Rechtsprechung
| EuGH, 14.12.2016 - C-238/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bragança Linares Verruga u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Für Studenten, die nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, geltende ...
- Europäischer Gerichtshof
Bragança Linares Verruga u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Für Studenten, die nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, geltende ...
- doev.de
Bragança Linares Verruga u.a. - Luxemburgische Studienbeihilfen; Ungleichbehandlung nicht ansässiger Studenten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freizügigkeit - Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer Studienbeihilfe für Kinder von Grenzgängern an die Bedingung geknüpft hatte, dass der Grenzgänger zur Zeit des Beihilfeantrags mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Lange Mindestarbeitsdauer als Kriterium zur Gewährung einer Studienbeihilfe für Kinder von Grenzgängern verstößt gegen EU-Recht
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Für Studenten, die nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, geltende ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
- EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 238
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), habe dem nationalen Gesetzgeber gestattet, die Gewährung einer solchen Beihilfe an die Bedingung zu knüpfen, dass der Grenzgänger längere Zeit im betreffenden Mitgliedstaat gearbeitet haben muss.Rn. 25 Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) weist außerdem darauf hin, dass laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), das Wohnsitzerfordernis nach Art. 2 Buchst. b des Gesetzes über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen in Luxemburg ansässigen Personen und den Personen darstelle, die zwar in diesem Mitgliedstaat nicht ansässig, aber Kinder von Grenzgängern seien, die dort eine Tätigkeit ausübten.
Rn. 32 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, hat der Gerichtshof bereits die luxemburgische Regelung zur staatlichen finanziellen Studienbeihilfe überprüft, die zu dieser Zeit auf dem Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung beruhte.
Rn. 34 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung, die darin bestand, dass für studierende Kinder von Grenzgängern ein Wohnsitzerfordernis galt, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung darstellte, die grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46).
Rn. 35 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das im Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung vorgesehene Wohnsitzerfordernis geeignet war, das im allgemeinen Interesse liegende und auf Unionsebene anerkannte Ziel zu erreichen, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, 56 und 68).
Rn. 36 Bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit des Wohnsitzerfordernisses hat der Gerichtshof hingegen festgestellt, dass es über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, erforderlich ist, soweit mit ihm die Berücksichtigung anderer Kriterien ausgeschlossen wurde, die für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen demjenigen, der die fragliche finanzielle Beihilfe beantragt, und der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats repräsentativ sein können, wie beispielsweise der Umstand, dass ein Elternteil, der weiter für den Unterhalt des Studenten aufkommt, Grenzgänger ist, der in diesem Mitgliedstaat eine dauerhafte Beschäftigung hat und dort bereits seit längerer Zeit arbeitet (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 83).
Rn. 37 Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde mit dem Gesetz vom 19. Juli 2013 das Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe so geändert, dass auch ein nicht in Luxemburg ansässiger Student die Studienbeihilfe erhält, sofern er das Kind eines in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort tätigen Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studenten mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat.
Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (…Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38), auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn diese Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26…, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 48, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).
Rn. 43 Eine solche Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes kann sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44).
Rn. 45 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die luxemburgische Regierung aus, dass das mit dem geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 verfolgte Ziel das gleiche sei wie das soziale Ziel, das angeführt worden sei, um die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen sei, fraglichen Rechtsvorschriften zu rechtfertigen.
Rn. 46 In den Rn. 53 und 56 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass das soziale Ziel, mit dem die luxemburgische Regierung die in jener Rechtssache fraglichen Rechtsvorschriften gerechtfertigt hat, nämlich die Förderung des Hochschulstudiums, ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist.
Rn. 49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeiter und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern zu kommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
Daher müssen ihnen diese unter den gleichen Bedingungen wie den inländischen Arbeitnehmern zugutekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
Rn. 51 Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37…, vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26…, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64).
Rn. 53 Nach der Regelung, die in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C-20/12, EU:C:2013:411) in Frage stand, galt die Voraussetzung eines vorherigen Wohnsitzes des Studenten in Luxemburg als einziger Umstand, um die Verbundenheit zu diesem Mitgliedstaat zu belegen.
Rn. 54 Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Wohnsitzerfordernis zur Erreichung des Ziels, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, geeignet war, aber eine zu starke Ausschlusswirkung hatte (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 76).
