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   VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18   

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VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18 (https://dejure.org/2019,1814)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2019 - 39-VI-18 (https://dejure.org/2019,1814)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 39-VI-18 (https://dejure.org/2019,1814)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anhörungsrüge

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 139, § 321a, § 529, § 531 Abs. 2; BV Art. 91 Abs. 1, Art. 103; VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1; VermKatG Art. 11 Abs. 1 S. 3; EMRK Art. 6; BV Art. 91 Abs. 1
    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge; Erstreckung der behaupteten Gehörsverletzung auf den gesamten ...

  • rewis.io

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2297
  • NVwZ 2019, 881
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
    Auch das beinhaltet den Vorwurf einer originären Gehörsverletzung durch das Landgericht, der eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ermöglicht (vgl. z. B. Wöstmann in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 531 Rn. 11) und vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geboten hätte (vgl. z. B. BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 7).

    Rügt er - wie hier - jedenfalls der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. z. B. BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 4; VerfGH vom 22.8.2016 BayVBl 2017, 282 Rn. 29).

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Verfassungsbeschwerde, die neben der unzulässigen Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf die Verletzung weiterer Grundrechte gestützt ist, grundsätzlich insgesamt unzulässig ist (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059 f.; vom 30.5.2008 1 BvR 27/08 - juris Rn. 13; vom 9.6.2008 - 2 BvR 947/08 - juris Rn. 6; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 - 2 BvR 1565/11 - juris Rn. 7; vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 22; vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 13; VerfGH Berlin vom 2.7.2007 - 136/02 - juris Rn. 12; VerfGH Brandenburg vom 24.3.2017 - VfGBbg 27/16 - juris Rn. 15; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 23.1.2018 - VGH B 18/17 - juris Rn. 23 ff.; VerfGH Saarland vom 28.3.2017 -Lv 1/17 - juris Rn. 39; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; vom 28.3.2017 - Vf. 32-IV-17 u. a. - juris Rn. 11; vom 28.7.2017 -Vf. 2-IV-17 - juris Rn. 14; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 - 18/11 - juris Rn. 10 f.; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.; Hellmann in Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 327 ff.; Desens, NJW 2006, 1243 ff.; kritisch Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228 ff.).

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
    Dies gilt selbst dann, wenn das letztinstanzlich zuständige Gericht in seiner Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, ein Gehörsverstoß durch die Vorinstanz liege nicht (mehr) vor (VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149; vom 2.10.2013 BayVBl 2014, 171).

    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
    Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGH 58, 289/291; vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 20; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 26).

    c) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 32).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Ob sich ein solches Recht, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als grundrechtlich geschützter Anspruch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 4.2.2019 NJW 2019, 2297 Rn. 45).
  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

    Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin verkenne, worauf bereits in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Februar 2019 Vf. 39-VI-18 im gegenständlichen Verfahren hingewiesen worden sei, den Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess.

    Diese Entscheidungen waren jedoch bereits Gegenstand der abgewiesenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 39-VI-18 und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens (eine neue diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wäre im Übrigen von vornherein unzulässig).

    Die Berufungsentscheidung im Ausgangsverfahren (Az. 16 S 8299/16) war selbsttragend darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hatte, weshalb die Frage, ob im Übrigen das Bestehen eines Wegerechts nachgewiesen war, schon im ursprünglichen Verfahren nicht entscheidungserheblich war (vgl. dazu auch bereits VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 44).

    Diesbezüglich ist der Vorwurf der Willkür in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht annähernd ausreichend dargelegt (vgl. dazu im Übrigen bereits VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Sofern die Beschwerdeführer mit dem "Gericht" das Verwaltungsgericht gemeint haben sollten, war die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil mit ihr nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht gerügt werden kann, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angreifbar ist, nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.11.2012 BayVBl 2013, 575 zu § 152 a VwGO; vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149 zu § 33 a StPO; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 19 zu § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Eine derartige sogenannte sekundäre Gehörsverletzung, mit der lediglich ein perpetuierter Gehörsverstoß gerügt wird, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 19; vom 28.10.2020 - Vf. 41- VI-20 - juris Rn. 25 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 21).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichts nicht gebunden (vgl. VerfGH NVwZ 2019, 881 Rn. 19 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 20; vom 4.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 26; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 17).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (VerfGH vom 4.2.2019 NJW 2019, 2297 Rn. 25 f. m. w. N.; BayVBl 2022, 89 Rn. 47).

