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Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 17.02.2011 | BVerfG, 05.05.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28
BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (https://dejure.org/2010,28)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (https://dejure.org/2010,28)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (https://dejure.org/2010,28)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Beteiligungsquote

  • openjur.de

    §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 EStG
    Rückwirkung im Steuerrecht II: Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 vH auf 10 vH bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen mit verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes unvereinbar - § 17 Abs 1 S 4 EStG iVm t § 52 Abs 1 S 1 idF vom 24.03.1999 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 1 S 4 EStG vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 S 1 EStG vom 24.03.1999, § 255 HGB
    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 vH auf 10 vH bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen mit verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes unvereinbar - § 17 Abs 1 S 4 EStG iVm t § 52 Abs 1 S 1 idF vom 24.03.1999 ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 i.v.m. § 52 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im EStG ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 1
    Rückwirkung im Steuerrecht; Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkung im Steuerrecht II: Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe beschränkt rückwirkende Steuergesetze

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Beteiligungsquote bei privater Veräußerung von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 1997 § 17 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Anteil, Absenkung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Verfassung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Angehöriger, Anteilsveräußerung, Fremdvergleich, Frist, Kaufpreis, Missbrauch, Rückwirkung, Veranlagung, Verfassung, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Entgelt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Absenkung, Anschaffungskosten, Gemeiner Wert, Gleichheit, Halbteilungsgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkung, Steuerbelastung, Verfassungsmäßigkeit, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligungsveräußerung
    Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
    Wesentliche Beteiligung
    Schuldzinsen
    Betrieblicher Schuldzinsenabzug
    Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
    Einteilung der Schuldzinsen
    ZeitlicherAnwendungsbereich

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 127, 61
  • NJW 2010, 3634
  • ZIP 2010, 65
  • DVBl 2010, 1251
  • DÖV 2010, 901
  • BStBl II 2011, 86
  • NZG 2010, 1099
  • NZG 2010, 1200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (198)Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Rn. 46 c) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, S. 634 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

    Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn mit der innerhalb eines Veranlagungszeitraums rückwirkenden Verschärfung unerwartete Mindereinnahmen oder ein sonstiger außerordentlicher Finanzbedarf aufgefangen werden soll (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Rn. 44 1. a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Rn. 46 c) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Rn. 44 1. a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Rn. 46 c) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Rn. 63 (3) Andere Rechtfertigungsgründe, wie etwa einen Finanzierungsbedarf möglicherweise begleitende ordnungspolitische Sachziele (vgl. etwa BVerfGE 30, 250 ; 50, 386 ; 72, 175 ; 88, 384 ) oder die Notwendigkeit rascher Korrektur offensichtlicher Fehlsubventionierungen, die auf Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekten beruhen (vgl. BVerfGE 97, 67 ), kommen ebenfalls nicht in Betracht.

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Rn. 44 1. a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Rn. 46 c) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Auch hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. II. 1. e> mit Nachweisen auch zur Kritik).

    Es wird also im Zeitpunkt der Realisation ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. II. 2. b> bb>).

    Das Bedürfnis nach Gegenfinanzierung bezeichnet daher ebenfalls nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erzielter Vermögenszuwächse legitimiert (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. II. 2. b> cc> ).

    Ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist eine Frage politischer Gestaltung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 -, unter C. III. 2. a> bb>), so dass auch die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei …

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Für die alte Beteiligungsgrenze von 25 % habe das Bundesverfassungsgericht dies in BVerfGE 27, 111 ff. wegen der "Nähe" einer solchen Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft und der mitunternehmerähnlichen Stellung des Anteilseigners bereits ausgesprochen.

    Für die alte Beteiligungsgrenze von 25 % habe das Bundesverfassungsgericht dies in BVerfGE 27, 111 ff. akzeptiert, jedoch tragend auf die Nähe einer solchen Beteiligung zur Mitunternehmerschaft abgestellt.

    Der Gesetzgeber wäre allerdings nicht gehindert, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern (vgl. BVerfGE 26, 302 ; 27, 111 ).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10 …

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    I. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. September 2003 - IV 229/2002 -, c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Würzburg vom 24. Mai 2002 - 257/11335099 - RbSt 6 RbL 1b-Ap30- 2001 Nr. 73 -, d) den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamts Würzburg vom 22. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. März 2003 - 113/35099 -, II. mittelbar gegen.

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2005 - VIII R 25/02 -, vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 - und vom 10. August 2005 - VIII R 22/05 - werden aufgehoben.

    Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 - zurück (BStBl II S. 398 ff. = BFHE 209, 285 ff.).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 …

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2005 - VIII R 25/02 -, II. mittelbar gegen.

