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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 02.06.2005 - C-136/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,337
EuGH, 02.06.2005 - C-136/03 (https://dejure.org/2005,337)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - C-136/03 (https://dejure.org/2005,337)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - C-136/03 (https://dejure.org/2005,337)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Artikel 8 und 9 - Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen - Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur ...

  • Judicialis

    Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern Art. 8; ; Richtlinie 64/221/EWG des... Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern Art. 9; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7

  • Europäischer Gerichtshof

    Dörr und Ünal

    Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Artikel 8 und 9 - Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen - Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur ...

  • EU-Kommission PDF

    Dörr und Ünal

    Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Artikel 8 und 9 - Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen - Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur ...

  • EU-Kommission

    Dörr und Ünal

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union; Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie 64/221 der Europäischen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    RL 64/221/EWG Art. 8; RL 64/211/EWG Art. 9; ARB Nr. 1/80 Art. 6; ARB Nr. 1/80 Art. 7
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Rechtsmittel, Widerspruch, Suspensiveffekt, Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Ausweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Artikel 8 und 9 - Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen - Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dörr und Ünal

    Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Artikel 8 und 9 - Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen - Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 72
  • EuZW 2005, 475
  • DVBl 2005, 1437
 
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Wird zitiert von ... (111)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (…ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), sowie der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

    11 Der Beschluss Nr. 1/80 soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen führen.

    12 Die Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 stehen in dessen Kapitel II - "Soziale Bestimmungen" - im Abschnitt 1 über "Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer".

    Er hegt Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzes mit den Anforderungen der Richtlinie 64/221 und hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Anforderungen auf türkische Arbeitnehmer, denen die Rechtsstellung nach dem Beschluss Nr. 1/80 zukommt.

    Sind die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt?.

    58 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt.

    Außerdem betreffe die vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) entwickelte Argumentation im Wesentlichen die Auslegung des Begriffes der öffentlichen Ordnung in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und nicht die verfahrensrechtlichen Aspekte nach der Richtlinie 64/221.

    Der Gerichtshof habe ausdrücklich bestätigt, dass es unabdingbar sei, dass auf die türkischen Arbeitnehmer, die ein im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besäßen, so weit wie möglich die auf der Grundlage von Artikel 48 EG-Vertrag aufgestellten Grundsätze übertragen würden.

    Somit müsse der Mindestrechtsschutz, der sich aus den in der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Verfahrensgarantien ergebe, auf Fälle übertragbar sein, die unter den Beschluss Nr. 1/80 fielen.

    Der Beschluss Nr. 1/80 bezweckt nach seiner dritten Begründungserwägung, im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern.

    62 Der Gerichtshof hat aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen abgeleitet, dass die im Rahmen von Artikel 48 EG-Vertrag geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2004 in der Rechtssache C-275/02, Ayaz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 42).

    63 Der Gerichtshof hat ferner in Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird (Urteil Nazli, Randnr. 56).

    64 Gestützt auf diese Umstände hat der Gerichtshof in den Randnummern 46 und 47 des Urteils Cetinkaya ausgeführt, dass Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden Grenzen setzt, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten, und dass die im Rahmen von Artikel 3 der Richtlinie 64/221 aufgestellten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen können, übertragbar sind.

    65 Nach denselben Erwägungen ist es geboten, dass die in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 niedergelegten Grundsätze als auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragbar angesehen werden.

    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden einen weiteren Schritt zur Verwirklichung dieser Freiheit (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01, Abatay u. a., Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78).

    68 Diese Auslegung gilt nicht nur für die türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt, sondern auch für ihre Familienangehörigen, deren Stellung sich nach Artikel 7 dieses Beschlusses richtet.

    Es ist durch nichts gerechtfertigt, für diese Staatsangehörigen, die sich legal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, in Bezug auf die ihnen mit dem Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte ein eigenständiges Schutzniveau vorzusehen, das hinter dem der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 zurückbleibt.

    Denn wenn Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses den zuständigen nationalen Behörden nicht, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Cetinkaya entschieden hat, Verfahrensgrenzen setzen würde, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten, dann stünde es den Mitgliedstaaten völlig frei, die Ausübung der Rechte unmöglich zu machen, auf die sich türkische Staatsangehörige, die ein im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besitzen, berufen können.

    69 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt.

    Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zukommt..

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    Außerdem betreffe die vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) entwickelte Argumentation im Wesentlichen die Auslegung des Begriffes der öffentlichen Ordnung in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und nicht die verfahrensrechtlichen Aspekte nach der Richtlinie 64/221.

    63 Der Gerichtshof hat ferner in Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird (Urteil Nazli, Randnr. 56).

    Diese Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag hat (vgl. Urteile Nazli, Randnr. 56, und Cetinkaya, Randnr. 43).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    9 und 10, und vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.

