrang des Artikels 95 vor den Artikeln 92 und 93 ist durch das Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo) bestätigt worden, in dem der Gerichtshof erklärt hat, daß "ein Mitgliedstaat Beihilfe nach dem System des Vertrages nicht in Form steuerlicher Diskriminierungen aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse einführen oder genehmigen darf" (Randnr. 28 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 25.11.1981 - 4/81

    Hauptzollamt Flensburg / Andresen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1982 - 17/81
    Der Gerichtshof hat jedoch dem Bundesfinanzhof auf die entsprechende Frage geantwortet, es könne "bei dem Vergleich der Abgabenbelastung gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag allein der Betrag der in dem Branntweinverkaufspreis des Monopols enthaltenen Branntweinsteuer" - nicht also die Preisspitze - "berücksichtigt werden" (Zweite Kammer, Urteil vom 25. November 1981 in der Rechtssache 4/81, Andresen, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

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Rechtsprechung
   RG, 27.01.1881 - 17/81   

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RG, 27.01.1881 - 17/81 (https://dejure.org/1881,644)
RG, Entscheidung vom 27.01.1881 - 17/81 (https://dejure.org/1881,644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Finden die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuches über Teilnahme auf das Vergehen der strafbaren Begünstigung eines Gläubigers in dem Sinne des §. 211 K.O. auch dann Anwendung, wenn die Teilnahme von dem begünstigten Gläubiger begangen worden ist?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 4, 1
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