Eine angemessene Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfeempfänger erneut in Luxemburg ansässig und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, konnte nämlich anhand anderer Kriterien als durch ein solches Erfordernis ermittelt werden (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 77).
Rn. 55 Als eines dieser Kriterien hat der Gerichtshof angeführt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studenten seit längerer Zeit in dem die beantragte Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, dazu geeignet sein konnte, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staats zu belegen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78).
Rn. 56 Im Ausgangsverfahren sind erstens, ebenso wie in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C-20/12, EU:C:2013:411), nicht die Erwerbstätigen selbst die Begünstigten der finanziellen Beihilfen, sondern ihre nicht in Luxemburg ansässigen Kinder, die in gleicher Weise in Luxemburg oder einem beliebigen anderen Staat studieren möchten.
Rn. 60 In Rn. 76 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Großherzogtum Luxemburg mit der Normierung eines Wohnsitzerfordernisses wie dem in jener Rechtssache fraglichen einem Umstand den Vorzug gab, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und diesem Mitgliedstaat repräsentative Umstand war.
Rn. 61 So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich eine hinreichende Verbindung des Studenten zum Großherzogtum Luxemburg, aufgrund deren auf eine angemessene Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er sich erneut in diesem Mitgliedstaat ansiedeln und dessen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wird, auch daraus ergeben kann, dass der Student allein oder mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und dass seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeiten und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leben (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78).
Rn. 62 Zu den dem luxemburgischen Gesetzgeber verfügbaren Möglichkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das verfolgte Ziel insoweit, als die gewährte Beihilfe beispielsweise in einem Darlehen besteht, ohne Benachteiligung der Kinder von Grenzgängern durch ein Finanzierungssystem erreicht werden könnte, das die Gewährung dieses Darlehens, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags oder seinen Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass der begünstigte Student nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 79).
Rn. 63 Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), unter dem Aspekt, die Gefahr der Entstehung eines "Stipendientourismus" zu vermeiden und zu gewährleisten, dass der Grenzgänger in hinreichender Weise mit der luxemburgischen Gesellschaft verbunden ist, die Möglichkeit benannt, die Gewährung der finanziellen Beihilfe an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Grenzgänger, der ein Elternteil des nicht in Luxemburg ansässigen Studenten ist, für eine bestimmte Mindestdauer in diesem Mitgliedstaat gearbeitet hat.
Rn. 64 Insoweit macht die luxemburgische Regierung geltend, der luxemburgische Gesetzgeber habe die ihm durch Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), eingeräumte Möglichkeit genutzt, indem er sich in analoger Weise an Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 orientiert habe, der sich auf die in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt beziehe.
Rn. 66 Art. 16 der Richtlinie 2004/38, der das Erfordernis einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer vorsieht, um sicherzustellen, dass Personen, denen das Daueraufenthaltsrecht gewährt wird, dauerhaft im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt sind, steht nämlich, wie der Gerichtshof im Übrigen in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ausdrücklich hervorgehoben hat, in einem anderen Zusammenhang als dem der Gleichbehandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern.
Rn. 67 Der Gerichtshof hat sich demgemäß in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nur bezogen, um zu veranschaulichen, in welcher Weise es das Unionsrecht im Kontext der wirtschaftlich nicht tätigen Unionsbürger ermöglicht, die Gefahr zu vermeiden, dass ein "Stipendientourismus" entsteht.
- EuGH, 14.06.2012 - C-542/09
Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von …
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38), auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn diese Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 48, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).Rn. 43 Eine solche Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes kann sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44).
Rn. 49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeiter und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
Daher müssen ihnen diese unter den gleichen Bedingungen wie den inländischen Arbeitnehmern zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
- EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - …
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Rn. 51 Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37, vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26…, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64).Rn. 52 So hat der Gerichtshof in den Rn. 26 und 28 bis 30 des Urteils vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, EU:C:2007:438), entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegenstand, nach der nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung hatten, die durch die Wahl ihres Wohnsitzes eine besondere Bindung zur Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hatten, sowie unter Grenzgängern, die eine berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, nur diejenigen, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, die die Grenze der Geringfügigkeit überstieg, da ein objektiver Beitrag zum nationalen Arbeitsmarkt ebenfalls als ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wurde.
- EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen …
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Rn. 41 Der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40). - EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes …
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Rn. 51 Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37…, vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26…, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64). - EuGH, 11.09.2007 - C-287/05
Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG …
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Rn. 51 Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37…, vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64). - EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (…Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38), auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn diese Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26…, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 48, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40). - EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
Meints
Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, …sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).
- BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder
Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 …und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20;… vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.Zutreffend besteht auch kein Streit darüber, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 40 …und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 40) vernünftigerweise nicht zu bezweifeln ist, dass die Kläger als Familienmitglieder der sog. Wanderarbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen dieses Recht selbst geltend machen können.
Rn. 38 Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an Wanderarbeitnehmer (und deren Familienangehörige) als Form mittelbarer Diskriminierung objektiv gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (…EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 46 ff. und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 44 ff.).
Rn. 45 (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30;… vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18
SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?
Der EuGH hat bislang in seiner Rechtsprechung nicht zwischen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten unterschieden (vgl. zu Studienbeihilfen EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15, EU:C:2016:949 m.w.N.).Auch eine entsprechende Anwendung der Schrankenregelung in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG betreffend Studienbeihilfen auf den sich aus Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 VO (EU) 492/2011 ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz hat der EuGH abgelehnt (Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15, EU:C:2016:949).
- EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im …
Das Verfahren wurde ausgesetzt, nachdem in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt worden war.Rn. 22 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass die Vorlagefrage an die Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), und vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), anknüpft, die zu Vorabentscheidungsersuchen desselben nationalen Gerichts ergangen sind.
Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50…, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).
Rn. 25 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn die Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (…Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38 und 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).
Rn. 26 Der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (…vgl. Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).
Rn. 28 Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38…, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.
Rn. 31 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Ziel der Förderung des Hochschulstudiums ein im allgemeinen Interesse liegendes und auf Unionsebene anerkanntes Ziel, so dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann (…Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53 und 56, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 46).
Rn. 34 Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt sein kann (…vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 51).
Rn. 35 Speziell in Bezug auf die Gewährung einer staatlichen Studienbeihilfe für gebietsfremde Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studierenden seit längerer Zeit in dem Mitgliedstaat, der die beantragte Beihilfe gewährt, einer Beschäftigung nachgehen, geeignet sein kann, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu belegen (…Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 55).
Rn. 36 In Rn. 58 des Urteils vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang anerkannt, dass das Erfordernis, wonach der als Grenzgänger berufstätige Elternteil mindestens fünf Jahre lang in dem die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaat gearbeitet haben muss, damit seine Kinder Anspruch auf die staatliche finanzielle Studienbeihilfe haben, geeignet erscheint, eine solche Verbundenheit dieser Erwerbstätigen mit der Gesellschaft des betreffenden Staates sowie eine angemessene Wahrscheinlichkeit dafür zu belegen, dass der Studierende nach Abschluss seines Studiums in den die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaat zurückkehren wird.
Rn. 38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), ergangen ist, die geprüften Rechtsvorschriften die Gewährung einer Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende davon abhängig machten, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hatte.
Rn. 39 Der Gerichtshof sah in diesen Rechtsvorschriften eine Beschränkung, die über das hinausging, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl gebietsansässiger Personen mit Studienabschluss zu erhöhen, erforderlich war, da sie den zuständigen Behörden nicht gestattete, diese Beihilfe zu gewähren, wenn die Eltern, von einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, vor der Beantragung der Beihilfe während eines erheblichen Zeitraums, im konkreten Fall fast acht Jahre lang, in Luxemburg gearbeitet hatten, weil derartige Unterbrechungen nicht geeignet sind, die Verbundenheit zwischen der die finanzielle Beihilfe beantragenden Person und dem Großherzogtum Luxemburg zu beseitigen (Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 69).
- EuGH, 15.12.2016 - C-401/15
Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer …
Rn. 37 Der Gerichtshof hat in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 wiederholt entschieden, dass diese Bestimmung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (…vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15…, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33…, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).Rn. 38 Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (…Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners …
Rn. 54 Insoweit verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (…Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, …und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41). - EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Rn. 35 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
Freizügigkeit: Die Mutter eines Wanderarbeitnehmers der Union kann, wenn ihr von …
Darüber hinaus kann sich ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird, als mittelbarer Nutznießer der dem Wanderarbeitnehmer zuerkannten Gleichbehandlung auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 berufen, um diese Beihilfe zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar solchen Verwandten in aufsteigender Linie gewährt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40). - Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger, …
{FN:52} Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949). - Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der …
{FN:119} Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 44), sowie Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (…Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:133} Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 49 und 50).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17
SGB-II -Leistungen
Dies gilt sowohl für die Zulassungsbedingungen als auch für alle Vergünstigungen, die mit dem Ziel gewährt werden, die Teilnahme an der Ausbildung zu erleichtern, ohne dass nach Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten unterschieden werden kann (vgl. zu Studienbeihilfen EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 - m.w.N.; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197 m.w.N.).Rn. 40 Der EuGH hat eine entsprechende Anwendung der Schrankenregelung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG betreffend Studienbeihilfen auf den sich aus Art. 7 Abs. 2 und 10 VO (EU) 492/11 ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz abgelehnt (EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15).
- LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Ausführungsbescheid; deutscher Arbeitsmarkt; freizügigkeitsberechtigt; …
- OVG Saarland, 12.06.2024 - 1 A 106/23
Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlendem inländischem Wohnsitz
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21
Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland; …
- VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18
Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat; …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-296/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20
MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen - …
- BFH, 29.09.1970 - II B 22/70
Vermögen eines Grundstückserwerbers - Eröffnung des Konkursverfahrens - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Bragança Linares Verruga u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Voraussetzung - Ununterbrochener Arbeitszeitraum - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigungsgründe
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
- EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (17)
- EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
Rn. 13 Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2013 (…Mémorial A 2013, S. 3214) in das Gesetz vom 22. Juni 2000 ein Art. 2bis eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:.Rn. 24 Gestützt auf das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), geht das Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg (Verwaltungsgericht des Großherzogtums Luxemburg) von dem Grundsatz aus, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet, da die von einem Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährte Finanzierung des Studiums für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung darstelle.
Rn. 46 Wie ich bereits bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens ausgeführt habe, wurden im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), die luxemburgischen Rechtsvorschriften über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe zweimal geändert.
Rn. 48 Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde das Gesetz vom 22. Juni 2000 durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 dahin geändert, dass die staatliche finanzielle Beihilfe auf Studierende erweitert wurde, die nicht in Luxemburg wohnen, wenn der Studierende "Kind eines in Luxemburg beschäftigten bzw. tätigen Arbeitnehmers oder Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union … ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studierenden mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat"{FN-VERWEIS:25}.
Rn. 50 Mehrere Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), bleiben auch nach der im Jahr 2013 erfolgten Änderung der Rechtsvorschriften maßgeblich.
Rn. 53 Drittens besteht die Gefahr, dass ein Erfordernis des Wohnsitzes im luxemburgischen Hoheitsgebiet, wie das durch die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, streitige Norm aufgestellte, sich grundsätzlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind{FN-VERWEIS:29}.
Rn. 56 Auch wenn diese Voraussetzung unterschiedslos für luxemburgische Staatsangehörige und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, entsprechend der Regelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, stellt sie daher nichtsdestotrotz eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung dar.
Rn. 59 Meines Erachtens ist eine solche Unterscheidung offensichtlich geeignet, sich eher zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auszuwirken, da, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44), festgestellt hat, Gebietsfremde meist Ausländer sind.
Rn. 60 In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die luxemburgische Regierung vor, das mit der neuen luxemburgischen Regelung verfolgte Ziel stimme mit dem "sozialen" Ziel überein, das angeführt worden sei, um die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen sei, anwendbaren Rechtsvorschriften zu rechtfertigen.
Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf Nr. 6585{FN-VERWEIS:34}, der dem Gesetz vom 19. Juli 2013 zugrunde liegt, ergibt sich nämlich, dass die Änderung der Regelung für Studienbeihilfen des luxemburgischen Staates sehr wohl nur darauf gerichtet ist, "die Konsequenzen" aus dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), zu ziehen.
Bei seiner Prüfung des zwingenden Charakters des Wohnsitzerfordernisses, das in der Rechtssache anzuwenden war, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, war der Gerichtshof nämlich selbst der Ansicht, dass es möglich sei, dass sich eine hinreichende Verbindung des Studierenden zum Großherzogtum Luxemburg, die den Schluss auf das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit zulasse, dass die Empfänger der Beihilfe sich wieder in Luxemburg niederlassen und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen würden, "auch daraus [ergebe], dass der Studierende alleine oder mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohn[e] und dass seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeite[te]n und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leb[t]en"{FN-VERWEIS:47}.
