Rechtsprechung
| EuGH, 14.10.2010 - C-16/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...
- Europäischer Gerichtshof
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...
- EU-Kommission
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...
- EU-Kommission
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Familienleistungen der in Deutschland zusammen mit den Kindern lebenden Mutter; Nicht geltend gemachter gleichartiger Anspruch des in der Schweiz arbeitenden Vaters; Antikumulierung; Soziale Sicherheit; Gudrun Schwemmer gegen Agentur für Arbeit ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Soziale Sicherheit; Anspruch auf Familienleistungen der in Deutschland zusammen mit den Kindern lebenden Mutter; nicht geltend gemachter gleichartiger Anspruch des in der Schweiz arbeitenden Vaters; Antikumulierung; Gudrun Schwemmer gegen Agentur für Arbeit ...
- datenbank.nwb.de
Soziale Sicherheit und Familienleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2009 - Gudrun Schwemmer gegen Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen - Familienkasse
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 1408/71 Art 76 Abs 2, VO (EWG) Nr 574/72 Art 10 Buchst a
Familienleistungen; Kindergeld; Kürzung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJ 2011, 155
- FamRZ 2010, 2049
- FamRZ 2011, 2049
Wird zitiert von ... (90) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des …
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Rn. 33 Es ist unstreitig, dass das Kindergeld nach den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt, um als "Familienleistungen" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. u der Verordnung Nr. 1408/71 zu gelten (vgl. zu den in § 62 EStG vorgesehenen Leistungen auch Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnrn.Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnrn. 19 und 20, sowie Bosmann, Randnr. 16).
Rn. 41 In Bezug auf Familienleistungen bestimmt Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 17).
Rn. 51 In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72, wie sich im Übrigen sowohl aus seiner Überschrift als auch aus seinem Wortlaut ergibt, nur Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln soll, die auftreten, wenn diese Leistungen unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes und zugleich entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach u. a. Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann, Randnr. 24).
- EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG …
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15), und insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 42 Es ist jedoch klarzustellen, dass Art. 73 im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 49).
Rn. 43 Daher sind Vorschriften wie die Art. 13 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn eine Kumulierung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats eintreten kann, den "Antikumulierungs"-Regeln der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 gegenüberzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 49).
Nach ihrem Wortlaut soll diese Vorschrift den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 dieser Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 53, sowie Slanina, Randnr. 37).
- EuGH, 04.07.1990 - C-117/89
Kracht / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15), und insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. entsprechend zu einer früheren Fassung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 20. April 1978, Ragazzoni, 134/77, Slg. 1978, 963, Randnrn. 8 bis 11, vom 13. November 1984, Salzano, 191/83, Slg. 1984, 3741, Randnrn. 7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, und Kracht, Randnr. 11).
Rn. 55 Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen - wie bei § 62 EStG - der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, nicht nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 ruht, wenn die Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat deshalb nicht gezahlt worden sind, weil nicht alle in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzungen für den tatsächlich Bezug dieser Leistungen, einschließlich einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile Ragazzoni, Randnr. 12, Salzano, Randnr. 11, Ferraioli, Randnr. 15, und Kracht, Randnr. 11).
- EuGH, 09.12.1992 - C-119/91
McMenamin / Adjudication Officer
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, schreibt Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung umgekehrt vor, dass der vom Wohnmitgliedstaat des Kindes gewährte Leistungsanspruch dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gewährten Leistungsanspruch vorgeht, so dass dieser ruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. Dezember 1992, McMenamin, C-119/91, Slg. 1992, I-6393, Randnrn.Rn. 52 Für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, genügt es z. B. nicht, dass derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können (vgl. entsprechend Urteil McMenamin, Randnr. 26).
- EuGH, 26.11.2009 - C-363/08
Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - …
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Rn. 37 Überdies lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, dass es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15, Kulzer, Randnr. 32, vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).Nach ihrem Wortlaut soll diese Vorschrift den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 dieser Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 53, sowie Slanina, Randnr. 37).
