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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,14099
OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23 (https://dejure.org/2024,14099)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2024 - 6 U 112/23 (https://dejure.org/2024,14099)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 2024 - 6 U 112/23 (https://dejure.org/2024,14099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von geleisteten Kaufpreiszahlungen für im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelieferte Schutzmasken unter den Gesichtspunkten der Mangelhaftigkeit eines Teils der Masken und der versehentlichen Überzahlung; Verbindung der Vertragsparteien durch einen sog. ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fixklausel ist unwirksam!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Erfolg für Karlsruher Kanzlei: Unwirksame Klausel könnte den Bund Milliarden kosten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Urteil mit Signalwirkung - Bund verliert Maskenstreit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    (Absolute) Fixklausel in AGB ist unwirksam! (IBR 2024, 427)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 2183
  • ZIP 2024, 2544

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 24.05.2022 - 15 U 116/21
    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Rn. 64 a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, hat das Landgericht (unter Anschluss an den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2022, 15 U 116/21) angenommen, dass der von der Klägerin erklärte Teilrücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) unwirksam ist und der Klägerin daher kein Anspruch auf teilweise Rückgewähr des bezahlten Kaufpreises i.H.v. 4.821.642,00 EUR aus den §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zusteht.

    Rn. 69 Die Klausel hält entgegen der Berufungsbegründung (S. 24 ff., Bl. 468 ff. eA) einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sondern benachteiligt die Lieferanten unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, wie das Landgericht (LGU S. 14, Bl. 2006 GA) mit Recht angenommen hat (vgl. auch bereits BGH NJW 1990, 2065 und OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022, 15 U 116/21, Rn. 14 und 10).

    Wie der 15. Zivilsenat im bereits erwähnten Beschluss (vom 24. Mai 2022, 15 U 116/21 Rn. 10 - juris) ausgeführt hat, bestand zwar ein für die Beklagten erkennbares Interesse der Klägerin an einer raschen Vertragsabwicklung.

    Denn auch aus zeitnah zu erwartenden Preissenkungen folgt kein Interesse der Klägerin daran, der Beklagtenseite nicht wenigstens eine kurze Nacherfüllungsfrist setzen zu müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022, 15 U 116/21 Rn. 12 - juris).

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung, nachdem namentlich der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln seine vorher anderslautende Rechtsprechung betreffend die Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts zwischenzeitlich aufgegeben hat, wie aus dem Beschluss vom 24.05.2022 (15 U 116/21, Rn. 1 - juris) hervorgeht.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Rn. 87 Zwar kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne eigene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere Vertragspartei stellt; insbesondere dann, wenn sie ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 1262, 1263 Rn. 16 f.).

    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH NJW 2009, 1262, 1264 Rn. 20).

  • OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20

    Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer …

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Soweit in der Literatur (Schmitt VuR 2014, 90, 92) und vereinzelt in der Rechtsprechung (OLG Bamberg, Urteil vom 05.03.2021, 3 U 68/20, Rn. 80, BeckRS 2021, 3523) - wenn auch mit unterschiedlichen Ansätzen - vertreten wird, dass die Vereinbarung relativer Fixgeschäfte nunmehr auch durch AGB möglich sein müsse, handelt es sich um vereinzelt gebliebene Auffassungen, die der Bedeutung, die der Nachfrist auch im unternehmerischen Verkehr zukommt, was u.a. im Klauselverbot des § 309 Nr. 4 BGB zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend Rechnung tragen.

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg erfordert dies ebenfalls nicht, weil im dortigen Fall in den AGB eine pauschale Nachfrist gesetzt worden war, so dass keine Vergleichbarkeit zum hier zu entscheidenden Sachverhalt vorliegt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 05.03.2021, 3 U 68/20, Rn. 80, BeckRS 2021, 3523).

  • BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88

    Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Rn. 69 Die Klausel hält entgegen der Berufungsbegründung (S. 24 ff., Bl. 468 ff. eA) einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sondern benachteiligt die Lieferanten unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, wie das Landgericht (LGU S. 14, Bl. 2006 GA) mit Recht angenommen hat (vgl. auch bereits BGH NJW 1990, 2065 und OLG Köln…, Beschluss vom 24.05.2022, 15 U 116/21, Rn. 14 und 10).

