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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,77
BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 (https://dejure.org/1987,77)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 (https://dejure.org/1987,77)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 (https://dejure.org/1987,77)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Beruf des Rechtsbeistandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 246
  • NJW 1988, 545
  • MDR 1988, 203
  • DVBl 1988, 93
 
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Wird zitiert von ... (379)Zitiert selbst (58)

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Zahnheilkunde

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    So hätte es nahegelegen, auf die erste Betätigung des Berufswunsches, also den Anfang der Ausbildung oder jedenfalls auf "erkennbare" Vorbereitungen abzustellen und damit eine Verschärfung der Sachkundeanforderungen zu verbinden; die früher für Dentisten (BVerfGE 25, 236) und für die steuerberatenden Berufe (BVerfGE 34, 252) getroffenen Übergangsregelungen entsprächen diesen Erfordernissen besser als die hier angegriffene Regelung.

    Die Maßstäbe dafür sind im einzelnen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 9, 73 [78] - apothekenpflichtige Waren; 13, 97 [106] - Handwerksordnung; 17, 232 [241] - Apotheken-Mehrbetrieb; 21, 173 [180] - Steuerbevollmächtigte [Inkompatibilität mit gewerblicher Tätigkeit]; 25, 236 [247] - Dentisten; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 34, 252 [256] - Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe; 40, 196 [218 f.] - Güterfernverkehr; 54, 301 [314] - Buchführungsprivileg I; 55, 185 [198] - prüfungsfreier Zugang zum Beruf des Steuerberaters; 59, 302 [315 f.] - Buchführungsprivileg II).

    Jedenfalls ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auf diese Weise verwandte Berufe zu vereinheitlichen (vgl. etwa BVerfGE 25, 236 [247]; 32, 1 [36]; 34, 252 [256]).

    Er darf insoweit Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht erfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) und andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat.

    Da aber - wie bereits erwähnt - die entsprechenden Tätigkeiten lediglich beim Rechtsanwalt monopolisiert und nicht etwa untersagt werden, hat der Gesetzgeber eine Regelung auf der Stufe der Berufswahl durch Aufstellung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen getroffen (vgl. etwa BVerfGE 25, 236 [247]).

    Die Vereinheitlichung der rechtsberatenden Berufe läßt sich nicht anders beurteilen als die frühere Zusammenführung der Zahnärzte und Dentisten (vgl. BVerfGE 25, 236 [247 f.]) sowie der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (vgl. BVerfGE 34, 252 [254 ff.]).

    Er hat sich bemüht, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden, wonach auch bei verfassungsrechtlich zulässiger Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung zu treffen ist (vgl. etwa BVerfGE 21, 173 [183] -Steuerbevollmächtigte; 22, 275 [276] - Steuerberater; 25, 236 [248] - Dentisten; 31, 275 [284, 289 f.] - Urheberrecht; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 36, 281 [293] - Patentrecht; 43, 242 [288 f.] - Hamburgisches Universitätsgesetz; 44, 1 [21 f.] - Nichtehelichengesetz; 50, 265 [274 f.] - Apothekenassistent; 59, 1 [29 ff.] - Altwarter; 71, 137 [144] - Fischereipachtverträge).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Die Maßstäbe dafür sind im einzelnen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 9, 73 [78] - apothekenpflichtige Waren; 13, 97 [106] - Handwerksordnung; 17, 232 [241] - Apotheken-Mehrbetrieb; 21, 173 [180] - Steuerbevollmächtigte [Inkompatibilität mit gewerblicher Tätigkeit]; 25, 236 [247] - Dentisten; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 34, 252 [256] - Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe; 40, 196 [218 f.] - Güterfernverkehr; 54, 301 [314] - Buchführungsprivileg I; 55, 185 [198] - prüfungsfreier Zugang zum Beruf des Steuerberaters; 59, 302 [315 f.] - Buchführungsprivileg II).

    Indem der Gesetzgeber bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchsetzt und damit in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt (vgl. BVerfGE 13, 97 [107]), geschieht die Fixierung des Berufsbildes auch gestaltend, also durch Änderung und Ausrichtung überkommener Berufsbilder.

