Rechtsprechung
| BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 8, Art. 104 Abs. 1, Art. 104 Abs. 2; VersG § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 3; PolG BW a. F. § 26 Abs. 1, § 27a Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 52 Abs. 1
Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung
- rechtsinformationen.bund.de
Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 8 GG, Art 104 Abs 1 GG
Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung (hier: Protestaktion gegen den Bundesparteitag der AfD); Versammlungscharakter einer Personenzusammenkunft mit der ...
- datenbank.nwb.de
Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung
Kurzfassungen/Presse (10)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im Jahr 2016 müssen teilweise weiter aufgeklärt werden
- lto.de (Kurzinformation)
AfD-Parteitag: Polizei durfte unfriedliche Demonstranten einkesseln
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Es geht ums Prinzip - Wegen 3,50 Euro durch vier Instanzen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Polizeiliche Maßnahmen gegen eine unfriedliche Versammlung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Polizeirecht - und die Sperrwirkung des Versammlungsrechts
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die von Beginn an unfriedliche Versammlung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Verhinderungsblockade" als Demonstration
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versammlungsauflösung per polizeilicher Lautsprecherdurchsage
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit einer Auflösung einer von Beginn an unfriedlichen Versammlung an einem Flughafengelände
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im Jahr 2016 müssen teilweise weiter aufgeklärt werden
Besprechungen u.ä. (3)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Polizeifestigkeit nur noch mit Grundrechtsschutz?
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Unfriedlichkeit statt Verhinderungsblockade: Wie das Bundesverwaltungsgericht den Teufel mit dem Beelzebub austreibt
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 182, 74
- NVwZ 2024, 1008
Wird zitiert von ... (37) Zitiert selbst (31)
- BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur …
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Nach allgemeinem Polizeirecht erlassene Maßnahmen, die - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - die Teilnahme an einer Versammlung beendeten, seien rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 ).Rn. 40 Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).
Jedenfalls werde der durch die Versammlungsfreiheit vermittelte Schutz nicht dadurch beseitigt, dass von einer Zusammenkunft Störungen für eine andere Versammlung ausgingen, die im Rahmen der die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 2 GG beschränkenden Gesetze abgewehrt werden könnten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180).
Wegen des Erfordernisses der Erkennbarkeit und Rechtssicherheit muss sie in eindeutiger, Missverständnisse ausschließender Weise formuliert sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80 und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 ).
Abgesehen hiervon wäre es den Versammlungsteilnehmern, nachdem sie von den vor Ort befindlichen Polizeikräften eingekesselt worden waren, tatsächlich unmöglich gewesen, sich, wozu ihnen eine verfügte Versammlungsauflösung Gelegenheit geben soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 ), von sich aus zu entfernen.
Begehen nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit unter ihnen im Verlauf einer Versammlung Ausschreitungen, bleibt der Schutz der Versammlung mit Blick auf die friedlichen Teilnehmer erhalten (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 33).
Könnten Versammlungsteilnehmer nicht wissen, ab wann der Schutz der Versammlungsfreiheit ende und dürften sie gleichwohl wegen eines ihrer Ansicht nach von der Versammlungsfreiheit geschützten Verhaltens negativ sanktioniert werden, könne diese Unsicherheit sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 ).
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Rn. 40 Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).Rn. 41 Eine Bewertung des Inhalts des mit einer Veranstaltung verfolgten kommunikativen Anliegens bzw. der Eignung oder Sinnhaftigkeit einer Veranstaltung sowie der in ihrem Rahmen geplanten Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschluss vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 - NVwZ 2020, 1505 Rn. 17).
Wichtige Abwägungselemente seien - unter anderem - die Dauer und Intensität der Blockade sowie der Bezug des Ortes der Versammlung, ihrer konkreten Ausgestaltung und der von ihr betroffenen Personen zu dem Versammlungsthema (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ).
Art. 8 GG schütze die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a. a. O. S. 105).
Wegen des Erfordernisses der Erkennbarkeit und Rechtssicherheit muss sie in eindeutiger, Missverständnisse ausschließender Weise formuliert sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80 und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 ).
