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Rechtsprechung
   BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18759
BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19 (https://dejure.org/2023,18759)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2023 - IV R 33/19 (https://dejure.org/2023,18759)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - IV R 33/19 (https://dejure.org/2023,18759)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2015
    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • rechtsinformationen.bund.de

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2015
    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 101 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 1 FGO, § 107 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 74 FGO, § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 23 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 21 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft; erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • Betriebs-Berater

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Satz 2
    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Satz 2
    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft - erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erweiterte Kürzung wegen Fruchtziehung nach beendetem Mietverhältnis

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die grundbesitzverwaltende Personengesellschaft - und der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verfahrensaussetzung - trotz des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vor Überlassung gegen Abstandszahlung beendete Gewerberaummietvertrag - und die erweiterte Kürzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die offensichtliche Unrichtigkeit des Urteiltenors

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur Gewährung der erweiterten Kürzung für ein Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach einvernehmlicher Beendigung eines Gewerberaummietvertrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährung der erweiterten Kürzung für ein Grundstücksunternehmen nach Beendigung des gewerblichen Raummietvertrags

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuerstreitigkeiten im Februar 2020

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2
    Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Mietvertrag, Rücktritt, Schadensersatz, Ausschließlichkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 280, 320
  • NZM 2023, 812
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (18)

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18

    Gewerbesteuermessbetrags 2015 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 wird dahingehend berichtigt, dass der Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015, beide vom 25.07.2017, und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufgehoben werden.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 13 Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage, mit welcher die Klägerin begehrte, den Gewerbesteuermessbetrag 2015 auf 0 EUR festzusetzen und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2015 mit 4.283.252 EUR festzustellen, mit Urteil vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 in vollem Umfang statt.

    das Urteil des FG vom 05.11.2019 - 6 K 6170/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Dieser wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

    Rn. 46 Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (kürzungsunschädlichen), jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

    Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.2017 - X B 106/16

    Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16, Rz 14).

    Dies gilt aber nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar nicht dem Klagebegehren entspricht (BFH-Beschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16, Rz 21 f.).

    Rn. 26 Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln, weil maßgebend das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag ist (z.B. BFH-Beschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16, Rz 22, m.w.N.).

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).

    Rn. 45 Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 76).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Im Grundsatz unterliegt sie daher mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 20.11.2003 - IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I.1.).

    Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher zum Beispiel mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.).

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 17/86

    Abstandszahlung eines Mietinteressenten für die Entlassung aus einem …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Rn. 59 Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach dem BFH-Urteil vom 21.08.1990 - VIII R 17/86 (BFHE 162, 62, BStBl II 1991, 76) die Abstandszahlung, die ein Mietinteressent nach Abschluss eines Vormietvertrags für die Entlassung aus diesem Vertrag an den Eigentümer des zu vermietenden Objekts bezahlt, nicht unmittelbar zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG gehört.

    Im Übrigen verdeutlicht das BFH-Urteil in BFHE 162, 62, BStBl II 1991, 76, dass der Eigentümer mit dem Empfang einer Abstandszahlung vor Überlassung des Mietobjekts Einkünfte nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 EStG erzielt und damit den Bereich der privaten Vermögensverwaltung gerade nicht verlässt.

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 7/20

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Hiernach wird der Gewerbesteuermessbescheid 2015 wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 (Folgebescheid) behandelt (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 15, 17).

    In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck ist die erweiterte Kürzung erst dann ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet (z.B. BFH-Urteil vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c aa).
  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG …

    Auszug aus BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19
    Rn. 33 Die Regelungen in § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO bewirken jedoch nicht, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig (BFH-Urteil vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen …

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen …

  • BFH, 13.08.1997 - I R 61/96

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 30.07.1969 - I R 21/67

    Gewerbesteuerliche Organschaft

  • BFH, 19.10.2005 - I R 37/05

    Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • BFH, 17.08.1995 - XI B 123/94
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 9/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der …

  • BFH, 29.07.2010 - I B 121/10

    Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den …

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Rn. 42 c) Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.).

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft allerdings nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an (z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45).

    Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48, m.w.N.).

    Rn. 45 cc) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

    Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 30.10.2024 - IV R 19/22

    Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung

    Rn. 33 bb) Eigener Grundbesitz im Sinne dieser Norm ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz (z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45).

    Rn. 34 cc) Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.).

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft allerdings nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 42, m.w.N.).

    Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 43, m.w.N.) oder dass der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 43, m.w.N.).

    Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 45, m.w.N.).

    Rn. 37 b) Ausgeschlossen ist die erweiterte Kürzung dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG folgend auch dann, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45, m.w.N.).

  • BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23

    Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem …

    Rn. 28 cc) Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48, m.w.N.).

    Rn. 30 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

    Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 25.09.2025 - IV R 9/24

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 25.09.2025 IV R 31/23 - Zur …

    Rn. 22 cc) Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48, m.w.N.).

    Rn. 24 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

    Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 01.10.2024 - VIII R 25/21

    Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

    Ist --wie im Streitfall-- gegen die Entscheidung Revision eingelegt worden, ist der BFH als Revisionsgericht für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständig (BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 27).

    Rn. 48 3. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei (BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 28).

  • BFH, 03.06.2025 - III R 12/22

    Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei …

    Hingegen ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet (BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c aa; vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45).

    Rn. 32 (4) Hieraus folgt, dass das vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste und nicht der Ebene der erweiterten Kürzung zuzurechnende Nachhaltigkeitskriterium auch aus teleologischen Gründen nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hineinzulesen ist (…vgl. zu einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG das BFH-Urteil vom 30.10.2024 - IV R 19/22, BFH/NV 2025, 271, Rz 34 ff., s. dort insbesondere Rz 37 f. mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 36, und vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45).

  • BFH, 11.01.2024 - IV R 24/21

    Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks

    Damit ist auch die nur vermögensverwaltend tätige Klägerin sachlich gewerbesteuerpflichtig (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 39 und vom 15.06.2023 - IV R 30/19, BFHE 281, 90, BStBl II 2023, 1050, Rz 48).

    Rn. 26 Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 44).

  • FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
    Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl. II 2022, 87 und vom 25.5.2023 - IV R 33/19, BStBl. II 2023, 927; jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.2023 - IV R 33/19, BStBl. II 2023, 927).

    Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl. II 2022, 87; vom 25.5.2023 - IV R 33/19, BStBl. II 2023, 927).

  • FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22

    Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit …

    Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. Mai 2023, IV R 33/19, BStBl II 2023, 927).

    Rn. 32 aaa) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (…BFH, Urteile vom 15. Juni 2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190; vom 25. Mai 2023, IV R 33/19, BStBl II 2023, 927).

  • BFH, 21.08.2025 - IV R 23/23

    Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen …

    Denn selbst wenn mit der gegen den Folgebescheid gerichteten Klage ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, bleibt diese Klage --trotz der Regelungen in § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO-- zulässig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 33).
  • FG Düsseldorf, 15.06.2026 - 14 K 1416/24

    Zum Anspruch auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nachdes …

  • FG Niedersachsen, 05.03.2025 - 3 K 232/24

    Mietrechtliche Überlassung eines Fettabscheiders als ein nicht …

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