    Rn. 49 Wo die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis bei einer solchen Fixierung von Berufsbildern durch Vereinheitlichung zweier Berufe verlaufen, hängt von den näheren Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 32, 1 [23]; 34, 252 [256]; 54, 301 [322]).

    Soweit sich die Beschwerdeführer dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Buchführungsprivileg berufen (BVerfGE 54, 301 [322]; 59, 302; vgl. auch BVerfGE 13, 97 [106]), lassen sie außer acht, daß es dort überhaupt nicht um die Vereinheitlichung zweier Berufe, sondern darum ging, ob bestimmte Tätigkeiten nur einem von zwei fortbestehenden Berufen vorbehalten werden durften, obwohl diese Tätigkeiten nicht die für den begünstigten Beruf vorgeschriebene Qualifikation erforderten.

    Ist die gesetzgeberische Prognose nicht zu beanstanden, daß die zunehmende Komplexität des Rechts und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege besser ausgebildete Rechtsberater benötigt, so ist ein für die Zukunft geforderter gewisser "Überschuß" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen, zumal eine darin liegende, vielleicht unnötige Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Aufgaben, Chancen und sozialem Ansehen in gewissem Sinne kompensiert wird (so schon BVerfGE 13, 97 [118]).

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69

    Vorgeprüfte Apothekaranwärter

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Die Maßstäbe dafür sind im einzelnen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 9, 73 [78] - apothekenpflichtige Waren; 13, 97 [106] - Handwerksordnung; 17, 232 [241] - Apotheken-Mehrbetrieb; 21, 173 [180] - Steuerbevollmächtigte [Inkompatibilität mit gewerblicher Tätigkeit]; 25, 236 [247] - Dentisten; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 34, 252 [256] - Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe; 40, 196 [218 f.] - Güterfernverkehr; 54, 301 [314] - Buchführungsprivileg I; 55, 185 [198] - prüfungsfreier Zugang zum Beruf des Steuerberaters; 59, 302 [315 f.] - Buchführungsprivileg II).

    Jedenfalls ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auf diese Weise verwandte Berufe zu vereinheitlichen (vgl. etwa BVerfGE 25, 236 [247]; 32, 1 [36]; 34, 252 [256]).

    Rn. 49 Wo die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis bei einer solchen Fixierung von Berufsbildern durch Vereinheitlichung zweier Berufe verlaufen, hängt von den näheren Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 32, 1 [23]; 34, 252 [256]; 54, 301 [322]).

    Auch gewährleistet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bislang im Beruf Tätigen (vgl. insbesondere BVerfGE 32, 1 [36 f.]).

    Er hat sich bemüht, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden, wonach auch bei verfassungsrechtlich zulässiger Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung zu treffen ist (vgl. etwa BVerfGE 21, 173 [183] -Steuerbevollmächtigte; 22, 275 [276] - Steuerberater; 25, 236 [248] - Dentisten; 31, 275 [284, 289 f.] - Urheberrecht; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 36, 281 [293] - Patentrecht; 43, 242 [288 f.] - Hamburgisches Universitätsgesetz; 44, 1 [21 f.] - Nichtehelichengesetz; 50, 265 [274 f.] - Apothekenassistent; 59, 1 [29 ff.] - Altwarter; 71, 137 [144] - Fischereipachtverträge).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Berufsbilder

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Die Maßstäbe dafür sind im einzelnen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 9, 73 [78] - apothekenpflichtige Waren; 13, 97 [106] - Handwerksordnung; 17, 232 [241] - Apotheken-Mehrbetrieb; 21, 173 [180] - Steuerbevollmächtigte [Inkompatibilität mit gewerblicher Tätigkeit]; 25, 236 [247] - Dentisten; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 34, 252 [256] - Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe; 40, 196 [218 f.] - Güterfernverkehr; 54, 301 [314] - Buchführungsprivileg I; 55, 185 [198] - prüfungsfreier Zugang zum Beruf des Steuerberaters; 59, 302 [315 f.] - Buchführungsprivileg II).