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2005 - VIII R 25/02 -, vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 - und vom 10. August 2005 - VIII R 22/05 - werden aufgehoben.

    Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 1. März 2005 - VIII R 25/02 - auf (BStBl II S. 436 ff. = BFHE 209, 275 ff.).

  • BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvR 753/05

    Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 22/05

    Absenkung Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Spekulationsgeschäfte

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Doppelbesteuerung Schweiz

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Schuldzinsen

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Steuererhöhung im Veranlagungszeitraum

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Langfristige Sicherheitsverwahrung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Fremdrentengesetz

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Ersatzerbschaftsteuer

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Eintritt in den Ruhestand

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81

    Beruf des Rechtsbeistandes

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Zinsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen …

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2002 - 1 K 63/00

    Verfassungsrechtlich unzulässige "Rückwirkung" der für eine "wesentliche" …

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Errichtete Wohngebäude

  • FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen; …

  • FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02

    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß?

  • BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 886/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für …

    Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten, zu denen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zählen, unterliegt der Wertzuwachs bei den zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern der Besteuerung zum Zeitpunkt ihrer Realisierung, insbesondere in Gestalt eines Veräußerungsgewinns (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich von den in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 entschiedenen Fallgestaltungen dahingehend, dass es im Fall der Beteiligungen des Erblassers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 17 EStG um Anteile gehe, die von Beginn an der Besteuerung unterlegen hätten, mithin nicht im Wege echter oder unechter Rückwirkung in die Steuerbarkeit einbezogen worden seien.

    Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof hätten die Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin verkannt, indem beide Gerichte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 zu Unrecht auf die dort entschiedenen Fälle beschränkt hätten.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in BVerfGE 127, 1 und 127, 61, in denen bis zur Gesetzesverschärfung entstandene Wertsteigerungen erstmals der Veräußerungsgewinnbesteuerung unterworfen worden seien, eine unechte Rückwirkung angenommen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin mit seiner Entscheidung in BVerfGE 127, 61 ff. deutlich gemacht, dass seine Rechtsprechung auch im Falle einer durchgehenden Steuerverstrickung entsprechend zur Anwendung komme.

    Der Bundesfinanzhof rekurriere damit auf die inhaltlich durch BVerfGE 127, 61 (84) widerlegte Rechtsprechung.

    Auch wenn die Entscheidungen in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 zu Veräußerungen im Bereich der §§ 17, 23 EStG ergangen seien, seien sie nicht auf Veräußerungen im Privatvermögen beschränkt, sondern würden auch für Veräußerungen im Betriebsvermögen, wie solchen nach § 16 EStG, gelten.

    Rn. 80 Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ; 165, 103 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige vor der Verkündung eines neuen Steuergesetzes über einen konkret verfestigten Vermögensbestand verfügte (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ; 165, 103 ).

    Hierin liegt der grundlegende Unterschied zu den vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 entschiedenen Fällen.

    Rn. 86 aa) Die Neuregelung knüpft an einen vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 erfolgten Erwerb an (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; jeweils für das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002).

    Die Gewinnermittlung durch periodenübergreifenden Vermögensvergleich bedeutet, dass im Zeitpunkt der Veräußerung ein über den gesamten Haltenszeitraum akkumulierter Wertzuwachs nachholend besteuert wird (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Rn. 89 (1) Die in den Veräußerungsgewinnen im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16, 17 und § 18 Abs. 3 EStG enthaltenen Wertzuwächse aus Veranlagungszeiträumen vor 2004 waren zu jeder Zeit steuerbar (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 zu Gewinneinkunftsarten).

    Die Besteuerung im Realisationszeitpunkt (vorliegend im Jahr 2012) greift mithin auf vorhandene Vermögensbestände der Steuerpflichtigen zu, deren Zuerwerb der Einkommensteuer unterlag (vgl. insoweit den umgekehrten Fall einer nachträglichen Anordnung der Steuerbarkeit BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Rn. 90 (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist kennzeichnend für die vertrauensrechtlich geschützte Position eines konkret verfestigten Vermögensbestands im Fall von eingetretenen, aber (noch) nicht realisierten Wertzuwächsen, dass diese in das keiner weiteren einkommensteuerlichen Belastung mehr ausgesetzte, frei verwertbare Privatvermögen hineingewachsen waren oder zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem sie nicht steuerbar waren (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ;… in diesem Sinne unter der Bezeichnung "steuerentstrickt" auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2016 - VIII R 10/13 -, BFHE 255, 537, juris, Rn. 10 f.;… vom 9. Mai 2017 - VIII R 54/14 -, BFHE 258, 111, juris, Rn. 22 f.;… vom 24. Februar 2022 - III R 9/20 -, BFHE 276, 107, juris, Rn. 34 f.;… Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl. 2024, § 3 Rn. 267;… Koops/Dräger, DB 2010, S. 2247 ;… Levedag, in: Schmidt, EstG, 44. Aufl. 2025, § 17 Rn. 72;… Ratschow, in: Brandis/Heuermann, § 23 EStG Rn. 23 ;… Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Rn. 769 ;… Werth, DStZ 2010, S. 712 ;… Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, DB 2012, S. 761 ).