    Rn. 81 Nicht überzeugend ist es auch, wenn die Klägerin mit der Berufung (S. 28 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 472 ff. eA) ihre erstinstanzlich bereits geäußerte Auffassung (S. 181 ff. Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2022, Bl. 1392 ff. GA) wiederholt, wonach die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.1990 (NJW 1990, 2065, 2067) enthaltene Aussage, dass ein relatives Fixgeschäft in AGB nicht wirksam vereinbart werden könne und an dessen Annahme im Wege eines Individualvertrags strenge Anforderungen auch im kaufmännischen Verkehr im Sinne eines "Stehen oder Fallens" des Geschäfts zu stellen seien, nach heutiger Rechtslage nicht mehr haltbar sei.

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Für ein nicht auf den Umfang der bisherigen Lieferung begrenztes Verständnis der Ersatzlieferung besteht in Anbetracht des Bestrebens des Gesetzgebers der Schuldrechtsmodernisierung, im Interesse beider Parteien den Vorrang der Nacherfüllung vor den sekundären Gewährleistungsrechten sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 14/6040, 220 f., 230), auch in den Fällen ein Bedürfnis, in denen aufgrund von Umständen, die sich bei ordnungsgemäßer Leistung nicht ausgewirkt hätten, ein identischer Kaufgegenstand nicht mehr geliefert werden kann, wohl aber eine Sache, die nach dem Parteiwillen bei nach beiden Seiten hin interessengerechter Auslegung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) als gleichwertiger und gleichartiger Gegenstand und damit als austauschbar anzusehen ist (vgl. zum Vorstehenden BGH NJW 2021, 2958, 2962 Rn. 42 ff.).
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Rn. 122 Für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs sind unredliche Absichten oder ein Verschulden nicht erforderlich (BGH NJW 2023, 1659, 1664 Rn. 39), ebenso wenig im Fall des fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses, weil es hierfür primär auf das objektiv fehlende Eigeninteresse ankommt (…vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 589).
  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 163/12

    Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei endgültiger Ablehnung der …

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sie sich hingegen nicht zunutze machen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1458, 1459 Rn. 26 m.w.N.).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03

    Einrede der Verjährung bei Verschweigen eines Wohnungswechsels und Veeitelung der …

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 415, 416 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2020 - III ZR 245/18

    Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden …

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Vergleichbare Erwägungen werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch für Behörden im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung - im Rahmen des Amtshaftungsrechts (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) unter dem Stichwort "Kollegialgerichts-Richtlinie" angestellt (vgl. nur BGH NVwZ-RR 2021, 298, 299 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 252/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Klage im Nachverfahren nach …

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23
    Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.11.1988, III ZR 252/87 Rn. 17 - juris;… Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 204 Rn. 4).
  • BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

    Die Bundesrepublik kann "Zwangsvertreter" -Provisionen nicht geltend machen

  • OLG Köln, 27.04.2022 - 21 U 52/21

    Zahlungsanspruch für die Lieferung von FFP2-Masken; Vermeintlich mangelhafte …

  • BGH, 18.04.1989 - X ZR 85/88

    Geltendmachung eines Werklohnanspruchs - Vereinbarung eines absoluten …

  • LG Bonn, 20.12.2023 - 1 O 156/21

    Absolutes Fixgeschäft; relatives Fixgeschäft; Open-House-Vertrag; …

  • OLG Köln, 12.11.2025 - 26 U 49/24

    Kaufpreiszahlung aus einem i.R.d. Corona-Pandemie geschlossenen sog. …

    Rn. 110 (a) Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn lag zu diesem Zeitpunkt bereits das Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2024 - 6 U 112/23 vor (Bl. 859 LG-Akte), welches bei Zugrundelegung eines wirksamen Kaufvertrages einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines unwirksamen Teilrücktritts bejahte.

    Vielmehr heißt es im Protokoll der Verhandlung: "Im Zuge der ausführlichen Erörterung legt die Kammer dar, dass die bisherige Rechtsprechung in Anbetracht der von den Parteien behandelten Entscheidung des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 21.06.2024 - 6 U 112/23 - in den Folgeberatungen der Kammer noch einmal überprüft werden wird.

    Angesichts des klaren Wortlautes ist diese Regelung aber von vornherein aus sich heraus und auch im Kontext mit den anderen in den Vertragsbedingungen des Open-House-Vertrages schriftlich fixierten Regelungen keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass hiervon abweichend ein relatives Fixgeschäft vereinbart werden sollte, hierzu unter aa) (2) (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 64).

