Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
Art 5 Abs 1c DSGVO, Art 25 Abs 2 DSGVO, Art 82 DSGVO, Art 99 Abs 2 DSGVO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 286 ZPO, § 287 ZPO
Scraping bei Facebook - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 07.12.2023 - 10 O 118/23
- OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (26)
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Diese Verstöße bilden mit dem Scraping-Vorfall einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024 - Az. VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910 Rn. 16, 18).Für die Beklagte wird deutlich, unter welchen Voraussetzungen die Klagepartei Unterlassung begehrt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 64).
Der Antrag lässt erkennen, durch welche konkrete Maßnahme (datenschutzwidrige Voreinstellungen) die Beklagte gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat (vgl. insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 57).
Außerdem enthält er eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 58, 63).
Er lässt sich unter Heranziehung des Klagevorbringens hinreichend bestimmt dahin auslegen, dass die Klagepartei ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung ihrer Telefonnummer durch die Beklagte begehrt, die über die notwendige Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 62).
Art. 82 DSGVO sieht eine Haftung für vermutetes Verschulden vor; die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO dem Verantwortlichen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 21 mwN).
Damit beinhaltet Art. 25 Abs. 2 Satz 3 DSGVO die ausdrückliche Verpflichtung zu Voreinstellungen, die verhindern, dass die Daten ohne Weiteres, also ohne bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung, der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 88).
Sie soll verhindern, dass Nutzer durch Voreinstellungen, die eine über die erforderliche Verarbeitung hinausgehende extensive Datennutzung vorsehen, dazu verleitet werden, ihre Datenschutzrechte abzuwählen, ohne dies zu realisieren (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 89 mwN).
Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten im Zeitraum des Scraping-Vorfalls nicht gerecht (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 90 mwN).
Datenschutzfreundlichere Einstellungsoptionen - insbesondere die erst 2019 eingeführte Suchbarkeitsoption "nur ich" - wurden nur als Opt out-Lösungen angeboten, obwohl die Nutzbarkeit des sozialen Netzwerks als solche hiervon nicht abhing, da eine Suche auch über die Eingabe des Namens möglich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 90).
Diese gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 25 Abs. 2 DSGVO verstoßenden Voreinstellungen waren weder erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO) noch von einer wirksamen Einwilligung der Klagepartei gedeckt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 91).
Gegen eine freiwillige Einwilligung spricht auch, dass die Beklagte auf dem Markt für soziale Netzwerke eine beherrschende Stellung innehat (vgl. insgesamt BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 44 mwN).
Schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten stellt einen immateriellen Schaden dar, ohne dass der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 30 f. mwN;… Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 14 f.;… siehe auch Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12 f.).
Allerdings muss die betroffene Person nachweisen, dass sie einen solchen in einem bloßen Kontrollverlust bestehenden Schaden erlitten hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 31 mwN).
Das Risiko, auch Dritte könnten Daten der Klagepartei nicht datenschutzkonform verarbeiten, steht - solange es sich nicht vor dem Eintritt des Scraping-Vorfalls verwirklicht hatte - der Annahme eines Kontrollverlusts nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42).
bb) Der Senat hält es - ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf - mit dem für die Schadenszumessung genügenden "Beweismaß" des § 287 ZPO für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klagepartei jedenfalls die begründete Befürchtung, Dritte könnten ihre im Darknet veröffentlichten Daten, insbesondere ihre Telefonnummer, missbräuchlich verwenden (vgl. insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 32 mwN), und damit korrespondierende psychische Beeinträchtigungen erlitten hat.
Soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht, ist aber die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 93 mwN), die dann nicht nur für die Höhe des Schadens gilt, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein (weiterer) Schaden entstanden ist (…vgl. z.B. BGH, Urt. v 12.07.2016 - KZR 25/14, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II; GRUR 2024, 1910 Rn. 84).
Die Beklagte hat das Recht der Klagepartei auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GrCH, vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO) bzw. auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), und damit ihr allgemeinen Persönlichkeitsrecht als ein sonstiges absolut geschütztes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 48).
Mit dem festgestellten Kontrollverlust über die abgeflossenen und im Darknet veröffentlichten personenbezogenen Daten ist auch bereits ein immaterieller Schaden eingetreten (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 31).
ee) Soweit die Klagepartei ihren Anspruch zusätzlich auf einen Verstoß gegen Benachrichtigungs- und Meldepflichten stützt, fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 26).
