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Rechtsprechung
   BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,183
BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 (https://dejure.org/2002,183)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 (https://dejure.org/2002,183)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 (https://dejure.org/2002,183)
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Kopftuchtragende Kaufhausverkäuferin

Art. 4 GG, Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO): die Weigerung einer Verkäuferin, entgegen ihren religiösen Vorstellungen auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, ist grds. kein Kündigungsgrund

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 3; ; BGB § 315 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BetrVG § 102 Abs. 1

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines islamischen Kopftuchs; Ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen; Vertragliche Nebenpflichten, die äußere persönliche Erscheinung der im Betrieb als ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kopftuch (tragen) - ordentliche Kündigung rechtmäßig

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kopftuch - Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens

  • bag-urteil.com

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines islamischen Kopftuchs - Praktische Konkordanz zwischen Religionsausübungsfreiheit und Direktionsrecht

  • hensche.de

    Kündigung, Diskriminierung, Kopftuch

  • recht-islam.de

    Das Kopftuch als Kündigungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines (islamischen) Kopftuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kopftuch ist kein Kündigungsgrund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesarbeitsgericht: Kopftuch ist kein Kündigungsgrund - Keine verhaltensbedingte Kündigung wegen Tragens eines Kopftuches

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Moslemische Verkäuferin darf mit Kopftuch arbeiten // Kündigung aufgehoben

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitsrecht; Kopftuch am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä. (5)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • aus-portal.de (Entscheidungsanmerkung)
  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 4 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 2 KSchG; § 315 BGB
    Kündigungsgrund Kopftuch?

  • kj-online.de PDF, S. 43 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Streit um das Kopftuch geht weiter - Warum das Diskriminierungsverbot wegen der Religion nach nationalem und europäischem Recht immer bedeutsamer wird (Silke Ruth Laskowski; Kritische Justiz 2003, 420)

  • fu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kopftuch und die Gleichheitsrechte in der EU (Sabine Berghahn)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 111
  • NJW 2003, 1685
  • NVwZ 2003, 1551 (Ls.)
  • NZA 2003, 483
  • BB 2003, 1283
  • DB 2003, 830
 
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Das Grundrecht umfaßt die Freiheit, nach eigener Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98, 106; 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 15).

    Mit dem Tragen dieses Kopftuchs macht die Klägerin von ihrem Grundrecht Gebrauch (BVerfG 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - aaO).

    Insbesondere überläßt das Grundrecht es dem einzelnen, welche religiösen Symbole er anerkennt und verwendet (BVerfG 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - aaO).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Das Grundrecht umfaßt die Freiheit, nach eigener Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98, 106; 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 15).

    Dabei schützt es nicht nur christliche Glaubensentscheidungen und Religionsausübungen, sondern ist offen für die Entfaltung verschiedener Religionen und Bekenntnisse (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - aaO) und beschränkt sich als sog. Jedermannrecht nicht allein auf die deutschen Staatsbürger (…BK-Zippelius aaO Art. 4 Rn. 30 und 66; Hillgruber JZ 1999, 538, 540 f.; Böckenförde NJW 2001, 723, 724).

    Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet nämlich als Grundrecht nicht nur die persönliche Freiheit, nach Maßgabe einer autoritativen oder allgemein anerkannten Lehre einer Religionsgemeinschaft zu leben, sondern auch die individuelle Religionsfreiheit als Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - aaO).

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf …

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Vorliegend ist die Klägerin jedoch - anders etwa als eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule im Beamtenverhältnis auf Grund der Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts und des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG 4. Juli 2002 - 2 C 21.01 - NJW 2002, 3344) - in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Verkäuferin auch dann noch zu erfüllen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit ein - islamisches - Kopftuch trägt.

    Damit genießt sie den Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (so zuletzt BVerwG 4. Juli 2002 - 2 C 21.01 - NJW 2002, 3344; Böckenförde NJW 2001, 723, 724; Janz/Rademacher NVwZ 1999, 706, 710).

    Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion (so zusammenfassend zuletzt BVerwG 4. Juli 2002 - 2 C 21.01 - NJW 2002, 3344;… siehe auch von Mangoldt/Klein/Starck GG 4. Aufl. Art. 4 Rn. 35;… ErfK/Dieterich GG 3. Aufl. Art. 4 Rn. 12;… BK-Zippelius aaO Rn. 95; Hillgruber JZ 1999, 541; Böckenförde NJW 2001, 723, 726).

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 285/88

    Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert …

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    b) Zwar kann eine Arbeitnehmerin auf Grund von fundamentalen, unüberwindbaren Glaubenshindernissen ihre Fähigkeit und Eignung verlieren, die unmittelbar vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen (vgl. BAG 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - BAGE 62, 59;… ErfK/Ascheid 3. Aufl. KSchG § 1 Rn. 261, 267;… ErfK/Dieterich 3. Aufl. GG Art. 4 Rn. 25;… Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 1213).

    c) Das Weisungsrecht, das seine Grenzen in den gesetzlichen Regelungen, im Kollektiv- und im Einzelvertragsrecht findet, darf jedoch nach § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (BAG 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 -BAGE 33, 71; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - BAGE 47, 363; 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - aaO).

