Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Richtlinie 2003/88/EG Art. 6b, 16; BBG § 88 S. 4
Streit um die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für den Kapitän eines Zollbootes während Seestreifen; Abgrenzung der unionsrechtlichen Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"; Dienst außerhalb des festgelegten Wachen-Systems; Unionsrechtlicher Haftungsanspruch - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streit um die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für den Kapitän eines Zollbootes während Seestreifen; Abgrenzung der unionsrechtlichen Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"; Dienst außerhalb des festgelegten Wachen-Systems; Unionsrechtlicher Haftungsanspruch
Verfahrensgang
- VG Stade, 27.01.2021 - 3 A 2428/15
- OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (44)
- BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG…, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 43 ff.;… Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Nds. OVG…, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 56).Folglich kommt der unionsrechtliche Haftungsanspruch nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG…, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f.;… Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 43 ff.;… Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12; Nds. OVG…, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 56).
Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen demnach ein subjektives Recht, das er unmittelbar mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 11;… Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 7.21 -, juris Rn. 11).
Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 57 f.).
Demgegenüber sind Zeiten, in denen dem Kläger ein zeitlicher Ausgleich gewährt wurde, keine Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (BVerwG, Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 59).
Besonders intensiv ist er, wenn der Bezugszeitraum mangels abweichender Regelung nur eine Woche (Siebentagszeitraum) beträgt, weil es dann unmöglich ist, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit einer Woche durch geringere Arbeitszeiten anderer Wochen "wegzurechnen" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 31).
Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob diese nationalen Regelungen im Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG stehen (vgl. zur spezifischen Landesregelung in Nordrhein-Westfalen: BVerwG…, Urteil vom 17.2.2022 - BVerwG 2 C 5.21 -, juris Rn. 10 ff.; zu brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen im Jahr 2007: BVerwG, Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 53 ff.), denn die Frage des Bezugszeitraums stellte sich nur, wenn die bislang nicht anerkannten Stunden der Phase "Frei an Bord" bzw. der "Ruhezeit" Arbeitszeit wären.
- EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Umgekehrt stelle, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichten und es ihm erlaubten, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfiele, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG dar (EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 37 f. m. w. N. …und Urteil vom 9.3.2021- C-580/19 [Stadt Offenbach am Main] -, juris Rn. 38 f.;… Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 38).Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringen können und die sich nicht aus solchen Einschränkungen ergeben, sondern zum Beispiel die Folge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers sind, können dagegen nicht berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 39 f.;… Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 45).
Deshalb ist für die Einstufung der Bereitschaftszeit als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG nicht relevant, dass es in dem Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft in der Praxis nicht verlassen kann, wenig Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gibt und dass sein Arbeitsplatz schwer zugänglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 42).
Hinzuzufügen ist, dass in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer schon aufgrund der Art des Arbeitsorts in der Praxis keine realistische Möglichkeit hat, diesen Ort am Ende der Arbeitszeit zu verlassen, nur Zeiträume, in denen er weiterhin objektiv gesehen ganz erheblichen Einschränkungen unterliegt, etwa der Verpflichtung, seinem Arbeitgeber sofort zur Verfügung zu stehen, automatisch als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen sind, nicht aber Zeiträume, in denen sich die Unmöglichkeit, den Arbeitsort zu verlassen, nicht aus einer solchen Verpflichtung ergibt, sondern allein aus der besonderen Art dieses Ortes (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 44).
Gleichwohl sei die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 45 ff.; Urteil vom 9.9.2021 - C-107/19 [Dopravni podnik hl.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt nur selten in Anspruch genommen werde, könne jedoch nicht dazu führen, dass sie als "Ruhezeiten" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen seien, wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen habe, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen würden, objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 45 ff.).
Folglich sind in den Fällen, in denen der Betreffende seine Ruhezeiten nur aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - Betreuung einer Sendeanlage in unwegsamen Gelände (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 39 f.) oder Dienst an Bord eines Schiffs an vollen Seetagen - am Arbeitsort verbringen muss, diese Ruhezeiten nicht automatisch "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG, sondern es bedarf einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls.