Zwar hat der Gerichtshof selbst auf diese Bestimmung in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hingewiesen.
{FN:2} - Vgl. in diesem Zusammenhang Mitteilung der Kommission und Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, zitiert von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:70, Nrn. 42 bis 44).
{FN:10} - Vgl. Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).
{FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (…C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 24), vom 18. Juli 2007, Geven (…C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (…C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).
{FN:27} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 39).
{FN:28} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44).
{FN:30} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46).
{FN:31} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:32} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 56).
{FN:35} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 48).
{FN:36} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53).
{FN:37} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 56 und Tenor).
{FN:38} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (…C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
{FN:39} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (…C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
{FN:44} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 67).
{FN:47} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78).
{FN:52} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 80).
{FN:53} - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 80).
- EuGH, 14.06.2012 - C-542/09
Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
Rn. 38 Jedoch erfolgte anlässlich des Urteils vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346), eine Klarstellung.{FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (…C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 24), vom 18. Juli 2007, Geven (…C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (…C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).
{FN:21} - Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 63).
{FN:22} - Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65).
{FN:24} - Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 64).
{FN:38} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (…C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
{FN:39} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (…C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).
{FN:42} - Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65).
Im Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346), hielt der Gerichtshof die niederländischen Rechtsvorschriften nämlich für unionsrechtswidrig.
- EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
{FN:17} - Vgl. in diesem Sinne O'Leary, S., "The curious case of frontier workers and study finance: Giersch", CML Rev., 51, 2014, S. 601 bis 622, insbesondere S. 609. Vgl. auch Kommentar von Martin, D., der zum Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437), schreibt: "Not only the acceptance of a social policy cause of justification in the field of free movement is a reversal of a consistent case-law" (Martin, D., "Comments on Jia v. Migrationsverket [Case C-1/05 of 9 January 2007], Hartmann v. Freistaat Bayern [Case C-213/05 of 18 July 2007] and Hendrix v. Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen [Case C-287/05 of 11 September 2007]", European Journal of Migration and Law, 9, 2007, S. 457 bis 471, insbesondere S. 467; Hervorhebung nur hier).{FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (…C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 24), vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (…C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (…C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).
{FN:20} - Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (…C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 36), und vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26).
{FN:23} - Vgl. in diesem Sinne Martin, D., "Comments on Jia v. Migrationsverket (Case C-1/05 of 9 January 2007), Hartmann v. Freistaat Bayern (Case C-213/05 of 18 July 2007) and Hendrix v. Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Case C-287/05 of 11 September 2007)", European Journal of Migration and Law, 9, 2007, S. 457 bis 471, insbesondere S. 467.
- EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
{FN:17} - Vgl. in diesem Sinne O'Leary, S., "The curious case of frontier workers and study finance: Giersch", CML Rev., 51, 2014, S. 601 bis 622, insbesondere S. 609. Vgl. auch Kommentar von Martin, D., der zum Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437), schreibt: "Not only the acceptance of a social policy cause of justification in the field of free movement is a reversal of a consistent case-law" (…Martin, D., "Comments on Jia v. Migrationsverket [Case C-1/05 of 9 January 2007], Hartmann v. Freistaat Bayern [Case C-213/05 of 18 July 2007] and Hendrix v. Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen [Case C-287/05 of 11 September 2007]", European Journal of Migration and Law, 9, 2007, S. 457 bis 471, insbesondere S. 467; Hervorhebung nur hier).{FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 24), vom 18. Juli 2007, Geven (…C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (…C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (…C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).
{FN:20} - Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 36), und vom 18. Juli 2007, Geven (…C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26).
- EuGH, 11.09.2007 - C-287/05
Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
Vgl. auch Urteil vom 11. September 2007, Hendrix (C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 53).{FN:17} - Vgl. in diesem Sinne O'Leary, S., "The curious case of frontier workers and study finance: Giersch", CML Rev., 51, 2014, S. 601 bis 622, insbesondere S. 609. Vgl. auch Kommentar von Martin, D., der zum Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437), schreibt: "Not only the acceptance of a social policy cause of justification in the field of free movement is a reversal of a consistent case-law" (Martin, D., "Comments on Jia v. Migrationsverket [Case C-1/05 of 9 January 2007], Hartmann v. Freistaat Bayern [Case C-213/05 of 18 July 2007] and Hendrix v. Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen [Case C-287/05 of 11 September 2007]", European Journal of Migration and Law, 9, 2007, S. 457 bis 471, insbesondere S. 467; Hervorhebung nur hier).
