Rechtsprechung
| EuGH, 26.06.2019 - C-159/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Moens
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...
- Europäischer Gerichtshof
Moens
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...
- Europäischer Gerichtshof
Moens
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019. André Moens gegen Ryanair Ltd. Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Flugverspätungen: Keine Entschädigung bei Treibstoff auf dem Rollfeld
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn als außergewöhnlicher Umstand?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Treibstoff auf dem Rollfeld - Verzögert sich dadurch ein Flug, steht den Passagieren keine Entschädigung zu
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Flugverspätung wegen Treibstoffs auf Startbahn
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)
Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Treibstoffs auf Startbahn
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
- EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1016
- MDR 2019, 921
- EuZW 2019, 840
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden …
Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Rn. 15 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 18 Was die Frage betrifft, ob das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat, ist festzustellen, dass ein solcher Umstand definitionsgemäß nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das diesen Flug durchgeführt hatte, verbunden angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24).
Rn. 19 Daher kann ein solcher Umstand seiner Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26).
Rn. 20 Im Übrigen ist er von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26) und die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, ein Flughafenrollfeld zu schließen, für die Luftfahrtunternehmen verbindlich ist.
- EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …
Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Rn. 14 Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sollen bei Annullierung von Flügen oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 25 Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 28).
Rn. 26 Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29).
Rn. 27 Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (Urteil vom 4. Mai 2017 Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30), wobei er darauf hinweist, dass allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.Rn. 17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne dieser Bestimmung allein im Hinblick auf den einzigen Umstand zu erfolgen hat, der die Annullierung oder die erhebliche Verspätung des betreffenden Fluges verursacht hat, ohne dass vorher, wie vom vorlegenden Gericht offenbar angenommen, beurteilt werden muss, ob dieser Umstand ein "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), darstellt.
- EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher …
Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte, unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.
- EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine …
Rn. 40 Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, …und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38). - EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges …
Rn. 37 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (…Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 16).
- EuGH, 08.10.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, …
Rn. 30 Für die Beurteilung, ob ein Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, ist insbesondere zu prüfen, ob die ausführenden Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gewöhnlich mit solchen Vorkommnissen konfrontiert sind oder sein können und ob solche Vorkommnisse unter die normale Geschäftsführung dieser Unternehmen fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24;… Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19;… Urteile vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 41 und 42, vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 18 und 19…, vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29 und 30, …sowie vom 11. Mai 2023, TAP Portugal [Tod des Kopiloten], C-156/22 bis C-158/22, EU:C:2023:393, Rn. 22).Rn. 36 Es ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einstufung als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 allein im Hinblick auf den Umstand zu erfolgen hat, der die Annullierung oder die große Verspätung des betreffenden Fluges verursacht hat (Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 17).
Rn. 37 So ist beispielsweise, wenn eine Entscheidung über die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums oder des Rollfelds eines Flughafens auf einen Vulkanausbruch bzw. das Vorhandensein von Treibstoff auf diesem Rollfeld zurückgeht, die Frage, ob eine Annullierung oder große Verspätung eines Fluges infolge einer solchen Schließung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, anhand dieser Vorkommnisse zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 34, sowie vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 13 und 18 bis 22).
- EuG, 21.01.2026 - T-134/25
D. S.A. ./. S. S.A. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
Rn. 28 Hierzu ist festzustellen, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements definitionsgemäß nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den verspäteten Flug durchgeführt hat, verbunden angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 18).Rn. 33 In Bezug auf die Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements ist festzustellen, dass sie, sofern das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht zu ihrem Erlass beigetragen hat, von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, da das Flugverkehrsmanagement nicht in die Zuständigkeit des Luftfahrtunternehmens fällt, dass die von den zuständigen Diensten getroffenen Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements die Handlung eines Dritten darstellen und dass sie für das betreffende Luftfahrtunternehmen verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union D (Entscheidung des …
{FN:23} Vgl. Urteile Wallentin-Hermann (…Rn. 23 bis 26), und vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 17 bis 20).{FN:29} Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 18 bis 20).
{FN:36} Urteil vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 17 bis 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20
Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften …
{FN:24} Urteil vom 26. Juni 2019 (C-159/18, EU:C:2019:535).{FN:83} Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (…C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).
{FN:84} Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27), und vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (…C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).
- LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18
Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks
Der EuGH geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (…EuGH Urteil vom 4. Mai - C-315/15 -, Rn. 28 - 30; Urteil vom 26. Juni 2019 - C-159/18 -, Rn. 25 - 27, beide nach juris). - EuGH, 07.07.2022 - C-308/21
SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en …
Dieses Problem mit dem Betanken kann somit nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den annullierten Flug hätte durchführen sollen oder das den verspäteten Flug durchgeführt hat, verbunden angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19
Irish Ferries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Fahrgastrechte im See- und …
{FN:56} Vgl. die kürzlich ergangenen Urteile vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 20), und vom 4. April 2019, Germanwings (…C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26).{FN:66} Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (…C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 44), und vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 27).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
- LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22
Anordnung einer Verlegung der Startzeit durch Flugsicherung als außergewöhnlicher …
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2021 - 24 S 189/20
- AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21
Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz
- LG Baden-Baden, 10.04.2025 - 3 S 29/24
Schneefall im Winter als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der …
- AG Frankfurt/Main, 30.10.2020 - 31 C 1897/18
- AG Frankfurt/Main, 24.03.2025 - 31096 C 119/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Moens
Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Schließung einer ...
- Europäischer Gerichtshof
Moens
Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Schließung einer ...