    Er darf insoweit Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht erfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) und andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat.

    Dies wäre im übrigen kaum damit zu vereinbaren, daß der Gesetzgeber den Zugang zu einem Zweitberuf im Gegenteil eher erschweren darf als die Wahl eines Erstberufs (vgl. BVerfGE 21, 173 [181]).

    Hier wird bereits verkannt, daß - wie schon erwähnt - die Erschwerung des Zugangs zu einem Zweitberuf von Verfassungs wegen weniger strengen Maßstäben unterliegt als bei einem Erstberuf (vgl. BVerfGE 21, 173 [181]).

    Er hat sich bemüht, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden, wonach auch bei verfassungsrechtlich zulässiger Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung zu treffen ist (vgl. etwa BVerfGE 21, 173 [183] -Steuerbevollmächtigte; 22, 275 [276] - Steuerberater; 25, 236 [248] - Dentisten; 31, 275 [284, 289 f.] - Urheberrecht; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 36, 281 [293] - Patentrecht; 43, 242 [288 f.] - Hamburgisches Universitätsgesetz; 44, 1 [21 f.] - Nichtehelichengesetz; 50, 265 [274 f.] - Apothekenassistent; 59, 1 [29 ff.] - Altwarter; 71, 137 [144] - Fischereipachtverträge).

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    So hätte es nahegelegen, auf die erste Betätigung des Berufswunsches, also den Anfang der Ausbildung oder jedenfalls auf "erkennbare" Vorbereitungen abzustellen und damit eine Verschärfung der Sachkundeanforderungen zu verbinden; die früher für Dentisten (BVerfGE 25, 236) und für die steuerberatenden Berufe (BVerfGE 34, 252) getroffenen Übergangsregelungen entsprächen diesen Erfordernissen besser als die hier angegriffene Regelung.

    Die Maßstäbe dafür sind im einzelnen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 9, 73 [78] - apothekenpflichtige Waren; 13, 97 [106] - Handwerksordnung; 17, 232 [241] - Apotheken-Mehrbetrieb; 21, 173 [180] - Steuerbevollmächtigte [Inkompatibilität mit gewerblicher Tätigkeit]; 25, 236 [247] - Dentisten; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 34, 252 [256] - Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe; 40, 196 [218 f.] - Güterfernverkehr; 54, 301 [314] - Buchführungsprivileg I; 55, 185 [198] - prüfungsfreier Zugang zum Beruf des Steuerberaters; 59, 302 [315 f.] - Buchführungsprivileg II).

    Jedenfalls ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auf diese Weise verwandte Berufe zu vereinheitlichen (vgl. etwa BVerfGE 25, 236 [247]; 32, 1 [36]; 34, 252 [256]).

    Rn. 49 Wo die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis bei einer solchen Fixierung von Berufsbildern durch Vereinheitlichung zweier Berufe verlaufen, hängt von den näheren Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 32, 1 [23]; 34, 252 [256]; 54, 301 [322]).

    Die Vereinheitlichung der rechtsberatenden Berufe läßt sich nicht anders beurteilen als die frühere Zusammenführung der Zahnärzte und Dentisten (vgl. BVerfGE 25, 236 [247 f.]) sowie der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (vgl. BVerfGE 34, 252 [254 ff.]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Eine solche Begrenzung ist auch dann zulässig, wenn eine im Wortlaut generell gefaßte Norm sich auf einen von ihr nicht ausdrücklich genannten, aber von ihr mitumfaßten Personenkreis bezieht (vgl. BVerfGE 36, 41 [44] m.w.N.; 43, 291 [361]).

    Rn. 43 Nach gefestigter Rechtsprechung kann jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis für die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes ausnahmsweise schon vor Erlaß des Vollzugsaktes zu bejahen sein, wenn das Gesetz den Betroffenen bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt und schon jetzt zu Dispositionen veranlaßt, die er nach einem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen könnte (BVerfGE 43, 291 [386]; 58, 81 [107]; 65, 1 [37]; 68, 287 [300]).