Begehen nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit unter ihnen im Verlauf einer Versammlung Ausschreitungen, bleibt der Schutz der Versammlung mit Blick auf die friedlichen Teilnehmer erhalten (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 33).
- BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20
Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der …
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Rn. 21 Sämtliche genannten Maßnahmen hatten sich bereits am 30. April 2016 und damit vor Klageerhebung und einer gegebenenfalls eintretenden Bestandskraft erledigt, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an die Einhaltung der Klagefrist aus § 74 VwGO gebunden war (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 15).Obwohl das Bundesverwaltungsgericht diesen auf den Grundsatz des Vorrangs des speziellen Gesetzes bezogenen Ansatz bisher nur für Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen (…BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 Rn. 30, 37 ff., vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 Rn. 16, 48 und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 11; vgl. im Ergebnis übereinstimmend auch: BVerfG…, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244 Rn. 136), in Bezug auf die Verhütung von Gefahren, die allein aus der Ansammlung einer Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen (BVerwG…, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58.10 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 18 Rn. 6) sowie für die Vollstreckung von auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen (BVerwG…, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 6 B 149.18 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 116 Rn. 8 f.) angewandt hat, ist er prinzipiell nicht auf diese Konstellationen begrenzt.
In Übereinstimmung mit dieser Definition bestimmt das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung den Versammlungsbegriff nicht nur des Art. 8 GG, sondern auch des § 1 Abs. 1 VersG (…BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 15…, vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14…, vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 Rn. 25 und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 19).
Unberührt hiervon bleibt allein die den zuständigen Behörden und den Gerichten obliegende rechtliche Beurteilung, ob eine Veranstaltung den Versammlungsbegriff erfüllt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 23).
Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG…, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f., Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ;… BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 16 ff., vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14, 22 und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 21).
- BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Rn. 40 Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).Diese Gleichsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ).
Unberührt hiervon bleibt allein die den zuständigen Behörden und den Gerichten obliegende rechtliche Beurteilung, ob eine Veranstaltung den Versammlungsbegriff erfüllt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ; BVerwG…, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 23).
Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f., Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 ;… BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 16 ff., vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 14 Rn. 14, 22 …und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 21).
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Teilnehmers an einer Versammlung
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
So scheide - ohne vorherige Auflösung der Versammlung oder entsprechende Ausschließung eines Versammlungsteilnehmers - ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befinde und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen könne (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80 ).Rn. 40 Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).
Wegen des Erfordernisses der Erkennbarkeit und Rechtssicherheit muss sie in eindeutiger, Missverständnisse ausschließender Weise formuliert sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80 und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 ).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht, wie bereits erwähnt, etwa einen auf allgemeines Polizeirecht gegründeten Platzverweis - nur - für ausgeschlossen erachtet, solange sich eine Person in einer Versammlung befinde und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen könne (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80 ).
- BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt; …
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Rn. 40 Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).Es müsse sich dabei um eine konkrete, vor Ort durchsetzbare Forderung handeln (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 35).
Begehen nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit unter ihnen im Verlauf einer Versammlung Ausschreitungen, bleibt der Schutz der Versammlung mit Blick auf die friedlichen Teilnehmer erhalten (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 33).
- BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und …
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , Kammerbeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - NVwZ 2017, 555 Rn. 13) setzt die Annahme eines unfriedlichen Verlaufs einer Versammlung nicht voraus, dass es schon zu Gewalttätigkeiten in dem genannten Sinne gekommen ist.Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579 Rn. 40 und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - NVwZ 2017, 555 Rn. 25).
Das Vorgehen nach § 81b Alt. 1 StPO gegenüber den Teilnehmern einer Versammlung ist gegebenenfalls, sofern es sich um eine dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallende Versammlung handelt, unmittelbar an dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu messen (vgl. in Bezug auf § 163b und § 163c StPO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - NVwZ 2017, 555 Rn. 13 ff.).
- BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach …
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579 Rn. 40 …und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - NVwZ 2017, 555 Rn. 25).Diese allgemeine Erkenntnis ersetzt jedoch nicht die gerichtliche Aufklärung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579 Rn. 44 …und vom 12. Juni 2006 - 2 BvR 1395/05 - juris Rn. 40).
