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   OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21   

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OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,6415)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,6415)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,6415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
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    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Vorleistungspflicht für den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; Leistungsverweigerungsrecht eines Darlehensgebers; Voraussetzungen eines Annahmeverzuges (vorliegend verneint)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    b) Der Zahlungsantrag des Klägers ist indes trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21, juris) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (dort S. 11 f, Bl. 324f d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21, juris).

    Der Umstand, dass der Kläger im Berufungsrechtszug Zahlung "nach" Übergabe des Fahrzeugs begehrt, ändert nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 29).

    Darauf, dass die Forderung des Klägers zudem überhöht war, weil angesichts des seit dem anwaltlichen Widerrufsschreiben vom 27. Dezember 2019 bis zur Berufungsbegründung vom 12. April 2021 verstrichenen Zeitraums von etwa eineinhalb Jahren - ungeachtet der zwischenzeitlich vergangenen weiteren 10 Monate - nicht plausibel ist, weshalb der vom Kläger selbst in Abzug gebrachte Wertverlustanspruch - der entgegen seiner Auffassung allein einen Hinweis auf die entsprechende Verpflichtung voraussetzt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2019 - XI ZR 498/19 - Rn 31), wie er hier in der Widerrufsinformation erteilt worden ist - unverändert 8.216,40 EUR betragen soll, der klägerische Vortrag jedwede Anhaltspunkte zum Zustand des Fahrzeugs, auf die sich ein - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - nach der Vergleichswertmethode zu bemessender (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 40) Wertverlust von lediglich 8.216,80 EUR stützen ließe, vermissen lässt, kommt es nicht mehr an.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 23ff, juris = Anlage BK 3, Bl. 304ff d.A.), denn damit wird der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben, und ohne mitzuteilen, wann sich der Basiszinssatz jedes Jahr ändert.

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, jeweils juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35).

    Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§ 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, juris).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Soweit die Beklagte hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts H... vom 15. Juli 2021 zu den Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 (dort Rn 125: "Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz") anführt, geben diese für ihre Sichtweise bei nicht bloß isolierter Betrachtung der zitierten Textpassage nichts her.

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt, sondern einen Wertersatz i.H.v. 8.216,40 EUR, berechnet auf Grundlage der bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer, sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit in Ansatz gebracht, und gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein höherer und anders zu berechnender Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition eingenommen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    b) Der Zahlungsantrag des Klägers ist indes trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21, juris) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (dort S. 11 f, Bl. 324f d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21, juris).
  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 - Rn. 17).
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2.) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - XI ZR 484/15).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 365/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    b) Der Zahlungsantrag des Klägers ist indes trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21, juris) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (dort S. 11 f, Bl. 324f d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21, juris).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt, sondern einen Wertersatz i.H.v. 8.216,40 EUR, berechnet auf Grundlage der bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer, sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit in Ansatz gebracht, und gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein höherer und anders zu berechnender Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition eingenommen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 - ; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 1. September 2021, § 261 Rn. 21).
  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 17/94

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91

    Berufung - Berufungskläger - Erste Instanz - Hinweispflicht - Klageänderung

  • BGH, 08.11.1988 - VI ZR 117/88

    Zulässigkeit der Berufung bei Änderung der Klage in der Berufungsinstanz

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 - und vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 1. September 2021, § 261 Rn. 21).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, jeweils juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

    Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbiete es, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - Rn 32) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - Rn. 38).

    Die Beklagte kann auch nicht mit dem - ebenfalls aus Parallelverfahren bekannten - Einwand gehört werden, das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbiete es, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2021 - XII ZR 199/98 - Rn. 6 zur positiven Feststellungsklage; so bereits Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 - und vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 - und - 4 U 234/20 -).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35 siehe auch Senatsurteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 -).