    Mit der tatbestandlichen Bestimmung und Abgrenzung der verschiedenen Einkunftsarten trifft der Gesetzgeber eine Grundentscheidung innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs eines Wirtschaftsguts nicht sicher gerechnet werden, sodass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Rn. 94 (2) Die vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen in BVerfGE 127, 1 und 127, 61 für die dort zu entscheidenden Fälle einer rückwirkend erstmals eingeführten Steuerbarkeit von Einkünften aufgestellten Grundsätze lassen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die vorliegende Konstellation der bloßen Verschärfung der Steuermodalitäten übertragen.

    Rn. 95 (a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der dort verwendeten Formulierung, es könne dahinstehen, inwieweit ausnahmsweise anderes gelte, wenn der Gesetzgeber den allgemeinen Steuertarif mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum "in maßvollen Grenzen" anhebe (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 , jeweils m.w.N.), nicht entnommen werden, dass steuerbare, aber (teilweise) steuerfreie oder tarifbegünstigte Einkünfte vertrauensrechtlich geschützte Positionen eines konkreten Vermögensbestands darstellten.

    Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen lediglich aus dem Wesen der Einkommensteuer abgeleitet hat, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen einschließlich darin enthaltener Wertzuwächse aus vorangegangenen Jahren (schonend) erst dann erfolgen soll, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn realisiert hat, also liquide geworden ist, und weiter zur Beurteilung gelangt ist, dass eine Nachholung (also ein Hinausschieben) der Besteuerung von Wertzuwächsen erst zum Zeitpunkt der Veräußerung bei einer bislang nicht der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerung eines Wirtschaftsguts oder einer Beteiligung gerade nicht in Betracht kommt, weil erstmals eine Besteuerung eingeführt wurde (vgl. BVerfGE 127, 1 im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 127, 61 ).

    Das Jahreseinkommen bleibt grundsätzlich Maßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit, an der die Einkommensteuer auszurichten ist, auch wenn die Besteuerung früherer Vermögenszuwächse zum Zeitpunkt der Veräußerung "nachgeholt" wird (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Bereits dies und auch weitere Gesetzesänderungen belegen, dass es sich um eine umstrittene Regelung handelte und mit der Möglichkeit einer weiteren Verschärfung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Rn. 111 (e) Soweit damit vorliegend durch die Reduzierung der Tarifbegünstigung ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand bisheriger Tarifbestimmungen nicht anzuerkennen ist, reicht das allgemeine Ziel des Abbaus von steuerlichen Vergünstigungen zur Verbesserung der finanzwirtschaftlichen Stabilität (…vgl. 795. Sitzung des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, S. 499 f.; vgl. ferner BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ) zur Rechtfertigung der beschriebenen unechten Rückwirkung aus.

    Die in Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17 EStG enthaltenen Wertzuwächse waren zu jeder Zeit steuerbar (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

  • BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14

    Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …

    Rn. 95 aa) Die Beschränkungen des Verlustvortrags durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer stellen keine Steuerwürdigkeitsentscheidungen bei der Erschließung von Steuerquellen auf Ebene der wesentlich auf politischen Wertungen beruhenden, primären Entscheidung über den Steuergegenstand dar (vgl. BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ; 137, 350 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …

    Rn. 53 Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ), ist auf die vorliegenden Sachverhalte nicht übertragbar.

    Rn. 65 bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ) hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen.

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    b) Grundsätzlich ist eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte' Rückwirkung) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Ausweitung der …

    Hierfür war bis zum Ergehen der verfahrensgegenständlichen Vorschrift eine wesentliche Beteiligung Voraussetzung, wobei die insoweit maßgebliche Beteiligungsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) von 25 % auf 10 % abgesenkt wurde (vgl. BVerfGE 127, 61 zur Rechtsentwicklung bis unmittelbar vor Geltung der hier verfahrensgegenständlichen Norm).

    Rn. 13 3. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Klage vor dem Finanzgericht erhoben hatte, erging ein richterlicher Hinweis, wonach aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2010 - IV C 6-S 2244/10/10001, FMNR659000010 - (BStBl I 2011 S. 16, unter D.) unter entsprechender Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 Wertsteigerungen bei den Aktien bis zum Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) freizustellen seien.