Dies gilt auch für die Berücksichtigung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG ableitbaren Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Frage, ob innerhalb der von dem Verwaltungsgerichtshof dem Klageantrag zu 2 zugeordneten Dauer des polizeilichen Gewahrsams des Klägers bis 17.54 Uhr eine unverzügliche richterliche Entscheidung durch organisatorische Vorkehrungen des Amtsgerichts Nürtingen im Hinblick auf die Zahl der vor Ort befindlichen Richter oder des Beklagten in Bezug auf die Stärke der eingesetzten Polizeikräfte hätte sichergestellt werden können (vgl. zu der aus Art. 104 Abs. 2 GG folgenden staatlichen Verpflichtung zu derartigen Vorkehrungen: BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 , Kammerbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579 Rn. 36, 44 …und vom 12. Juni 2006 - 2 BvR 1395/05 - juris Rn. 40).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Begehen nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit unter ihnen im Verlauf einer Versammlung Ausschreitungen, bleibt der Schutz der Versammlung mit Blick auf die friedlichen Teilnehmer erhalten (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 33).Nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , Kammerbeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - NVwZ 2017, 555 Rn. 13) setzt die Annahme eines unfriedlichen Verlaufs einer Versammlung nicht voraus, dass es schon zu Gewalttätigkeiten in dem genannten Sinne gekommen ist.
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
Auszug aus BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Im Jahr 2001 hat das Gericht bekräftigt, dass der Einsatz einer Blockade nach Art. 8 GG geschützt sei, wenn es sich um ein Mittel handele, um ein kommunikatives Anliegen bzw. die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für einen politischen Standpunkt auf spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben (in diesem Sinne bereits zuvor: BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 ).Begehen nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit unter ihnen im Verlauf einer Versammlung Ausschreitungen, bleibt der Schutz der Versammlung mit Blick auf die friedlichen Teilnehmer erhalten (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 …und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 33).
- BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
Richtervorbehalt
- BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 22.06
Versammlungseigenschaft; Informationsstand; Einbeziehung Außenstehender.
- BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06
Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten" …
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung
- BVerfG, 12.06.2006 - 2 BvR 1395/05
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …
- BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06
Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche …
- BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16
Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor …
- BVerwG, 03.05.2019 - 6 B 149.18
Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit; Sitzblockade; Verlegung; …
- BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10
Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Fraport
- BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den …
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
- BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
Republikaner
- BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96
Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person bei Anordnung einer …
- BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt …
- BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20
Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen …
- BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98
Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine …
- BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113 …
- BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
Beantwortung einer Anfrage des 6. Senats zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse
- BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86
Versammlungsrecht - Sitzblockade - Abtransport - Auflösungsverfügung
- BVerwG, 24.04.2024 - 6 C 2.22
Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des …
Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Kontext der Maßnahme sein, etwa wenn dieser durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägt ist (vgl. zu derartigen Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23, sowie - bezogen auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 10). - VG Stuttgart, 02.07.2024 - 5 K 2137/21
Gruppierung "Querdenken 711"; Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher …
Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kann insofern in Anbetracht der Prägung, die ein zur Beurteilung stehendes "Gesamteingriffsszenario" durch die mögliche Verletzung bedeutsamer Grundrechte erfährt, auch hinsichtlich einer für sich genommen weniger schwerwiegenden Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 23; ähnlich bereits VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 27, auf den Kontext eines "komplexen Maßnahmenkatalogs" abstellend).Zieht man indes auch den Kontext der Maßnahme heran und betrachtet das vorliegend zur Beurteilung stehende "Gesamteingriffsszenario" (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 23), welchem vorliegend durch die Ingewahrsamnahme - wie dargestellt - eine erhebliche Eingriffsintensität zukommt, ist die erforderliche Schwere des in der Aussprache des Platzverweises liegenden Grundrechtseingriffs ebenfalls zu bejahen.
Rn. 103 Aus dem Grundsatz der sog. Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung folgt, dass eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt wird, aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen ausscheidet, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 oder 4 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 40, 43; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 36).
