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   BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23   

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BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23 (https://dejure.org/2023,29578)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, § ... 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG, § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 125 Abs. 1 StGB, § 17 Abs. 2 JGG, § 2 Abs. 1 JGG, § 18 Abs. 2 JGG, § 91 JGG, § 250 Abs. 2 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 27 JGG, § 56b StGB, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 3 JGG, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von Arbeitsleistungen bei der Verhängung von Arbeitsauflagen gegen einen wegen Landfriedensbruchs angeklagten Jugendlichen; Aufhebung des kompletten Urteils wegen Nichtfestsetzung einer Jugendstrafe; ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von Arbeitsleistungen bei der Verhängung von Arbeitsauflagen gegen einen wegen Landfriedensbruchs angeklagten Jugendlichen; Aufhebung des kompletten Urteils wegen Nichtfestsetzung einer Jugendstrafe; ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 106
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 8 mwN; MüKo-StGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65; Meier/Rössner/Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 26; BeckOK JGG/Brögeler, 30. Ed., § 17 Rn. 17 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl.; § 17 Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

    b) Allerdings mag insoweit zwar zutreffen, dass die Schwere der Schuld insbesondere bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen ist; es kann aber bei der Prüfung nicht schematisch etwa auf den Deliktscharakter (Verbrechen/Vergehen) abgestellt werden, entscheidend ist vielmehr das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10 mwN).

    Auch Vergehen sind grundsätzlich geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 16 ff.; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10).

    In der Folge hat er - wie dargelegt - entschieden, dass etwa auch bei Vergehen eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld in Betracht komme (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10).

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    a) Diese setzt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG gerade nicht voraus, dass ihre Verhängung zu Erziehungszwecken notwendig ist (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; MüKo-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 61; BeckOK JGG/Brögeler aaO Rn. 4.1; Meier/Rössner/Laue aaO Rn. 28; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 17 Rn. 27; Petersen, Sanktionsmaßstäbe im Jugendstrafrecht, 2008, S. 182 f.).

    Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5) hat der 1. Strafsenat alsdann - obiter dictum - ausgeführt, er neige dazu, "bereits das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der "Schwere der Schuld" gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters genügen zu lassen.".

    In mehreren weiteren Entscheidungen hat der 3. Strafsenat erwogen, sich dem obiter dictum des 1. Strafsenats (Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5) anzuschließen, dies aber letztlich offen gelassen und seinerseits die Frage aufgeworfen, ob jedenfalls bei Straftätern, die im Zeitpunkt der Verurteilung erwachsen sind, der Erziehungsgedanke insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr sein könne (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681).

  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die Annahme des Landgerichts, der jugendspezifisch zu bemessende Schuldgehalt der durch die Angeklagten begangenen Taten erreiche nicht das erforderliche Maß der Schwere der Schuld, nicht rechtsfehlerfrei begründet worden war.

    Der Senat hat den Schuldspruch bestätigt, die rechtliche Einordnung der Handlungen der Angeklagten lediglich als Teilnahme am Landfriedensbruch hingegen beanstandet, weil die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts eine Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Täter verwirklichten (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 18 ff.).

    Auch Vergehen sind grundsätzlich geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 16 ff.; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von "Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten", namentlich "schweren Gewaltdelikten" und "gravierenden Sexualdelikten" eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649), kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist.

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat er alsdann den Erziehungsgedanken überwiegend erst bei der Frage der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) in den Blick genommen (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755; vgl. auch Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 29. Januar 2020- 4 StR 564/19, NStZ-RR 2020, 141, 142).

  • BGH, 20.08.2015 - 3 StR 214/15

    Nichtberücksichtigung der Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Aus dem gleichen Grund bedarf es im Rahmen dieses Anfrageverfahrens keiner Entscheidung, ob bei angenommenem Fehlen einer (nachhaltigen) Erziehungsbedürftigkeit die Sanktionierung mit einem Zuchtmittel - noch dazu gegenüber mittlerweile erwachsenen Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102; Rose, NStZ 2023, 430, 433 jeweils mwN; eingehend Budelmann, Jugendstrafrecht für Erwachsene?, 2005, S. 80 ff.) - überhaupt (noch) in Betracht kommt.

    In mehreren weiteren Entscheidungen hat der 3. Strafsenat erwogen, sich dem obiter dictum des 1. Strafsenats (Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5) anzuschließen, dies aber letztlich offen gelassen und seinerseits die Frage aufgeworfen, ob jedenfalls bei Straftätern, die im Zeitpunkt der Verurteilung erwachsen sind, der Erziehungsgedanke insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr sein könne (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681).

