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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.09.2023

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31735
BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21 (https://dejure.org/2023,31735)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2023 - 5 C 10.21 (https://dejure.org/2023,31735)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 (https://dejure.org/2023,31735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 22 Abs. 1 Satz 2, § ... 23 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 1, § 24 Abs. 1, 2 und 3 Satz 3, § 26; SächsKitaG § 14 Abs. 6; SGB X § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2, § 59; BGB § 242; GG Art. 20 Abs. 3
    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 2 SGB 8, § 23 Abs 1 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 1 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 2 SGB 8, § 23 Abs 2a S 1 SGB 8
    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus auf Gewährung einer laufenden Geldleistung durch öffentlich-rechtlicehn Vertrag; Anspruch auf Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 23 ; SächsKitaG § 14 Abs. 6
    Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus auf Gewährung einer laufenden Geldleistung durch öffentlich-rechtlicehn Vertrag; Anspruch auf Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung

  • datenbank.nwb.de

    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährung laufender Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen erfolgt durch öffentlich-rechtliche Verträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 179, 267
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 9.21

    Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Das hat der Senat für den Sachkostenerstattungsanspruch bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 32 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30).

    Insoweit verweist der Senat hinsichtlich des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand auf seine Entscheidungen vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 34 ff.) und - 5 C 9.21 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 13 ff. und 24 ff.) und nimmt für den Anerkennungsbetrag auf das Urteil des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.) Bezug.

    Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 37 ff.).

    Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.).

    In diesem Fall - und so liegt es hier - hat das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gegebenenfalls selbst ein Leistungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der zu treffenden Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. für die Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 43 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30).

    Insoweit verweist der Senat hinsichtlich des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand auf seine Entscheidungen vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 34 ff.) und - 5 C 9.21 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 13 ff. und 24 ff.) und nimmt für den Anerkennungsbetrag auf das Urteil des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.) Bezug.

    Das sächsische Landesrecht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 12 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 11).

    Überdies sind die Gerichte nicht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zuständigen Stellen nach dem Gesetz die Letztentscheidungskompetenz übertragen ist, wie es bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages der Fall ist (…BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff., 21 und vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 15).

    Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30).

    Das sächsische Landesrecht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 12 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 11).

    Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden, lässt sich nicht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sachaufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442 < 445 f.> …und vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 - juris Rn. 68; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.;… s. a. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29;… Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15).

    Auf die Notwendigkeit, zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach zu bestimmen, wurde vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nur von einigen Obergerichten hingewiesen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f.) und ist vom Bundesverwaltungsgericht erstmals in der vorliegenden Entscheidung entschieden worden.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden, lässt sich nicht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sachaufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442 < 445 f.> …und vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 - juris Rn. 68; OVG Münster…, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.;… s. a. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29;… Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15).

    Auf die Notwendigkeit, zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach zu bestimmen, wurde vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nur von einigen Obergerichten hingewiesen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442; OVG Münster…, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f.) und ist vom Bundesverwaltungsgericht erstmals in der vorliegenden Entscheidung entschieden worden.

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Insoweit verweist der Senat hinsichtlich des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand auf seine Entscheidungen vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 34 ff.) und - 5 C 9.21 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 13 ff. und 24 ff.) und nimmt für den Anerkennungsbetrag auf das Urteil des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (…Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.) Bezug.

    Überdies sind die Gerichte nicht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zuständigen Stellen nach dem Gesetz die Letztentscheidungskompetenz übertragen ist, wie es bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages der Fall ist (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff., 21 …und vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 15).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - NVwZ 2013, 209 Rn. 86 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Denn für die allgemeine Leistungsklage gilt § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 11 Rn. 10).
  • BVerwG, 03.06.2014 - 4 CN 6.12

    Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Daher kann der Senat § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 insoweit selbst auslegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 < 300> und vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 25).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; …

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
    Daher kann der Senat § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 insoweit selbst auslegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 < 300> …und vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum; …