    Dies könnte nur unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung in Betracht kommen, wenn also eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 30, 392 [402]; 39, 128 [143 f.]; 43, 291 [391]; 51, 356 [362]; 69, 272 [309]).

    Doch sind der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen gesetzt, die sich aus einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergeben (vgl. BVerfGE 14, 288 [301]; 25, 142 [154]; 43, 242 [286]; 43, 291 [391]).

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Die Maßstäbe dafür sind im einzelnen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu entnehmen, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 9, 73 [78] - apothekenpflichtige Waren; 13, 97 [106] - Handwerksordnung; 17, 232 [241] - Apotheken-Mehrbetrieb; 21, 173 [180] - Steuerbevollmächtigte [Inkompatibilität mit gewerblicher Tätigkeit]; 25, 236 [247] - Dentisten; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 34, 252 [256] - Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe; 40, 196 [218 f.] - Güterfernverkehr; 54, 301 [314] - Buchführungsprivileg I; 55, 185 [198] - prüfungsfreier Zugang zum Beruf des Steuerberaters; 59, 302 [315 f.] - Buchführungsprivileg II).

    Rn. 49 Wo die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis bei einer solchen Fixierung von Berufsbildern durch Vereinheitlichung zweier Berufe verlaufen, hängt von den näheren Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 32, 1 [23]; 34, 252 [256]; 54, 301 [322]).

    Soweit sich die Beschwerdeführer dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Buchführungsprivileg berufen (BVerfGE 54, 301 [322]; 59, 302; vgl. auch BVerfGE 13, 97 [106]), lassen sie außer acht, daß es dort überhaupt nicht um die Vereinheitlichung zweier Berufe, sondern darum ging, ob bestimmte Tätigkeiten nur einem von zwei fortbestehenden Berufen vorbehalten werden durften, obwohl diese Tätigkeiten nicht die für den begünstigten Beruf vorgeschriebene Qualifikation erforderten.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Er hat sich bemüht, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden, wonach auch bei verfassungsrechtlich zulässiger Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung zu treffen ist (vgl. etwa BVerfGE 21, 173 [183] -Steuerbevollmächtigte; 22, 275 [276] - Steuerberater; 25, 236 [248] - Dentisten; 31, 275 [284, 289 f.] - Urheberrecht; 32, 1 [22 f.] - Vorexaminierte; 36, 281 [293] - Patentrecht; 43, 242 [288 f.] - Hamburgisches Universitätsgesetz; 44, 1 [21 f.] - Nichtehelichengesetz; 50, 265 [274 f.] - Apothekenassistent; 59, 1 [29 ff.] - Altwarter; 71, 137 [144] - Fischereipachtverträge).

    Doch sind der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen gesetzt, die sich aus einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergeben (vgl. BVerfGE 14, 288 [301]; 25, 142 [154]; 43, 242 [286]; 43, 291 [391]).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht jedenfalls nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl BVerfGE 24, 220 [230]; 43, 242 [286]).

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Gemäß § 157 Abs. 3 ZPO kann sogenannten Prozeßagenten das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet werden (vgl. dazu BVerfGE 41, 378).

    Diese Befugnis ist nicht darauf beschränkt, bestehende Berufsbilder lediglich klarstellend voneinander abzugrenzen (zur Abgrenzung der Berufe der Rechtsanwälte und der Rechtsbeistände vgl. BVerfGE 41, 378 [396]).

    Rn. 59 Dieser Beurteilung läßt sich nicht entgegenhalten, eine Berufsschließung sei ebenso unzumutbar wie die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete örtliche Begrenzung der Berufsausübung der Rechtsbeistände (so Obermayer, DÖV 1981, S. 621 [625] unter Hinweis auf BVerfGE 41, 378).