- EuGH, 07.07.2005 - C-153/03
Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im …
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Rn. 41 In Bezug auf Familienleistungen bestimmt Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 17).17 und 18, sowie Weide, Randnr. 28).
- EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
Kulzer / Freistaat Bayern - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der von …
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Rn. 34 Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Definition in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durch diejenige in Anhang I Teil I Abschnitt D ("Deutschland") verdrängt wird, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung ist (vgl. Urteil vom 5. März 1998, Kulzer, C-194/96, Slg. 1998, I-895, Randnr. 35), so dass nur Personen, die - im Unterschied zu Frau Schwemmer - in einem der in Anhang I Teil I Abschnitt D der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Systeme pflichtversichert sind, als "Arbeitnehmer" oder "Selbständige" im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Stöber und Piosa Pereira, C-4/95 und C-5/95, Slg. 1997, I-511, Randnrn.Rn. 37 Überdies lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, dass es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15, Kulzer, Randnr. 32, vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
- EuGH, 09.07.1980 - 807/79
Gravina
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Rn. 58 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden sind, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 4, und Kromhout, Randnr. 21). - EuGH, 19.02.1981 - 104/80
Beeck
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Daraus folgt, dass es diesen Zielen widerspräche, eine Antikumulierungsvorschrift wie Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 so auszulegen, dass tatsächlich nur ein Betrag gewährt wird, der niedriger ist als die einzelnen Leistungen für sich genommen (vgl. entsprechend u. a. Urteile Rossi, Randnrn. 14 ff., vom 19. Februar 1981, Beeck, 104/80, Slg. 1981, 503, Randnr. 12, und Kromhout, Randnr. 21). - EuGH, 12.06.1980 - 733/79
Laterza
Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
Rn. 58 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden sind, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 4, und Kromhout, Randnr. 21). - EuGH, 06.03.1979 - 100/78
Rossi
- EuGH, 13.11.1984 - 191/83
Salzano
- EuGH, 23.04.1986 - 153/84
Ferraioli / Deutsche Bundespost
- EuGH, 24.11.1983 - 320/82
D'Amario
- EuGH, 20.04.1978 - 134/77
Ragazzoni
- EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …
- EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
Sürül - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - …
- EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE …
- EuGH, 12.06.1986 - 302/84
Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
- EuGH, 30.01.1997 - C-4/95
Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit
- EuGH, 12.06.1997 - C-266/95
Merino García / Bundesanstalt für Arbeit
- EuGH, 03.02.1983 - 149/82
Robards
- EuGH, 04.07.1985 - 104/84
Kromhout / Raad van Arbeid
- EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …
Rn. 32 Zur Anwendbarkeit der Prioritätsregeln, die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, nicht genügt, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (Urteil Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.06.2012 - C-611/10
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern …
Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 72 So hat der Gerichtshof im von den Klägern der Ausgangsverfahren angeführten Urteil Schwemmer entschieden, dass die Antikumulierungsregel des Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 in dem fraglichen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen war, dass der Anspruch auf das nach deutschem Recht geschuldete Kindergeld nicht nach § 65 Abs. 1 EStG in Höhe des Betrags, der in der Schweiz hätte bezogen werden können, teilweise ausgesetzt werden darf.
Rn. 73 Jedoch ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht unter diese Antikumulierungsregel und im Übrigen auch nicht unter die des Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, da sie keinen Fall der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betrifft, der nach dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosmann, Randnr. 24, und Schwemmer, Randnrn.
- BFH, 22.02.2018 - III R 10/17
Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei …
Der EuGH hat zwar im Urteil Schwemmer vom 14. Oktober 2010 C-16/09 (EU:C:2010:605, Rz 52) entschieden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen nicht schon dann vorliegt, wenn derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können.Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staats aufgestellten --formellen und materiellen-- Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (EuGH-Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rz 53).
- EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
Familienkasse Sachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Rn. 31 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71, die durch die Verordnung Nr. 883/2004 aufgehoben worden sei, und insbesondere aus dem Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, EU:C:2010:605), dass die Aussetzung eines Anspruchs auf Familienleistungen wegen des Bestehens eines solchen Anspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nur dann in Betracht komme, wenn die Familienleistungen tatsächlich von diesem anderen Mitgliedstaat gezahlt würden, und dass es ohne eine solche Zahlung nicht darauf ankomme, dass die Nichtzahlung lediglich darauf beruhe, dass kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.Die betroffene Person muss zudem alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein vorheriger Antrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und 53, …sowie vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt umso mehr, als die Gründe, aus denen eine Person die Stellung eines förmlichen Antrags ablehnt oder nicht beabsichtigt, für die Antwort des Gerichtshofs unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 54).
Rn. 65 Ein anderes Verständnis, das darin bestünde, einem der zuständigen Träger mangelnde Zusammenarbeit in Bezug auf die Höhe der dem Empfänger zu zahlenden Familienleistungen vorzuwerfen, oder das den Empfänger verpflichten würde, die Beträge zu erstatten, die von einem Träger gezahlt wurden, der dafür aber nicht zuständig war, klar den Antikumulierungsvorschriften zuwiderlaufen, die dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
Rn. 40 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn er bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42).Rn. 42 Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher, falls eine Kumulierung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats eintreten kann, den Antikumulierungs-Regeln der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43 und 44).
Rn. 44 Folglich ist Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, und Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 46).
Rn. 73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es - selbst wenn die betreffende Leistung als eine Leistung gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen anzusehen wäre - nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, z. B. nicht genügt, dass derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können (vgl. Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 52).
Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 53).
- BFH, 08.05.2014 - III R 17/13
EuGH-Vorlage zur VO Nr. 883/2004 und zur VO Nr. 987/2009 - Anspruch auf …
So hat der EuGH in der Rechtssache Schwemmer Koordinierungsrecht angewandt, obwohl wegen der im Ausland (Schweiz) fehlenden Antragstellung dort kein Anspruch auf Familienleistungen bestand und somit nicht die Familienleistungen verschiedener Staaten zu koordinieren waren (EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2010 C-16/09, Slg. 2010, I-9717). - EuGH, 30.06.2011 - C-388/09
da Silva Martins - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung …
Rn. 53 Insoweit bezwecken die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Union zu- und abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, zwar u. a., dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnrn. 19 und 20, sowie vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).Rn. 75 Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sind nämlich insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 1967, Colditz, 9/67, Slg. 1967, 308, 315, Rossi, Randnr. 14, und Schwemmer, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat …
Zudem sei die Zahlung von Leistungen auch ausgeschlossen, wenn bei Antragstellung eine vergleichbare Leistung zahlbar wäre, was der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Schwemmer entgegenstehe{FN-VERWEIS:45}.Rn. 87 Schließlich vertreten Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Schwemmer{FN-VERWEIS:51} ableiten lasse, dass § 65 Abs. 1 EStG unionsrechtswidrig sei.
Rn. 89 Es ist offensichtlich, dass die Problematik, um die es im Urteil Schwemmer{FN-VERWEIS:53} ging, keinerlei Ähnlichkeit mit den Fällen aufweist, die das vorlegende Gericht zu behandeln hat.