    Rn. 14 Im Nachgang zu dieser Änderung erklärte der Beschwerdeführer, der Änderungsbescheid entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61.

    Hilfsweise für den Fall, dass § 17 EStG (i.d.F. des StSenkG) nicht insgesamt verfassungswidrig sein sollte, stellte er den Antrag, Wertsteigerungen bei den Aktien zwischen der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2002 in entsprechender Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 von der Besteuerung auszunehmen.

    Rn. 19 aa) Ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine Entscheidung politischer Gestaltung und liege innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (unter Hinweis auf BVerfGE 26, 302; 122, 210; 127, 61 ).

    Rn. 22 Zur rückwirkenden Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 habe das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 127, 61 keine Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf Wertsteigerungen zwischen Verkündung und Inkrafttreten der neuen Rechtslage angenommen.

    Rn. 35 (d) Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 EStG (in BVerfGE 27, 111; 127, 61) sei die Gesetzesbegründung nicht tragbar.

    Rn. 46 b) Ein weiterer Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folge daraus, dass andere Steuerpflichtige ihre bis zum 31. Dezember 2001 erzielten (steuerfreien) Wertzuwächse bei einer Veräußerung noch im Jahr 2001 im Hinblick auf die bis dahin geltende Wesentlichkeitsgrenze von 10 % hätten steuerfrei stellen können, während der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 (82 f.) durch die Veräußerung im Jahr 2003 die bis Ende des Jahres 2001 erzielten Wertzuwächse der Besteuerung zu unterwerfen habe.

    Rn. 68 aa) Zwischen der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 127, 61 festgestellten Ungleichbehandlung und dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

    Auch gehe es anders als beim vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 127, 61 entschiedenen Fall nicht um die Versteuerung jahrzehntelanger Wertsteigerungen, sondern nur um solche von maximal 14 Monaten.

    Rn. 82 Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Steuerbarkeit von Wertzuwächsen in dem Zeitraum zwischen der Verkündung des Gesetzes am 26. Oktober 2000 und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 wende, seien die dafür geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61 geklärt.

    Rn. 84 Wegen der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen zwischen der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am 26. Oktober 2000 und dem Tag vor dessen Inkrafttreten (31. Dezember 2001) werde auf die Entscheidung in BVerfGE 127, 61 verwiesen, in der die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur am Vertrauensschutz gemessen worden sei.

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), weil die Maßstäbe für die Vereinbarkeit der Besteuerung privater Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ).

    Dazu bestand für das Gericht verfahrensrechtlich schon deshalb kein Anlass, weil der Beschwerdeführer nach dem Ergehen des Änderungsbescheids, in dem das Finanzamt entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2010 (- IV C 6-S 2244/10/10001, FMNR659000010 -, BStBl I 2011 S. 16 unter D.) den Aktienwert am Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) berücksichtigt hatte, vor dem Finanzgericht mit Schriftsatz vom 4. April 2011 erklärte, der Änderungsbescheid entspreche insoweit den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61.

    Damit setzt sich der Bundesfinanzhof in Widerspruch zu der auch von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 127, 61.

    In dieser Entscheidung zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG von 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Zweite Senat die Besteuerung von nach der alten Rechtslage steuerfreien Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der Neuregelung bereits entstanden waren, aber erst danach im Wege der Veräußerung realisiert worden sind, als rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Steuerpflichtigen qualifiziert, bei denen der Veräußerungsgewinn bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden war (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

    Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung resultiert daraus, dass im Zeitpunkt der Realisation ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen wird, sich also die höhere Leistungsfähigkeit, auf die mit der steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zugegriffen wird, materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bezieht (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

    Rn. 99 Zutreffend hat der Beschwerdeführer weiter dargelegt, dass sich die hier zu beurteilende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf 1 % durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 mit Wirkung für künftige Veranlagungszeiträume ab 2002 deshalb von der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 unterscheidet, weil die letztgenannte Gesetzesänderung rückwirkend auf den Beginn des Veranlagungszeitraums 1999 erfolgte (vgl. BVerfGE 127, 61 ), während die verfahrensgegenständliche Aufgabe der Wesentlichkeitsgrenze zugunsten der 1 %-Grenze - wie bereits ausgeführt (…Rn. 10) - erst für künftige Veranlagungszeiträume, nämlich frühestens ab dem 1. Januar 2002 anwendbar war.

    Rn. 101 Er setzt sich jedoch nicht mit der Gegenauffassung auseinander, die einen entscheidenden Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung BVerfGE 127, 61 zugrunde lag, darin sieht, dass die Anteilseigner seit der Verkündung des Gesetzes am 26. Oktober 2000 wussten, dass ihre Beteiligung mit dem Beginn der zeitlichen Anwendbarkeit der verfahrensgegenständlichen Änderungen in die Steuerpflicht hineinwachsen würde.

