Rechtsprechung
| BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21 |
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GG Art. 10 Abs. 1, Art. 101 Ab... s. 1 Satz 2; SG § 8; WDO §§ 6, 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 3, § 42 Nr. 5, § 72 Abs. 5, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 5 Satz 1, § 148; GVG § 17b Abs. 1 Satz 2, § 21e; StPO §§ 110, 307; VwVfG § 3a Abs. 2 Satz 2
Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht
- rechtsinformationen.bund.de
Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht
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Art 10 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 8 SG, § 17b Abs 1 S 2 GVG, § 21e GVG
Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Eine Beschwerde ist auch dann rechtswirksam eingelegt, wenn sie nicht an die Kammer des (zuständigen) Truppendienstgerichts adressiert ist, deren Entscheidung angefochten wird (Aufgabe von BVerwGE 46, 259 f.). 2. Die Notfallzuständigkeit eines anderen Truppendienstgerichts nach § ...
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Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht; Durchsuchungsanordnung zum Nachweis mehrerer Pflichtverletzungen; Notfallzuständigkeit eines anderen Truppendienstgerichts
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Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Anfangsverdacht als Voraussetzung einer Durchsuchung - Anfangsverdacht als Voraussetzung einer Durchsuchung
Verfahrensgang
- TDG Nord, 06.10.2021 - N 4 DsL 6/21
- BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 995
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21
Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Gegen sie kann der Soldat entsprechend der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nur mit einer in die abschließende Zuständigkeit des Truppendienstgerichts fallenden Beschwerde nach § 42 Nr. 5 Satz 1 WDO vorgehen; dies betrifft etwa die Frage der Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Besitzentziehung der Gegenstände und die Frage, ob auf seine Willensfreiheit rechtswidrig eingewirkt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 17 und 58).Im Gegensatz dazu muss sich jedoch eine Beschlagnahmeanordnung als gewichtiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) auf Einzelgegenstände beschränken, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen geprüft worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - Leitsatz 4).
Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses zu (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).
Denn die "Beschlagnahmeanordnung" findet vorliegend nicht nur parenthetisch etwa in Gestalt von Hinweisen Erwähnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris), sondern als Inhalt der Beschlussformel.
Der Frage braucht indes nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil schon die Durchsuchungsordnung nach der zur Zeit des Erlasses des Beschlusses maßgeblichen Rechtslage (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 20 m. w. N.) rechtswidrig ist, so dass selbst bei einer ausgesprochenen Beschlagnahmeanordnung es ihr an der rechtlichen Grundlage fehlte.
Sie geht in gerichtlichen Disziplinarverfahren (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) als spezielle Regelung über Durchsuchungen in der Wehrdisziplinarordnung dem subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung vor und erfasst auch elektronische Kommunikationsmittel (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 22 ff. und 29 f.).
Denn § 20 WDO sieht keine Beschränkung des Antragsrechts auf den Disziplinarvorgesetzten vor (vgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 41 ff.).
Rn. 30 dd) Ob die Durchsuchungsanordnung bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie den Tatvorwurf nicht kohärent so umschreibt, dass der mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnung verbundene Eingriff in Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 47), kann dahingestellt bleiben.
Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 49).
Hierbei sind auch die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Disziplinarverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 55;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 889/19 - NJW 2020, 384 Rn. 25 m. w. N.,).
- BVerwG, 20.05.1974 - II WD 50.73
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Eine Beschwerde ist auch dann rechtswirksam eingelegt, wenn sie nicht an die Kammer des (zuständigen) Truppendienstgerichts adressiert ist, deren Entscheidung angefochten wird (Aufgabe von BVerwGE 46, 259 f.).Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20. Mai 1974 - 2 WD 50.73 - (BVerwGE 46, 259 ) ausgeführt hat, das Rechtsmittel - dort der Berufung - dürfe bei der Kammer, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe, auch bei dem Truppendienstgericht, bei dem die Kammer eingerichtet sei, eingelegt werden, nicht aber bei einer anderen Kammer desselben Gerichts, hält er daran nicht mehr fest.
- BVerfG, 20.11.2019 - 2 BvR 31/19
Wohnungsdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Hierbei sind auch die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Disziplinarverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 55; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 889/19 - NJW 2020, 384 Rn. 25 m. w. N.,).
- BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge: …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Da dieser Vorsitzende am 6. Oktober 2021 zum Zeitpunkt des eingegangenen Antrags jedoch wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis abends verhindert war (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - NJW 1963, 1260 f.), lag ein anderweitig vorrangiges Dienstgeschäft vor, welches einen vorläufigen Verhinderungsgrund bildete (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 - NStZ 2020, 757 Rn. 17;… Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG, Rn. 39). - BGH, 04.12.1962 - 1 StR 425/62
Vera Brühne
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Da dieser Vorsitzende am 6. Oktober 2021 zum Zeitpunkt des eingegangenen Antrags jedoch wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis abends verhindert war (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - NJW 1963, 1260 f.), lag ein anderweitig vorrangiges Dienstgeschäft vor, welches einen vorläufigen Verhinderungsgrund bildete (BGH…, Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 - NStZ 2020, 757 Rn. 17;… Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG, Rn. 39). - BVerwG, 07.07.1993 - 2 WD 32.92
Wehrdisziplinarrecht - Berufung - Begrenzung durch Gericht - …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Er verfolgt lediglich den Zweck, nicht über einzelne Taten disziplinarisch zu urteilen, sondern einheitlich zu beantworten, welche Folgerungen aus dem pflichtwidrigen Gesamtverhalten für ein Dienstverhältnis zu ziehen sind (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1993 - 2 WD 32.92 - NVwZ 1994, 493 ff.). - BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Der Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 1 WDO vermittelt für eine derartige Restriktion des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz keinen Anhaltspunkt; sie würde zu einer Überspannung prozessualer Anforderungen führen, die durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 - NVwZ 2022, 789 Rn. 23 ff.). - BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13
Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung); …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Dies gilt regelmäßig für richterliche Entscheidungen, bei denen dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt wie dies vorliegend gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 307 Abs. 1 StPO, § 114 Abs. 2 Satz 4 WDO der Fall ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 18 f.). - BVerfG, 04.09.2020 - 1 BvR 2427/19
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21
Da unklare staatliche Entscheidungen rechtsstaatlichen Anforderungen - insbesondere dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) - widersprechen und dem Rechtsschutzsuchenden aus dem Gericht zuzurechnenden Fehlern und Unklarheiten keine Nachteile erwachsen dürfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 - NJW 2021, 915 Rn. 27), besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:. - BVerwG, 31.03.2021 - 2 WDB 13.20
Vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin und vorläufiges Uniformtrageverbot; …
- BVerwG, 11.05.2026 - 2 WDB 11.25
Unzureichende Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses
Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten, weil die aufgrund der Durchsuchung und der darauffolgenden Beschlagnahme vereinnahmten Dateien im weiteren Verlauf des gerichtlichen Disziplinarverfahrens verwertet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 17). - OVG Sachsen, 06.02.2025 - 6 E 72/24
Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; hinreichende Bestimmtheit; …
Rn. 34 Die Deutung der "Beschlagnahmeanordnung" als eine die Durchsuchungsanordnung rechtsstaatlich begrenzende Richtlinie ist nach Auffassung des Senats vorliegend auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht die "Beschlagnahmeanordnung" nicht nur parenthetisch etwa in Gestalt von Hinweisen formuliert hat, sondern als Inhalt der Beschlussformel (offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 -, juris Rn. 21). - BVerwG, 05.03.2025 - 2 WDB 1.24 Das Gewicht des mit einer Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs verlangt zudem ein angemessenes Verhältnis zur Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens und der Stärke des Tatverdachts (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 55, vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 38 …und vom 13. Dezember 2022 - 2 WDB 8, 22 - juris Rn. 28).
Dies ist hier nicht der Fall, weil der Soldat die Äußerungen auf seinem Facebook-Account öffentlich gepostet hat und die Durchsuchung auch nicht zum Nachweis dieser Veröffentlichungen, sondern zur Ermittlung weiterer nicht greifbarer Verstöße gegen § 8 SG beantragt worden ist, für die kein ausreichender Auffindeverdacht besteht (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 55, vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 38 …und vom 13. Dezember 2022 - 2 WDB 8, 22 - juris Rn. 28).
- BVerwG, 19.02.2026 - 2 WD 5.25
Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDO
Denn es lagen zu dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung in der Form der räuberischen Erpressung im Jahre 2013 keine weiteren Pflichtverletzungen vor, die nach dem Gebot des § 18 Abs. 2 WDO verfahrensmäßig hätten zusammengeführt werden müssen und eine Verklammerung bewirkt hätten (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 WDB 16.01 - NZWehrr 2002, 214 und vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 32). - BVerwG, 09.12.2022 - 2 WNB 1.22
Erfolgreiche Verfahrensrüge bei Entscheidung durch unzuständiges Gericht
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer wird die Abhilfeprüfung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 WDO im Lichte der neueren Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats zum Durchsuchungsrecht nachholen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - NVwZ 2022, 1728, vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - juris und vom 2. September 2022 - 2 WDB 6, 22 - NVwZ 2022, 1733). - BVerwG, 18.06.2024 - 2 WDB 6.24
Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens …
Selbst wenn darin ein Verfahrensmangel läge, sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 19 m. w. N.). - BVerwG, 13.12.2022 - 2 WDB 8.22
Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; Diebstahl
Rn. 12 Da die Beschwerde auf den Beschluss vom 26. Juli 2022 beschränkt ist, soweit damit die Durchsuchung der persönlichen Sachen und des Fahrzeugs des Soldaten, seiner Stube, seines Spindes und seines Wertfachs angeordnet worden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob mit dem Beschluss angesichts der Formulierung "wird [...] die Durchsuchung [...] und gegebenenfalls die Beschlagnahme von unten näher genannten Beweismitteln angeordnet" zudem eine Beschlagnahme der in den Beschlussgründen bezeichneten Gegenstände ("...", dienstliche Bilder, ... und Jagdtrophäe "...") angeordnet wurde (dazu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 11 ff., vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - juris Rn. 20 ff. …und vom 2. September 2022 - 2 WDB 6, 22 - juris Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.). - OVG Thüringen, 22.12.2025 - 8 DO 374/22
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren
Rn. 8 Abgesehen davon kann der bereits vollzogene Beschluss des Verwaltungsgerichts noch Wirkung für das weitere Disziplinarverfahren entfalten, da die auf der Grundlage der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und/oder Daten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Verlauf noch verwendet werden können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11/21 - Juris, Rn. 17; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 3 OD 5/25 - Juris, Rn. 5; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 9. April 2021 - 16a DC 21/440 - Juris, Rn. 3).
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