    Die in § 315 Abs. 1 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich durch die Grundrechte, hier vor allem durch die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG, mitbestimmt (siehe insbesondere BAG 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - aaO).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) noch verstärkt wird (BVerfG 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 245).
  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an …

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    d) Unter Berücksichtigung des besonders hohen Stellenwertes der grundrechtlich und auch nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (siehe hierzu EGMR 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871) gewährleisteten Glaubens- und Religionsfreiheit ist es demnach der Beklagten zuzumuten, die Klägerin als Verkäuferin weiterhin einzusetzen und ggf. abzuwarten, ob sich ihre Befürchtungen in nennenswertem Maße realisieren.
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, daß die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz: BVerfG 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214;… Hesse Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20. Aufl. Rn. 317 ff.): Bei dieser Abwägung ist die Intensität der umstrittenen Freiheitsbeschränkung genauso zu berücksichtigen wie die von den Vertragspartnern durch den Abschluß des Vertrags selbst eingeräumte Begrenzung ihrer grundrechtlichen Freiheiten, der Rang und das Gewicht des mit dem Eingriff verfolgten Ziels sowie die spezifische Bedeutung und der spezielle Gehalt des betroffenen Grundrechts bzw. der kollidierenden Grundrechtspositionen in bezug auf den umstrittenen Regelungskonflikt (…ErfK/Dieterich 1. Aufl. Vorbem. GG Rn. 84).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. Senat 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 49, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Kollidiert das Recht des Arbeitgebers, im Rahmen seiner gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch für die Beklagte als juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistet ist (…ErfK/Dieterich aaO Art. 12 GG Rn. 13; BVerfG 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228), den Inhalt der Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers näher zu konkretisieren, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 315 BGB einem grundrechtskonformen Ausgleich der Rechtspositionen zuzuführen.
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
    Eine solche Pflicht kann, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fehlt - vorbehaltlich von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (vgl. zuletzt BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) - durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden oder sich aus einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 242 BGB; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB nF) ergeben (…ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 2 GG Rn. 88; BAG 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78

    Grenzen des Direktionsrechts - Teilweiser Aufgabenentzug

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 436/83

    Arbeitsverweigerungsrecht eine Arbeitnehmers aus Gewissensnot - …

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch …

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den …

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hamm, 22.10.1991 - 13 TaBV 36/91

    Direktionsrecht: Kleidungsvorschriften für Mitarbeiter

  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - …

  • LAG Hessen, 21.06.2001 - 3 Sa 1448/00

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung einer muslimischen Arbeitnehmerin wegen …

  • BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 457/55

    Parteien des Einzelarbeitsvertrages - Behandlung einer außertariflichen Zulage - …

  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    Insoweit gilt seit seinem Inkrafttreten für § 106 GewO nichts anderes als zuvor für § 315 Abs. 1 BGB (BAG 13. August 2010 - 1 AZR 173/09 - AP GG Art. 9 Nr. 141 = EzA GG Art. 9 Nr. 100; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe mwN, BAGE 103, 111;… AnwK-ArbR/Boecken 2. Aufl. § 106 GewO Rn. 92;… ErfK/Preis 11. Aufl. § 106 GewO Rn. 6).

    Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe mwN, aaO;… ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 4 GG Rn. 25)..

    Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie weder leisten können noch leisten dürfen (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c aa der Gründe, BAGE 103, 111).

    Rn. 42 b) Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines offenbarten beachtlichen Glaubenskonflikts teilweise außerstande, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigt dies den Arbeitgeber gleichwohl nicht zur Kündigung, wenn er den Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen entweder innerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums oder aber zu geänderten Vertragsbedingungen unter Vermeidung des Konflikts sinnvoll weiterbeschäftigen kann (…vgl. dazu BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 103, 111).

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinn einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (…BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 22 f., BAGE 137, 164; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe mwN, BAGE 103, 111).

    Bloße Vermutungen und Befürchtungen genügen nicht, insbesondere weil bei der Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen zu berücksichtigen ist, dass Grundrechte nicht auf einen möglichen "Verdacht" hin beiseitegestellt werden können (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 103, 111).

    Rn. 97 (a) Nach nationalem Recht tritt die als Freiheitsrecht durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gegenüber der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Arbeitgebers nur dann zurück, wenn Tatsachen realer Gefährdungen nachgewiesen sind (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 103, 111).

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Dazu gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 242 BGB; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB nF; vgl. zuletzt BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58;… MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 51 Rn. 19 ff.;… ErfK/Preis 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 906).

    cc) Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet (zuletzt BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58).

    Kollidiert das dem Arbeitgeber als Ausfluss seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zustehende Recht, vom Arbeitnehmer die Einhaltung eines gewisses Maßes von Rücksicht auf seine Interessen zu verlangen, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB (jetzt auch § 241 Abs. 2 BGB nF) grundrechtskonform auszugleichen und sind die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten entsprechend zu konkretisieren (BAG 10. Oktober 2002 aaO).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz; zuletzt BAG 10. Oktober 2002 aaO mwN).

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