    Rn. 104 Das Bundesverfassungsgericht hat speziell im Zusammenhang mit der Versteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen wiederholt ausgeführt, der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern (BVerfGE 27, 111 ; 127, 61 ).

    Ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist eine Frage politischer Gestaltung (BVerfGE 127, 61 m.w.N.).

    Dieser sogenannte Dualismus der Einkunftsarten liegt als historisch gewachsene Grundentscheidung innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt (BVerfGE 127, 61 m.w.N.).

    Rn. 116 aa) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert, eine solche politischer Gestaltung ist (vgl. BVerfGE 127, 61 ), ist bereits zweifelhaft, ob die Normierung einer Beteiligungsgrenze, unterhalb derer die Besteuerung von Gewinnen aus einer Anteilsveräußerung unterbleibt, überhaupt eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung darstellt, die der Rechtfertigung bedarf.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …

    Rn. 61 Durch die Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG sei nachträglich in konkret verfestigte Vermögenspositionen eingegriffen worden (Berufung auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61).

    Rn. 96 d) Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. ist der Auffassung, nach den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 (Hinweis auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61) dürften Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung entstanden seien, nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden.

    Rn. 137 b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Vertrauen ist besonders schutzwürdig, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf Vermögenszuwächse erlangt und realisiert hatten oder hätten realisieren können (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Rn. 159 Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zur Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, die durch die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze im Steuerrecht aufgeworfen worden sei.

  • BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14

    Nichtannahmebeschluss: Echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 …

    Rn. 33 aa) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Rn. 42 Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …

    Rn. 33 Im Rahmen der Prüfung der eine Rückwirkung rechtfertigenden Gemeinwohlgründe werde der mit Blick auf die Wiederherstellung der rechtlichen und tatsächlichen steuerlichen Belastungsgleichheit gebotene Gesetzeszweck, zu erwartende Steuermindereinnahmen zu vermeiden, verworfen, obwohl dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiger Gemeinwohlbelang anerkannt sei (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Rn. 56 b) Auch wenn in den Fällen unechter Rückwirkung der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens hier stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Das kann im Einzelfall bereits vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss oder der Einbringung der konkreten Neuregelung in den Bundestag der Fall sein, etwa wenn diesen eine langjährige Auseinandersetzung und/oder nur infolge eines Redaktionsfehlers gescheiterte Reformversuche durch den Bundestag vorausgegangen sind (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 148, 217 ).

    Rn. 87 Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, weil mit der innerhalb eines Veranlagungszeitraums rückwirkenden Verschärfung unerwartete Mindereinnahmen oder ein sonstiger außerordentlicher Finanzbedarf aufgefangen werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 61 ), ging es um Kosten in einer Größenordnung, wie sie in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang zur Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten entstanden sind (BVerfGE 105, 17 ).

    Der Gesetzgeber bedarf im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Abflusses geltenden Rechts besonderer Gründe, wenn er diesen Ausgaben nachträglich im Jahr der Leistung die steuerliche Anerkennung versagen oder diese jedenfalls mindern will (vgl. zu dem umgekehrten Fall einer nachträglichen steuerlichen Belastung eines Vermögenszuwachses BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 61 ; 132, 302 m.w.N.; stRspr).

    Rn. 126 Aufschluss darüber, ob besondere Momente der Schutzwürdigkeit des Vertrauens bestehen (vgl. BVerfGE 127, 61 ; 132, 302 ), also nicht bloß die allgemeine Erwartung betroffen ist, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, kann das Kriterium der Rückwirkung geben.

    Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt aber von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 148, 217 ), gerade weil der Gesetzgeber weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (vgl. BVerfGE 127, 61 ; 131, 47 ; 132, 302 ; 143, 246 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher …

  • FG Niedersachsen, 26.08.2025 - 12 K 250/11

    Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze …

  • FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 4190/11

    Veräußerung einer GmbH-Beteiligung - Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle durch …

  • BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein …

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind …

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und …

  • FG Niedersachsen, 12.11.2024 - 13 K 196/12

    Absenkung; Aktien; Anteile; Beteiligung; Beteiligungsgrenze; Bewertung; …

  • BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer für …

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: …

  • FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 2312/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bei Anteilsveräußerung i. …

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. …

  • FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 200/03

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer …

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1 …

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. …

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen …

  • FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21

    Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung …

  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

  • FG München, 07.08.2025 - 13 K 629/16

    Veräußerungsgewinn § 17 EStG, Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000