  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17

    Zulässige Berücksichtigung des Aussageverhaltens eines

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von "Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten", namentlich "schweren Gewaltdelikten" und "gravierenden Sexualdelikten" eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649), kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist.

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711 hat der 3. Strafsenat dann aber wieder ausgeführt, die "Verhängung einer Jugendstrafe, auf die - wie hier - allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, komm[e] grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich" sei.

  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Auch Vergehen sind grundsätzlich geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 16 ff.; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10).

    In der Folge hat er - wie dargelegt - entschieden, dass etwa auch bei Vergehen eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld in Betracht komme (BGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10).

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von "Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten", namentlich "schweren Gewaltdelikten" und "gravierenden Sexualdelikten" eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649), kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist.

    In anderen Entscheidungen hat er betont, dass der Erziehungsgedanke nicht das allein ausschlaggebende Kriterium sei und insbesondere auch der Schwere der Schuld eine eigenständige Bedeutung zukommen könne (BGH, Urteile vom 21. April 1983 - 4 StR 99/83; vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93).

  • BGH, 21.07.2022 - 4 StR 177/22

    Dauer der Jugendstrafe (Strafzumessung: beschränkte Revisibilität der

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    Indem die Vorschrift darauf abstellt, dass bei der Bemessung die "erforderliche" erzieherische Einwirkung im Blick zu behalten ist, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Erziehungsgedanke auf der Ebene der Bemessung der Jugendstrafe vorrangig zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22 Rn. 13 f. mwN; vgl. auch Kaspar, Festschrift für Schöch, 2010, S. 209, 221); dies gilt auch dann, wenn Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, aaO Rn. 14; Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755 Rn. 6 mwN).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat er alsdann den Erziehungsgedanken überwiegend erst bei der Frage der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) in den Blick genommen (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755; vgl. auch Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 29. Januar 2020- 4 StR 564/19, NStZ-RR 2020, 141, 142).

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15

    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
    In mehreren weiteren Entscheidungen hat der 3. Strafsenat erwogen, sich dem obiter dictum des 1. Strafsenats (Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5) anzuschließen, dies aber letztlich offen gelassen und seinerseits die Frage aufgeworfen, ob jedenfalls bei Straftätern, die im Zeitpunkt der Verurteilung erwachsen sind, der Erziehungsgedanke insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr sein könne (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 280/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (restriktive

  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

  • BGH, 02.12.2008 - 4 StR 543/08

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (konkludente Drohung); Verhängung einer

  • BGH, 29.01.2020 - 4 StR 564/19

    Mord (Verdeckungsabsicht: Verhältnis zu bedingtem Tötungsvorsatz; Absicht zur

  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17

    Verhängung von Jugendstrafe (besondere Schwere der Schuld: grundsätzlich

  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13

    Unzureichende Begründung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (hier: wegen der

  • BGH, 27.10.2009 - 3 StR 404/09

    Angemessene Rechtsfolge (Jugendstrafe; Zurückhaltung des Revisionsgerichts;

  • BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke -

  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11

    Bemessung der Jugendstrafe (Unrecht der Tat; Erziehungsgedanke; Schwere der

  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 209/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Vorrang des Erziehungszecks trotz Verhängung

  • BGH, 26.08.1994 - 3 StR 173/94
  • BGH, 10.02.2022 - 3 StR 436/21

    Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Gewaltverbrechen

  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

  • BGH, 02.02.1993 - 1 StR 920/92

    Schädliche Neigungen eines Jugendlichen

  • BGH, 24.02.1981 - 1 StR 753/80

    Schwere der Schuld als Grund für die Anwendung von Jugendstrafrecht

  • BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81

    Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung bei der Bemessung einer

  • BGH, 13.01.1981 - 1 StR 582/80

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • BGH, 12.10.1971 - 1 StR 437/71

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit

  • BGH, 21.04.1983 - 4 StR 99/83

    Beachtung der Möglichkeit eines milderen Strafrahmens nach allgemeinem Strafrecht

  • BGH, 14.05.1981 - 1 StR 211/81

    Verhängung von Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen wegen der Schwere der

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 481/22

    Anwendung von Jugendstrafrecht; Jugendstrafe (Schwere der Schuld; Bemessung der

  • BGH, 19.12.2023 - 3 ARs 15/23

    Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. September 2023 (5 StR 205/23)

    hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. September 2023 (5 StR 205/23).
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  • NStZ 2024, 111
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