Der Senat hält als notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust als solchen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 Euro für angemessen (siehe auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 100, der keine Bedenken gegen eine Entschädigung in dieser Größenordnung hat).
Die vom Scraping betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei gehören nicht zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42, 99).
Allerdings hätte die Klagepartei die Kontrolle über ihre Daten mit verhältnismäßig geringem Aufwand wiedererlangen können, indem sie ihre Rufnummer wechselt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 99).
Sie hat keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN).
Daher dürfen etwa die Schwere des Verstoßes des Verantwortlichen gegen die Datenschutzgrundverordnung und der Umstand, dass dieser gegebenenfalls mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH; GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN).
Ist der Schaden - wie hier - gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN).
Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auslegt, dass ein durch die Verletzung personenbezogener Daten verursachter Schaden "seiner Natur nach" nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN).
Aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und die Verletzung der Klagepartei in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) besteht (insbesondere) bei fortdauernder Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei (v.a. ihres vollständigen Namens in Verbindung mit ihrer Telefonnummer) die nicht rein theoretische Möglichkeit künftiger Schäden (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 48 f.).
Der Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung ist ein Interesse des Einzelnen, bei dessen Verletzung ein in "seiner Natur" nicht weniger schwerwiegender Schaden als bei einer Körperverletzung entstehen kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN).
Wie oben bereits dargetan wurde, war die Verarbeitung der Telefonnummer der Klagepartei nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 91).
Soweit die im Zusammenhang mit dem Unterlassungsantrag zu 3 b) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schon durch das Urteil des Bundesgerichtshofs entschieden sind (BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 59 bis 71), wird auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Im Übrigen, d.h. soweit die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei die Beklagte vorgerichtlich teilweise berechtigt zur Zahlung von Schadensersatz und Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert haben mögen, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch deshalb nicht, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einem vorgerichtlichen Tätigwerden nicht zweckmäßig war (siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 79 mwN).
Zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens war eine Vielzahl von Rechtsfragen in Zusammenhang mit Art. 82 DSGVO weder durch den Gerichtshof der Europäischen Union noch durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 80).
- BGH, 02.05.2024 - I ZR 12/23
Tierkrankenwagen - Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen einer Vertragspartei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
b) Im Streitfall hat die Beklagte die Daten der Klagepartei jedenfalls deshalb nicht datenschutzkonform verarbeitet und damit gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, weil sie nach deren Inkrafttreten am 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) im Zeitraum des streitgegenständlichen Scrapings gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) verstoßen (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 948 Rn. 87) und personenbezogene Daten der Klagepartei ohne wirksame Einwilligung bereitgestellt hat.a) Es besteht jedenfalls ein vertraglicher Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflicht (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2024 - I ZR 12/23, GRUR 2024, 948 Rn. 13 ff. mwN - Tierkrankenwagen).
Aus diesem von § 241 Abs. 2 BGB geschützten Interesse folgt im Fall der Verletzung der hierauf ausgerichteten - nicht ausdrücklich vereinbarten und gesetzlich nicht ausdrücklich normierten - Rücksichtnahmepflichten ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, GRUR 2024, 948 Rn.15 mwN - Tierkrankenwagen).
b) Für die auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr (…vgl. z.B. BGH, Urt. v 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 103 - Hassredevorwurf; GRUR 2024, 948 Rn. 14 - Tierkrankenwagen) spricht vorliegend aufgrund der begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung (…vgl. z.B BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 103 mwN - Hassredevorwurf).
- BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht, ist aber die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anwendbar (…vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 93 mwN), die dann nicht nur für die Höhe des Schadens gilt, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein (weiterer) Schaden entstanden ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v 12.07.2016 - KZR 25/14, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II;… GRUR 2024, 1910 Rn. 84).Entsteht ein Schadensersatzanspruch dagegen unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, ist bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH, NJW 2016, 3527 Rn. 42 mwN - Lottoblock II).
- BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Bei deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen, gehört die primäre Rechtsgutverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität und die Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für alle weiteren (Folge-)Schäden einschließlich der fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden zur haftungsausfüllenden Kausalität (BGH, Urt. v. 12.02.2008 - VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 Rn. 9).Daher stellen sich die weiteren, die immaterielle Schadensersatzverpflichtung erhöhenden psychischen Beeinträchtigungen als weitere Schadenspositionen dar, für deren Zubilligung das Beweismaß des § 287 ZPO und damit zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. insofern BGH, NJW 2008, 1381 Rn. 9 mwN).
- BGH, 05.06.2012 - X ZR 161/11
Zivilrechtlicher Anspruch eines potenziellen Bieters in einem künftigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Wie die Bieter und Bewerber in Vergabeverfahren ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse an einer vergaberechtskonformen Ausschreibung haben (…vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - Az. X ZR 143/10, WM 2012, 228 Rn. 11 f. - Rettungsdienstleistungen II; Urt. v. 05.06.2012 - Az. X ZR 161/11, WM 2013, 1140 Rn. 8 - Fachpersonalklausel), haben die Inhaber personenbezogener Daten ein von § 241 Abs. 2 BGB geschütztes Interesse an einer gesetzeskonformen Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses.Dies gilt jedenfalls, solange das Nutzerverhältnis besteht (…siehe dagegen z.B. BGH, Urt v. 11.09.2008 - I ZR 74/06, juris Rn. 16 f. - bundesligakarten.de; Urt. v 05.06.2012 - X ZR 161/11, juris Rn. 14 ff. - Fachpersonalklausel, zum fehlenden Anspruch auf Unterlassung der Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge).
- BGH, 11.02.2025 - VI ZR 365/22
Datenschutzverstoß durch Auslagerung des Personalwesens einer Bundesbehörde auf …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. z.B. BGH, Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 12 mwN).Schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten stellt einen immateriellen Schaden dar, ohne dass der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erforderlich ist (…vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 30 f. mwN; Urt. v 11.02.2025 - VI ZR 365/22, juris Rn. 14 f.;… siehe auch Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12 f.).
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
b) Für die auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urt. v 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 103 - Hassredevorwurf;… GRUR 2024, 948 Rn. 14 - Tierkrankenwagen) spricht vorliegend aufgrund der begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 103 mwN - Hassredevorwurf). - BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06
bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Dies gilt jedenfalls, solange das Nutzerverhältnis besteht (siehe dagegen z.B. BGH, Urt v. 11.09.2008 - I ZR 74/06, juris Rn. 16 f. - bundesligakarten.de;… Urt. v 05.06.2012 - X ZR 161/11, juris Rn. 14 ff. - Fachpersonalklausel, zum fehlenden Anspruch auf Unterlassung der Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge). - BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17
Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Urt. v. 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12). - EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Der Gerichtshof geht insoweit lediglich davon aus, die grundsätzliche Annahme, eine Körperverletzung wiege "von Natur aus" schwerer als ein immaterieller Schaden, könnte den Grundsatz eines vollständigen und wirksamen Schadensersatzes für erlittene Schäden in Frage stellen; in Bezug auf die Höhe des Schadens könne daher nicht generell davon ausgegangen werden, der Schaden sei seiner Natur nach weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung (vgl. z.B. EuGH, Urt. v 20.06.2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 38 f. - Scalable Capital;… Urt. v 04.10.2024 - C-507/23, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 151). - BGH, 09.06.2011 - X ZR 143/10
Rettungsdienstleistungen II
- BGH, 28.01.2025 - VI ZR 183/22
Haftung bei Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung: Immaterieller …
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
- EuGH, 04.10.2024 - C-507/23
Patērētāju tiesību aizsardzības centrs - Vorlage zur …
- BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19
Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer …
- BGH, 04.07.2019 - I ZR 161/18
IVD-Gütesiegel - Irreführende Bezeichnung eines Zeichens als "Gütesiegel": …
- BGH, 23.01.2024 - I ZR 147/22
Verbandsklagebefugnis bei Anschwärzung mehrerer Mitbewerber und Betroffenheit von …
- BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21
Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Unterlassung der Einrichtung einer …
- BGH, 10.12.2024 - VI ZR 7/24
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in …
- OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05
Wettbewerbrechtliche Abmahnung: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei …
- BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten …
- BGH, 21.06.2022 - VI ZR 310/21
Arzthaftungsprozess: Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Patienten …
- OLG Frankfurt, 02.07.2024 - 6 U 41/24
Ausreichende Auskunft durch Self-Service-Tool bei Twitter
- BGH, 16.10.1987 - V ZR 170/86
Würdigung der Angaben einer Partei im Rahmen der Anhörung
- BGH, 10.12.2024 - VI ZR 22/24
Zurückweisung der Gegenvorstellung; Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung …
- BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
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