Rechtsprechung
| BFH, 12.06.2019 - X R 20/17 |
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- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 3, EStDV § 11d Abs 2, BGB § 12, MarkenG § 13 Abs 1, EStG § 4 Abs 1 S 8, EStG § 7 Abs 1, EStG § 16, EStG § 4 Abs 3
Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
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Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
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§ 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 15 Abs 2 S 1 EStG, § 21 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, § 11d Abs 2 EStDV
Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person - IWW
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes... (EStG), § 13 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG), § 13 Abs. 1 MarkenG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 15 EStG, § 18 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 21 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 90 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 6 Abs. 4 EStG, § 12 BGB, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, §§ 9 bis 12 MarkenG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 5 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 6 EStG, § 11d Abs. 2 EStDV
- Wolters Kluwer
Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
- Betriebs-Berater
Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
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Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der kommerzialisierbare Teils des Namensrechts - und seine Überlassung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Zur Behandlung des Namensrechts einer natürlichen Person
- pwc.de (Kurzinformation)
Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Einlagefähigkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einlage
- Die Einlagen beim Einzelunternehmer
- Immaterielle Wirtschaftsgüter
- Bilanzierungsvorschriften
- Einlage eines immateriellen Wirtschaftsgutes
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Einheitlichkeit; Entgelt; Immaterielles Wirtschaftsgut; Lizenz; Nutzungsrecht; Wertaufhellung
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 4 Abs 3
Veräußerungsgewinn, Nutzungsrecht, Immaterielles Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit, Entgelt, Wertaufhellung, Lizenz - juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 25.10.2016 - 12 K 1697/14
- BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Papierfundstellen
- BFHE 265, 200
- BStBl II 2020, 3
- NZG 2020, 80
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (30)
- BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86
Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) 54 .Selbst wenn es sich beim kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts aber um ein Wirtschaftsgut handeln sollte, wäre ein solches nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.1987 - GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) jedenfalls nicht einlagefähig, da durch eine Einlage zum Teilwert sämtliche späteren Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung der Besteuerung entzogen würden.
Anders als das FA meint, steht dem die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) nicht entgegen.
Rn. 57 (2) Zusätzlich hat der Große Senat aber --über den damaligen Vorlagefall hinausgehend-- ausgeführt, selbst ein (dingliches oder obligatorisches) Nutzungsrecht, das als Wirtschaftsgut anzusehen sei, sei nicht einlagefähig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.c).
Insbesondere steht das für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Einlage eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b aa;… BFH-Entscheidungen vom 10.03.1993 - I R 116/91, BFH/NV 1993, 595, unter II.2., …und vom 26.05.1994 - IV B 33/93, BFH/NV 1995, 102, unter 1.; HHR/Eckstein, § 6 EStG Rz 855;… Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 164).
- BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05
Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.2006 - GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508) 78 81 .Weiter hilfsweise müsse der Einlagewert entsprechend der Bodenschatz-Entscheidung des Großen Senats (BFH-Beschluss vom 04.12.2006 - GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508) mit 0 EUR angenommen werden.
Rn. 81 cc) Anders als das FA meint, steht der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 (unter C.II.2.c) der Vornahme von AfA auf das Namensrecht nicht entgegen.
- BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 41 Darüber hinaus hat der BGH in seinem --ausführlich begründeten-- Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 49/97 (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich) die folgenden Rechtssätze aufgestellt:.Rn. 80 bb) Der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts ist nach der Rechtsprechung des BGH zeitlich begrenzt (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 143, 214, unter II.2.e).
- BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung …
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 52 Zu Unrecht beruft sich das FA auf das BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 41/13 (BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984), wo es heißt, der Begriff des Wirtschaftsguts setze voraus, dass die betreffende Position zumindest gemeinsam mit dem Betrieb übertragbar sei.Im Übrigen hat der IV. Senat in der vom FA angeführten Entscheidung die Wirtschaftsguts-Eigenschaft im Kern nicht an der fehlenden Veräußerbarkeit der dortigen Position (Möglichkeit, auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Windenergieanlage zu betreiben) scheitern lassen, sondern an der fehlenden selbständigen Bewertbarkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 30, erster Satz).
- BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69
Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig …
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 44 (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (…BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).
- BFH, 08.04.1992 - XI R 34/88
Silberhalogenide als Wirtschaftsgut eines Filmunkehrdienstes
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 44 (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (…BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).
- BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für …
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 19 Selbständigkeit setzt voraus, dass eine natürliche Person auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, also das Unternehmerrisiko trägt, und zudem Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 32 ff.).Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG ist für die Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Raum, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 75).
- BFH, 19.10.2010 - X R 41/08
Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in …
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.10.2010 - X R 41/08, BFH/NV 2011, 245, Rz 15, m.w.N.).Rn. 20 bb) Die Tätigkeit der Klägerin war zudem nachhaltig (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 245, Rz 26), da die Lizenzgewährung sowohl gegenüber X als auch gegenüber Y nach den jeweiligen Lizenzverträgen dauerhaft und damit auf Wiederholung angelegt war.
- BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 35 a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. dazu nur das Senatsurteil vom 10.04.2019 - X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474, Rz 27 ff., m.w.N.). - BFH, 26.11.2014 - X R 20/12
Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges …
Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
Rn. 44 (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (…BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b). - BFH, 16.12.2009 - I R 97/08
Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer …
- BGH, 14.10.1986 - VI ZR 10/86
Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Verwertung des Bildnisses eines …
- BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05
Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines …
- BFH, 14.03.2006 - I R 109/04
Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren
- BFH, 09.07.1986 - I R 218/82
Aktivierung - Bausparvorratsvertrag - Abschlußgebühr - Zahlung von Bank an …
- BFH, 16.10.2008 - IV R 1/06
Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte als abnutzbare Wirtschaftsgüter - …
- BGH, 08.02.1996 - I ZR 216/93
"J.C. Winter"; Recht des Erwerbers einer Marke zur Führung des in dieser …
- BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77
Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten - …
- BFH, 10.03.1993 - I R 116/91
Abschreibungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern - Bemessung des Wertes …
- BFH, 26.05.1994 - IV B 33/93
Zuordnung einer Arbeitnehmer-Erfindung
- BFH, 17.02.1993 - I R 48/92
Rechtmäßige Absetzung für Abnutzung (AfA) von Erhöhungen der Zahl der …
- BFH, 18.12.1970 - VI R 99/67
Tausch - Güterfernverkehrsgenehmigungen - Wirtschaftliche Vorteile - Immaterielle …
- BFH, 13.02.1970 - III 156/65
Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend …
- BFH, 13.07.1967 - VI R 185/66
Gewerbliche Tätigkeit bei Verpachtung von Kenntnissen und Patenten
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
- BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90
Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der …
- BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97
Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften
- BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97
GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von …
- BFH, 11.02.1988 - IV R 223/85
Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bewertung der Tätigkeit eines …
- BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66
Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte - …
- BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22
Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen …
Mithin umfasst der Begriff des "Wirtschaftsguts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, zur Wärmeenergie als Wirtschaftsgut; vom 12.06.2019 - X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut, vgl. dazu auch Klenk/Labus/Lindner/Orth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2023, 7; vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, zu Verkaufsoptionen; vom 20.03.2003 - IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, zum "Auffüllrecht" mit Klärschlamm, und vom 25.05.1984 - III R 103/81, BFHE 141, 289, BStBl II 1984, 617, zu Gebrauchsvorteilen).Rn. 24 bb) Mit Blick auf dieses Begriffsverständnis kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts-)Position im Einzelfall steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 97/08, BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808).
Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwerber tatsächlich ein Entgelt für die Übertragung der vom Kläger in handelbare Untereinheiten "verselbständigten" Token gezahlt haben (BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, Rz 51, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut).
Mit Blick auf dieses, dem Zweck der Bestimmung folgend weit auszulegende Begriffsverständnis (…Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 39 Rz 13) kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare, wirtschaftlich jedoch werthaltige Position einer natürlichen Person als "Eigentümer" zugerechnet werden, wenn dieser eine faktische Berechtigung (im Sinne einer "unbeschränkten Herrschaftsmacht") an der als Wirtschaftsgut zu qualifizierenden Position zukommt (s. hierzu die Ausführungen unter II.2.a bb, sowie BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3 Rz 49 ff.;… s.a. Klein/Ratschow, a.a.O., § 39 Rz 13).
- FG Baden-Württemberg, 13.10.2023 - 5 K 2508/22
Zum Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts …
Zur Begründung trug er vor, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.06.2019 (Az. X R 20/17, Bundessteuerblatt [BStBI] II 2020 S. 3) entschieden habe, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstelle, von welchem auch Abschreibungen vorgenommen werden könnten.Der BFH habe in seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (X R 20/17) über die Einlagefähigkeit entschieden, dass das Vorliegen eines Gewerbebetriebs eben keine elementare Voraussetzung für die Entstehung und somit die Bildung im Privatvermögen möglich sei.
Rn. 18 Im Hinblick auf die Bewertung des Einlagewertes des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts sei auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (X R 20/17) hinzuweisen, wonach sich die Entwicklung des Werts im Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses von Verträgen nicht einmal annähernd vorhersagen lasse.
Denn erst wenn im Rechtsverkehr tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung des kommerziell verwertbaren Teils des Namensrechts gezahlt werde, zeige sich daran nach dem Urteil des BFH vom 12. Juni 2019 (Az. X R 20/17, BStBl II 2020, 3) die selbständige Bewertbarkeit dieses Rechts.
Auf die Anmerkung der Autoren Klenk, Labus, Lindner und Orth zum BFH-Urteil vom 12.06.2019 (X R 20/17) in Deutsches Steuerrecht (DStR) 1-2/2023, S. 7-13 werde insofern verwiesen.
Rn. 28 Wie schon in der Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2019 vom XX.XX.XXXX ausgeführt, könne das BFH-Urteil X R 20/17 dementsprechend zu keiner anderen Beurteilung führen.
