Rechtsprechung
   BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30195
BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19 (https://dejure.org/2020,30195)
BAG, Entscheidung vom 13.10.2020 - 3 AZR 410/19 (https://dejure.org/2020,30195)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 (https://dejure.org/2020,30195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,30195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 256 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 151 BGB, § 145 BGB, § 151 Satz 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 75 BetrVG, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - Haushaltsgrundsätzegesetz, § 7 BHO, Art. 12 GG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 180 Abs. 5, Abs. 6, § 381 Abs. 2 RVO, § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 241 SGB V, § 249a SGB V, § 242 SGB V, Art. 2 Nr. 6, Art. 13 Abs. 2 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes, §§ 249a, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Art. 1 Nr. 148 des GKV-Modernisierungsgesetzes, § 59 Abs. 1 SGB XI, § 250 Abs. 1 SGB V, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Grundsatzes von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei kollektiver Ablösung einer Ruhegeldzusage; Wahrung des Vertrauensschutzes bei Ablösung einer Versorgungsregelung aus Gründen des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns im öffentlichen Dienst

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Ablösung - Gesamtzusage - betriebliche Übung - Abbau planmäßige Überversorgung - öffentlicher Dienst

  • Betriebs-Berater

    Ablösung von Ruhegeldzusagen durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung - Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de

    Ablösung - Gesamtzusage - betriebliche Übung - Abbau planmäßigeÜberversorgung - Öffentlicher Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablösung einer betrieblichen Ruhegeldvereinbarung - und die planmäßige Überversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ruhegeld: Abbau einer Überversorgung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abbau einer Überversorgung beim Ruhegehalt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst können Ihre Regelungen für eine betriebliche Altersversorgung ändern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Dynamische Anpassungen dürfen auf den Prüfstand

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Dynamische Anpassungen dürfen geprüft werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Dynamische Anpassungen dürfen auf den Prüfstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderung von Anpassungsregelungen zum Abbau einer Überversorgung gerechtfertigt - Öffentliche Haushaltslage kann Nettolimitierung beim Ruhegeld rechtfertigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Beachtung des Grundsatzes von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei kollektiver Ablösung einer Ruhegeldzusage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 896
  • NZA-RR 2021, 192
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Dieser Anteil stieg bzw. steigt bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 vH und sodann bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 vH bis auf 100 vH an (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 54) .

    Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 52 mwN) .

    (bbb) Da die Sozialversicherungsrente schon nach der VO I 1995 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat I Nr. 8 DV 2017 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der VO I 1995 übernommen (vgl. zu einem anderen Versorgungswerk BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 55) .

    Dieser Versorgungsgrad wird infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erreicht (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 64) .

    Dieses Versorgungsniveau reicht bei typisierender und pauschalierender Betrachtung aus, um die mit der Beitragspflicht verbundene Schmälerung der Nettorenten angemessen auszugleichen (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 65) , so dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers bei der Berechnung seines Ruhegeldes auf seine Gesamtversorgungseinkünfte entfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht von dem Ausgleichsbetrag abziehen musste.

    Versorgungsordnungen dürfen jedoch typisieren und pauschalieren, müssen es aber nicht (vgl. BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37; 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 68; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98  - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262 ).

    Im Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - aaO) .

    Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 34 mwN) .

    Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass die andere Seite sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - aaO; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08  - Rn. 53 , BAGE 134, 111 ) .

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Etwas Anderes folgt weder aus der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB noch aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 63 ff., BAGE 164, 261) .

    Er kann nicht damit rechnen, dass ihm andere Versorgungsbedingungen zugestanden werden als die im Betrieb geltenden (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 69, BAGE 164, 261) .

    Derartige Vereinbarungen des Arbeitgebers mit der Beschäftigtenvertretung sind grundsätzlich geeignet, ablösungsoffene Gesamtzusagen und betriebliche Übungen abzulösen (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 65 mwN, BAGE 164, 261) .

    Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - an welche auch die Parteien einer Betriebsvereinbarung nach § 75 BetrVG bzw. die Parteien der vorliegenden Dienstvereinbarung nach § 77 HmbPersVG gebunden sind - dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 93 mwN, BAGE 164, 261) .