    Dies beruht auf einem Zirkelschluss, weil § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGG das relative Fixgeschäft nennt, aber nicht sein Vorliegen in jeglichen Verträgen herbeiführt, wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zutreffend selbst annimmt (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 65).

    Rn. 173 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweist, dass eine zweite Andienung nach Ablauf des Liefertermins zu unmöglich handhabbaren logistischen Herausforderungen geführt hätte - es habe ein gigantischer Logistikapparat vorgehalten werden müssen - dem durch die Fixklausel entgegengewirkt werden sollte (Bl. 278 GA), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Alternative hierzu, die Neubeschaffung im Rahmen eines anderen - förmlichen - Vergabeverfahrens oder eines neuen Open-House-Verfahrens, mit jeweils deutlich weitergehenden Verzögerungen verbunden gewesen wäre (vergleichbar OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 66).

    Überdies kommt § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, worauf die Beklagte wiederholt verweist (Bl. 466 ff. GA), nicht zur Anwendung, da - wie dargestellt - die Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade keinen sofortigen Rücktritt erfordert (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris 79).

    Wie nachfolgend noch auszuführen ist, konnte ein solcher Liefertermin auch eine Bedeutung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Leistung nach dem Kalender bestimmt) haben und kann nicht für die Begründung eines relativen Fixgeschäfts herangezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 68).

    Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 64).

    Da es nicht auf einseitige Motive des Gläubigers, sondern vielmehr auf den Empfängerhorizont ankommt, muss die Wesentlichkeit auch für die Vertragspartner erkennbar gewesen sein (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 74).

    Denn diesem Anliegen hatte die Beklagte bereits durch die kurze Frist zur Angebotsabgabe (zwischen dem 27.03.2020 und dem 08.04.2020) bzw. die Verkürzung der ursprünglich bis 30.04.2020 laufenden Frist zur Abgabe von Angeboten auf den 08.04.2020 Rechnung getragen, sodass es aus Sicht der jeweiligen Bieter bzw. Teilnehmer an dem Verfahren nicht zwingend oder auch nur naheliegend erscheinen musste, dass der als "spätestens" bezeichnete Liefertermin eine (weitere) Begrenzung der zu erwartenden Angebote in Form einer unmittelbaren Vertragslösungsmöglichkeit für die Beklagte darstellte (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 77).

    Der Vereinbarung eines Fixgeschäfts bedurfte es nicht (vergleichbar OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 79).

  • OLG Köln, 14.05.2025 - 26 U 17/24

    Kaufpreiszahlung für im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelieferte …

    Rn. 57 Im Übrigen, insbesondere zur Unwirksamkeit des absoluten Fixgeschäftes, schließe sich der Kläger (Bl. 363 ff. GA) der Entscheidung des OLG Köln vom 21. Juni 2024, Az. 6 U 112/23 an.

    Angesichts des klaren Wortlautes ist diese Regelung aber von vornherein aus sich heraus und auch im Kontext mit den anderen in den Vertragsbedingungen des Open-House-Vertrages schriftlich fixierten Regelungen keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass hiervon abweichend ein relatives Fixgeschäft vereinbart werden sollte, hierzu unter aa) (2) (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 64).

    Der Versuch der Beklagten, die Kontrollfähigkeit der Klausel mit der Erwägung in Frage zu stellen, sie weiche im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nicht von Rechtsvorschriften ab, weil § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB das relative Fixgeschäft gerade regele (Bl. 238 f. GA, 449 f. GA) beruht auf einem Zirkelschluss, weil § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGG das relative Fixgeschäft nennt, aber nicht sein Vorliegen in jeglichen Verträgen herbeiführt, wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zutreffend selbst annimmt (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 65).

    Deshalb überzeugt es auch nicht, nunmehr anstehende Beweisaufnahmen als Beleg dafür heranzuziehen, dass im damaligen Zeitpunkt die Heranziehung eines neuen Lieferanten schneller gewesen wäre als Prüfinstitute mit der Durchführung von Wareneingangsprüfungen zu beauftragen (Bl. 229 GA) (vergleichbar OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 66).