Rn. 117 Die rechtliche Einordnung der Unbeachtlichkeit äußerlichen Merkmalen widersprechender Selbstdeklarierung Einzelner entspricht nicht zuletzt auch dem Gebot, im Zweifel einen Versammlungscharakter anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 44; vgl. den hieraus folgenden Praxistipp von Trurnit, VBlBW 2023, 185, 190, im Zweifel solle die Polizei immer von einer Versammlung ausgehen).
Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung, deren Nichtbefolgung nach § 26 VersG strafbewehrt ist, eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 20; …und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 54).
Abgesehen davon wäre es den Versammlungsteilnehmern, nachdem sie von den vor Ort befindlichen Polizeikräften eingekesselt worden waren, tatsächlich unmöglich gewesen, sich - wozu ihnen eine Versammlungsauflösung Gelegenheit geben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 55; BVerfG…, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 47 - für den Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer) - von sich aus zu entfernen.
Rn. 141 Ob sich die Entbehrlichkeit der Versammlungsauflösung schließlich aus einem von Beginn an und dann durchgehend unfriedlichen Charakter der Versammlung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris; krit. etwa Michl, NVwZ 2024, 976) ergeben könnte, kann vorliegend offenbleiben.
Rn. 144 (1) Die Rechtsfigur der Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes gegenüber der Anwendung von Vorschriften des allgemeinen Landespolizeirechts ist eine Ausprägung sowohl des Grundsatzes des Vorrangs des speziellen Gesetzes als auch des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 32;… Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 VersammlG Rn. 19 ff.;… sowie in: Modrzejewski/Naumann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 5, 2019, S. 177, 187 ff.).
Dies ist in der Rechtsprechung bislang namentlich für Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen, in Bezug auf die Verhütung von Gefahren, die allein aus der Ansammlung einer Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, sowie für die Vollstreckung von auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen verneint worden, weshalb in diesen Fallgruppen ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 34).
Dessen im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 32, 35 ff.).
Denn sowohl die Ingewahrsamnahme als auch der Platzverweis machen die weitere Teilnahme an der Versammlung unmöglich (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 -, juris Rn. 3; BVerwG…, Beschluss vom 14.01.1987 - 1 B 219.86 -, juris Rn. 4, 10; OVG Bremen, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BA 15/86 -, juris LS 4; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, juris Rn. 18).
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2025 - 1 S 1744/24
Anscheinsstörer; Darlegungslast; Entlassung; Fesselung; Gefahrenprognose; …
Auf die Berufung des Beklagten, soweit über sie nach der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - noch zu entscheiden war, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2019 - 1 K 4335/17 - teilweise geändert.Rn. 12 Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - das Urteil des Senats vom 18.11.2021 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Fesselung des Klägers am 30.04.2016 in der Zeit von seiner Ankunft vor der Halle 9 der Messe Stuttgart bis 13.30 Uhr sowie in Bezug auf die Fortsetzung des Gewahrsams von 17.54 Uhr bis zum Abend des 30.04.2016 und die Verbringung des Klägers nach Esslingen stattgegeben worden ist, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, sowie die Revision im Übrigen zurückgewiesen.
Rn. 21 Die im Berufungsverfahren noch anhängige Klage ist nach den insoweit gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 - juris Rn. 11 ff.;… Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL, § 144 Rn. 119;… Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 144 Rn. 71;… Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 144 Rn. 26) zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 19 ff.).
Rn. 23 Unter Zugrundelegung der bindenden rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), wonach es sich bei der Personengruppe auf der Flughafenstraße um eine von Beginn an und durchgehend unfriedliche Versammlung handelte, die keiner Auflösung gemäß § 15 Abs. 3 VersG bedurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 56 ff.), geht der Senat von der Anwendbarkeit der Vorschriften des Polizeirechts aus.
Rn. 28 II. Gemessen an diesen Anforderungen war die Fesselung des Klägers am 30.04.2016 - über den von dem Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Zeitraum des Bustransports von der Flughafenstraße zur Messehalle hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 72) - auch in der Zeit von der Ankunft des Busses vor der Messehalle 9 gegen 8.30 Uhr bis gegen 10.00 Uhr zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich und angemessen.