Rn. 90 Und selbst wenn aus dem Urteil Schwemmer{FN-VERWEIS:54} die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, dass § 65 Abs. 1 EStG im Einklang mit dem Unionsrecht neu zu interpretieren oder im Hinblick auf diesen besonderen Aspekt nicht anzuwenden ist (was das nationale Gericht zu entscheiden hätte), lässt sich aus diesem Urteil nicht ableiten, dass § 65 Abs. 1 EStG generell und insbesondere in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtswidrig ist und deshalb vom nationalen Gericht nicht angewendet werden darf, was zur Folge hätte, dass aufgrund der verbleibenden materiellen Erfordernisse des EStG Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak - im Einklang mit dem im Urteil Bosmann{FN-VERWEIS:55} aufgestellten Grundsatz, dass es dem nicht zuständigen Mitgliedstaat freisteht, nach dessen nationalem Recht Sozialleistungen zu gewähren - in Deutschland Kindergeld beanspruchen könnten{FN-VERWEIS:56}.
{FN:27} - Wie beispielsweise in den Fällen, um die es in den Vorschriften über die Anspruchskumulierung geht, wie in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. dazu auch das Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 20 bis 22), Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnrn.
{FN:52} - Siehe Urteil Schwemmer (oben in Fn. 27 angeführt, vor allem Randnrn. 44 und 59).
- LG München I, 08.05.2015 - 32 O 26502/12
Urteil zum Streit zwischen BayernLB und ehemaliger Hypo Alpe Adria
Die EU-Kommission stellte die Plausibilität des von der Republik Osterreich am 29, 04.2009 übermittelten Rentabilitätsplans für die HGAA im Eröffnungsbeschluss zum Beihilfe verfahren C 16/09 (ABL C 134 vom 13.06.2009 Erwägungsgrund 92, EUR-Lex Dokument 52009X00613(05)) und im Rettungsbeschluss zum Beihilfe verfahren (ABI. C 85/21 vom 31.03.2010, Erwägungsgrund 66, EUR-Lex Dokument 52010XC0331(04)) sowie im Beschluss vom 03.09.2013 im Verfahren SA.32443 (2009/C) Erwägungsgrund 53 (Anlage B 56), in Frage. - BFH, 09.12.2020 - III R 73/18
Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld …
Einer Anrechnung stehe auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010 - C-16/09 (Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2011, 86) entgegen, da dieses zu Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), ergangen sei.Rn. 10 Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass der EuGH in der Rechtssache Trapkowski (Urteil vom 22.10.2015 - C-378/14, EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) unter Berufung auf das EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht genüge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohne, geschuldet würden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden könne.
Rn. 18 d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom FG und dem Kläger herangezogenen EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86).
Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36).
- EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - …
- BFH, 21.10.2010 - III R 5/09
EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76 …
- BFH, 16.05.2013 - III R 8/11
Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer
- BFH, 22.12.2011 - III R 32/05
EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger
- BFH, 04.08.2011 - III R 55/08
Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100 …
- BFH, 13.06.2013 - III R 10/11
Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen …
- BFH, 31.08.2021 - III R 10/20
Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht
- BFH, 07.04.2011 - III R 89/08
Kindergeldanspruch eines in Polen wohnenden und im Inland arbeitenden …
- EuG, 28.01.2016 - T-427/12
Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen …
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2025 - 6 K 1905/20
Vorleistungspflicht und Rückforderungsverbot inländischer Familienkassen …
- BFH, 27.09.2012 - III R 40/09
EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76 …
- FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei …
- FG Niedersachsen, 29.10.2018 - 2 K 277/17
Streit über die teilweise Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rechtswidrige …
- BFH, 18.07.2013 - III R 51/09
Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin
- BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10
Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat …
- BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - …
- BFH, 09.12.2020 - III R 43/18
Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld …
- BFH, 05.02.2015 - III R 40/09
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen …
- EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - …
- BFH, 04.08.2011 - III R 36/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 - …
- BFH, 04.08.2011 - III R 41/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 - …
- BFH, 04.08.2011 - III R 40/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 - …
- BFH, 04.08.2011 - III R 66/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 - …
- BFH, 26.07.2012 - III R 97/08
Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer …
- BFH, 12.09.2013 - III R 32/11
Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- BFH, 04.08.2011 - III R 56/08
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld …
- BFH, 16.07.2015 - III R 39/13
Differenzkindergeld für einen vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. …
- BFH, 09.12.2020 - III R 31/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 - Anrechnung …
- BFH, 05.07.2012 - III R 76/10
Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen Architekten, der …
- BFH, 15.03.2012 - III R 52/08
Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei …
- BFH, 04.08.2011 - III R 81/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 - …
- BFH, 01.06.2022 - III R 31/20
