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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5217
OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06 (https://dejure.org/2006,5217)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2006 - 22 U 33/06 (https://dejure.org/2006,5217)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 (https://dejure.org/2006,5217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung; Positive Forderungsverletzung eines Beratungsvertrags; Informationspflichten bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken; Fehlender Hinweis auf die Notwendigkeit zur Bildung einer ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages; …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Die Vollmacht zur Beratung ergibt sich aus der Vertriebsstruktur (vgl. BGHZ 156, 371, 375; BGH NJW 2003, 1811, 1812 f.).

    Die Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands bildet das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377).

    Bei der Berechnung des Eigenaufwands muss der Verkäufer daher auch im Zeitpunkt der Beratung bereits abzusehende ungünstige Veränderungen der Mieteinnahmen oder Unterhaltungskosten berücksichtigen (BGHZ 156, 371, 378).

    Schließt der Käufer auf Empfehlung des Beratenden - wie hier - einen Mietpoolvertrag ab, durch den die am Mietpoolvertrag Beteiligten die gemeinsame Verwaltung und Instandhaltung des jeweiligen Sondereigentums übernehmen, muss der Beratende bei der Berechnung des Eigenaufwands auch das damit verbundene Kostenrisiko, etwa in Form einer angemessenen Rücklage für die Instandhaltung des Sondereigentums, berücksichtigen (BGHZ 156, 371, 378).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    (1) Nach der Rechtsprechung kann zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGH NZM 2003, 405, 406; BGH NJW 2005, 983, BGH V ZR 260/03 BeckRS 2005 Nr. 01669).

    Er verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (vgl. BGH NJW 2005, 983).

    Da die Käufer die Eigentumswohnung lastenfrei erworben haben, sind sie auch verpflichtet, der Beklagten zu 1) lastenfreies Eigentum an der Wohnung zurückzuübertragen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger Zahlung des Kaufpreises an einen vom Kläger zu benennenden Notar verlangt, zumal er im Klageantrag ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Weisung der Beklagten an den Urkundsnotar erteilt hat, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abt. III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld zu verwenden (vgl. BGH NJW 2005, 983, 985).

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    (1) Nach der Rechtsprechung kann zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGH NZM 2003, 405, 406; BGH NJW 2005, 983, BGH V ZR 260/03 BeckRS 2005 Nr. 01669).

    Die Vollmacht zur Beratung ergibt sich aus der Vertriebsstruktur (vgl. BGHZ 156, 371, 375; BGH NJW 2003, 1811, 1812 f.).

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Dies zeigt ohne weiteres die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Abtretung beispielsweise durch eine Anfechtung sich als unwirksam herausstellen sollte (vgl. BGH NJW 1977, 1637; Senatsurteil v. 19.09.2002 - 22 U195/01 - ).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    (3) Inhaltlich verpflichtete der Beratungsvertrag die Beklagte zu 1) als Verkäuferin zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. BGHZ 123, 126, 129; BGH WM 1988, 95, 96).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Nach feststehender Rechtsprechung des BGH ist, wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben den Vertrag so wie geschehen geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 1998, 302, 302; BGH NJW 1984, 1688; BGH NJW-RR 1988, 348; BGH NJW 1990, 1659; BGH NJW 1994, 512).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Auch in dem hier gegebenen Fall, in dem nicht lediglich eine Teilabtretung, sondern eine Abtretung der Ansprüche der Drittwiderbeklagten insgesamt erfolgt ist, gebietet es das gesetzliche Ziel der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2001, 2094; BGH NJW 1984, 2104), die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu bejahen.
  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Auch in dem hier gegebenen Fall, in dem nicht lediglich eine Teilabtretung, sondern eine Abtretung der Ansprüche der Drittwiderbeklagten insgesamt erfolgt ist, gebietet es das gesetzliche Ziel der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2001, 2094; BGH NJW 1984, 2104), die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu bejahen.
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Eine Obliegenheit oder gar weitergehend eine Pflicht zur Dokumentation bestand nicht (BGH NJW 2006, 1429, 1430 f.).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
    Zwar muss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (BGHZ 116, 244, 250).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum …

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden …

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 169/89

    Zusicherung der Nichterhebung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer; Verjährung von …

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 144/86

    Zusicherung von Steuervorteilen

  • BGH, 24.02.1983 - VII ZR 210/82

    Anforderungen an Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung; Entbehrlichkeit der …

  • BGH, 28.11.1983 - II ZR 72/83

    Beweislast für den Abschluss von Geschäften mit Warenterminoptionen - Umfang der …

  • BGH, 20.11.1987 - V ZR 66/86

    Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und spekulative Wertsteigerungserwartungen - …

  • OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06

    Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht …

    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 -, veröffentlicht in: juris).
  • OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über …

    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 , sowie Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 , veröffentlicht in: juris).
  • LG Bielefeld, 29.07.2008 - 5 O 25/05
    Rn. 138 Ein Abstürzen in die Verlustzone liegt objektiv vor, wenn und soweit die den Käufern prognostizierte Rendite - bedingt durch eine aufgrund vorhandenen Reparaturstaus zu niedrig kalkulierte Instandhaltungsrücklage im Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum und/oder bedingt durch nur unzureichend kalkuliertes niedriges Mietausfallwagnis und/oder durch zu hoch kalkulierte Mietpoolausschüttungen nachhaltig - mithin über einen längeren Zeitraum, nicht zu erwirtschaften war (so auch bei OLG Hamm vom 26.10.2006, Az.: 22 U 33/06; OLG Hamm vom 16.11.2006, Az.: 22 U 28/06).

    Dieses ist insbesondere in den Fällen zulässig, in denen eine Partei nicht nur die eigenen, sondern auch die Ansprüche eines Drittwiderbeklagten geltend macht, die ihm zuvor abgetreten worden sind (vgl. OLG Hamm vom 19.09.2002, Az: 22 U 195/01; OLG Hamm vom 07.09.2006, Az.: 22 U 55/06; OLG Hamm vom 26.10.2006, Az.: 22 U 33/06; OLG Hamm vom 25.10.2007, Az: 22 U 46/07; OLG Hamm vom 25.10.2007, Az.: 22 U 25/07).

  • LG Bielefeld, 10.07.2007 - 6 O 60/05

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung …

    Rn. 79 Ein Abstürzen in die Verlustzone liegt objektiv vor, wenn und soweit die den Käufern in Aussicht gestellte - bedingt durch eine aufgrund eines vorhandenen Reparaturstaus zu niedrig kalkulierte Instandhaltungsrücklage im Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum und/oder bedingt durch ein nur unzureichend kalkuliertes niedriges Mietausfallwagnis und/oder durch zu hoch kalkulierte Mietpoolausschüttungen - nachhaltig, mithin über einen längeren Zeitraum, nicht zu erwirtschaften war (OLG Hamm 22 U 33/06, Urteil vom 26.10.2006).

    - Eine Drittwiderklage ist insbesondere in den Fällen zulässig, in denen eine Partei nicht nur die eigenen, sondern auch die Ansprüche des Drittwiderbeklagten geltend macht, die ihr zuvor abgetreten worden sind (vgl. OLG Hamm, 22 U 195/01; OLG Hamm, 22 U 55/06; OLG Hamm, 22 U 33/06).

  • OLG Hamburg, 23.02.2007 - 1 U 171/05
    Aus diesem Grunde bargen die von der Beklagten zu 1) unterstellten Annahmen zur Miethöhe, über die die Klägerin nicht sachgerecht unterrichtet wurde, das erhebliche Risiko eines strukturell angelegten Defizits in sich, welches sich bei dem Mietpool, dem die Klägerin beigetreten ist, umgehend realisiert hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2006 - 22 U 33/06 -).Daher kann dahinstehen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, ob die Klägerin neben den Musterberechnungen auch eine sog. Mietbescheinigung erhalten hat, die eine monatliche Bruttomiete nicht nur von 603,- DM, sondern von 649, 90 DM ausweist und in der auch der Betrag von 46, 90 DM für die monatliche Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum enthalten ist.
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