Rn. 38 B. Der fortgesetzte polizeiliche Gewahrsam des Klägers am 30.04.2016 war - über den von dem Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Zeitraum ab 7.02 Uhr hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 85 ff.) - auch in der Zeit von 17.54 Uhr bis zu seiner Entlassung um 20.10 Uhr am Bahnhof Esslingen (Klageantrag zu 2), während der dem Kläger - nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen B... (S. 1 und 3 sowie 9 f. und 11 SN-Anlage v. 12.11.2025) - nach Verlassen der Einzelzelle im JVA-Gefangenenbus und Erteilung eines Platzverweises weiterhin aufgrund polizeilicher Anordnung seines Verbleibs in einem Linienbus die Bewegungsfreiheit genommen war, rechtmäßig.
Die zur Zulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 - wegen grundsätzlicher Bedeutung führende Rechtsfrage nach dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ist von dem Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - dahingehend beantwortet worden, dass eine von Beginn an und durchgehend unfriedliche Versammlung vor einer Anwendung der Vorschriften des Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG bedarf.
- VGH Bayern, 06.12.2024 - 10 B 22.2177
Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Platzverweis im Rahmen …
Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Maßnahmen vorliegen, die sich zum einen typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie während des Andauerns der mit ihnen verbundenen Beschwer keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich sind, und die sich zum anderen als qualifizierte (tiefgreifende, gewichtige bzw. schwerwiegende) Grundrechtseingriffe darstellen können (…BVerwG, U.v. 13.6.2024 - 1 C 2.23 - juris Rn. 12 f.;… U.v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 16, 20 ff.; U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23).Rn. 16 Zumindest im Hinblick auf die - den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt - im Raum stehende schwerwiegende Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 GG (…vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 23; U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23) durch seinen Ausschluss aus der (Gegen-)Versammlung wäre demnach von einem qualifizierten Grundrechtseingriff auszugehen.
Rn. 19 Unabhängig von der Frage, ob das Bayerische Versammlungsgesetz abschließende Regelungen für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können, enthält und deshalb wegen des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes die Anwendbarkeit des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes sperrt, ergibt sich die Begrenzung für die Anwendung des Landespolizeirechts ("Polizeifestigkeit") jedenfalls aus der Schutzwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 27, 32 ff., 35 ff.).
Allerdings ist es im Hinblick auf das Ziel einer kommunikativen Wirkung erforderlich, dass die Gemeinschaftlichkeit z.B. durch eine Erörterung in Rede und Gegenrede oder eine kollektive Meinungskundgabe für Außenstehende wahrnehmbar wird (vgl. zur Beurteilung des Gepräges einer Veranstaltung z.B. BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 42;… zu Demonstrationen als gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen BVerfG, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 63).
Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f., BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 42;… U.v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 21).
Der Versammlungscharakter einer Blockadeaktion, die nicht offensichtlich nur dem Nahziel dient, eine konkrete, vor Ort erfüllbare Forderung durchzusetzen, sondern in deren Verlauf es auch zu in den Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung einzuordnenden Bekundungen zu weiteren Zielen kommt, kann nur dann verneint werden, wenn das kommunikative Anliegen und der Einsatz entsprechender Kommunikationsmittel in handgreiflicher Weise einen bloßen Vorwand darstellen (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 50, 52).
Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (…B.v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 - juris Rn. 17;… B.v. 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rn. 19, 20) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 52) kann allenfalls eine solche Veranstaltung von dem Versammlungsbegriff ausgenommen werden, die auf die vollständige Verhinderung einer anderen Versammlung abzielt; eine bloße Störung oder Erschwerung der Durchführung genügt hierfür nicht (…vgl. auch Möstl/Schwabenbauer, BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand 1.3.24, BayVersG Art. 8 Rn. 14;… Welsch/Bayer, Rn. 226; PdK-Bay/Maurer BayVersG Art. 8 Erl. 3.1).