    Ohne eine (erfolgreiche) Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung, also auch nicht an Art. 103 Abs. 1 BV, gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; NJW 2019, 2297 Rn. 34; BayVBl 2022, 89 Rn. 50).

  • VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

    Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 24, 26).

    Denn bei Erfolg der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs würde das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Erlass der angegriffenen Entscheidung befand; auf diese Weise hätten sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs berücksichtigt werden können (VerfGH vom 4.2.2019 NVwZ 2019, 881 Rn. 26).

    Ohne erfolgreiche Willkürrüge können die angegriffenen Entscheidungen daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung (hier: Art. 100, 103 BV) gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 44; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 70-VI-22

    Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Gutachten, Zahnarzt,

    Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung auch nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung (hier: dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Erziehungsrecht der Eltern) gemessen werden (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 67; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 34).
  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    c) Die sich daraus wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ergebende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) erfasst auch die sonstigen Grundrechtsrügen, wenn sich - wie hier - die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs auf das gesamte gerichtliche Verfahren erstreckt und dieselben Gesichtspunkte betroffen sind (vgl. grundsätzlich VerfGH vom 4.2.2019 NJW 2019, 2297 Rn. 26; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris 22; speziell zum Klageerzwingungsverfahren: BVerfG vom 16.11.2018 - 2 BvR 2172/18 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    In diesem Fall hätten auch hier im Klageerzwingungsverfahren die Einwände der Beschwerdeführerin umfassend geprüft werden können (vgl. VerfGH NJW 2019, 2297 Rn. 26).

  • VGH Bayern, 23.01.2024 - 4 ZB 21.168

    Fremdenverkehrsbeitrag, gemeindlicher Eigenanteil, Kostenkalkulation, mittelbarer

    Schon der Umstand, dass mit dem Fremdenverkehrsbeitrag im Unterschied zum Kurbeitrag nicht der Aufwand für die einem auswärtigen Personenkreis dienenden "Einrichtungen und Veranstaltungen" (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG) gedeckt werden soll, sondern allgemein der gemeindliche Aufwand für die Fremdenverkehrsförderung (Art. 6 Abs. 1 KAG), schließt eine schematische Gleichbehandlung dieser beiden Beitragsarten aus (vgl. VerfGH, E.v. 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - NVwZ 2019, 881 Rn. 55), auch wenn es gewisse Überschneidungen geben mag.

    Der Begriff "Gewinn" kann sich dabei angesichts der mit Art. 6 Abs. 1 KAG beabsichtigten Heranziehung aller selbständigen Personen und Unternehmungen, die aus dem Fremdenverkehr besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, allerdings nur auf die Gesamtheit der Gewinn- und Überschusseinkünfte beziehen, die der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen (VerfGH, E.v. 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - NVwZ 2019, 881 Rn. 61 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 16.11.2023 - 48-VI-22

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. - hier - § 44 FamFG (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 4.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 26; vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 17; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 20).

    Da die Verfassungsbeschwerde bezüglich der sonstigen Rügen des Beschwerdeführers bereits aus anderen Gründen unzulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge grundsätzlich zur Folge hat, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. grundlegend zu § 321 a ZPO VerfGH vom 4.2.2019 - Vf. 39-VI-18 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Die Unzulässigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Rügen einer Verletzung anderer Grundrechte als des Art. 91 Abs. 1 BV, hier auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) (vgl. grundsätzlich VerfGH vom 4.2.2019 NJW 2019, 2297/2298).
  • VerfGH Bayern, 29.11.2022 - 5-VI-22

    Landesverfassungsbeschwerde gegen eine nach Bundesrecht ergangene

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19

    Restitutionsklage auf Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsendurteils

  • VerfGH Bayern, 06.08.2019 - 79-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.09.2019 - LVG 20/19

    Anhörungsrüge, Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Bayern, 12.06.2019 - 26-VI-19

    Anspruch auf rechtliches Gehör

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