- Wolters Kluwer
Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 19. Dezember 2018. André Moens gegen Ryanair Ltd. Vorabentscheidungsersuchen des Juge de paix du troisième canton de Charleroi. Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Schließung einer ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Moens
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
- EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Rn. 12 Diese Auslegung wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 17), in der dem Gerichtshof eine praktisch identische Frage vorgelegt wurde, implizit bestätigt.Rn. 13 Bislang hat der Gerichtshof diese Frage lediglich implizit beantwortet, indem er festgestellt hat, dass "als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind" (Urteil Pešková und Peška, Rn. 22, Hervorhebungen nur hier).
Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen" (Urteil Pešková und Peška, Rn. 23).
Rn. 15 Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass "Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff 'außergewöhnliche Umstände' im Sinne dieser Vorschrift fällt" (Pešková und Peška, Rn. 26).
Rn. 27 Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).
Rn. 38 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, welche angemessenen Maßnahmen das Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, ist zu beachten, dass "allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen" (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).
Der Gerichtshof hat diese Fragen implizit beantwortet, und zwar analog zu der Begründung im Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342), die nachstehend erörtert wird.
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte (im Folgenden: "fragliches Vorkommnis"), unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Fluggastrechteverordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.Rn. 7 Im Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22), hat der Gerichtshof festgestellt: "Aus dieser Angabe [im 14. Erwägungsgrund] der [Fluggastrechteverordnung] geht hervor, dass der [Unionsgesetzgeber] die genannten Vorkommnisse, deren Aufzählung [in diesem Erwägungsgrund] im Übrigen nur Hinweischarakter hat, nicht selbst als außergewöhnliche Umstände angesehen hat, sondern nur ausdrücken wollte, dass sie solche Umstände eintreten lassen können.
Rn. 27 Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).
Rn. 32 Im Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 39 bis 41), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "der [Unionsgesetzgeber] nicht alle außergewöhnlichen Umstände als Gründe für eine Befreiung von der Verpflichtung, den Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges Ausgleich zu leisten, festlegen wollte, sondern nur diejenigen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".
Rn. 34 Darüber hinaus "ist [es] Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob das betroffene Luftfahrtunternehmen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, also diejenigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die von ihm nachzuweisenden außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sein sollen, für dieses Unternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar waren" (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 42).
{FN:6} Im Schrifttum wird auch die Auffassung vertreten, dass nach dem Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), die vorübergehende Schließung oder Betriebsbeschränkungen eines Flughafens als "außergewöhnliche Umstände" anzusehen sein können (…Bartlik, M., "Der 'außergewöhnliche Umstand' nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Wallentin-He[r]mann gegen Alitalia", RRa 2009, S. 278, Balfour, J., "The 'Extraordinary Circumstances' Defence in EC Regulation 261/2004 after Wallentin-Hermann v Alitalia", Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht, 58, 2009, S. 224 und 230).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17
Germanwings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
In meinen unlängst gestellten Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nrn. 26 bis 87) habe ich mich ausführlich mit diesem Begriff befasst.Rn. 21 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nr. 48) dargelegt habe, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ein zweiteiliges Prüfungsschema: Das Problem muss auf ein Vorkommnis - wie die Vorkommnisse im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung - zurückzuführen sein, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist (erster Teil), und seiner Natur oder Ursache nach vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen ist (zweiter Teil).
Und in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945) bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube unter den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" fällt.
- EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte (im Folgenden: "fragliches Vorkommnis"), unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Fluggastrechteverordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.Rn. 27 Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).
- EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
{FN:3} Vgl. die Vorlagefragen im Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 18). - EuGH, 12.05.2011 - C-294/10
Eglītis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Rn. 33 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] … sich daher nicht dahin auslegen [lässt], dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt" (Urteil vom 12. Mai 2011, Eglītis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 31). - AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - 2 C 115/10
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand / …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Vgl. auch weitere einschlägige Urteile: Amtsgericht Wedding vom 28. Oktober 2010, Az. 2 C 115/10, Amtsgericht Geldern vom 3. August 2011, Az. 4 C 242/09, Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 8. Juni 2011, Az. 9 C 113/11, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, Az. 32 C 3328/13, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 1. August 2014, Az. 30 C 2922/13. - AG Geldern, 03.08.2011 - 4 C 242/09
Entscheidet der Pilot, dass die Landung des Flugzeuges wegen des Wetters zu …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Vgl. auch weitere einschlägige Urteile: Amtsgericht Wedding vom 28. Oktober 2010, Az. 2 C 115/10, Amtsgericht Geldern vom 3. August 2011, Az. 4 C 242/09, Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 8. Juni 2011, Az. 9 C 113/11, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, Az. 32 C 3328/13, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 1. August 2014, Az. 30 C 2922/13. - AG Erding, 18.04.2011 - 2 C 1053/11
Annullierung / Außergewöhnlicher Umstand / Nachtflugverbot / Vertane …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
{FN:7} Vgl. Urteil des Amtsgerichts Erding vom 18. April 2011, Az. 2 C 1053/11. - AG Königs Wusterhausen, 08.06.2011 - 9 C 113/11
Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Fehlendes Enteisungsmittel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Vgl. auch weitere einschlägige Urteile: Amtsgericht Wedding vom 28. Oktober 2010, Az. 2 C 115/10, Amtsgericht Geldern vom 3. August 2011, Az. 4 C 242/09, Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 8. Juni 2011, Az. 9 C 113/11, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, Az. 32 C 3328/13, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 1. August 2014, Az. 30 C 2922/13.
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
{FN:41} Urteil vom 12. Mai 2011 (…C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 31 und 35), vgl. ähnlich auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Moens (C-159/18, EU:C:2018:1040, Nr. 33).
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