  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1 …

  • BFH, 24.02.2022 - III R 9/20

    Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im …

  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen …

  • BFH, 06.06.2013 - I R 38/11

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …

  • FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 12 K 10250/09

    Einkommensteuer 2002; Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG im Zusammenhang mit der …

  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das …

  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: …

  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das …

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 …

  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - …

  • FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12

    Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 …

  • BFH, 29.11.2012 - IV R 37/10

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer …

  • BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10

    Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen …

  • BFH, 25.11.2010 - IX R 47/10

    Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote - Feststellungslast des FA …

  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10

    Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener …

  • BFH, 13.04.2011 - X R 1/10

    AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten - …

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist …

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Nichtannahmebeschluss: Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung …

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns …

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem …

  • BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14

    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines …

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 15/17

    Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches …

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 558/10

    Betriebliche Altersversorgung - Reduzierung der Sonderzahlung eines …

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - …

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11

    § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß

  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 498/19

    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

  • BFH, 12.03.2014 - I R 87/12

    Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 …

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Maßgeblichkeit sämtlicher ex post Finanzierungsleistungen in den jeweiligen …

  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07

    Vereinbarkeit des § 34 Abs. 7 S. 3 und 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) mit …

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der …

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07

    Ernstliche Zweifel wegen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Absenkung der …

  • BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch …

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an …

  • FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine …

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen …

  • BFH, 20.10.2010 - I R 62/08

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller …

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 19/21

    § 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile

  • BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R

    Risikostrukturausgleich: Zuschüsse für AOK Rheinland gestrichen

  • BFH, 12.03.2024 - IX R 9/23

    Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; …

  • BFH, 13.04.2011 - X R 19/09

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit …

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete …

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • BSG, 06.03.2024 - B 6 KA 6/23 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Höhe der Vergütung antrags- und …

  • FG Niedersachsen, 20.12.2013 - 7 K 69/12

    Nachweisanforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die …

  • FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen einer …

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem …

  • BFH, 12.03.2024 - IX R 8/23

    Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • BFH, 02.04.2014 - V R 62/10

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12

    Maßgeblichkeit sämtlicher ex post Finanzierungsleistungen in den jeweiligen …

  • FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der …

  • LG Stuttgart, 29.07.2013 - 27 O 128/12

    Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf eine anhängige …

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 13 K 4280/13

    Einheitliche --veranlagungszeitraumbezogene-- Auslegung des Begriffs der …

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 A 2/18 R

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Ermessen - Genehmigung eines …

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 10 K 10213/13

    Altersvorsorgezulage kein Bestandsschutz für Grenzgänger zur Schweiz, deren …

  • FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10

    Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. …

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 4/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen …

  • BFH, 21.05.2015 - IV R 15/12

    Wertaufholungsgebot verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG - Kein erhöhter …

  • FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 255/12
  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11

    Wirksame Einspruchsrücknahme

  • FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 254/12
  • BFH, 13.04.2011 - X R 33/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine …

  • BFH, 15.04.2015 - I R 54/13

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist - …

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2013 - 4 LA 171/11

    Vorrang des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 48 Abs. 2 S. 2 NNatG …

  • FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 6 K 119/09

    Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG für das Jahr 2007; Abgrenzung …

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 8/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Veröffentlichung von Beschlüssen des …

  • BSG, 06.03.2024 - B 6 KA 7/23 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen für Quartale; Differenzierung zwischen …

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 8/18 R

    Vertragsärztliche Vergütung - rückwirkende Beschränkung der Abrechenbarkeit einer …

  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG - …

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht …

  • FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!

  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen …

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • FG Münster, 22.05.2019 - 7 K 1014/16

    Einkommensteuer - Ist die rückwirkende Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung …

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18

    Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz …

  • BFH, 26.02.2014 - IX R 41/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden …

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine …

  • FG Münster, 12.06.2007 - 8 V 882/07

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch Einbringung von Anteilen an einer AG in …

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 10/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem § …

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - …

  • BFH, 14.03.2011 - I R 95/04

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG: …

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18

    Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück

  • BFH, 02.06.2016 - IX B 10/16

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung …

  • FG Düsseldorf, 06.10.2011 - 8 K 3811/09

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von …

  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht …

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an …

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - 2 K 2379/11

    Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 …

  • BFH, 15.02.2012 - I B 7/11

    Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • LSG Bayern, 28.02.2018 - L 2 U 200/15

