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   EuGH, 27.01.2022 - C-788/19   

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EuGH, 27.01.2022 - C-788/19 (https://dejure.org/2022,922)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2022 - C-788/19 (https://dejure.org/2022,922)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - C-788/19 (https://dejure.org/2022,922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Spanien (Obligation d'information en matière fiscale)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Kapitalverkehrsfreiheit - Informationspflicht in Bezug auf die Vermögenswerte oder Rechte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Verstoß gegen diese Pflicht - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Art. 258 AEUV; Kapitalverkehrsfreiheit; Informationspflicht in Bezug auf die Vermögenswerte oder Rechte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR); Verstoß gegen diese Pflicht; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Kapitalverkehrsfreiheit - Informationspflicht in Bezug auf die Vermögenswerte oder Rechte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Verstoß gegen diese Pflicht - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage eines Verstoßes gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum durch Spanien durch Regelungen zu den Folgen der Nichterfüllung oder unvollständigen oder verspäteten Erfüllung einer Informationspflicht hinsichtlich von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen das Unionsrecht

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Spanien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 21, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AEUV Art 63, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40
    Königreich Spanien, Nichterfüllung Informationspflichten, Güter und Rechte im Ausland

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 21 ; AEUV Art 45 ; AEUV Art 56 ; AEUV Art 63 ; EWRAbk Art 28 ; EWRAbk Art 31 ; EWRAbk Art 36 ; EWRAbk Art 40

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Spanien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 367
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot (C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 36 bis 40), anerkannt habe, mache es für die Situation der in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen objektiv keinen Unterschied, ob sich ihre Vermögenswerte im spanischen Hoheitsgebiet oder außerhalb davon befänden.

    Diese Verpflichtung ist geeignet, die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken, und stellt daher, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Verschleierung von Auslandsvermögen entschieden hat, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 36 bis 40).

    Diese Ziele gehören nur zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine solche Beschränkung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 45 und 46, sowie vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 30).

    Wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehören das Erfordernis, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, und das Ziel, Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 45 und 46, sowie vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 30).

    Der nationale Gesetzgeber kann zwar eine längere Verjährungsfrist einführen, um die Wirksamkeit steuerlicher Überprüfungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen und -umgehungen im Zusammenhang mit der Verschleierung von Guthaben im Ausland zu bekämpfen, sofern diese Frist insbesondere unter Berücksichtigung der Mechanismen des Informationsaustauschs und der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 66, 72 und 73), doch kann dies nicht für die Einführung von Mechanismen gelten, die in der Praxis darauf hinauslaufen, den Zeitraum, in dem die Besteuerung erfolgen kann, auf unbestimmte Zeit zu verlängern, oder die es ermöglichen, eine bereits eingetretene Verjährung wieder rückgängig zu machen.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Diese Ziele gehören nur zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine solche Beschränkung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 45 und 46, sowie vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 30).

    Wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehören das Erfordernis, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, und das Ziel, Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 45 und 46, sowie vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 30).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Im Übrigen geht eine Regelung, die das Vorliegen eines betrügerischen Verhaltens allein deshalb vermutet, weil die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit einräumt, diese Vermutung zu widerlegen, grundsätzlich über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 88).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung im Unionsrecht zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Sanktionen zu wählen, die ihnen im Fall der Missachtung der in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Steuern vorgesehenen Verpflichtungen angemessen erscheinen, dass sie jedoch verpflichtet sind, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit verbietet es nämlich den Behörden grundsätzlich, unbegrenzt von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, um eine rechtswidrige Situation zu beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, EU:C:1972:73, Rn. 21).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger Vermögensgegenstände oder Rechte außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats besitzt, keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und -umgehung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 51, und vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 60).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger Vermögensgegenstände oder Rechte außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats besitzt, keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und -umgehung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 51, und vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 60).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Insoweit ist klarzustellen, dass die Anpassungsmöglichkeiten, die der - nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission an das Königreich Spanien vom 15. Februar 2017 erlassene - Vorbescheid vom 6. Juni 2017 bietet, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden können, da das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 58).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Im Übrigen geht eine Regelung, die das Vorliegen eines betrügerischen Verhaltens allein deshalb vermutet, weil die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit einräumt, diese Vermutung zu widerlegen, grundsätzlich über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 88).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen Maßnahmen eines Mitgliedstaats u. a. Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie geeignet sind, die Anleger dieses Staates davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, EU:C:2007:623, Rn. 19, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, verpflichtet sind, wenn sie unionsrechtliche Vorschriften durchführen, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 59, und vom 27. Januar 2022, Kommission/Spanien [Informationspflichten in Steuersachen], C-788/19, EU:C:2022:55, Rn. 48).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-96/22

    CDIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Ziel, Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil vom 27. Januar 2022, Kommission/Spanien [Informationspflicht in Steuersachen], C-788/19, EU:C:2022:55, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

    Dazu hat der EuGH entschieden, dass für den Fall, dass eine innerstaatliche Maßnahme mehrere der durch die Verträge garantierten Verkehrsfreiheiten betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten geprüft wird, wenn sich im Hinblick auf den Gegenstand dieser Maßnahme herausstellt, dass die anderen ihr gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können (vgl. EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 C-35/11, HFR 2013, 88; Beker und Beker vom 28.2.2013 C-168/11, HFR 2013, 456; Kommission ./. Spanien vom 27.1.2022 C-788/19, juris).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-360/22

    Kommission/ Niederlande (Capital retraite après transfert)

    À cet égard, il convient de rappeler que, lorsqu'une mesure nationale se rapporte à plusieurs des libertés de circulation garanties par les traités, la Cour examine la mesure en cause, en principe, au regard de l'une seulement de ces libertés s'il s'avère, au regard de l'objet de cette mesure, que les autres sont tout à fait secondaires par rapport à celle-ci et peuvent lui être rattachées [arrêt du 27 janvier 2022, Commission/Espagne (Obligation d'information en matière fiscale), C-788/19, EU:C:2022:55, point 11 et jurisprudence citée].
  • EuGH, 16.11.2023 - C-459/22

    Kommission/ Niederlande (Transfert de valeur de droits à pension)

    À cet égard, il convient de rappeler que, lorsqu'une mesure nationale se rapporte à plusieurs des libertés de circulation garanties par les traités, la Cour examine la mesure en cause, en principe, au regard de l'une seulement de ces libertés s'il s'avère, au regard de l'objet de cette mesure, que les autres sont tout à fait secondaires par rapport à celle-ci et peuvent lui être rattachées [arrêt du 27 janvier 2022, Commission/Espagne (Obligation d'information en matière fiscale), C-788/19, EU:C:2022:55, point 11 et jurisprudence citée].
  • EuGH, 08.04.2022 - C-330/20

    TEAR de Cataluña

    Par lettre du 2 février 2022, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 27 janvier 2022, Commission/Espagne (C-788/19, EU:C:2022:55), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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