    In diesem Fall ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrundeliegenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen, wobei insbesondere ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den sie tragenden Gründen gegeben sein muss (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 93 mwN, BAGE 164, 261; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 36 mwN) .

    Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 102 mwN, BAGE 164, 261) .

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 357/97

    Mitbestimmungsrecht beim Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Zudem erfolgt durch Zahlung des Ausgleichsbetrags kein Eingriff in den Besitzstand des Klägers, obwohl der Abbau einer Überversorgung grundsätzlich Eingriffe in den erdienten Besitzstand erlaubt (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - unter II 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 89, 279) .

    Auch stellte dies eine gleichheitswidrige Behandlung der Betriebsrentner dar (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 37; 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu I 5 der Gründe, BAGE 89, 279) .

    An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - unter II 3 a der Gründe mwN, BAGE 89, 279) , die vorliegend nicht erfüllt sind.

    Die Beklagte hat sich vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten zu keinem Zeitpunkt rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Überversorgung beizubehalten (vgl. auch BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - unter II 3 b der Gründe mwN, BAGE 89, 279) .

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    (aa) Die Industrie- und Handelskammern sind nicht gewinnorientierte Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Rn. 17, BVerwGE 153, 315) .

    Dabei müssen aber die jeweils zu beachtenden Rechtsnormen gewahrt sein (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Rn. 16, aaO; OVG Hamburg 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 50 f.) .

    Darüber hinaus sind die Industrie- und Handelskammern an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Rn. 16, BVerwGE 153, 315; OVG Hamburg 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 51) .

  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89

    Wirksamkeit einer Begrenzung der betrieblichen Altersversorgung - Ablösung durch

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Denn die Betriebsrentner haben nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 212/05 - Rn. 43 mwN; 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu B I 4 b bb (3) der Gründe; 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 - zu B II 2 e (2) der Gründe) .

    Eine Versorgung, die über das im öffentlichen Dienst üblicherweise erreichbare Niveau weit hinausgeht und die Rentner deutlich besserstellt als die aktiven Arbeitnehmer, ist übermäßig und bedarf der Korrektur (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 - zu B II 2 e (2) der Gründe) .

    Die Erwartung, eine unangemessene Überversorgung werde beibehalten, ist nicht schutzwürdig; die Absenkung der Altersversorgung auf ein angemessenes Maß verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 - zu B II 2 e (3) der Gründe mwN) .

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Denn mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung ist die Beklagte als Arbeitgeberin in ihren Ablösungsrechten nicht beschränkt (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Versorgungsordnungen dürfen jedoch typisieren und pauschalieren, müssen es aber nicht (vgl. BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37; 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 68; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98  - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262 ).

    Das ist maßvoll und vermeidet Härtefälle (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98  - zu B I 3 a cc der Gründe, BAGE 89, 262 ) .

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Auch besitzen die Kammern bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes), der der Beitragserhebung dient (vgl. OVG Hamburg 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 49) , einen weiten Gestaltungsspielraum.

    Dabei müssen aber die jeweils zu beachtenden Rechtsnormen gewahrt sein (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Rn. 16, aaO; OVG Hamburg 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 50 f.) .

    Darüber hinaus sind die Industrie- und Handelskammern an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Rn. 16, BVerwGE 153, 315; OVG Hamburg 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 51) .

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Im Übrigen besteht bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung ein Spielraum (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 125, 11) .

    Abzustellen ist bei der Beurteilung einer Versorgungszusage, die - wie hier - als Gesamtzusage erteilt wurde, auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses, da sie für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung hat (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 125, 11) .

  • BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Ob der Betriebs- bzw. vorliegend der Personalrat auch für Ruhegeldempfänger zuständig ist, ist umstritten (ablehnend BAG 16. März 1956 -  GS 1/55  - BAGE 3, 1 ; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - zu I 2 der Gründe, BAGE 60, 78; 13. Mai 1997 -  1 AZR 75/97  - zu I 2 der Gründe; zuletzt vom Senat offen gelassen, zB BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 16; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 19; bejahend im Schrifttum etwa Fitting BetrVG 30. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN; Dieterich NZA 1984, 273 (278 ); Waltermann NZA   1996, 357 (363   ff.) und 1998, 505 (507 ff.); MHdB ArbR/Arnold 4. Aufl. Bd. 4 § 315 Rn. 14; Ahrendt FS 100 Jahre BetrVR S. 1 ff; Kreutz GK-BetrVG 11. Aufl. § 77 Rn. 199 ff.; Kreutz ZfA 2003, 361 (383 ff.)) .