  • BVerfG - 1 BvL 16/82 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    des Ersten Senats vom 5. Mai 1987 -- 1 BvR 724, 1000, 1015/81; 1 BvL 16/82 und 5/85 --.

    in den Verfahren I. über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau R..., - 1 BvR 724/81 -, 2. des Herrn W..., - 1 BvR 1000/81 -, 3. des Steuerberaters B..., 4. des Steuerberaters B..., 5. des Steuerberaters D..., 6. des Steuerbevollmächtigten F..., 7. des Steuerberaters G..., 8. des Steuerbevollmächtigten G..., 9. des Steuerbevollmächtigten G..., 10. des Steuerberaters H..., 11. des Steuerberaters H..., 12. der Steuerberaterin K..., 13. des Steuerberaters K..., 14. des Steuerberaters M..., 15. der Rechtsbeistandsgehilfin P..., 16. des Steuerberaters P..., 17. des Steuerbevollmächtigten R..., 18. der Steuerbevollmächtigten S..., 19. des Rechtsbeistandsgehilfenlehrlings T..., 20. des Steuersachbearbeiters W..., 21. des Steuersachbearbeiters W... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Dr. Christian Kirchberg, Schirmerstraße 8, Karlsruhe l - 1 BvR 1015/81 - gegen Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 und Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503); II. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) Art. 12 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß er eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur noch für bestimmte Sachbereiche vorsieht - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 1982 (1 K 277/81) - 1 BvL 16/82 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 1984 (1 K 273/81) - 1 BvL 5/84 -.

    Rn. 26 a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 16/82 ist seit 1976 als selbständiger Steuerberater tätig.

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe …

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung - …

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Prozeßagenten

  • BVerfG - 1 BvL 5/84 (anhängig)
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen …

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Mehrbetrieb Apotheken

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes - …

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Schwangerschaftsabbruch Krankenkassen

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für …

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Soldatenentlassung

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum …

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Güterkraftverkehrsgesetz

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Auslandswirkung Rentenreform

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

  • BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des …

  • BVerfG, 25.07.1967 - 1 BvR 585/62

    Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und …

  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 4.79
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 111/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 ApoBetrO

  • BVerwG, 19.01.1968 - I B 83.67
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 121.53
  • BVerfG - 1 BvR 1015/81 (anhängig)
  • VG Freiburg, 10.03.1982 - 1 K 277/81
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    c) Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das hier im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise des Art. 2 Abs. 1 GG Wirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200 ; 128, 326 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

    jj) Das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zieht der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ; 134, 33 ).

    Entscheidend ist insoweit das Ergebnis der Güterabwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 97, 271 ; 101, 239 ; 103, 392 ; 109, 96 ; stRspr).

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.1985 - 5/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,917
EuGH, 13.02.1985 - 5/84 (https://dejure.org/1985,917)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - 5/84 (https://dejure.org/1985,917)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - 5/84 (https://dejure.org/1985,917)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 177; ; RL 77/388 Art. 27 Abs. 5

  • EU-Kommission PDF

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - ABWEICHENDE NATIONALE MASSNAHMEN - ÄNDERUNG EINER GELTENDEN MASSNAHME - VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - NICHTEINHALTUNG - UNMÖGLICHKEIT , SICH EINEM ...

  • EU-Kommission

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

  • Wolters Kluwer

    Änderung von Regelungen im Umsatzsteuersystem mit der Konsequenz einer Verpflichtung der Mitteilung hierüber an die Kommission; Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht in Form einer Richtlinie durch Befassung der Kommission mit einer Sondermaßnahme ohne hierzu eingeholte ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 234; EG Art. 177; RL 77/388 Art. 27 Abs. 5
    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - ABWEICHENDE NATIONALE MASSNAHMEN - ÄNDERUNG EINER GELTENDEN MASSNAHME - VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - NICHTEINHALTUNG - UNMÖGLICHKEIT , SICH EINEM ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sechste Richtlinie zur Harmonisierung der Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    DIE KLAEGERIN VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE URTEILE VOM 16. FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 88/77 ( SCHONENBERG , SLG. 1978, 473 ), VOM 8. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 130/78 ( SALUMIFICIO DI CORNUDA , SLG. 1979, 867 ), VOM 16. DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 269/80 ( TYMEN , SLG. 1981, 3079 ) UND VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG. 1982, 53 ), IN DENEN DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HABE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEM EINZELNEN KEINE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENHALTEN KÖNNE , DIE NICHT IM EINKLANG MIT DEN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN STÜNDEN.
  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    ZULÄSSIGE MASSNAHMEN DÜRFTEN NUR INSOWEIT VON DER IN ARTIKEL 11 GENANNTEN BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER ABWEICHEN , ALS ES UNBEDINGT ERFORDERLICH SEI , UM STEUERHINTERZIEHUNGEN UND -UMGEHUNGEN ZU VERHÜTEN , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10. APRIL 1984 IN DER RECHTSSACHE 324/82 ( KOMMISSION/BELGIEN , SLG. 1984, 1861 ) ENTSCHIEDEN HABE.
  • EuGH, 16.12.1981 - 269/80