Anhaltspunkte dafür, dass dies nur einen bloßen Vorwand zur Kaschierung einer von einer entsprechenden politischen Positionierung gelösten Absicht zur Verhinderung der Demonstration der ESA darstellt haben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 50), sind nicht erkennbar.
- VGH Bayern, 06.12.2024 - 10 B 22.2178
Abgrenzung zwischen Störung und Verhinderungsblockade
Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Maßnahmen vorliegen, die sich zum einen typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie während des Andauerns der mit ihnen verbundenen Beschwer keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich sind, und die sich zum anderen als qualifizierte (tiefgreifende, gewichtige bzw. schwerwiegende) Grundrechtseingriffe darstellen können (…BVerwG, U.v. 13.6.2024 - 1 C 2.23 - juris Rn. 12 f.;… U.v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 16, 20 ff.; U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23).Rn. 16 Zumindest im Hinblick auf die - den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt - im Raum stehende schwerwiegende Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 GG (…vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 23; U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23) durch seinen Ausschluss aus der (Gegen-)Versammlung wäre demnach von einem qualifizierten Grundrechtseingriff auszugehen.
Rn. 19 Unabhängig von der Frage, ob das Bayerische Versammlungsgesetz abschließende Regelungen für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können, enthält und deshalb wegen des Grundsatzes des Vorrangs des spezielleren Gesetzes die Anwendbarkeit des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes sperrt, ergibt sich die Begrenzung für die Anwendung des Landespolizeirechts ("Polizeifestigkeit") jedenfalls aus der Schutzwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 27, 32 ff., 35 ff.).
Allerdings ist es im Hinblick auf das Ziel einer kommunikativen Wirkung erforderlich, dass die Gemeinschaftlichkeit z.B. durch eine Erörterung in Rede und Gegenrede oder eine kollektive Meinungskundgabe für Außenstehende wahrnehmbar wird (vgl. zur Beurteilung des Gepräges einer Veranstaltung z.B. BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 42;… zu Demonstrationen als gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen BVerfG, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 63).
Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, B.v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 112 f., BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 42;… U.v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 21).
Der Versammlungscharakter einer Blockadeaktion, die nicht offensichtlich nur dem Nahziel dient, eine konkrete, vor Ort erfüllbare Forderung durchzusetzen, sondern in deren Verlauf es auch zu in den Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung einzuordnenden Bekundungen zu weiteren Zielen kommt, kann nur dann verneint werden, wenn das kommunikative Anliegen und der Einsatz entsprechender Kommunikationsmittel in handgreiflicher Weise einen bloßen Vorwand darstellen (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 50, 52).
Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (…B.v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 - juris Rn. 17;… B.v. 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rn. 19, 20) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 52) kann allenfalls eine solche Veranstaltung von dem Versammlungsbegriff ausgenommen werden, die auf die vollständige Verhinderung einer anderen Versammlung abzielt; eine bloße Störung oder Erschwerung der Durchführung genügt hierfür nicht (…vgl. auch Möstl/Schwabenbauer, BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand 1.3.24, BayVersG Art. 8 Rn. 14;… Welsch/Bayer, Rn. 226; PdK-Bay/Maurer BayVersG Art. 8 Erl. 3.1).
Anhaltspunkte dafür, dass dies nur einen bloßen Vorwand zur Kaschierung einer von einer entsprechenden politischen Positionierung gelösten Absicht zur Verhinderung der Demonstration der ESA darstellt haben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 50), sind nicht erkennbar.
- VG Würzburg, 18.04.2024 - W 5 K 23.1373
Unterlassen von Maßnahmen der Polizei gegen Gegendemonstration war rechtswidrig.
Rn. 19 Für die Fallgestaltungen sich kurzfristig erledigender polizeilicher Maßnahmen ist höchstrichterlich anerkannt, dass auch die Art des mit der Klage gerügten (tiefgreifenden) Eingriffs im grundrechtlich geschützten Bereich die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern kann, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren kaum zu erlangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 23 m.w.N.).Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (…vgl. BVerfG, B.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 40 m.w.N.).
