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Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.2020 - C-122/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,626
EuGH, 28.01.2020 - C-122/18 (https://dejure.org/2020,626)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2020 - C-122/18 (https://dejure.org/2020,626)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - C-122/18 (https://dejure.org/2020,626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Geschäftsvorgänge mit einer öffentlichen Stelle als Schuldner - Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Geschäftsvorgänge mit einer öffentlichen Stelle als Schuldner - Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Geschäftsvorgänge mit einer öffentlichen Stelle als Schuldner - Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliche Auftraggeber müssen rechtzeitig zahlen!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr mit Privatunternehmen Zahlungsfristen einhalten, die 30 oder 60 Tage nicht überschreiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Säumige Behörden: Italien muss Zahlungsfristen einhalten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH rügt Italien wegen Säumigkeit öffentlicher Stellen bei Bezahlung privater Unternehmen - EuGH rügt Italien wegen Säumigkeit öffentlicher Stellen bei Bezahlung privater Unternehmen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverzug öffentlicher Stellen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Auftraggeber müssen rechtzeitig zahlen! (VPR 2020, 81)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Italien (Directive lutte contre le retard de paiement)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Geschäftsvorgänge mit einer öffentlichen Stelle als Schuldner - Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Italien (Directive lutte contre le retard de paiement)

 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.02.2017 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 25 Drittens macht die Kommission geltend, die von ihr angeregte Auslegung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7 werde durch das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), auf das sich die Italienische Republik in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme berufen habe, nicht in Frage gestellt.

    Rn. 36 Was schließlich das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), angehe, so habe der Gerichtshof darin einen Regelungsmechanismus gebilligt, der die systematisch verspätete Zahlung der Schulden öffentlicher Stellen gestatte, die zugunsten der Gläubiger bestünden, die nicht auf die Verzugszinsen und auf die Entschädigung der Beitreibungskosten verzichtet hätten.

    Rn. 49 Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), auf das sich die Italienische Republik beruft, keineswegs in Frage gestellt.

  • EuGH, 24.10.2019 - C-636/18

    Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010 …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 65 Daher hindert der Umstand, dass sich die Situation beim Zahlungsverzug öffentlicher Stellen in den von der Richtlinie 2011/7 erfassten Geschäftsvorgängen verbessert, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, den Gerichtshof nicht an der Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 49).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 64 Mit diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ausräumen, dass dieser Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7 verletzt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 77 und 78).
  • EuGH, 30.01.2003 - C-226/01

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren ist und der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht obliegen, folglich vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2003, Kommission/Dänemark, C-226/01, EU:C:2003:60, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats grundsätzlich gemäß Art. 258 AEUV unabhängig davon festgestellt werden kann, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt (…Urteile vom 5. Mai 1970, Kommission/Belgien, 77/69, EU:C:1970:34, Rn. 15…, vom 12. März 2009, Kommission/Portugal, C-458/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:147, Rn. 20, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 107).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 39 Was als Erstes die Auslegung dieser Bestimmungen anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.1970 - 77/69

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats grundsätzlich gemäß Art. 258 AEUV unabhängig davon festgestellt werden kann, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt (Urteile vom 5. Mai 1970, Kommission/Belgien, 77/69, EU:C:1970:34, Rn. 15…, vom 12. März 2009, Kommission/Portugal, C-458/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:147, Rn. 20, …und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 107).
  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission/ Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 58 Als Drittes ist in Bezug auf das Vorliegen der von der Kommission im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7 gerügten Vertragsverletzung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Urteil vom 18. Oktober 2018, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-669/16, EU:C:2018:844, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), hier also am 16. April 2017.
  • EuGH, 12.03.2009 - C-458/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 28.01.2020 - C-122/18
    Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats grundsätzlich gemäß Art. 258 AEUV unabhängig davon festgestellt werden kann, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt (…Urteile vom 5. Mai 1970, Kommission/Belgien, 77/69, EU:C:1970:34, Rn. 15, vom 12. März 2009, Kommission/Portugal, C-458/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:147, Rn. 20, …und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 107).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …

    Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand (Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien, [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

    {FN:5} Der Gerichtshof hat Art. 4 der Richtlinie 2011/7 in den Urteilen IOS Finance und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2020:41), ausgelegt.