    Tymen

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    DIE KLAEGERIN VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE URTEILE VOM 16. FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 88/77 ( SCHONENBERG , SLG. 1978, 473 ), VOM 8. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 130/78 ( SALUMIFICIO DI CORNUDA , SLG. 1979, 867 ), VOM 16. DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 269/80 ( TYMEN , SLG. 1981, 3079 ) UND VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG. 1982, 53 ), IN DENEN DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HABE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEM EINZELNEN KEINE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENHALTEN KÖNNE , DIE NICHT IM EINKLANG MIT DEN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN STÜNDEN.
  • EuGH, 16.02.1978 - 88/77

    Minister for Fisheries / Schonenberg u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    DIE KLAEGERIN VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE URTEILE VOM 16. FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 88/77 ( SCHONENBERG , SLG. 1978, 473 ), VOM 8. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 130/78 ( SALUMIFICIO DI CORNUDA , SLG. 1979, 867 ), VOM 16. DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 269/80 ( TYMEN , SLG. 1981, 3079 ) UND VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG. 1982, 53 ), IN DENEN DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HABE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEM EINZELNEN KEINE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENHALTEN KÖNNE , DIE NICHT IM EINKLANG MIT DEN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN STÜNDEN.
  • EuGH, 08.03.1979 - 130/78

    Salumificio di Cornuda

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    DIE KLAEGERIN VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE URTEILE VOM 16. FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 88/77 ( SCHONENBERG , SLG. 1978, 473 ), VOM 8. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 130/78 ( SALUMIFICIO DI CORNUDA , SLG. 1979, 867 ), VOM 16. DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 269/80 ( TYMEN , SLG. 1981, 3079 ) UND VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG. 1982, 53 ), IN DENEN DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HABE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEM EINZELNEN KEINE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENHALTEN KÖNNE , DIE NICHT IM EINKLANG MIT DEN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN STÜNDEN.
  • EuGH, 03.10.1978 - 27/78

    Rasham

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BERUFT SICH HIERBEI AUF DAS URTEIL VOM 3. OKTOBER 1978 IN DER RECHTSSACHE 27/78 ( RASHAM , SLG. 1978, 1761 ), IN DEM DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HABE , DASS EINE IM EWG-VERTRAG ( IN DIESEM FALL IN ARTIKEL 115 ABSATZ 2 ) VORGESCHRIEBENE MITTEILUNG KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INKRAFTTRETEN BESTIMMTER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENER SCHUTZMASSNAHMEN DARSTELLE.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1964 - 97/63

    Luigi de Pascale gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 5/84
    33 ZWEITENS MACHT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GESTÜTZT AUF DIE EINSCHLAEGIGE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES - AUSGEHEND VOM URTEIL VOM 15. JULI 1964 IN DER RECHTSSACHE 6/64 ( COSTA/ENEL , SLG. 1964, 1141 ) BIS ZU DEM BEREITS GENANNTEN URTEIL VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE URSULA BECKER - GELTEND , DER GERICHTSHOF SEI IMMER DER AUFFASSUNG GEWESEN , DASS DER EINZELNE SICH AUF EINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN NUR DANN BERUFEN KÖNNE , WENN SIE HINREICHEND BESTIMMT UND UNBEDINGT SEI UND KEINES WEITEREN TÄTIGWERDENS DER GEMEINSCHAFT ODER DER MITGLIEDSTAATEN BEDÜRFE.
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Soweit keine abweichende Regelung gemäß Artikel 27, der den Mitgliedstaaten eine Mitteilungspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die staatlichen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine von der Sechsten Richtlinie abweichende Vorschrift entgegenhalten (siehe Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direkt Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 24) stehen Abweichungen von der Richtlinie nur dann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie zum einen im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ziele bleiben und wenn sie zum anderen der Kommission mitgeteilt worden sind und der Rat gemäß Artikel 27 Absätze 1 bis 4 seine stillschweigende oder ausdrückliche Ermächtigung dazu erteilt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 …