Der hohe Rang des Grundrechts der Versammlungsfreiheit bewirkt, dass eine Veranstaltung im Zweifel wie eine Versammlung zu behandeln ist, wenn eine Veranstaltung sowohl Elemente enthält, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 42 m.w.N.).
Diese Gesamtumstände lassen daher den Schluss zu, dass es den Gegendemonstranten darum ging, den Fortgang der Versammlung des Klägers vollständig zu verhindern (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 52).
Rn. 28 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2024 (Az. 6 C 1/22) zur Einordnung von Blockadeaktionen im Hinblick auf den Versammlungsbegriff des Art. 8 GG die Bedeutung des Grundrechts hervorgehoben und deutlich gemacht, dass eine Einschränkung restriktiv zu handhaben ist, wenn anlässlich einer Gegenveranstaltung ein kommunikatives Anliegen verfolgt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass "…der Versammlungscharakter einer Blockadeaktion, die offensichtlich nicht nur dem Nahziel dient, eine konkrete, vor Ort erfüllbare Forderung durchzusetzen, sondern in deren Verlauf es auch zu in den Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung einzuordnenden Bekundungen zu weiteren Zielen kommt, nur dann verneint werden [kann], wenn das kommunikative Anliegen und der Einsatz entsprechender Kommunikationsmittel in handgreiflicher Weise einen bloßen Vorwand darstellen" (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 50).
Dass dieses kommunikative Anliegen "in handgreiflicher Weise" einen bloßen Vorwand für die Verhinderungsabsicht darstellt, wie das Bundesverwaltungsgericht dies für einen Ausschluss des Schutzes durch Art. 8 GG fordert (BVerwG, U.v. 27.3.2024 - 6 C 1/22 - juris Rn. 50), kann dem - unabhängig von der Frage, inwieweit dies faktisch überhaupt möglich ist - nicht anhand konkreter Anhaltspunkte entnommen werden.
- VG Düsseldorf, 25.09.2024 - 18 K 8760/23
Untersagung der Parole From the river to the sea - Palestine will be free bei …
Rn. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, juris, Rn. 23 m.w.N., sowie Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VG Düsseldorf, Urteile vom 10. April 2024 - 18 K 4774/21 -, juris, Rn. 55 ff., vom 10. April - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 75 ff., vom 10. April 2024 - 18 K 5786/21 -, juris, Rn. 70 ff., und vom 19. Februar 2020 - 18 K 17619/17 -, juris, Rn. 28.Rn. 66 Vgl. dazu statt vieler zuletzt BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, juris, Rn. 23 m.w.N., sowie Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 -, juris, Rn. 10 ff.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 - 5 A 855/22
Fortsetzungsfeststellungsklage; Klagebefugnis; Versammlungsfreiheit; Vorwirkungen …
Rn. 52 BVerwG, Urteile vom 24. April 2024, a. a. O., Rn. 23 ff., und vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, NVwZ 2024, 1008, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021, a. a. O., Rn. 43 ff.Rn. 57 BVerwG, Urteile vom 24. April 2024, a. a. O., Rn. 35, und vom 27. März 2024, a. a. O., Rn. 23.
Rn. 63 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a. a. O., Rn. 37 f.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 27. März 2024, a. a. O., Rn. 23 (bei der Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 8 GG), vom 23. März 1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991, juris, Rn. 14 (bei einem Versammlungsverbot), und vom 25. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 21 (bei einer Beeinträchtigung durch einen Tornado-Überflug zur Fertigung von Bildaufnahmen); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. November 2013 - 1 S 1640/12 -, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 37; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Kap. 7 Rn. 287.
- VG Frankfurt/Main, 11.06.2026 - 5 K 2387/23
Zum Wohnungs- und Versammlungsbegriff bei Gebäudebesetzungen
Die Ausnahmen vom Grundsatz der Polizeirechtsfestigkeit des Versammlungsrechts sind prinzipiell nicht auf die anerkannten Konstellationen begrenzt (so BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1/22 -, BVerwGE 182, 74, Rn. 34).Rn. 75 (BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, BVerwGE 182, 74, Rn. 34).