    Auch das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbietet es nicht, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • OLG Braunschweig, 06.04.2023 - 4 U 181/23

    Annahmeverzug; Angebot; wörtliches Angebot; Aussetzung; Mitwirkung; notwendige

    In der vorliegenden Konstellation erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges indes im Rahmen einer Vorleistungspflicht und kann gerade nicht an Bedingungen geknüpft werden (dies verkennend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 -, Rn. 47, juris).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2022 - 6 U 242/20
    Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9.3.2022 - 4 U 36/21 - entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20

    Zulässigkeit einer Berufung bei Entfall der Beschwer durch übereinstimmende

    Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 09.03.2022, Az. 4 U 36/21 entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • OLG Brandenburg, 24.08.2022 - 4 U 86/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).
  • LG Dortmund, 15.03.2022 - 3 O 255/21
    Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden." In der - zudem unvollständigen - Wiedergabe der §§ 247, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in den Sätzen 3 und 4 der Ziff. 5. der Darlehensbedingungen ist die geforderte konkrete Beschreibung des Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes nicht zu erblicken (wie hier auch: OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - BeckRS 2021, 39566, Rn. 20 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - BeckRS 2022, 5802, Rn. 27; OLG Schleswig, Urt. v. 23.12.2021 - 5 U 140/21 - BeckRS 2021, 41072, Rn. 69; LG Braunschweig, Hinweisverfügung v. 21.10.2021 - 5 O 6936/19 - VuR 2022, 31; Hinweisbeschl.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20521
OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,20521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 275 Abs. 1 BGB; § 275 Abs. 2 BGB; § 355 Abs. 3 S. 1 BGB; § 357 Abs. 1 BGB; § 357 Abs. 4 S. 1 BGB; § 358 Abs. 4 S. 1 BGB; § 495 Abs. 1 BGB; § 522 Abs. 2 ZPO
    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages; Rückgabepflicht für einen finanzierten Gegenstand nach Widerruf; Leistungsverweigerungsrecht eines Darlehensgebers

  • IWW

    § 275 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, § 357 Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 4 S. 1 BGB, § 358 Abs. 4 S. 1 BGB, § 495 Abs. 1 BGB

  • rechtsportal.de

    Konsequenzen der Veräußerung des finanzierten Fahrzeuges an einen Dritten bei Rückabwicklungsverlangen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Konsequenzen der Veräußerung des finanzierten Fahrzeuges an einen Dritten bei Rückabwicklungsverlangen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Konsequenzen der Veräußerung des finanzierten Fahrzeuges an einen Dritten bei Rückabwicklungsverlangen ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbraucherkreditvertrag widerrufen - Die Bank muss die Kreditraten nur zurückzahlen, wenn der Kreditnehmer das kreditfinanzierte Auto zurückgibt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages - Kfz-Veräußerung kann Rückzahlung geleisteter Raten für Fahrzeugkredit entgegenstehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 29
  • BB 2022, 1922
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Dessen Wegfall würde voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 20, juris).

    Die Rückgabepflicht des Verbrauchers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24, juris).

    Im Anwaltsschreiben vom 05.12.2018 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. - nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was diese jedoch zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) und daher unzulänglich war (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24, juris).

  • OLG Frankfurt, 19.06.2017 - 13 U 45/16

    Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als (nur) "derzeit unbegründet" im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Ausreichend ist es vielmehr, wenn sich eine entsprechend eingeschränkte Rechtskraft unter Heranziehung der Entscheidungsgründe feststellen lässt (vgl. BeckOK/ Gruber , 44. Ed. 1.3.2022, § 322 Rn. 45; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 13 U 45/16 -, Rn. 33, juris).

    Die Berufung hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn - wie hier - die Bewertung der Klage als unbegründet mit anderer Begründung aufrechterhalten wird, und zwar selbst dann, wenn sich hierdurch der Umfang der materiellen Rechtskraft ändert (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2003, 6 U 14/03, Rn. 12 ff., juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 13 U 45/16 -, Rn. 34, juris).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZR 159/10

    Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Ist die Mitwirkung eines Dritten erforderlich, liegt § 275 Abs. 1 BGB nur vor, wenn feststeht, dass der Dritte die Mitwirkung an der Herstellung der erforderlichen Lage aller Voraussicht nach verweigern würde, anderenfalls wäre ggf. § 275 Abs. 2 BGB einschlägig (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; Grüneberg /Grüneberg , 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 23 und 25).

    Handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner bei Mitwirkung eines Dritten erbringen könnte, muss er hierzu darlegen und ggf. beweisen, dass der Dritte im Falle des § 275 Abs. 1 BGB die erforderliche Mitwirkung verweigert (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 27 f., juris) bzw. im Falle des § 275 Abs. 2 BGB von grob unverhältnismäßigen Forderungen in der Weise abhängig macht (Grüneberg/ Grüneberg , 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 34), dass er zur Mitwirkung nur unter Bedingungen bereit ist, die den Schuldner zu Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 28, juris).

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auch auf die nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 17, juris).

    Dessen Wegfall würde voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Hamm, 02.03.2012 - 20 U 228/11

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bei abweichender Begründung für die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2012 - I-20 U 228/11 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 10 U 817/11 -, Rn. 28, juris; Zöller/ Heßler , ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 40).
  • OLG Koblenz, 16.02.2012 - 10 U 817/11

    Unfallversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Alkoholisierung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2012 - I-20 U 228/11 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 10 U 817/11 -, Rn. 28, juris; Zöller/ Heßler , ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 40).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Grüneberg/ Grüneberg , 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 8 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris).
  • BGH, 10.10.2012 - XII ZR 117/10

    Geschäftsraummietvertrag: Mietminderungsrecht bei Verletzung einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Deshalb muss der Schuldner, der sich auf subjektive Unmöglichkeit beruft, grundsätzlich insbesondere dazu Stellung nehmen, ob und ggf. mit welchem Aufwand das Leistungshindernis zu beheben ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZR 117/10 -, Rn. 52 f., juris; Grüneberg/ Grüneberg , 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 25).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    Handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner bei Mitwirkung eines Dritten erbringen könnte, muss er hierzu darlegen und ggf. beweisen, dass der Dritte im Falle des § 275 Abs. 1 BGB die erforderliche Mitwirkung verweigert (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 27 f., juris) bzw. im Falle des § 275 Abs. 2 BGB von grob unverhältnismäßigen Forderungen in der Weise abhängig macht (Grüneberg/ Grüneberg , 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 34), dass er zur Mitwirkung nur unter Bedingungen bereit ist, die den Schuldner zu Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 28, juris).
  • LG Braunschweig, 04.06.2020 - 5 O 2125/19
    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.06.2022 - 4 U 36/21
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2020, Az. 5 O 2125/19,.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig - 4 U 36/21   

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Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.07.2021 - 4 U 36/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,52390
OLG Frankfurt, 27.07.2021 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2021,52390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.2021 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2021,52390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2021,52390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2021 - 4 U 36/21
    Damit fehlt es an zentralen Umständen, mit denen die objektive Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Umschaltlogik der Motoren vom Typ EA 189 zu begründen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, Rn. 16): Die Steuerungssoftware ist nicht so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

    Die vom BGH mehrfach betonten Gefahren für Umwelt und Gesundheit (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, Rn. 16, Rn. 23, Rn. 27) können bei der gebotenen rein normativen Betrachtung aber nicht entstehen, wenn die gesetzlich vorgegebenen, allein auf den Prüfstand bezogenen NEFZ-Grenzwerte auch ohne die Funktion eingehalten werden.

    Das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung bestand darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 22, 25, juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Unwerturteil, sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt zu haben, vor Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals auch im Hinblick auf unwissende Gebrauchtwagenkäufer traf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16, 25, juris) und sie von einem Wiederverkauf der Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgehen musste.

    Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Grundsatzentscheidung zum Dieselskandal klargestellt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 72 ff. m.w.N., zitiert nach juris) und dabei auch überzeugend begründet, weshalb es der hier beantragten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedarf (a.a.O., Rn. 77 m.w.N.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2021 - 4 U 36/21
    Insoweit hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 30.7.2020 (Az.: VI ZR 5/20) überzeugend ausgeführt, dass es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht der Beklagten und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden des Käufers fehlt.

    Erst recht kann den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten eine solche Absicht nicht schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und einer damit möglicherweise einhergehenden betrügerischen Tathandlung unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 23 - 26, juris).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2021 - 4 U 36/21
    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 18 f. m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2021 - 4 U 36/21
    Wurde im Typgenehmigungsverfahren verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate in dem Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH, a.a.O., Rn. 24; vgl. auch jüngst: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 25 ff., zitiert nach juris).
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