    Überdies kommt § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, worauf die Beklagte wiederholt verweist (Bl. 466 ff. GA), nicht zur Anwendung, da - wie dargestellt - die Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade keinen sofortigen Rücktritt erfordert (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris 79).

    Wie nachfolgend noch auszuführen ist, konnte ein solcher Liefertermin auch eine Bedeutung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Leistung nach dem Kalender bestimmt) haben und kann nicht für die Begründung eines relativen Fixgeschäfts herangezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 68).

    Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 64).

    Denn diesem Anliegen hatte die Beklagte bereits durch die kurze Frist zur Angebotsabgabe (zwischen dem 27.03.2020 und dem 08.04.2020) bzw. die Verkürzung der ursprünglich bis 30.04.2020 laufenden Frist zur Abgabe von Angeboten auf den 08.04.2020 Rechnung getragen, sodass es aus Sicht der jeweiligen Bieter bzw. Teilnehmer an dem Verfahren nicht zwingend oder auch nur naheliegend erscheinen musste, dass der als "spätestens" bezeichnete Liefertermin eine (weitere) Begrenzung der zu erwartenden Angebote in Form einer unmittelbaren Vertragslösungsmöglichkeit für die Beklagte darstellte (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 77).

    Der Vereinbarung eines Fixgeschäfts bedurfte es nicht (vergleichbar OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 79).

    Da es nicht auf einseitige Motive des Gläubigers, sondern vielmehr auf den Empfängerhorizont ankommt, muss die Wesentlichkeit auch für die Vertragspartner erkennbar gewesen sein (OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23, juris Rn. 74).

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2022 - 21 U 52/21, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 15 U 116/21; Urteil vom 21.Juni 2024 -6 U 112/23; Urteil vom 19. Juli 2024 - 6 U 101/23; Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23; Urteil vom 6. Feburar 2025 - 8 U 38/23, alle abrufbar bei juris ).

  • OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Covid-Schutzmasken; Anspruch …

    Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits zum deutschen autonomen Sachrecht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Im Übrigen würde angesichts des klaren Wortlauts der Klausel, die nicht nur die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts als Klammerzusatz erwähnt, sondern auch dessen Rechtsfolgen ausdrücklich nennt, bezogen auf die an dieser Stelle unterstellte Auslegung der Klausel ohnehin das Verbot geltungserhaltender Reduktion greifen, weil diese Auslegung das unzulässig vereinbarte automatische Entfallen von Vertragspflichten in einen Vertragsaufhebungsgrund umwandeln würde (vgl. zum deutschen autonomen Recht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Angesichts der Grundtendenz des CISG, der Vertragserhaltung im Zweifel den Vorrang einzuräumen, war es der Beklagten daher zumutbar, zunächst eine - ggf. auch kurze, vgl. zum deutschen autonomen Recht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342 - Frist zur Nachlieferung zu setzen.

    Betreffend die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats hat ferner die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.2024 ausdrücklich auf die am 21.06.2024 (6 U 112/23) und 19.07.2024 (6 U 101/23) ergangenen Entscheidungen hingewiesen und diese im Duplikschriftsatz vom 04.12.2024 auch inhaltlich im Kontext des CISG gewürdigt.

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (s. OLG Köln, Beschluss v. 27.04.2022 - 21 U 52/21 -, BeckRS 2022, 57488; Beschluss v. 24.05.2022 - 15 U 116/21 -, BeckRS 2022, 56111; Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 - BeckRS 2024, 17342).

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2024 - 6 U 198/23

    Account-Sperre - Antrag eines Journalisten auf Erlass einer einstweiligen …

    Vielmehr ist eine nach dieser Vorschrift begründete Entscheidungsbefugnis der Gerichte des betreffenden Mitgliedsstaats auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt; die nach dieser Vorschrift begründete Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt führt nicht dazu, dass das Gericht über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (…vgl. EuGH, Slg. 1988, 5565 Rn. 19 ff - Kalfelis; BGH, NJW-RR 2005, 581, 582 f mwN; Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht;… MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 54; vgl. auch zur aus § 32 ZPO abzuleitenden internationalen Zuständigkeit BGHZ 153, 173, 180).

    Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das heißt auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel 1a-VO (…EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 33 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV;… vgl. BGH, GRUR 2021, 991 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com;… NJW 2021, 2977 Rn. 20; zu alledem Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 W 7/22, unveröffentlicht; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht).