Zur Prüfung des deutschen Kindergeldanspruchs bei möglichem Bezug von …
- BFH, 19.04.2012 - III R 87/09
Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und …
- EuGH, 20.10.2011 - C-225/10
Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77 …
- FG Düsseldorf, 19.06.2018 - 10 K 2995/17
Anrechnung eines in einem EU-Land bestehenden Kindergeldanspruchs auf das …
- FG Nürnberg, 15.02.2017 - 3 K 1601/14
Höhe des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
- FG Niedersachsen, 21.12.2010 - 12 K 414/08
Voraussetzungen für einen Anspruch eines Grenzgängers/Wandererwerbstätigen auf …
- BFH, 12.09.2013 - III R 16/11
Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen und in Polen …
- BFH, 15.03.2012 - III R 51/08
Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im …
- FG Bremen, 10.11.2011 - 3 K 26/11
Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10
Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-388/09
da Silva Martins - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen …
- FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 14 K 982/13
Kindbezogene Betrachtungsweise bei der Berechnung des Differenzkindergeldes
- FG München, 11.03.2013 - 7 K 3330/11
Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden Mutter für die bei ihr lebenden …
- FG Münster, 05.08.2016 - 4 K 3115/14
Erfüllung der national-rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld …
- EuGH, 13.10.2022 - C-199/21
Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur …
- FG Baden-Württemberg, 26.02.2015 - 3 K 1747/13
Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene …
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 715/10
Kein deutscher (Differenz-)Kindergeldanspruch bei Berufstätigkeit beider …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1011/09
Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters: Unbeschränkte …
- FG Köln, 15.11.2018 - 14 K 2164/17
Kindergeld: Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag bei sog. …
- FG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - 3 K 1214/08
Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein …
- BFH, 07.11.2012 - V S 26/11
Kindergeldrecht: keine Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf geringfügig …
- FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 3 K 155/11
Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1404/08
Notwendigkeit des Bestehens einer unbeschränkten einkommensteuerrechtlichen …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2319/09
Anspruch eines gewerbetreibenden polnischen Staatsangehörigen ohne …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1899/10
In den Niederlanden nichtselbständig tätiger hat keinen Anspruch auf deutsches …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und …
- FG Sachsen, 06.04.2016 - 2 K 727/14
Anspruch auf Kindergeld bei durch den anderen Elternteil im Ausland bezogenen …
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12
EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2520/10
Kindergeldanspruch eines entsandten polnischen Arbeitnehmers - Anwendbarkeit der …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2727/10
Kindergeldanspruch einer in Polen SV-pflichtige polnischen Grenzgängerin für ihre …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12
Wiering
- FG Münster, 24.07.2012 - 11 K 489/11
Kindergeldanspruch im Verhältnis Deutschland/Spanien
- FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 42/10
Deutscher Kindergeldanspruch im Falle der Beschäftigung bei der niederländischen …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1821/08
Kindergeld eines polnischen Saisonarbeitnehmers für seine in Polen lebenden …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13
Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
- FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 4354/10
Kindergeldberechtigung des in Deutschland von Sozialleistungen lebenden Vaters …
- FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08
Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden …
- FG Düsseldorf, 13.05.2013 - 15 K 2892/12
Gewährung von Kindergeld für ein im EU-Ausland (hier: Polen) bei der Kindesmutter …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 88/09
Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Pflichtversicherung über einen Ehemann in …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 4669/07
Anspruch von polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld bei Leben der Kinder in …
- FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten - …
- FG Berlin-Brandenburg, 21.10.2013 - 3 K 3137/12
Prüfung des Antrags auf Gewährung des vollen statt des Differenzkindergeldes für …
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2011 - L 5 AS 406/11
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für …
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 708/08
Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen …
- FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - 4 K 4176/06
Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt inländischen Kindergeldanspruch …
- FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 2 K 2143/11
Konkurrenzregelungen beim Kindergeld Anspruch eines im Inland lebenden Vaters für …
- FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11
Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für …
- FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 14 K 1043/12
Kindergeldrückforderung wegen Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in der Schweiz
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines Antrags des früheren Ehegatten auf Gewährung von Kindergeld im Beschäftigungsstaat - Aussetzung der Kindergeldzahlung im Wohnstaat - Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - Art. 10 der ...