Rn. 33 Zwar hat der BFH mit Urteil vom 12.06.2019 X R 20/17, a.a.O. entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstelle und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden können.
Soweit ersichtlich liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BFH-Urteils X R 20/17 vom 12.06.2019, a.a.O. für die Berufsgruppe der Influencer vor.
- FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig
Rn. 48 Ausgehend von dieser Definition hat der BFH etwa in dem kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer natürlichen Person unabhängig davon, ob dieser zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut gesehen, weil die Rechtspraxis Wege gefunden habe, den kommerzialisierbaren Teil entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2019 X R 20/17, BSBl II 2020, 3).
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 - 1 K 1124/25
Zur Aktivierungs- und Abschreibungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils von …
Die Klägerin begründete ihre Einsprüche damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, das Persönlichkeitsrecht in einen persönlichen und einen kommerzialisierbaren Teil zu unterteilen sei.Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut darstelle und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden könne (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE 265, 200, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2020, 3).
Insbesondere stehe dem nicht das in § 5 Abs. 2 EStG normierte Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).
Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Eigenschaft des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts als Wirtschaftsgut anerkannt (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, Rn. 43ff.).
Rn. 45 Anders als die Klägerin meint, greift vorliegend das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG ein, weil das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen der Klägerin entstanden ist und nicht, wie von der Klägerin behauptet und in dem Sachverhalt verwirklicht, der dem BFH-Urteil vom 12.06.2019 (X R 20/17, BStBl II 2020, 3) zugrunde liegt, im Privatvermögen.
Rn. 56 Nach dem von der Klägerin zur Bekräftigung ihrer Auffassung herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.06.2019 kann der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BStBl II 2020, 3, juris, Rn. 54).
Rn. 57 Allerdings wäre im Fall einer Einlage in den Gewerbebetrieb im Streitfall § 6 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 EStG anzuwenden, wonach ein einzelnes Wirtschaftsgut, das von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird, bei der Überführung mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.2019, X R 20/17, BStBl II 2020, 3, juris, Rn. 71).
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 3 K 3137/19
Zur Aufteilung des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf das …
Das Ertragsteuerrecht ist dagegen von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt (z. B. BFH, Urteil vom 12.06.2019 X R 20/17, BStBl II 2020, 3, II. 2. b) aa) (2) (a) der Gründe m. w. N.; BFH, Urteil vom 12.01.2016 IX R 48/14, BStBl II 2016, 456, II. 1. a) der Gründe). - FG Münster, 12.12.2023 - 6 K 2489/22
Annahme von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Zusammenhang mit …
Rn. 44 In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2019 - X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, m.w.N.). - FG Nürnberg, 22.01.2025 - 3 K 760/22
Anwartschaftsrechte, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Eigenständiges …
Entsprechend dieser weit gefassten Definition wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. bereits Gebrauchsvorteile (BFH-Urteil vom 25.05.1984 III R 103/84, BStBl II 1984, 617) eine ungeschützte Rezeptur (BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV R 5/9, BStBl II 2012, 122), der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts (BFH-Urteil vom 12.06.2019 X R 20/17, BStBl II 2020, 3), Wärmeenergie (12.03.2020 IV R 9/17, BStBl II 2021, 226), Verkaufsoptionen (BFH-Urteil vom 26.11.2014 X R 20/12, BStBl II 2015, 325) und eine Internetdomain (BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301) als Wirtschaftsgüter qualifiziert.Rn. 201 Aufgrund dieses Begriffsverständnis kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts-)Position im Einzelfall steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (…BFH-Urteile vom 14.02.2023 IX R 3/22, a.a.O.; vom 12.06.2019 X R 20/17, BStBl II 2020, 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2009 I. R 97/08, BStBl II 2010, 808).
- FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022 …
Rn. 167 In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ist (vgl. statt vieler: BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).Denn hier stellt der Bundesfinanzhof (nochmal) klar, dass eine zumindest hypothetische, besondere Werthaltigkeit (im Sinne einer selbstständigen Entgelt-Würdigkeit des betreffenden Teils des gesamten Betriebes bei Veräußerung des Betriebs), also ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).
- FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21
Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen …
Rn. 165 In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ist (vgl. statt vieler: BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).Denn hier stellt der Bundesfinanzhof (nochmal) klar, dass eine zumindest hypothetische, besondere Werthaltigkeit (im Sinne einer selbstständigen Entgelt-Würdigkeit des betreffenden Teils des gesamten Betriebes bei Veräußerung des Betriebs), also ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).
- FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
Abzug von Aufwendungen für Bekleidung und Reisekosten als Betriebsausgaben
Dazu verweist sie auf eine Entscheidung des BFH vom 12.6.2019, X R 20/17.Rn. 87 c) Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BFH vom 12. Juni 2019 (X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3) führt zu keiner anderen Beurteilung.
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 - 10 K 48/25
Ausrüstervertrag: Sportprämien sind keine gewerblichen Einkünfte
- FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2480/16
Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Mitgliederbeiträge eines …
- FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 55/18
Zur Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht einer …
- FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20
Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an …
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