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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,13
BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 (https://dejure.org/1984,13)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 (https://dejure.org/1984,13)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 (https://dejure.org/1984,13)
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Flick-Untersuchungsausschuß

Art. 44, § 96 StPO, § 30 AO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • Simons & Moll-Simons
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht des Untersuchungsausschusses gegenüber der Bundesregierung auf Vorlage von Steuerakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 44
    Herausgabepflicht von Akten an einen Untersuchungsausschuß - Flick-Ausschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuß - Beweiserhebungsrecht - Organstreit - Parteifähigkeit - Prozeßführungsbefugnis - Umfang des Beweiserhebungsrechts - Recht auf Vorlage von Akten - Umfang eines Rechts auf Aktenvorlage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuß; Beweiserhebungsrecht; Organstreit; Parteifähigkeit; Prozeßführungsbefugnis; Umfang des Beweiserhebungsrechts; Recht auf Vorlage von Akten; Umfang eines Rechts auf Aktenvorlage

Sonstiges (4)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 100
  • NJW 1984, 2271
  • ZIP 1984, 1006
  • NStZ 1984, 515
  • DVBl 1984, 827
  • BStBl II 1984, 634
 
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Wird zitiert von ... (368)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Auffassung der Antragsteller werde auch dem Grundrechtsschutz nicht gerecht, der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1) erweitert worden sei.

    Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).

    Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    a) Die Antragstellerinnen zu 1) und 3) sind Fraktionen des Deutschen Bundestages und daher im Organstreitverfahren gemäß § 63 BVerfGG parteifähig (vgl. BVerfGE 45, 1 [28]; st. Rspr.).

    aa) Als Fraktionen des Bundestages sind sie berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 [28]).

    Dieses Recht, zu dessen Durchsetzung auch das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dient (vgl. BVerfGE 45, 1 [29 f.]), könnte nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 3) unmittelbar gefährdet sein, wenn das mit Beweisbeschluß geltend gemachte Aktenvorlagebegehren des Untersuchungsausschusses nicht durchgesetzt würde.

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Antragstellerin zu 3) ist daneben auch insoweit befugt, im Verfassungsstreit als Beteiligte aufzutreten, als sie sich im Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Bundestages konstituiert hat (BVerfGE 2, 143 [162]; vgl. auch BVerfGE 49, 70 [77]).

    Aufgabe der Untersuchungsausschüsse sei es, das Parlament bei seiner Arbeit zu unterstützen und die Entscheidungen vorzubereiten (BVerfGE 49, 70 [85]).

    Damit hat das Grundgesetz das parlamentarische Untersuchungsrecht auch als Minderheitsrecht ausgestaltet (vgl. BVerfGE 49, 70 [86 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß dem innerhalb oder außerhalb des Parlaments gebildeten Kontrollorgan alle für seine Entscheidungen erheblichen Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen (vgl. BVerfGE 30, 1 [23]).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk (vgl. BVerfGE 9, 268 [281]) setzt notwendigerweise einen "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" voraus (Scholz, Parlamentarischer Untersuchungsausschuß und Steuergeheimnis, AöR 105 [1980], S. 598), der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Diese Bestimmung stellt für das Strafverfahren ein Beweisverbot, näherhin ein Beweisverfahrensverbot auf, und dient dem Zweck, das Dienstgeheimnis auch im Strafverfahren in gewissen Grenzen zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 250 [282]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann.
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Das Grundgesetz hat ein parlamentarisches Regierungssystem normiert, das stärker ausgeprägt und zugleich mehr auf Stabilität der Regierung angelegt ist als unter der Weimarer Reichsverfassung (BVerfGE 62, 1 [40 f.]).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht zum parlamentarischen Interpellationsrecht entschieden, daß diesem Recht eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Informationen zu verschaffen, korrespondiere (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]).
  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
    Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann.
  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des …

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

    Eine solche liegt nicht vor, da sich § 63, § 64 Abs. 1 BVerfGG nur auf die Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan beziehen und der Abgeordnete kein solcher Organteil ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 117, 359 ).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    aa) Die Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen zulässig durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 78, 77 ; 84, 239 ; 92, 191 ; 115, 320 ).
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