Eine solche Ausnahme führte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fort, wonach jedenfalls solche unfriedlichen Versammlungen, die von Beginn an und dann durchgehend einen unfriedlichen Charakter haben, vor einer Anwendung des Landespolizeirechts keiner Auflösung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, BVerwGE 182, 74).
- VG Düsseldorf, 25.09.2024 - 18 K 3322/24
Untersagung der Parole From the river to the sea - Palestine will be free bei …
Rn. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 27. März 2024 - 6 C 1/22 -, juris, Rn. 23 m.w.N., Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VG Düsseldorf, insoweit nahezu gleichlautende Urteile vom 10. April 2024 - 18 K 4774/21 -, juris, Rn. 55 ff., - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 75 ff., - 18 K 5786/21 -, juris, Rn. 70 ff., und vom 19. Februar 2020 - 18 K 17619/17 -, juris, Rn. 28. - OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 - 1 S 30.24
Versammlung - Auflagen - Protestcamp
- VGH Bayern, 06.12.2024 - 10 B 24.710
Gegendemonstration und Platzverweis
- VG Freiburg, 07.05.2026 - 4 K 662/25
Mit der Wirksamkeit einer auf § 38 Abs. 1 WaldG BW gestützten Sperrung eines …
- BVerwG, 24.05.2024 - 4 B 15.23
Reichweite der Sperrwirkung versammlungsrechtlicher Befugnisse
- VG München, 11.06.2024 - M 13 K 24.1597
Feuerwehrkostenrecht, Austausch der Rechtsgrundlage eines Bescheids, Abseilaktion …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2025 - 5 A 1807/23
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Feuerwehrkostenrecht, Austausch der Rechtsgrundlage eines Bescheids, Abseilaktion …
- BVerwG, 03.06.2024 - 6 C 4.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 - 1 LB 155/23
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- KG, 14.11.2024 - 3 ORs 65/24
Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch das Ankleben an …
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- VG Halle, 08.01.2025 - 1 A 261/22
Platzverweis und unmittelbarer Zwang im Vorfeld einer Versammlung
- VGH Bayern, 26.06.2026 - 10 B 25.1537
Fortsetzungsfeststellungsklage, berechtigtes Feststellungsinteresse, möglicher …
- VGH Bayern, 18.06.2024 - 24 ZB 23.1291
Antragsfrist im Trennungsgeld ist der Wiedereinsetzung nicht zugänglich
- VG Ansbach, 03.06.2024 - AN 15 K 23.1953
Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der "Letzten Generation"
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2026 - 5 A 3299/21
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der …
- VG Karlsruhe, 13.01.2026 - 3 K 963/24
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung im Rahmen einer Versammlung
- VG Ansbach, 26.02.2025 - AN 15 K 24.620
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids nach polizeilicher Räumung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2024 - 5 B 1049/24
- VG Ansbach, 26.02.2025 - AN 15 K 24.621
Erfolglose Klage gegen einen Kostenbescheid für die Anwendung unmittelbaren …
- VG Kassel, 05.02.2025 - 7 K 469/24
Kein tiefgreifender Grundrechtseingriff durch Personalienfeststellung und …
- VG Berlin, 26.11.2025 - 1 K 22.24
Versammlungsmotto "From the river to the sea, you will get the hug you need" …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2024 - 15 A 1811/22
- OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2024 - 6 O 22/24
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der …
- VG Berlin, 15.12.2025 - 1 L 438.25
Gebühren für die Sondernutzung einer Bundesautobahn zum Zwecke der Sanierung …
- VG Freiburg, 26.03.2026 - 4 K 6425/25
Störung einer Versammlung durch Lärm von Gegendemonstranten; Anspruch auf …
- VG Düsseldorf, 13.05.2024 - 18 K 520/23
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Rechtsprechung
| BVerwG, 28.05.2024 - 6 C 1.22 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de
Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen gegenüber Teilnehmern an einer von Beginn an und sodann durchgehend unfriedlichen Versammlung (hier: Protestaktion gegen den Bundesparteitag der AfD); Versammlungscharakter einer Personenzusammenkunft mit der ...
Verfahrensgang
Redaktioneller Hinweis
Berichtigungsbeschluss
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