    Allerdings wäre es unverhältnismäßig und damit unzulässig, bei Eingriffen in Versorgungsregeln aus Gründen, die sowohl auf die Betriebsrentner als auch auf die Aktiven zutreffen, die Betriebsrentner gegenüber den Aktiven besonders zu belasten (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu III der Gründe) .

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Auszug aus BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19
    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (BAG 18.   Februar 2020 -  3 AZR 137/19 - Rn. 29) .

    Jedoch kann vom Revisionskläger nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist (BAG 18.   Februar 2020 -  3 AZR 137/19 - aaO; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03  - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45 ) .

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 550/16

    Unzulässige Revision

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 449/12

    Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.10.1988 - 3 AZR 483/86

    Ruhegeld - Einschränkung - Rückwirkung - Frühere Arbeitnehmer -

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 799/08

    Betriebliche Altersversorgung - Energiekostenerstattung

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 601/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 576/14

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte -

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 343/83

    Haushaltsrecht und Tarifrecht - Tarifkündigung

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 28/17

    Örtliche Theaterbetriebszulage - Einführung TVöD-VKA

  • ArbG Hamburg, 27.11.2018 - 9 Ca 170/18

    Abbau einer Überversorgung

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 592/02

    Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 120/16

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben

  • LAG Hamburg, 21.08.2019 - 7 Sa 2/19
  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 144/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (BAG 13. Oktober 2020 -  3 AZR 410/19  - Rn. 39 mwN) .

    Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 13. Oktober 2020 -  3 AZR 410/19  - aaO) .

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

    Das gibt dem Arbeitgeber Vorteile, denn da ein solches System nicht erstarren darf, ist es auch als nicht kollektivrechtliche Regelung im Rahmen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit ablösungsoffen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 66, 77 mwN) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2021 - 5 Sa 297/20

    Betriebsvereinbarung - aufschiebende Bedingung - Entgeltanspruch

    Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 59, juris = NZA-RR 2021, 192; BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 46, juris = NZA 2019, 1065).
  • LAG Düsseldorf, 09.02.2022 - 12 Sa 746/21

    Vertrauensschutz als Maßstab bei Teilkapitalisierung durch Arbeitgeber;

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.10.2020 - 3 AZR 410/19, juris Rn. 49; BAG 26.01.2021 - 3 AZR 139/17, juris Rn. 28).
  • LAG Düsseldorf, 11.02.2022 - 6 Sa 760/21

    Betriebliche Altersversorgung; Umstellung in ein Kapitalleistungsversprechen

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 13.10.2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 49; BAG v. 26.01.2021 - 3 AZR 139/17 - Rn. 28).
  • LAG Düsseldorf, 25.06.2021 - 6 Sa 843/20

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 26.01.2021 - 3 AZR 139/17 - Rn. 28; BAG v. 13.10.2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 49).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 844/20

    Betriebliche Altersversorgung; Bemessungsgrundlage

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.10.2020 - 3 AZR 410/19, juris Rn. 49; BAG 26.01.2021 - 3 AZR 139/17, juris Rn. 28).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 869/20

    Betriebliche Altersversorgung - Bemessungsgrundlage

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.10.2020 - 3 AZR 410/19, juris Rn. 49; BAG 26.01.2021 - 3 AZR 139/17, juris Rn. 28).
  • LAG Köln, 10.08.2023 - 8 Sa 211/23

    Betriebsbedingte Änderungskündigung; Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots;

    Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 -, Rn. 59, juris, m.w.N.).
  • LAG Köln, 10.08.2023 - 8 Sa 216/23

    Betriebsbedingte Änderungskündigung; Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots -

    Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 -, Rn. 59, juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht