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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.02.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,39
BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,39)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Beamtenbesoldung Ost I

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BBesG §§ 12 f.; ; BBesG §§ ... 12 Abs. 1; ; BBesG § 13 Abs. 2 Satz 2; ; BBesG § 1 Abs. 4; ; BBesG § 14; ; BBesG § 73; ; BBesG § 73 Satz 1; ; BBesG § 73 Satz 3; ; 2. BesÜV § 2; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 1; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 2; ; 2. BesÜV § 4; ; 2. BesÜV § 4 Abs. 1; ; 2. BesÜV § 14 Abs. 3; ; BVerfGG § 80 Abs. 1 Satz 1; ; SGB IV § 18; ; SGB VI § 159; ; SGB VI § 275a; ; SGB VI § 275c; ; SGB III § 341 Abs. 4; ; BSHG § 22; ; SFG § 11 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 7 Nr. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 80; ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 143; ; GG Art. 143 Abs. 1; ; GG Art. 143 Abs. 2; ; GG Art. 73 Nr. 8; ; GG Art. 74a; ; GG Art. 75 Nr. 1; ; EV Art. 20

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit besoldungsrechtlicher Übergangsregelungen; Abgesenkte Bezüge für Beamte, Richter und Soldaten; Besondere Verhältnisse im Beitrittsgebiet; Berücksichtigung der geringeren finanziellen und wirtschaftlichen Leistungskraft der neuen Länder; Verstoß gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 73
    Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2003)

    Niedrigere Beamtenbesoldung in den neuen Ländern rechtens // Unterschied "noch gerechtfertigt"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beamtenrecht; Besoldungsabschlag im Beitrittsgebiet verfassungskonform

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 218
  • NJW 2004, 501 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1364
  • DVBl 2003, 1148
  • DÖV 2003, 1001
 
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Wird zitiert von ... (408)Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 99, 300 ).

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 71, 39 ; 99, 300 ).

    Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Rn. 80 a) Es kann offen bleiben, ob ein von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Rn. 84 2. a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Rn. 48 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsopferversorgung (BVerfGE 102, 41 ff.) müsse auf die Beamtenbesoldung übertragen werden.

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

    Rn. 111 bb) Der Hinweis des Klägers im Ausgangsverfahren auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Beschädigtengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerfGE 102, 41 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die niedrigere Rente für 1990 im Beitrittsgebiet ansässige Kriegsopfer ab dem 1. Januar 1999 als gleichheitswidrig angesehen, weil der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt habe erkennen können, dass eine Anpassung der geringeren Beschädigtengrundrente an das "westliche" Leistungsniveau in absehbarer Zeit nicht erreicht werde; im Hinblick auf das Lebensalter der Betroffenen und die der Beschädigtengrundrente innewohnende immaterielle Komponente im Sinne einer Genugtuungsfunktion könne der mit der deutschen Einigung einhergehende außerordentliche Finanzierungsbedarf eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem zum Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (vgl. BVerfGE 102, 41 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,173
BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,173)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,173)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,173)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Beamtenbesoldung Ost II

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Auszüge)

    GG Art. 3 Abs. 1, 3, 33 Abs. 5; § 73 BBesG; § 4 BesÜV
    Besoldung - Richter - Übergangsregelung im Beitrittsgebiet

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluss von Richtern von der Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (BesÜV) wegen Nichterwerb aller laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen und Ausbildungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet als Verstoß gegen ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2003)

    Niedrigere Beamtenbesoldung in den neuen Ländern rechtens // Unterschied "noch gerechtfertigt"

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 257
  • NJW 2003, 3335
  • NVwZ 2003, 1370
  • NJ 2003, 591 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1163 (Ls.)
  • DÖV 2003, 1000
 
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Wird zitiert von ... (120)Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Rn. 48 b) aa) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Die Zuschussregelung des § 4 der 2. BesÜV knüpft nach der in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegten Auslegung tatbestandlich jedenfalls nicht unmittelbar an das Merkmal der Heimat im Sinne der örtlichen Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit an; dies kann unabhängig von zweifelhaften Abgrenzungsfragen zu diesem Merkmal (vgl. BVerfGE 102, 41 ) festgestellt werden.

    Auch angesichts derartiger mittelbarer Wirkungen kann jedoch das besondere Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat, das entstehungsgeschichtlich insbesondere auf den Schutz der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zielte (vgl. BVerfGE 102, 41 ), nach Sinn und Zweck dieses Verbots dem Besoldungsgesetzgeber bei der Bewältigung der Transformationsprobleme im Zuge der Wiedervereinigung nicht entgegengehalten werden.

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Rn. 50 bb) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 ; 26, 141 ), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.

    Solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet (vgl. dazu BVerfGE 26, 141 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Bezug genommen.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Bezug genommen.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Rn. 48 b) aa) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Rn. 41 Aus dem - auch in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden - subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf sowie der Kompetenzverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht folgt, dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle ihm zumutbaren, nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um den geltend gemachten Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zu verhindern oder dessen Korrektur zu erwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 22, 287 ; 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Diesem Erfordernis ist in der Regel dann nicht genügt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 23, 242 ; 74, 102 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer …

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Soldatenversorgungsgesetz

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Vermögensteuerveranlagung

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Stellenzulagen für Soldaten

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Laufbahnvergleich

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ; 139, 64 ).

    Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 139, 64 ; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice "European judicial systems - Efficiency and quality of justice" des Europarates Nr. 26 , wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Rn. 121 Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 26, 141 ; 55, 372 ; 107, 257 ).

    Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 ; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice").

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

    Rn. 36 b) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört ferner das Laufbahnprinzip, wonach für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfGE 107, 257 m.w.N.).
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