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   VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18   

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VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18 (https://dejure.org/2019,39667)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2019 - 77-VI-18 (https://dejure.org/2019,39667)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2019 - 77-VI-18 (https://dejure.org/2019,39667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 172; BV Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120; VfGHG BY Art. 3 Abs. 5, Art. 51 Abs. 1 S. 1
    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

  • rewis.io

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    Nach seinen Angaben erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)".

    Mit einem ebenfalls als "Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)" überschriebenen Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, ihm "unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens" zu bestätigen.

    Die Strafanzeige vom 29. Juni/2. Juli 2018 betrifft die Richter des Verfassungsgerichtshofs "in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15".

    Von den unterzeichnenden Richtern haben der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert und der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B. an den Entscheidungen vom 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 mitgewirkt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer -selbst bei etwaiger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - ju-ris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1453/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) besagt nichts anderes (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23).

    Insbesondere weist das Bundesverfassungsgericht dort auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs hin, "dass der Anzeigende ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 S. 1 StPO die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben" kann (NJW 2017, 3141 Rn. 11), was unterstreicht, dass eine Vorschaltbeschwerde trotz Nichtvorliegens eines Bescheids gerade nicht "evident unzulässig" ist, wie es der Beschwerdeführer behauptet (S. 68 der Verfassungsbeschwerde).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14).

    c) Der Schriftsatz vom 16. Juli 2019 vermag den Substanziierungsmangel schon deshalb nicht zu heilen, weil er - nachdem dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 5. Dezember 2018 am 10. Dezember 2018 bekannt gegeben worden war - erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingereicht wurde und nach Ablauf dieser Frist fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    aa) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf "einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [...] ganz eindeutig nicht an[komme]" und es "dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will" (S. 31 der Verfassungsbeschwerde; vom Beschwerdeführer bereits früher erhobener Einwand, vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 11), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, z. B. BGH vom 21.1.2014 - 5 AR (VS) 29/13 -juris Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    bb) Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er davon ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige "nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren" (S. 67 der Verfassungsbeschwerde), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    Nichts anderes gilt im Hinblick auf die "[m]ateriellrechtliche Rüge der Verletzung [des] verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung" (vgl. S. 1 der Verfassungsbeschwerde), denn ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17); ein entscheidungserheblicher Willkürverstoß des Oberlandesgerichts ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
  • VerfGH Bayern, 15.09.2011 - 137-VI-10

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    bb) Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er davon ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige "nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren" (S. 67 der Verfassungsbeschwerde), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 -juris Rn. 39).
  • BGH, 21.01.2014 - 5 AR (VS) 29/13

    Strafanzeige: Rechtsweg bei Nichtbescheidung durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    aa) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf "einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [...] ganz eindeutig nicht an[komme]" und es "dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will" (S. 31 der Verfassungsbeschwerde; vom Beschwerdeführer bereits früher erhobener Einwand, vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 11), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, z. B. BGH vom 21.1.2014 - 5 AR (VS) 29/13 -juris Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18
    Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs - den der Beschwerdeführer vereinzelt erwähnt (z. B. auf S. 31 der Verfassungsbeschwerde) - überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 02.03.2017 - 1-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • VerfGH Bayern, 08.11.1991 - 14-VI-88
  • VerfGH Bayern, 10.02.2014 - 53-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge;

  • BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem

  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06

    Voraussetzungen für Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerfG, 10.03.2016 - 2 BvR 408/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 20-VI-19

    Ablehnungsgesuche wegen ungeeigneter Begründung als unzulässig verworfen

    Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 hat er den Vertreter des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kersten sowie die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs R., M. und Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf eine Strafanzeige vom selben Tag Bezug genommen, mit welcher er die genannten Richter "in Hinblick auf ihre Beschlüsse vom 20. März 2019 in den Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB)" bei der Staatsanwaltschaft München I angezeigt habe.

    Mit weiterem Schriftsatz vom 28. März 2019 hat er den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs R. und Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf eine Strafanzeige vom selben Tag Bezug genommen, mit welcher er die genannten Richter "in Hinblick auf ihre neun Beschlüsse vom 21. März 2019 in den Verfahren Vf. 46-VI-18, Vf. 47-VI-18, Vf. 48-VI-18, Vf. 50-VI-18, Vf. 51-VI-18, Vf. 77-VI-18, Vf. 80-VI-18, Vf. 20-VI-19 und Vf. 31-VI-19 zur Auferlegung eines Kostenvorschusses [...] wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB)" bei der Staatsanwaltschaft München I angezeigt habe.

    In den genannten Entscheidungen vom 20. März 2019 hat die kleine Besetzung des Verfassungsgerichtshofs (Art. 3 Abs. 5 VfGHG) festgestellt, dass bestimmte Mitglieder von der Entscheidung im jeweiligen Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18), und ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen (Vf. 47-VI-18).

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Dies gebieten Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13; BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 102-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich - und auch im vorliegenden Fall - voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 23; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 51-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 18; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI- 18 - juris Rn. 25; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 10; vom 10.12.2019 - Vf. 31-VI-19 - juris Rn. 10; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 17; vom 4.2.2020 - Vf. 51-VI-19 - juris Rn. 10).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. z. B. VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 21 ff.; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 24 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 20 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 28 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 11 ff.; vom - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 19 ff.).

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19

    Umzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich - und auch im vorliegenden Fall - voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 23; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 51-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 18; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI- 18 - juris Rn. 25; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 10; vom 10.12.2019 - Vf. 31-VI-19 - juris Rn. 10; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 17; vom 4.2.2020 - Vf. 51-VI-19 - juris Rn. 10).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. z. B. VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 21 ff.; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 24 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 20 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 28 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 11 ff.; vom - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 19 ff.).

  • VerfGH Bayern, 04.02.2020 - 51-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung

    Am 25. März 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kersten, Ruderisch, Müller und Schmitz "in Hinblick auf ihre Beschlüsse vom 20. März 2019 in den Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 24 II StGB)".

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 7.11.2019 - 46-VI-18 - juris Rn. 23; vom 8.11.2019 - 48-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - 51-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - 77-VI-18 - juris Rn. 18; vom 10.12.2019 - 47-VI-18 - juris Rn. 25; vom 10.12.2019 - 20-VI-19 - juris Rn. 10; vom 10.12.2019 - 31-VI-19 - juris Rn. 10).

  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 12).

    Die Verfassungsbeschwerde genügt daher nicht den Begründungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, zumal nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde und damit auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr nachgeschoben werden können (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 30.11.2020 - 17-VII-19

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Dies käme etwa dann in Betracht, wenn das Rechtsbegehren von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs daher rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. VerfGH vom 20.3.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 80-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    aa) Rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hat er diesbezüglich im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrügeentscheidung herbeigeführt, muss er sich insbesondere mit den Gründen dieser Entscheidung über die Anhörungsrüge auseinandersetzen; dies gebietet der Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13).
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