    {FN:73} - Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84 (Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37).

    Bezüglich insbesondere die Verhütung von Steuerumgehung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1988 in den Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics, Slg. 1988, 3937, Randnrn. 21 bis 24) weiter ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen könne, um Steuerumgehungen zu verhüten, auch wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen objektiv nicht in der Absicht ausgeführt werde, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen.

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf …

    Die Kommission vertritt unter Hinweis auf das zu Artikel 27 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ergangene Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84 (Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37) die Ansicht, ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses sei eine Berufung auf Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie nicht möglich.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo SpA gegen Comune di Milano. - Vergabe öffentlicher Bauaufträge …

    - Siehe das Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direct Cosmetics Ltd/Commissioners of Customs and Excise, Slg. 1985, 617, Randnm.

    Soweit der Gerichtshof in anderem Zusammenhang festgestellt hat, daß das durch den Vertrag geschaffene Rechtsschutzsystem, wie es insbesondere in Artikel 177 EWG-Vertrag ausgeprägt ist, voraussetzt, "daß es möglich sein muß, zur Gewährleistung der Beachtung unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts von jeder im nationalen Recht vorgesehenen Klagemöglichkeit 14 - Siehe das Urteil in der Rechtssache 5/84, a. a. O., S. 612, Randnrn.

    Denn soweit begründete Zweifel über die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts be- 18 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache 5/84, a. a. O., S. 612, Randnrn.

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 8/86

    Richtlinie: Steuerumgehungen

    Sie dürfen gemessen am angestrebten Ziel nicht unverhältnismäßig sein (Urteile vom 12. Juli 1988 Rs. 138, 139/86, Umsatzsteuer-Rundschau --UR 1990, 286; vom 13. Februar 1985 Rs. 5/84, UR 1986, 8, und vom 10. April 1984 Rs. 324/82, UR 1984, 252).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1988 - 138/86

    Direct Cosmetics Ltd und Laughtons Photographs Ltd gegen Commissioners of Customs …

    - Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617.

    Andere Firmen, die im unmittelbaren Wettbewerb gleichartige Erzeugnisse verkaufen, und zwar auf dem Weg über normal registrierte Einzelhandelsverkaufsstellen, erleiden daher einen Wettbewerbsnachteil, weil im Preis ihrer Erzeugnisse beim Verkauf an 9 - Siehe das Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache Direct Cosmetics, Randnr. 27.

    - Urteil Direct Cosmetics, a. a. O.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A …

    Rn. 32 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stehen jedoch neue Sondermaßnahmen, die von der Sechsten Richtlinie abweichen, nur dann im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn sie zum einen im Rahmen der in Art. 27 Abs. 1 genannten Ziele bleiben und wenn sie zum anderen der Kommission mitgeteilt worden sind und der Rat gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 4 seine stillschweigende oder ausdrückliche Ermächtigung dazu erteilt hat (Urteile vom 13. Februar 1985, Direct Cosmetics, 5/84, Slg. 1985, 617, Randnr. 24, und vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach gegen Werner Skripalle. - Steuerrecht - Sechste …

    (8) - In bezug auf diesen Grundsatz zitiert das Gericht die Urteile in den verbundenen Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics, Slg. 1988, 3937), in der Rechtssache 5/84 (Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617) und in der Rechtssache 324/82 (Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861).