    Der Betroffene muss sich vor der letztgenannten Stelle entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen und unterstützen oder vertreten lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dzodzi, Randnr. 62, und vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 105).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme der zuständigen Stelle treffen darf (Urteile Pecastaing, Randnr. 17, Dzodzi, Randnr. 62, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 106).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden einen weiteren Schritt zur Verwirklichung dieser Freiheit (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    26, 30 und 31, sowie Kurz, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    41 Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 8 der Richtlinie 64/221 ergibt, dass jede unter die Richtlinie fallende Person insbesondere gegen die Entscheidung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muss, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen (vgl. Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme der zuständigen Stelle treffen darf (Urteile Pecastaing, Randnr. 17, Dzodzi, Randnr. 62, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 106).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    47 Prüft man somit den Umfang der gerichtlichen Kontrolle in dem von dem vorlegenden Gericht festgestellten rechtlichen Rahmen, so zeigt sich, dass die Anwendung der nationalen Vorschriften den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, denen gegenüber eine Entscheidung über die Beendigung ihres Aufenthalts im österreichischen Hoheitsgebiet getroffen wird, keine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben kann und damit nicht den Erfordernissen eines hinreichend effektiven Schutzes genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 17, vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnrn.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    Diese Garantie würde indessen hinfällig, wenn die Mitgliedstaaten dem Betroffenen durch den sofortigen Vollzug einer solchen Entscheidung die Möglichkeit abschneiden könnten, Vorteile aus dem Erfolg der mit dem Rechtsbehelf geltend gemachten Gründe zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    62 Der Gerichtshof hat aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen abgeleitet, dass die im Rahmen von Artikel 48 EG-Vertrag geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2004 in der Rechtssache C-275/02, Ayaz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    55 Es ist daran zu erinnern, dass das Eingreifen einer solchen Stelle dem Betroffenen ermöglichen muss, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12, sowie vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE …

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-136/03
    Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01, Abatay u. a., Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden / Stadtgemeinde Bremen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit …

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 …

  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Oliveri

  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten - "Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche …

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …

    Rn. 47 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten den in der Vorlageentscheidung definierten tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich die Vorabentscheidungsfragen stellen, zu berücksichtigen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, vom 2. Juni 2005, Dörr und Ünal, C-136/03, Slg. 2005, I-4759, Randnr. 46, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    55, 56 und 63, vom 2. Juni 2005, Dörr und Ünal, C-136/03, Slg. 2005, I-4759, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, muss eine solche Analogie nicht nur für die genannten Artikel des Vertrags gelten, sondern auch für die auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen sekundärrechtlichen Vorschriften, mit denen die Artikel durchgeführt und konkretisiert werden sollen (vgl. zur Richtlinie 64/221 u. a. Urteil Dörr und Ünal).

    Rn. 68 Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Übertragung der Grundsätze, auf denen die unionsrechtliche Grundfreiheit der Freizügigkeit basiert, nur durch das in Art. 12 des Assoziierungsabkommens festgeschriebene Ziel der Assoziation EWG-Türkei gerechtfertigt ist, schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. u. a. Urteil Dörr und Ünal, Randnr. 66).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches …

    Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72).

    Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich u.a. auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 62 und 67).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03   

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https://dejure.org/2004,15165
Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03 (https://dejure.org/2004,15165)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.10.2004 - C-136/03 (https://dejure.org/2004,15165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dörr und Ünal

  • EU-Kommission PDF

    Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Ünal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg.

  • EU-Kommission

    Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Üna

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03
    Beide Regierungen machen geltend, dass die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Nazli der von ihnen vertretenen Auslegung nicht entgegenstehe, da dieses Urteil im Wesentlichen die Auslegung des Begriffes "öffentliche Ordnung" in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und nicht die in der Richtlinie 64/221 enthaltenen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte betreffe.

    Im Urteil Nazli hat der Gerichtshof daraus gefolgert, dass "bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird.

    {FN:7} - Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957).

    {FN:20} - Urteil Nazli (oben angeführt in Fußnote 7, Randnr. 56).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03
    {FN:6} - Sie führen u. a. das Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20) an.

    {FN:18} - Vgl. Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1990, I-1475, Randnrn. 14 und 19), Urteil Tetik (oben angeführt in Fußnote 6, Randnr. 20) und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn - Arzneispezialitäten - Widerruf einer Genehmigung für das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03
    Die österreichische Regierung beruft sich insoweit insbesondere auf das Urteil Upjohn.

    24 und 25), vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 39) und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit der EGRL 38/2004 Art 28 Abs 3 lit a …

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.
  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 5 K 1081/06

    Zur Anwendung des Art 28 Abs 3a EGRL 38/2004 auf assoziationsberechtigte …

    Rn. 38 Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.
  • VG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 K 1763/03

    Kein Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bei nur …

    Insoweit könne auf den Schlussantrag von Generalanwalt ... in seinem Schlussantrag vom 21.10.2004 - Rs. C-136/03 - ... und ... - zur österreichischen Rechtsordnung verwiesen werden.
  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 15 K 1081/06

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 38/2004/EG …

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.
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