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis; …

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung; …

  • BVerwG, 19.05.2023 - 5 C 2.22

    Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen …

  • BVerwG, 29.01.2026 - 7 C 6.24

    Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

    Es ist jedoch anerkannt, dass in solchen Fällen das erkennende Gericht nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen verbindliche Vorgaben aufnehmen kann und muss, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind, um die Bestimmtheit des Tenors zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - BVerwGE 179, 267 Rn. 38; VGH Kassel…, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 9 E 448/16 - ZUR 2016, 432 Rn. 22 f.).
  • VG Cottbus, 17.02.2026 - 8 K 1585/17

    Anerkennungsbetrag, Kalkulation, Kindertagespflege, Leistungsgerechtigkeit, …

    Da aber - wozu unten noch ausgeführt wird - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).

    (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 2 f.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N., …und Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, der Beklagte aber - wie dargelegt - die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.

    Nicht ermächtigt ist der Beklagte dagegen, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen auszugestalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 -, juris Rn. 33 ff.; und Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 12 ff.).

    Diese kann nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation nachgewiesen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 28).

    Des Weiteren muss der Richtlinie zweifelsfrei zu entnehmen sein, ob alle oder ggfs. welche Bestandteile der laufenden Geldleistung von den festgelegten Beträgen abgegolten werden, da sie ansonsten nicht hinreichend bestimmt wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Lüneburg…, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 57).

    Eine Ersetzungsbefugnis kommt dem Gericht allerdings im Hinblick darauf, dass das Gesetz die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen ermächtigt, auch insoweit nicht zu (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 26.10.2023 - 5 C 6.22

    Berliner Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern für die Betreuung in …

    Deshalb ist der Senat zu ihrer Vornahme auch ungeachtet des Umstands befugt, dass es sich bei der Rahmenvereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen, auf denen sie beruht, im Ausgangspunkt um nicht revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - juris Rn. 19 f. m. w. N.).
  • VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1331/19

    Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Laufende Geldleistung für …

    Da aber - wozu unten noch ausgeführt wird - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).

    Selbst wenn die von ihm behauptete, aber nicht nachgewiesene Gesprächsofferte als Antrag in diesem Sinne nicht genügen würde, stünde dies der Zulässigkeit seiner Klage hier nicht entgegen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 2 f.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.;… Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, die Beklagte aber - wie dargelegt - die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.

    Nicht ermächtigt ist die Beklagte dagegen, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen auszugestalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 -, juris Rn. 33 ff.; Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 12 ff.).

    Diese kann nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation nachgewiesen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 28).

  • VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1344/19

    Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Empfehlungen des Deutschen Vereins …

    Da aber - wozu unten noch ausgeführt wird - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).

    Selbst wenn die von ihr behauptete, aber nicht nachgewiesene Gesprächsofferte als Antrag in diesem Sinne nicht genügen würde, stünde dies der Zulässigkeit ihrer Klage hier nicht entgegen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 2 f.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.;… Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, die Beklagte aber - wie dargelegt - die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.

    Nicht ermächtigt ist die Beklagte dagegen, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen auszugestalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 -, juris Rn. 33 ff.; Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 12 ff.).

    Diese kann nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation nachgewiesen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 28).

  • VG Hannover, 16.07.2026 - 3 A 6534/21

    Laufende Geldleistung; Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; …

    Zwar hat die Beklagte in der Kindertagespflegesatzung und in ihren Bescheiden zwischen den in § 23 Abs. 2 SGB VIII angeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung unterschieden und wird sie insofern den Anforderungen des Eufach0000000005s gerecht, wonach zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag, Sachaufwand etc.) differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris, Rn. 28 …und vom 24.11.2022 - 5 C 9.21 -, juris, Rn. 37 ff.; Nds. OVG…, Urteil vom 4.2.2026 - 2 KN 109/24 -, juris, Rn. 53).

    Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte jedenfalls im gerichtlichen Verfahren eine hinreichende Kalkulationsgrundlage vorgelegt (vgl. zur maßgeblichen Ergebnisrichtigkeit BVerwG, Urteil vom 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris, Rn. 28) und stellt sich die "Brutto-Vergütung" für Kindertagespflegepersonen im hier maßgeblichen Zeitraum nicht als unangemessen gering dar; die Beklagte bewegte sich insofern innerhalb ihres Gestaltungsspielraums.

  • BVerwG, 09.07.2025 - 5 C 2.24

    Conterganstiftung muss über das Vorliegen eines Schadensfalles neu entscheiden

    In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung insoweit zu ändern und gegebenenfalls selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7 f., vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - BVerwGE 177, 154 Rn. 43 und vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - BVerwGE 179, 267 Rn. 38).
  • BVerwG, 06.11.2025 - 5 BN 1.24
    Zwar zitiere es diese Entscheidungen (nämlich BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - und vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 -), komme aber zu anderen Ergebnissen.

    Rn. 10 Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur streitigen Frage der Sachkosten unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe in tragender Weise darauf gestützt, dass der Antragsgegner - wie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - BVerwGE 179, 267 Rn. 28 m. w. N.) gefordert - einen prüffähigen (Kalkulations-)Nachweis vorgelegt habe, aus dem sich die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen nebst den Erwägungen nachvollziehen ließen und dass der - zum Teil in Form von Pauschalen - festgelegte Sachaufwand in Ziffer 2 und 3 der Anlage zur Richtlinie des Antragsgegners im Einklang mit den Vorgaben stehe, wie sie sich aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergeben.

  • OVG Sachsen, 16.05.2024 - 3 A 558/22

    Laufende Geldleistung; Streitgegenstand; Ermittlung; Kosten; Sachaufwand

    Dies gilt insbesondere auch dann, soweit die Klägerin die in den ihr von der Beklagten angebotenen Rahmenverträgen jeweils festgesetzte laufende Geldleistung akzeptiert und angenommen hatte, ohne dass in die Vereinbarungen auf ihr Verlangen hin nachträglich ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgenommen wurde (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - und - 5 C 11.21 -, juris Rn. 9 ff.;… dem folgend SächsOVG, Urt. v. 4. Dezember 2023 - 3 A 191/22 - und - 192/22 -, z. Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30. Juni 2023, a. a. O. Rn. 33) davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Unterbreitung eines den Anforderungen des § 23 Abs. 2 SGB VIII entsprechenden Vertragsanpassungsgebots und mit Auszahlung eines sich hiernach möglicherweise ergebenden Differenzbetrags an die Klägerin ihrer aus dem verwaltungsgerichtlichen Tenor folgenden Verpflichtung nachkommen kann.

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2026 - 2 KN 109/24

    Zum Normenkontrollantrag gegen Kindertragespflegeseatzung; Fehlende …

    Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechende Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung setzt insbesondere voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag, Sachaufwand etc.) differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris Rn. 28;… Urt. v. 24.11.2022 - 5 C 9.21 - juris Rn. 37 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2024 - 4 K 232/23

    Normenkontrolle einer Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege; Festsetzung …

  • OVG Sachsen, 27.02.2025 - 3 E 3/25

    Vollstreckung; Zwangsgeld; Abgabe eines Vertragsangebots

  • VG Berlin, 24.04.2026 - 18 K 490.24

    Rückzahlung von überzahlten Fördermitteln im Zusammenhang mit einem …

  • OVG Sachsen, 16.05.2024 - 3 A 427/21

    Kindertagespflege; Vergütung; Sachkosten; Anerkennungsbetrag; Kalkulation; …

  • VG Köln, 26.05.2025 - 25 L 1070/25
  • VG Köln, 26.05.2025 - 25 L 1071/25
  • VG Köln, 26.05.2025 - 25 L 1072/25
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.2023 - 5 C 10.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31103
BVerwG, 28.09.2023 - 5 C 10.21 (https://dejure.org/2023,31103)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2023 - 5 C 10.21 (https://dejure.org/2023,31103)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2023 - 5 C 10.21 (https://dejure.org/2023,31103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren

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