    (13) - Es ist darauf hinzuweisen, daß Generalanwalt VerLoren van Themaat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 5/84 die Ersetzung einer gemäß Artikel 27 mitgeteilten (und gebilligten) Maßnahme mit einer Situation verglichen hat, in der sich bei einer solchen "Maßnahme im nachhinein herausstellt, daß sie einen anderen Inhalt hat, als bei der Mitteilung durch den betroffenen Mitgliedstaat angegeben, und sie dann durch eine Maßnahme mit einem anderen Wortlaut ersetzt wird" (Slg. 1985, 617, 627).

  • EuGH, 12.07.1988 - 138/86

    Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    8 Auf eine der Vorabentscheidungsfragen in der Rechtssache 5/84 ( Direct Cosmetics/Commissioners of Customs and Excise ) hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13. Februar 1985 ( Slg. 1985, 617 ) entschieden, daß diese Änderung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie hätte mitgeteilt werden müssen.

    Diese Bestimmung, die im Einklang mit dem im Rahmen der ersten Frage beschriebenen Grundprinzip der Sechsten Richtlinie steht, gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von der in Artikel 11 geregelten Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur insoweit abweichen dürfen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist ( Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861, und Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 576/09

    Ordnungsgemäße Gebührenerhebung für die im Monat November 2007 erbrachten …

  • EuGH, 15.06.2006 - C-494/04

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 578/09

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 580/09

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  • VG Minden, 22.01.2009 - 9 K 3138/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-177/99

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  • FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 5 K 570/99

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-17/01

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  • VG Minden, 22.01.2009 - 9 K 86/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Festsetzung - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-181/99

    Sanofi

  • VG Minden, 22.01.2009 - 9 K 842/08

    Anforderungen an die Bemessung der Gebühren für fleischhygienerechtliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-494/04

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1991 - C-97/90

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  • VG Berlin, 22.08.1989 - 14 A 149.87

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   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1984 - 5/84   

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    Direct Cosmetics Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise.

    Sechste Richtlinie zur Harmonisierung der Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1984 - 5/84
    Die Klägerin kommt aufgrund einer - auch in Ihrem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82 (Kommission/Belgien) vorgenommenen ·- restriktiven Auslegung des Artikels 27 der sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zu einer Bejahung der ersten Frage.

    Außerdem sind die Parteien aufgefordert worden, bei ihren Stellungnahmen das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 1984 (Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien) zu berücksichtigen.

    Sie beruft sich außerdem auf die restriktive Auslegung des Artikels 27, die der Gerichtshof in der Rechtssache 324/82 gegeben habe, um ihren Standpunkt zu verteidigen, daß Artikel 27 ausschließlich für Maßnahmen gelte, die zur Verhütung von Steuerhinterziehungen oder -Umgehungen unbedingt erforderlich seien.

    Nach der Entstehungsgeschichte der Richtlinie, wie sie in Randnummer 26 Ihres Urteils in der Rechtssache 324/82 dargestellt sei, werde diese Form der Steuerumgehung von Artikel 27 der Richtlinie erfaßt.

    Was Ihr Urteil in der Rechtssache 324/82 angehe, so unterscheide sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall so sehr von der dort in Frage stehenden ganz allgemeinen Maßnahme für einen ganzen Wirtschaftszweig, daß dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht analog angewendet werden könne.

    Doch sei es möglich, allgemeine Kriterien zu entwickeln, nach denen die Gültigkeit von Sondermaßnahmen der fraglichen Art beurteilt werden müsse, z. B. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den der Gerichtshof in der Rechtssache 324/82 entwickelt habe.

    Neben dem bereits genannten Artikel 27 der sechsten Richtlinie zur Umsatzsteuerharmonisierung ist in der vorliegenden Sache ebenso wie in der Rechtssache 324/82 insbesondere Artikel 11 dieser Richtlinie von Bedeutung.

    Bei dieser Prüfung sind ferner auch neben Artikel 27 und neben dem in Ihrem Urteil in der Rechtssache 324/82 entwickelten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die wesentlichen Grundsätze der sechsten Richtlinie von Bedeutung.

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   AG Friedberg (Hessen), 14.03.1985 - C 5/84   

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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