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Hat der Dienstherr Mehrarbeit - zutreffend oder unzutreffend - angeordnet, kommt es nicht darauf an, ob sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 9 - 11;… Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 33 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2019 - 5 LA 6/18 - Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 54;… Urteil vom 12.6.2020 - 5 LC 2/18 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 20.7.2020 - 5 LA 81/18 -).Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG…, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.;… Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 43 ff.;… Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 56).
Folglich kommt der unionsrechtliche Haftungsanspruch nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG…, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f.;… Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.;… Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 43 ff.;… Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 56).
a) Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris;… Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45 ff.; BVerwG…, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 15;… Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10;… Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 26;… Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10;… Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 55).
Eine "Zwischenkategorie" zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" sieht die Richtlinie also nicht vor (EuGH…, Urteil vom 9.3.2021 - C-580/19 [Stadt Offenbach am Main] -, juris Rn. 30;… Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 83).
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft sei insgesamt "Arbeitszeit", auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben müsse, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheide, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein müsse (vgl. EuGH…, Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 61 ff., vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 89 ff.).
Beide Ansprüche entstehen mit Wirkung für die Zukunft erst, wenn der Beamte sie geltend macht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8;… Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26;… Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25;… Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 56 m. w. N.).
- BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 24.21
Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG…, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.;… Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Nds. OVG…, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 56).Der Beamte kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa auch per E-Mail (BVerwG…, Urteil vom 17. Februar 2022 - BVerwG 2 C 5.21 -, juris Rn. 25; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 31 m. w. N.).
Dieser Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 34 ff.).
Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gefolgt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 30;… Urteil vom 7.4.2022 - BVerwG 2 B 8.21 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 7.21 -, juris Rn. 10 und vom selben Tag - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 12).
Dies ist der Fall, wenn der Dienstherr den Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst herangezogen oder ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (BVerwG…, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 20;… Beschluss vom 10.6.2009 - BVerwG 2 B 26.09 -, juris Rn. 5;… Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 15).
- EuGH, 11.11.2021 - C-214/20
Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Eine "Zwischenkategorie" zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" sieht die Richtlinie also nicht vor (EuGH…, Urteil vom 9.3.2021 - C-580/19 [Stadt Offenbach am Main] -, juris Rn. 30; Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 35; Nds. OVG…, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 83).Umgekehrt stelle, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichten und es ihm erlaubten, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfiele, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG dar (EuGH…, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 37 f. m. w. N. …und Urteil vom 9.3.2021- C-580/19 [Stadt Offenbach am Main] -, juris Rn. 38 f.; Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 38).
Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringen können und die sich nicht aus solchen Einschränkungen ergeben, sondern zum Beispiel die Folge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers sind, können dagegen nicht berücksichtigt werden (EuGH…, Urteil vom 9.3.2021 - C-344/19 [Radiotelevizija Slovenija] -, juris Rn. 39 f.; Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 45).
M. Prahy] -, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 40 ff.).
Bei der Gesamtbeurteilung seien auch erleichternde Umstände zu berücksichtigen, wie etwa, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, an allen von seiner Dienstwache aus durchgeführten Einsätzen teilzunehmen, oder die Möglichkeit habe, daneben eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2021 - C-214/20 [Dublin City Council] -, juris Rn. 48).
- EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH…, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47;… Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48;… Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).Hieraus folgt, dass Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens", die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der oben genannten Richtlinie einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).
Er hat dabei betont, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieser Begriffe nicht einseitig festlegen könnten, sondern dass diese Begriffe unionsrechtliche Begriffe darstellten, welche anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie - nämlich, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen - zu bestimmen seien; nur so werde die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt (EuGH…, Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 58;… Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 44;… Urteil vom 10.9.2015 - C-266/14 [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] -, juris Rn. 27; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 62;… Urteil vom 9.3.2021- C-580/19 [Stadt Offenbach am Main] -, juris Rn. 31 f.).
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft sei insgesamt "Arbeitszeit", auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben müsse, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheide, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 61 ff., vgl. auch Nds. OVG…, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 89 ff.).
- BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21
Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen demnach ein subjektives Recht, das er unmittelbar mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (BVerwG…, Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 31.16 -, juris Rn. 11; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 7.21 -, juris Rn. 11).Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gefolgt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 30;… Urteil vom 7.4.2022 - BVerwG 2 B 8.21 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 7.21 -, juris Rn. 10 und vom selben Tag - BVerwG 2 C 24.21 -, juris Rn. 12).
gehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 7.21 -, juris Rn. 10).
Klarzustellen ist, dass der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch und der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zwar nicht gleichgerichtet sind, beide jedoch eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus ("Zuvielarbeit") voraussetzen, wobei allerdings die unionsrechtlich vorgegebene Obergrenze von 48 Stunden für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit - bei Festlegung eines Bezugszeitraums (vgl. Art. 16 Buchst. b Richtlinie 2003/88/EG bzw. für den Siebentageszeitraum (Art. 6 Buchst. b der Richtlinie) - nicht mit der nationalrechtlich vorgesehenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit identisch ist (vgl. BVerwG; Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 C 7.21 -, juris Rn. 11).
- OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 48/21
Streit um die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Besatzungsmitglieder …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Insbesondere hat er nicht - wie die Kläger der Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 5 LC 48/21 und 5 LC 55/21 - die einzelnen Seestreifen aufgelistet und diesen die bislang nicht anerkannten Stunden zugeordnet.Die Beklagte hat im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 LC 48/21 angegeben, dass eine Unterweisung in Erster Hilfe nur aller zwei Jahre einmal stattfinde.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Januar 2021 in dem Parallelverfahren 5 LC 48/21 aber erklärt, während der Zeit "Frei an Bord" verblieben die Waffen in dem Waffenschrank bzw. in der Waffenkammer und würden nicht von den Besatzungsmitgliedern mitgeführt.
- EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH…, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48;… Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42;… Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).Er hat dabei betont, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieser Begriffe nicht einseitig festlegen könnten, sondern dass diese Begriffe unionsrechtliche Begriffe darstellten, welche anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie - nämlich, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen - zu bestimmen seien; nur so werde die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 58;… Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 44;… Urteil vom 10.9.2015 - C-266/14 [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] -, juris Rn. 27;… Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 62;… Urteil vom 9.3.2021- C-580/19 [Stadt Offenbach am Main] -, juris Rn. 31 f.).
Das Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, in dem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden würden, würde ernsthaft gefährdet, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit nicht als Arbeitszeit zu werten wäre (EuGH…, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 48 f.; Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 60 ff. m. w. N.).
- EuGH, 03.10.2000 - C-303/98
DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 35/21
Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Bezugszeitraum auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 69).Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47;… Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48;… Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42;… Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).
Das Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, in dem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden würden, würde ernsthaft gefährdet, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit nicht als Arbeitszeit zu werten wäre (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 48 f.;… Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 60 ff. m. w. N.).