    Beitragsausgleichsverfahren - Beitragszuschlag ist rechtmäßig erhoben worden

  • FG Hessen, 17.10.2012 - 1 K 2343/08

    Investition in eine Schuldverschreibung über eine vermögensverwaltende …

  • VG Halle, 13.04.2011 - 5 A 19/10

    Zulässige Rückanknüpfung durch GrStG § 33, Fassung 2009

  • FG Düsseldorf, 24.06.2025 - 4 K 1286/24

    Einkommensteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung der …

  • FG München, 26.02.2013 - 11 K 446/08

    Steuerliche zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze …

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Anforderungen an gesetzliches Rauchverbot; Rechtfertigung des ausnahmslosen …

  • BFH, 23.03.2011 - X R 33/05

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine …

  • FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19

    Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 …

  • BFH, 01.10.2010 - IV R 32/07

    Notwendige Beiladung des während des Klageverfahrens bzw. Revisionsverfahrens …

  • BFH, 13.04.2011 - X R 17/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von …

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den …

  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 3371/11

    Anschaffungskosten, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 29/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2011 IX R 40/10 - …

  • BFH, 26.08.2010 - I B 85/10

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen …

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 66/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2015 - 10 K 62/15

    Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote in § 17 EStG - Zeitpunkt der …

  • FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11

    Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung

  • BFH, 03.12.2024 - IX R 2/24

    Nur noch anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils …

  • FG Münster, 06.11.2015 - 4 K 1109/14

    Steuerpflicht von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 829/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 905/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • FG Düsseldorf, 21.06.2011 - 8 K 2652/09

    Schenkung der Muttergesellschaft als Arbeitslohn

  • FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei …

  • BFH, 07.08.2024 - IV R 22/23

    Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 …

  • FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12

    Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - …

  • VGH Bayern, 01.04.2015 - 3 BV 13.49

    Beamtenversorgung; Verfassungsgemäßheit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 …

  • BFH, 18.05.2011 - X R 63/04

    Betriebsveräußerung zum 31. März 1999 - Anwendung des halben Steuersatzes

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 791/19

    Streit über über die Besteuerung einer Abfindungszahlung; Nachforderung von …

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 947/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • FG Nürnberg, 19.10.2022 - 3 K 1540/20

    Einkommensteuer 2014 - Bewirtungsaufwendungen als Veräußerungskosten

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 946/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 14 K 14008/19

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer bei einem …

  • BFH, 21.10.2013 - III B 147/12

    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein laufendes …

  • FG Hamburg, 21.02.2024 - 6 K 27/22

    Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten

  • FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13

    Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene …

  • FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11

    Veräußerung/Übertragung: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre …

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 196/10

    Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des § 34 EStG in der Fassung des StSenkG und …

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15

    Erhebung von Sonderzahlungen gegen eine Kapitalanlagengesellschaft

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen …

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 34/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 7/12 - …

  • BFH, 03.12.2024 - IX R 3/24

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 IX R 2/24 - Nur noch anteiliger …

  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 …

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentum; …

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 14 K 14009/19

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.05.2021 14 K 14008/19 - …

  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11

    Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht …

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 2558/11

    Behandlung von weitergeleiteten Konzerndarlehen

  • FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18

    Keine Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Beträge, die auf der Grundlage des …

  • FG München, 16.08.2007 - 13 V 1918/07

    Festsetzungsverjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung; Verletzung der …

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der …

  • FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3166/09

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. …

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • FG Hessen, 18.12.2012 - 10 K 3167/09

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 gemäß § 52 Abs. …

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im …

  • FG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - 6 K 3822/11

    Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf …

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 - 13 K 10170/23

    Zur tatsächlichen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Hinblick auf die …

  • LG Magdeburg, 15.04.2014 - 3 T 165/14

    Wiederholte Abgabe einer Vermögensauskunft: Dauer der Sperrfrist für eine nach …

  • VG Köln, 14.11.2005 - 18 K 8609/03

    Irak, Anerkennungsrichtlinie, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgungsbegriff, …

  • VG München, 30.03.2017 - M 12 K 16.4459

    Rechtmäßige Anrechnung einer Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse auf …

  • FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04

    Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer …

  • LG Konstanz, 28.04.2014 - 62 T 106/13

    Abnahme der Vermögensauskunft gegen einen Schuldner

  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09

    Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches …

  • FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 741/11

    Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig

  • FG München, 24.10.2013 - 11 K 1190/11

    Besteuerung des wegen des Verzichts auf ein Optionsrecht auf Übertragung von …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 1 N 101.12

    Rückwirkung einer Jahresbeitragserhebung

  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09

    Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

  • BFH - IX R 14/25 (anhängig)

    Beteiligung, Veräußerung, Wesentliche Beteiligung

  • LG Gera, 20.05.2014 - 5 T 615/13

    Geltung der dreijährigen Sperrfrist gemäß § 903 ZPO (eidesstattliche …

  • FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04

    Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

  • VG Leipzig, 25.09.2006 - A 6 K 30003/04
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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvR 753/05   

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BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvR 753/05 (https://dejure.org/2011,18966)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2011 - 2 BvR 753/05 (https://dejure.org/2011,18966)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 2 BvR 753/05 (https://dejure.org/2011,18966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    - 2 BvR 753/05 -,.