{FN:23} - Vgl. in diesem Sinne Martin, D., "Comments on Jia v. Migrationsverket (Case C-1/05 of 9 January 2007), Hartmann v. Freistaat Bayern (Case C-213/05 of 18 July 2007) and Hendrix v. Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Case C-287/05 of 11 September 2007)", European Journal of Migration and Law, 9, 2007, S. 457 bis 471, insbesondere S. 467.
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
Der Gerichtshof erkannte u. a. mit den Urteilen vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169), die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten an, den Beweis eines bestimmten Integrationsniveaus im Aufnahmemitgliedstaat zu verlangen, bevor der in Rede stehenden Person soziale Vergünstigungen gewährt wurden{FN-VERWEIS:15}.{FN:16} - Vgl. in diesem Sinne Barnard, C., "Case C-209/03, R (on the application of Danny Bidar) v. London Borough of Ealing, Secretary of State for Education and Skills, judgment of the Court (Grand Chamber) 15 march 2005, not yet reported", CML Rev., 42, 2005, S. 1465 bis 1489, insbesondere S. 1488.
Siehe auch Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 58).
- EuGH, 21.06.1988 - 39/86
Lair / Universität Hannover
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
{FN:14} - Vgl. Urteil vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, EU:C:1988:322, Rn. 42).{FN:45} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, EU:C:1988:322, Rn. 42), und vom 6. Juni 1985, Frascogna (…157/84, EU:C:1985:243, Rn. 25).
- EuGH, 08.06.1999 - C-337/97
Meeusen - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit - Begriff des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
{FN:12} - Vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 1612/68 (deren vierter Erwägungsgrund mit dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 492/2011 identisch war) Urteile vom 27. November 1997, Meints (…C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50), und vom 8. Juni 1999, Meeusen (C-337/97, EU:C:1999:284, Rn. 21).Vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1999, Meeusen (C-337/97, EU:C:1999:284, Rn. 21 und Nr. 2 des Tenors).
- EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
Meints
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
{FN:12} - Vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 1612/68 (deren vierter Erwägungsgrund mit dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 492/2011 identisch war) Urteile vom 27. November 1997, Meints (C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50), und vom 8. Juni 1999, Meeusen (…C-337/97, EU:C:1999:284, Rn. 21).{FN:13} - Vgl. Urteil vom 27. November 1997, Meints (C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 51 und Nr. 3 des Tenors).
- EuGH, 25.10.2012 - C-367/11
Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15
Hat der Gerichtshof nicht im Urteil vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), zu Recht befunden, dass das Vorbringen der belgischen Regierung zurückzuweisen sei, wonach eine Person, die in der Nähe der Grenze des Mitgliedstaats wohne, in dem sie ihre Ausbildung absolviert habe, naturgemäß leichter Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates finden werde, zu dem sie eine Bindung habe{FN-VERWEIS:48}? "Eine Person [ist nämlich] aufgrund der im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht auf einen bestimmten räumlichen Arbeitsmarkt festgelegt"{FN-VERWEIS:49}.{FN:49} - Urteil vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 45).
- EuGH, 06.06.1985 - 157/84
Frascogna / Caisse des dépôts und consignations
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
D'Hoop - "Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale …
- EuGH, 23.03.1982 - 53/81
Levin / Staatssecretaris van Justitie
- EuGH, 07.09.2004 - C-456/02
Trojani
- EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung …
- EuGH, 14.01.1988 - 63/86
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-20/12
Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi kann Luxemburg die Zahlung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-401/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet kann ein Kind in einer "Patchworkfamilie" …
{FN:3} - Es ist anzumerken, dass diese Gesetzgebung Gegenstand eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens in der gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Bragança Linares Verruga u. a. ist, in deren Rahmen ich am 2. Juni 2016 meine Schlussanträge (C-238/15, EU:C:2016:389) gestellt habe.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".