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| OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20 |
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Angemessenheit und Höhe von Zuzahlungen in Kindertageseinrichtungen; Verfassungsmäßigkeit ihrer Höhe
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§ 42 Abs 1 VwGO, § ... 91 Abs 1 VwGO, § 31 SGB 10, § 58 SGB 10, § 23 KitaFöG, § 16 Abs 1 Nr 5 KitaFöG, § 11 KitaFöG, § 3 Abs 5 TagEinrKostBetG BE, § 133 BGB, § 264 Nr 2 ZPO, § 3 Abs 1 SGB 8, § 5 SGB 8, § 22 Abs 2 SGB 8, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 17 Verf BE, § 157 BGB
Staatliche Finanzierungszusage an Träger der freien Jugendhilfe zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung; Kürzung; Zuzahlungsvereinbarungen mit den Eltern der betreuten Kinder; Höchstgrenze für zulässige Zuzahlungen; unzulässig hohe Zuzahlungen; Leistungsvereinbarung ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 19.06.2020 - 18 K 327.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (20)
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2020 - 6 S 8.20
Kürzung der Kostenerstattung nach der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, der Akten des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens OVG 6 S 8/20 / VG 18 L 454.19, der von der Klägerin im Verfahren OVG 6 B 13/20 eingereichten Unterlagen zum vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren, auf die sich die Klägerin bezogen hat, sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.Aus welchem Rechtssatz sie ableitet, dass eine Schiedsstelle nicht ad-hoc gebildet werden dürfe, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 9. April 2020 - OVG 6 S 8/20 -, Rn. 32 ff. bei juris).
Bei 70 Betreuungsplätzen summieren sich die unzulässigen Zuzahlungen auf 18.200 Euro pro Monat (so schon Senatsbeschluss vom 9. April 2020 - OVG 6 S 8/20 -, Rn. 17 bei juris).
Rn. 55 Dieser rechtliche Rahmen verdeutlicht, dass die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen zu Zuzahlungen mit dem Willen und den Zielen des Landesgesetzgebers in Einklang stehen und das umsetzen und konkretisieren, was im KitaFöG ausdrücklich angelegt ist (s. insoweit schon Senatsbeschluss vom 9. April 2020 - OVG 6 S 8/20 -, Rn. 22 bei juris).
- BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86
Krankenhausfinanzierungsgesetz
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Darauf gibt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, Artikel 12 Abs. 1 GG regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff., Rn. 62 bei juris).Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, a.a.O., Rn. 63 bei juris).
Es genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff., Rn. 65 bei juris).
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Rn. 87 Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 - (BVerfGE 76, 171 ff., Rn. 43 ff. bei juris), wonach Standesrichtlinien der Rechtsanwaltschaft nicht dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügten, steht diesem Befund nicht entgegen.
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Zugleich werde der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar seien und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könne (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125 ff., Rn. 103 bei juris). - BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 ff., Rn. 95 bei juris). - BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 -, BVerfGE 30, 292 ff., Rn. 65 bei juris). - BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00
Tariftreueerklärung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Der Inhalt der abzuschließenden Betreuungsverträge ist damit mittelbar selbst schon Gegenstand der hier streitigen Regelungen, auch wenn er den Vertragsparteien nicht unmittelbar normativ vorgeschrieben wird, ist er inhaltlich durch die Norm vorgegeben, indem geregelt ist, dass Zuzahlungen, die eine bestimmte Höhe überschreiten und nicht selbstständig gekündigt werden können, unzulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202 ff., Rn. 84 bei juris zur sog. Tariftreueerklärung nach dem Berliner Vergabegesetz für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge). - BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Landesgesetzgeber daher nicht gehalten, selbst konkrete Zuzahlungsbeträge, die er für angemessen hält, festzulegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 -, BVerfGE 134, 204 ff., Rn. 84 ff. zum Begriff der Angemessenheit von Urhebervergütungen). - BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Es muss feststellbar sein, dass eventuelle alternative Maßnahmen gleich wirksam und weniger belastend sind (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 ff., Rn. 77 bei juris). - BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20
Dementsprechend weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber diesen Begriff sogar im Bereich des menschenwürdigen Existenzminimums verwenden darf, solange sich der Regelungsgehalt der Norm mit den üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 -, NJW 2017, S. 3770 f., Rn. 14 bei juris zum Begriff der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 2.18
Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen
- BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
Frischzellentherapie
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 6 S 6.18
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung; …
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
Arbeitsförderungsgesetz 1981
- BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72
Versand von Tieren
- EGMR, 24.11.2022 - 7494/17
SARI AND OTHERS v. TÜRKIYE
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes - …
- OVG Niedersachsen, 28.11.2014 - 4 ME 221/14
Einstweilige Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur …
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 13.20
Kürzung der Auszahlungsraten der KiTa-Kostenerstattung aufgrund der Erhebung von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1973 - XII A 1200/71
- VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737
Jugendhilfe - Ausgleichszahlung MFF
Auch wenn die Beklagte bisher eine förmliche Verbescheidung des Antrags der Klägerin vom 2. Juli 2019 unterlassen und sich lediglich schriftsätzlich zu dem Antrag geäußert hat, ist nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont davon auszugehen, dass die begehrte Bewilligung einer entsprechenden Leistung durch die Beklagte ausschließlich über einen Verwaltungsakt erfolgen könnte und würde (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 24 f.;… BVerwG, U.v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 - juris Rn. 23).Rn. 71 Die Klägerin kann sich - insoweit auch unstreitig zwischen den Parteien - auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG berufen (vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 62, 67;… OVG NW, U.v. 1.12.2014 - 12 A 2523/13 - juris Rn. 162 f.;… BVerwG, U.v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 - juris Rn. 27).
Diese Regelungen stellen echte Verhaltenspflichten - und nicht lediglich die Förderung entfallen lassende Obliegenheiten - dar (vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 70 ff., 73;… BeckOK GG/Ruffert, 47. Ed. 15.5.2021, GG Art. 12 Rn. 63;… v. Mangoldt/Klein/Starck/Manssen, 7. Aufl. 2018, GG Art. 12 Rn. 97).
Die offenbar von der Beklagten vertretene Ansicht, dass sich ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit lediglich dann ergeben könne, sofern die streitgegenständliche Förderung dazu führe, dass der Träger von einem wesentlichen Bereich des jeweiligen beruflichen Betätigungsfeldes ausgeschlossen werde, verkennt die Grenzen des durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützten Rechts auf Teilnahme am Wettbewerb: Vielmehr genügt hierzu, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 70).
Denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung garantiert jedem Träger der Jugendhilfe die freie Entscheidung, sich der Münchner Förderformel anzuschließen oder aber - etwa im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Verpflichtungen - davon Abstand zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 114;… OVG Hamburg, B.v. 10.11.2004 - 4 Bs 388/04 - juris Rn. 13).
Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind (…OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 64 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 74 f.;… BVerwG, U.v. 17.12.1991 - 1 C 5/88 - juris Rn. 20;… BVerfG, B.v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 65 m.w.N.).
Vielmehr obliegt es gemäß § 74a SGB VIII allein den Ländern - hier dem Freistaat Bayern - die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln und hierbei gegebenenfalls auch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel sowie der Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts (…BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris Rn. 20, 30) - lenkend Einfluss zu nehmen (vgl. zu entsprechenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 74 ff.;… AG Köln, U.v. 8.6.2021 - 116 C 379/20 - juris Rn. 33 ff.).
Rn. 96 Erst mit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage kann der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch einen legitimen Zweck und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - worauf sich die Beklagte beruft - gerechtfertigt sein (vgl. OVG Berlin-Bbg., U.v. 19.3.2021 - OVG 6 B 14/20 - juris Rn. 91).
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
Mit dem Beruf schützt Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 71), so dass auch die Erwerbszwecken dienende freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 14/20 -, juris, Rn. 67). - OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 6 S 14.23
Kindertagesbetreuung: Einstweiliger Rechtsschutz auf Zurverfügungstellung eines …
Denn das Wunsch- und Wahlrecht erstreckt sich nur auf vorhandene Einrichtungen und Dienste und nur auf tatsächlich zur Verfügung stehende Plätze, gibt aber keinen Anspruch darauf, ein bestimmtes (Platz-) Angebot zu schaffen oder zu erhalten (Senatsurteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 14/20 -, juris Rn. 61; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 28. April 2014 - 4 ME 221/14 -, NJW 2015, 970 ff., juris Rn. 5 je m.w.N.).
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