    Rn. 178 Entsprechend den damit bestätigten Erwägungen im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (…GRUR 2019, 320 Rn. 24 - Hotelbuchungsplattform), der dies im Ergebnis noch unter Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union offengelassen hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht) bei der Abgrenzung zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eine andere Beurteilung auch dann nicht angebracht, wenn der Kläger zu dem für die Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bereits vertragliche Beziehungen mit dem Unternehmen aufgenommen hat, aufgrund derer in Betracht kommen mag, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten durch die vertraglichen Bestimmungen gedeckt ist.

    Dass derartige auf die Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung gestützte Einwendungen den deliktischen Anspruch zu Fall bringen mögen, ist für dessen Qualifikation unerheblich, weil seine Entstehung sich zunächst unabhängig von den vertraglichen Beziehungen der Parteien beurteilt und die vertraglichen Einwendungen des Beklagten den Streitgegenstand nicht verändern (Senat, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 , GRUR-RR 2022, 272, 273 ; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 W 7/22, unveröffentlicht; Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht; siehe auch Fiebig, GRUR-Prax 2021, 117; Thiede, NZG 2021, 127, 128; Brand/Gehann, NZKart 2021, 101, 102).

    Denn in der Entscheidung der Frage, ob ausnahmsweise ein Ausschluss der Rechtswidrigkeit der grundsätzlich gesetzlich verbotenen Handlung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gegeben ist, liegt noch keine Entscheidung darüber, ob aus solchen Vereinbarungen möglicherweise auch vertragliche Ansprüche herzuleiten sind, über die zu befinden das Gericht am Deliktsort nicht zuständig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht).

    Rn. 180 c) Anders liegen die Dinge nach den oben dargestellten Grundsätzen bei den hier erhobenen Ansprüchen gemäß Verfügungsantrag zu a) betreffend die Frage, ob die Sperre, Löschung oder Kündigung des vom Kläger unter Inanspruchnahme vertraglicher Rechte benutzten Kanals durch den Plattformbetreiber als - namentlich gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung - unzulässige geschäftliche Handlung nach § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen ist (iE ebenso OLG Hamburg, K&R 2022, 456, 459 zur Deaktivierung eines Veröffentlichungskontos eines Online-Verlags; aA LG München I, WuW 2021, 663, 665 zur Sperrung des Verkäuferkontos eines Online-Marktplatzes; offengelassen Senat, Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/23, unveröffentlicht).

  • OLG Köln, 28.05.2026 - 8 U 14/25

    Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Schadensersatz aus mehreren mit der Beklagten …

    Angesichts des klaren Wortlautes ist die Regelung von vornherein aus sich heraus und auch im Kontext mit den anderen in den Vertragsbedingungen des OHV schriftlich fixierten Regelungen keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass hiervon abweichend ein relatives Fixgeschäft vereinbart werden sollte (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - I-6 U 112/23, zitiert nach juris Rn. 64; OLG Köln, Urteil vom 14.05.2025 - 26 U 17/24, zitiert nach juris Rn.­102).

    Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung auch für nationale Kaufverträge fest (vgl. hierzu im Übrigen: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, Rn. 64 ff.;… Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, Rn. 78 ff.;… Urteil vom 14.05.2025 - 26 U 17/24, Rn. 95 ff.; jeweils zitiert nach juris).

    Dem berechtigten Interesse der Beklagten, dass die Auftragnehmer von Beginn an einwandfreie, sofort verwendbare Schutzmasken anlieferten konnte auch ohne eine solche Klausel und mit kurzer Nachfristsetzung Rechnung getragen werden (OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - I-6 U 112/23, zitiert nach juris Rn. 66).

    Vielmehr könnte es sich hierbei allein um eine Bestimmung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB handeln (OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - I-6 U 112/23, zitiert nach juris Rn. 68).

    Die Beklagte hat trotz Kenntnis des Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, welches bei Zugrundelegung eines wirksamen Kaufvertrages einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines unwirksamen Teilrücktritts bejahte, keinen Vortrag zur Preisverordnung gehalten.

    Nach dem PinPoint-Urteil des OLG Köln (Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, BeckRS 2024, 14175, zitiert nach juris Rn. 71) steht der Klägerin ein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 2. Alt. BGB) als alleinig in Betracht kommender Variante der Nacherfüllung nicht zu.

