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   VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20   

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VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20 (https://dejure.org/2021,10478)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2021 - 44-VI-20 (https://dejure.org/2021,10478)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 2021 - 44-VI-20 (https://dejure.org/2021,10478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BV Art. 91 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 152a
    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Baugenehmigung, Verfassungsbeschwerde, Bebauungsplan, Verfahrensmangel, Wohngebiet, Beweisantrag, Berufung, Wohnnutzung, Nachbarklage, Vorhaben, Bescheid, Verletzung, Zulassung, Zulassungsgrund, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Art der baulichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (49)

  • VerfGH Bayern, 25.01.2021 - 4-VI-20

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Rüge der Verletzung des Anspruches auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 152 a VwGO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 - juris Rn. 48; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist aber dann nicht maßgeblich, wenn sie offensichtlich unzulässig war (vgl. VerfGH vom 28.10.2020 - Vf. 41-VI-20 - juris Rn. 21 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 17).

    Eine derartige sogenannte sekundäre Gehörsverletzung, mit der lediglich ein perpetuierter Gehörsverstoß gerügt wird, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 19; vom 28.10.2020 - Vf. 41- VI-20 - juris Rn. 25 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 21).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichts nicht gebunden (vgl. VerfGH NVwZ 2019, 881 Rn. 19 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20
    Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (vgl. BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300).

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 - 1 BvR 1360/16 - juris Rn. 2).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichts nicht gebunden (vgl. VerfGH NVwZ 2019, 881 Rn. 19 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20
    Sofern die Beschwerdeführer mit dem "Gericht" das Verwaltungsgericht gemeint haben sollten, war die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil mit ihr nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht gerügt werden kann, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angreifbar ist, nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.11.2012 BayVBl 2013, 575 zu § 152 a VwGO; vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149 zu § 33 a StPO; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 19 zu § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Eine derartige sogenannte sekundäre Gehörsverletzung, mit der lediglich ein perpetuierter Gehörsverstoß gerügt wird, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 19; vom 28.10.2020 - Vf. 41- VI-20 - juris Rn. 25 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 21).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichts nicht gebunden (vgl. VerfGH NVwZ 2019, 881 Rn. 19 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist aber dann nicht maßgeblich, wenn sie - wie hier - offensichtlich unzulässig war (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2020 - Vf. 41-VI-20 - juris Rn. 21 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 17; vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 30).

    Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300).

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 44; vom 20.12.2021 - Vf. 5-VI-21 - juris Rn. 45; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 - 1 BvR 1360/16 - juris Rn. 2).

    Das ist bei einer Anhörungsrüge insbesondere dann der Fall, wenn mit ihr nur durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte, d. h. perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 44; vgl. auch BVerfG vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300/302; vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 21).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nicht an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts gebunden (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 -Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 516 Rn. 46; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

    Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten (VerfGH vom 21.8.2019 - Vf. 9-VI-18 - juris Rn. 28; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; BayVBl 2021, 516 Rn. 48).

    (5) Soweit die Beschwerdeführerinnen beanstanden, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt, wird kein Gehörsverstoß, sondern eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 38).

    Die Rüge ist daher wegen Nichtbeachtung des Gebots der materiellen Subsidiarität unzulässig (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 39, 49).

  • VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der

    aa) Dieser Grundsatz hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32).

    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32 m. w. N.).

    Das gilt auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des grundgesetzlich verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz, ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Grundrecht auch von der Bayerischen Verfassung geschützt wird (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 42).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 22.3.2012 - Vf. 50-VI-11 - juris Rn. 22; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 5-VI-21

    Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde unzulässig

    aa) Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 17; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 30; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 49; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 77).

    Ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf gehört nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (vgl. VerfGH vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 30 m. w. N.).

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 44; BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 - 1 BvR 1360/16 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 32; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27, jeweils m. w. N).
  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 8 ZB 20.3120

    Höhe einer wasserrechtlichen Entschädigung - Anstieg des Grundwasserstandes

    Ein Beweisangebot im Zulassungsantrag ist nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, zumal im Zulassungsverfahren selbst Beweise grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 36 m.w.N.) und wegen der bloß hypothetischen Möglichkeit, dass sich in einem späteren Berufungsverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt ist.

    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass ihr rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65, jeweils m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 09.11.2021 - 23-VI-21

    Gehörsverletzung durch zivilgerichtliche Entscheidung

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Erst wenn das Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten endgültig beendet ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof damit zu befassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 27; vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 30).

    Durch die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge wird keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (VerfGHE 68, 180 Rn. 28; VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30).

  • VGH Bayern, 02.08.2022 - 8 ZB 21.2339

    Anspruch auf Beseitigung eines verrohrten Grabens und eines Mischwasserkanals

    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass ihr rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65, jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2022 - 96-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse

    Insoweit läge jedenfalls kein Fall vor, bei dem die Erhebung einer Anhörungsrüge wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist unberührt lässt (dazu VerfGH vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 30 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 11 ZB 23.498

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 8 ZB 21.2187

    Gewässeraufsichtliche Anordnung des Rückbaus von illegal errichteten Stauanlagen

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 8 ZB 21.2752

    Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis

  • VGH Bayern, 06.09.2022 - 8 ZB 22.1093

    Erfolglose Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung zum Rückschnitt von

  • VGH Bayern, 06.05.2022 - 8 ZB 22.265

    Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges

  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 8 ZB 21.1783

    Anforderungen an Darlegung ernstlicher Zweifel und von Aufklärungsmängeln

  • VGH Bayern, 22.03.2023 - 8 ZB 22.2505

    Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs - straßenrechtlicher

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