    Rn. 27 b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 753/05 war mit Anteilen zu 20.000 DM an einer GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich auf 150.000 DM belief.

    Rn. 36 2. Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 753/05 hält überdies die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche für gleichheitswidrig.

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG …

    Soweit der Antragsteller auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verweist, hat der Senat hierzu mit Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03 (BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG 2 BvR 753/05) eingehend Stellung genommen.
  • BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …

    Rn. 11 cc) Soweit sich der Kläger auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in den BVerfG-Entscheidungen vom 07.07.2020 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 --Rückwirkung im Steuerrecht I-- (BVerfGE 127, 1) und 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 --Rückwirkung im Steuerrecht II-- (BVerfGE 127, 61) beruft, beziehen sich die Entscheidungen auf die Einbeziehung vormals nicht steuerbarer Wertsteigerungen in die Steuerbarkeit.
  • BFH, 06.04.2009 - IX B 204/08

    AdV-Beschwerde: keine verfassungsrechtlichen Zweifel zur erneuten Herabsetzung …

    Zum einen bestünden mit Blick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 10% auf 1% durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428).

    Zwar stellt sich die verfassungsrechtliche Problematik der erneuten Herabsetzung der Beteiligungsgrenze bei § 17 EStG durch das Steuersenkungsgesetz (von 10% auf 1%) im Grundsatz ähnlich dar wie in den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 753/05 (gegen BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398) und 2 BvR 1738/05 (…gegen BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 22/05, BFH/NV 2005, 2188), die sich zur Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 25% auf 10% verhalten.

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht …

    Rn. 21 a) Das BVerfG hat auch in seiner neueren Rechtsprechung trotz der geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen der verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung festgehalten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 77; 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 87;… 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei der Gesamtwürdigung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; BvR 753/05, 2 BvR 1738/05;… 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, a. a. O, m. w. N.).

  • FG Münster, 12.06.2007 - 8 V 882/07

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch Einbringung von Anteilen an einer AG in …

    Sie meinen, an der durch das FA zugrunde gelegten Rechtsansicht des VIII. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 748/05; vom 01.03.2005 VIII R 92/03 BStBl. II 2005, 398, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 753/05;… vom 10.08.2005 VIII R 22/05 BFH/NV 2005, 2188, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 1738/05) bestünden begründete rechtliche Zweifel, die eine AdV erforderlich machen würden.

    an der FAG in die I GmbH auf die vom VIII. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 748/05) und VIII R 92/03 BStBl. II 2005, 398 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 753/05) und vom 10.08.2005 VIII R 22/05 BFH/NV 2005, 2188 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 1738/05) vertretenen Rechtsgrundsätzen.

  • FG Münster, 02.03.2007 - 9 K 5772/03

    Zurechnung einer nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei der …

    Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2005 9 K 1514/02 K, F (DStRE 2005, 712, EFG 2005, 1225; Rev. eingelegt, Az. BFH: I R 33/05) den Rechtsausführungen des IX. Senats des BFH gefolgt und hält hieran - auch an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung - fest (so auch BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/93, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. BVerfG 2 BvR 753/05).
  • FG München, 07.08.2025 - 13 K 629/16

    Veräußerungsgewinn § 17 EStG, Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000

    Die Berechnung des Veräußerungsgewinns sei in Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61 und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2010 IV C 6 - S 2244/10/10001, BStBl I 2011, 16 vorzunehmen.

    Rn. 15 aa) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86 ff entschieden, dass § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999 S. 402) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in dem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

  • BFH, 29.05.2009 - IX B 23/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Rückwirkung der Genehmigung eines …

    Der (bloße) Hinweis der Klägerin auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvR 753/05 und den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2008 7 V 7111/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 33), die die Jahre 1999 und 2001 betreffen, reicht für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283; vom 27. November 2007 V B 171/07, [...]).
  • FG Münster, 05.11.2008 - 8 V 2419/08

    "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen

    Die Beschwerde wird im Hinblick auf die noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 753/05 (gegen BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285 , BStBl II 2005, 398 ) und 2 BvR 1738/05 (…gegen BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 22/05, BFH/NV 2005, 2188 ) gem. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 748/05   

Zitiervorschläge
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BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 2 BvR 748/05 (https://dejure.org/2011,79581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

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