  • OLG Köln, 12.03.2026 - 8 U 17/25
    Satz 4 des OH-Vertrages zutreffend beschrieben - eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (…Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, § 323 Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, Rn. 64; OLG Köln…, Urteil vom 12.11.2025 - 26 U 49/24, Rn. 152; Senat…, Urteil vom 06.02.2025 - 8 U 38/23, Rn. 167;… Senat Urteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, Rn. 90, jeweils zitiert nach juris).

    in den Sätzen 3 und 4 des OH-Vertrages ist insoweit eindeutig, da nicht nur das Fixgeschäft ausdrücklich als ein "absolutes Fixgeschäft" benannt, sondern darüber hinaus auch die Rechtsfolgen zutreffend ausgeführt werden (OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, Rn. 64, zitiert nach juris).

    Rn. 172 Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (…Senat, Urteile vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, Rn. 91, …und vom 06.02.2025 - 8 U 38/23, Rn. 172, zitiert nach juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, zitiert nach juris; zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Die Beklagte hat trotz Kenntnis des Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, welches bei Zugrundelegung eines wirksamen Kaufvertrages einen Anspruch gegen die W. Deutschland wegen eines unwirksamen Teilrücktritts bejahte, keinen Vortrag zur Preisverordnung gehalten.

    Rn. 279 Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2022 - 21 U 52/21, BeckRS 2022, 57488; OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 - 15 U 116/21, BeckRS 2022, 56111; OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342). Es besteht auch keine Divergenz zu der Entscheidung des 18. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 15.05.2025 - 18 U 97/23.

  • OLG Köln, 06.02.2025 - 8 U 38/23

    Durchführung eines sog. Open-House-Verfahrens zur Beschaffung von Schutzmaterial …

    Rn. 190 Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2022 - 21 U 52/21, BeckRS 2022, 57488; OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 - 15 U 116/21, BeckRS 2022, 56111; OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

  • LG Bonn, 21.05.2025 - 1 O 184/21
    Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits zum deutschen autonomen Sachrecht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Im Übrigen würde angesichts des klaren Wortlauts der Klausel, die nicht nur die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts als Klammerzusatz erwähnt, sondern auch dessen Rechtsfolgen ausdrücklich nennt, bezogen auf die an dieser Stelle unterstellte Auslegung der Klausel ohnehin das Verbot geltungserhaltender Reduktion greifen, weil diese Auslegung das unzulässig vereinbarte automatische Entfallen von Vertragspflichten in einen Vertragsaufhebungsgrund umwandeln würde (vgl. zum deutschen autonomen Recht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Angesichts der Grundtendenz des CISG, der Vertragserhaltung im Zweifel den Vorrang einzuräumen, war es der Beklagten daher zumutbar, zunächst eine - ggf. auch kurze, vgl. zum deutschen autonomen Recht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342 - Frist zur Nachlieferung zu setzen.

  • OLG Köln, 23.04.2026 - 3 U 61/25

    Erklärung des Vorbehaltsurteils des LG für vorbehaltlos auf Berufung der …

    Eine solche Klausel hat zur Folge, dass die jeweiligen AGB nur soweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (…vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB a.F., 85. Auflage 2026, § 305 Rn. 54 m.w.N.), wobei auch eine Ergänzung von Klauseln des anderen Teils unwirksam ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-6 U 112/23 -, juris).
  • OLG Köln, 22.11.2024 - 18 U 97/23

    Lieferungvertrag über 4 Mio. FFP-2-Masken

    Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Köln vom 21.6.2024 (Az.: 6 U 112/23) und vom 19.7.2024 (Az.: 6 U 101/23) davon aus, dass ein Fixgeschäft nicht wirksam per vorformulierter Vertragsbedingungen vereinbart werden konnte, da es der AGB-Kontrolle nicht standhält.
  • LG Bonn, 29.01.2025 - 1 O 461/23
  • LG Bonn, 10.04.2025 - 18 O 78/21
  • LG Bonn, 16.04.2025 - 1 O 204/20
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2025 - 14 U 64/23

    Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag ohne weitere Fristsetzung i.R.e. Teilklage auf …

  • LG Bonn, 30.04.2025 - 1 O 179/21
  • LG Bonn, 23.04.2025 - 1 O 78/21
  • LG Bonn, 12.02.2025 - 1 O 6/24
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