- EuGH, 09.09.2021 - C-107/19
Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10
Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu …
- BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20
Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der …
- BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14
Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; …
- BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11
Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …
- BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19
Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter; …
- BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; …
- VG Schleswig, 08.05.2014 - 12 A 139/12
Mehrarbeitsvergütung im Beamtenrecht
- BVerwG, 17.02.2022 - 2 C 5.21
Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Polizeibeamten
- EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS …
- BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15
Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch …
- BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02
Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte …
- BVerwG, 02.04.2019 - 2 B 43.18
Freizeitausgleich für Bereitschaftszeiten bei Seestreifen auf Einsatzschiffen der …
- EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen …
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
- EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …
- EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur …
- BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17
Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr
- EuGH, 14.10.2010 - C-243/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 09.09.2015 - C-20/13
Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
- BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16
Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch …
- BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 60.16
Antrag; Auslandsbesoldung; Auslandszuschlag; Besoldung; Dienstbezüge; Dienstort; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18
Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher …
- BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 33.20
Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der …
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 10.13
Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von …
- BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09
Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im …
- OVG Thüringen, 28.04.2022 - 2 KO 814/20
Anrechnung von Arbeitszeit bei einem polizeilichen Unterstützungseinsatz in …
- OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 LC 2/18
Bereitschaftsdienst; G7-Gipfel; Ruhezeiten
- BVerwG, 02.07.2019 - 2 B 78.18
Klärungsbedürftigkeit des Erfüllens der Voraussetzungen des beamtenrechtlichen …
- OVG Sachsen, 23.03.2022 - 2 A 637/20
Freizeitausgleich; Bereitschaftsdienst; Verjährung; Verwirkung
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
- VG Schleswig, 11.12.2023 - 12 A 190/20
Gewährung einer beamtenrechtlichen Erschwerniszulage für Dienste zu ungünstigen …
- OVG Niedersachsen, 16.04.2024 - 5 LC 48/21
Streit um die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Besatzungsmitglieder …
Gegen die Anordnung einer kurzen Reaktionsfrist im Minutenbereich spricht auch die Schilderung des Klägers im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 LC 35/21.Zudem hat auch der Kläger im Parallelverfahrens mit dem Aktenzeichen 5 LC 35/21, der als ehemaliger Kapitän des Einsatzschiffs in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist, sich dahingehend geäußert, dass alle Besatzungsmitglieder bei der Helikopter-Übung an Bord sein müssten.
Jede Einzelkabine sei mit einem Fernsehgerät, das über eine an Bord vorhandene Satellitenanlage den Empfang einer Vielzahl von Fernsehprogrammen ermögliche, ausgestattet (vgl. BE vom 30.6.2021, S. 7 [Bl. 179/GA] und Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Stade vom 27.1.2021 im Parallelverfahren 3 A 2428/15 bzw. 5 LC 35/21).
So seien etwa die Kammern und sonstigen Räumlichkeiten soweit isoliert worden, dass die Motorgeräusche dort nicht so wahrnehmbar seien wie auf anderen Schiffen (vgl. Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Stade vom 27.1.2021 im Parallelverfahren 3 A 2428/15 bzw. 5 LC 35/21).
Der informatorisch vernommene Kläger des Parallelverfahrens 5 LC 35/21 hat dies letztlich bestätigt, indem er erläutert hat, dass Inanspruchnahmen der Besatzungsmitglieder die abendlichen Helikopterübungen der Marine, die aber mindestens zwei Stunden vorher angekündigt würden, beträfen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2025 - 1 A 34/21
Bundesbetriebsprüfer; Arbeitszeit; Ruhezeit; Fahrzeiten; Reisezeiten; Mehrarbeit; …
Rn. 46 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 -, juris, Rn. 16 (für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes- BBG), und Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 35/21 -, juris, Rn. 59, m. w. N. (für Ansprüche auf finanziellen Ausgleich nach § 88 BBG, nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch und nach dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit).Rn. 56 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022- 2 C 24.21 -, juris, Rn. 15, vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris, Rn. 22 ff. (Voraussetzungen) und 31 (Rechtsfolge), und vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 19 f. (Voraussetzungen) und 21 (Rechtsfolge); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris, Rn. 56 f. (Voraussetzungen) und 134 f. (Rechtsfolge), und Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 35/21 -, juris, Rn. 135, jeweils m. w. N.
Rn. 112 - vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024- 5 LC 35/21 -, juris, Rn. 51 -.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2025 - 1 A 35/21
Gewährung von Freizeitausgleich eines Bundesbetriebsprüfers für nicht vollständig …
Rn. 34 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 -, juris, Rn. 16 (für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes- BBG), und Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 35/21 -, juris, Rn. 59, m. w. N. (für Ansprüche auf finanziellen Ausgleich nach § 88 BBG, nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch und nach dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit).Rn. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022- 2 C 24.21 -, juris, Rn. 15, vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris, Rn. 22 ff. (Voraussetzungen) und 31 (Rechtsfolge), und vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 19 f. (Voraussetzungen) und 21 (Rechtsfolge); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris, Rn. 56 f. (Voraussetzungen) und 134 f. (Rechtsfolge), und Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 35/21 -, juris, Rn. 135, jeweils m. w. N.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".