    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (…Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} Vgl. Urteil Kommission/Italien (…Rn. 38).

    {FN:27} Urteil Kommission/Italien (…Rn. 40, 43 und 53).

    {FN:31} Urteil Kommission/Italien (…Rn. 44).

    {FN:33} Urteil Kommission/Italien (…Rn. 46).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …

    Eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats kann somit grundsätzlich gemäß Art. 258 AEUV unabhängig davon festgestellt werden, welches Organ dieses Mitgliedstaats durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt (Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22

    Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …

    {FN:96} Vgl. unter vielen Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte - PM10) (…C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …

    Rn. 50 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich somit aus Art. 4 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2011/7, dass die Anwendung einer Zahlungsfrist von mehr als 30 und höchstens 60 Kalendertagen auf Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die Ausnahme ist und auf bestimmte genau festgelegte Fälle, u. a. die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b ausdrücklich genannten, beschränkt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 44).

    Des Weiteren verursachen lange Zahlungsfristen zugunsten dieser Stellen, ebenso wie Zahlungsverzug, bei Unternehmen ungerechtfertigte Kosten, was deren Liquiditätsengpässe verschärft und ihre Finanzbuchhaltung erschwert, und sie beeinträchtigen außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen, wenn sie aufgrund des Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-788/19

    Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu …

    Rn. 52 Insoweit ist klarzustellen, dass die Anpassungsmöglichkeiten, die der - nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission an das Königreich Spanien vom 15. Februar 2017 erlassene - Vorbescheid vom 6. Juni 2017 bietet, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden können, da das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 58).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-422/21

    Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage …

    Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-406/21

    A (Non-recouvrement des intérêts pour retard de paiement) - Vorlage zur …

    Rn. 36 Insoweit möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41), anwendbar sind, weil in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, der Zahlungsverzug öffentlichen Stellen zuzuschreiben war, während der Verzug im Ausgangsrechtsstreit einem Privatrechtssubjekt zuzuschreiben ist.

    Zum anderen genügt im Hinblick auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41), ergangen ist, die Feststellung, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie betraf, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft …

    {FN:28} Zum Beispiel in den Urteilen vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 43) (Auslegung eines Artikels im Kontext des nächsten); vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (…C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 56 bis 69) (Auslegung einer Bestimmung im Kontext der Eingangsbestimmungen und der Erwägungsgründe einer Richtlinie); und vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement/Région wallonne (…C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 46) (Auslegung einer Bestimmung in Bezug auf die in Rede stehende Richtlinie insgesamt).
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 - …

    Rn. 36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 11. Juli 2018, COBRA, C-192/17, EU:C:2018:554, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-162/20

    WV/ EAD

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-821/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen seine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-820/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Auftragsausführung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-92/23

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen das Unionsrecht …

  • EuG, 15.02.2023 - T-606/20

    Das Gericht bestätigt die erweiterten Befugnisse der Agentur der Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-677/22

    Przedsiębiorstwo A. (Délai de paiement de 120 jours fixé par le débiteur) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-799/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/43/EG - …

  • EuGH, 16.06.2022 - C-229/21

    Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur …

  • EuGH, 05.10.2023 - C-84/23

    Dinamel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

  • EuG, 15.02.2023 - T-607/20

    Das Gericht bestätigt die erweiterten Befugnisse der Agentur der Europäischen …

  • EuG, 06.10.2021 - T-32/21

    Daw/ EUIPO (Muresko) - Unionsmarke - Unionswortmarke Muresko - Ältere nationale …

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