- EU-Kommission
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines Antrags des früheren Ehegatten auf Gewährung von Kindergeld im Beschäftigungsstaat - Aussetzung der Kindergeldzahlung im Wohnstaat - Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - Art. 10 der ...
- EU-Kommission
Schwemmer
Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines Antrags des früheren Ehegatten auf Gewährung von Kindergeld im Beschäftigungsstaat - Aussetzung der Kindergeldzahlung im Wohnstaat - Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - Art. 10 der ...
- rechtsportal.de
Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines Antrags des früheren Ehegatten auf Gewährung von Kindergeld im Beschäftigungsstaat - Aussetzung der Kindergeldzahlung im Wohnstaat - Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - Art. 10 der ...
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 02.02.2007 - 11 K 227/06
- BFH, 30.10.2008 - III R 92/07
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
- EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
- BFH, 09.12.2010 - III R 92/07
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 04.07.1990 - C-117/89
Kracht / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Kracht davon abgesehen hat, die vorgenannte Rechtsprechung im Licht der Neufassung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 zu überdenken, obwohl der neue Abs. 2 (wenn auch noch nicht anwendbar) bereits erlassen worden war.{FN:8} - Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1984, Salzano (191/83, Slg. 1984, 3741, Randnr. 10), vom 23. Apri1 1986, Ferraioli (153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 15), und vom 4. Juli 1990, Kracht (C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 18).
{FN:24} - Vgl. Urteil Kracht (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 12 bis 14).
{FN:25} - Vgl. Urteil Kracht (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 12 und 13).
- EuGH, 09.12.1992 - C-119/91
McMenamin / Adjudication Officer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:16} - Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1992, McMenamin (C-119/91, Slg. 1992, I-6393 Randnr. 17).{FN:17} - Vgl. u. a. Urteile McMenamin (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 17) und Bosmann (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 22).
{FN:23} - Vgl. auch Urteil McMenamin (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 26).
- EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:14} - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 53), und Slanina (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 36).{FN:15} - Vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 54).
- EuGH, 19.02.1981 - 104/80
Beeck
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:27} - Vgl. hierzu u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1981, Beeck (104/80, Slg. 1981, 503, Randnr. 12). - EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:7} - Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 44), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn. - EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:7} - Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 44), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn. - EuGH, 26.11.2009 - C-363/08
Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:11} - Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:9} - Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, Slg. 2008, I-3827), in dem es gleichfalls um deutsches Kindergeld ging. - EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:12} - Urteile des Gerichtshofs vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow (C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32), und Humer (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 39). - EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
Kulzer / Freistaat Bayern - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09
{FN:10} - Vgl. hierzu u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 3. Februar 1983, Robards (149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15), vom 5. März 1998, Kulzer, (C-194/96, Slg. 1998, I-895, Randnr. 32), und vom 5. Februar 2002, Humer (C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42). - EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE …
- EuGH, 03.02.1983 - 149/82
Robards
- EuGH, 13.11.1984 - 191/83
Salzano
- EuGH, 23.04.1986 - 153/84
Ferraioli / Deutsche Bundespost
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