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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-168/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44275
EuGH, 19.12.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,44275)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,44275)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,44275)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrente darf nicht unverhältnismäßig gekürzt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einstandspflicht des PSV für Leistungskürzungen durch die Pensionskasse ("Pensions-Sicherungs-Verein")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten dürfen nicht unverhältnismäßig gekürzt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) für Pensionskassenzusagen ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten vor unverhältnismäßigen Kürzungen sicher

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Schutz vor unverhältnismäßiger Kürzung der Betriebsrente

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung von Renten aus Pensionskassen - Die Renten sind sicher: oder auch nicht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • ey-law.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue PSV-Beitragspflicht für Zusagen über regulierte Pensionskassen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Pensions-Sicherungs-Verein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 139
  • NZA 2020, 107
  • WM 2020, 90
  • DB 2020, 118
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Diese Bestimmung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine vollständige Absicherung der in Rede stehenden Rechte verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 41).

    Rn. 39 Somit hindert Art. 8 der Richtlinie 2008/94 die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf legitime wirtschaftliche und soziale Ziele die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu kürzen, sofern sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 42).

    Rn. 40 Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit der Richtlinie 2008/94 verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern - sofern kein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie von deren Seite vorliegt - den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 47).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57…, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51…, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

    Rn. 42 Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass, auch wenn ein Mindestschutz in Höhe der Hälfte der Leistungen bei Alter nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geboten ist, dies nicht zur Folge hat, auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen die von einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer erlittenen Verluste im Licht der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

    Rn. 48 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen sowie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben (Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Staat können auch Organisationen oder Einrichtungen gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (…Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 55).

    Dieser Artikel bezeichnet die von der Garantie Begünstigten folglich so genau und unbedingt, wie es für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinienbestimmung erforderlich ist (Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 57).

    Rn. 51 In Bezug auf den Inhalt des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieser Art. 8 jedem einzelnen Arbeitnehmer einen Mindestschutz garantieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 8 dieser Richtlinie, da er den Mitgliedstaaten aufgibt, ohne Ausnahme jedem einzelnen ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung zu garantieren, die mindestens 50 % seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht, eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, die den Mitgliedstaaten obliegt und dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 60).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Es hält Erläuterungen zu den in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), angesprochenen Umständen für erforderlich, um bewerten zu können, ob der in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehene Mindestschutz im Ausgangsverfahren erfüllt ist.

    Rn. 40 Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit der Richtlinie 2008/94 verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern - sofern kein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie von deren Seite vorliegt - den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, …und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 47).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57…, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, …und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

    Rn. 42 Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass, auch wenn ein Mindestschutz in Höhe der Hälfte der Leistungen bei Alter nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geboten ist, dies nicht zur Folge hat, auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen die von einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer erlittenen Verluste im Licht der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, …und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Rn. 35 Somit sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfüllt, so dass er auf eine Konstellation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 40).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51…, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, …und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Dem Staat können auch Organisationen oder Einrichtungen gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34, …und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 55).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57…, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51…, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, …und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.).

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.).

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.).

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.).

  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - …

    Rn. 24 Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - BAGE 162, 22) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung von Fragen zu Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG ersucht, die der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) wie folgt beantwortet hat:.

    Rn. 92 (1) Der Gerichtshof hat erkannt, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen ist, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44).

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern den in Art. 8 dieser Richtlinie geforderten Mindestschutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Zu dem in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Mindestschutz hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben, und dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten aufgibt, in diesem Fall jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung zu garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 41, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Mindestschutz verlangt somit, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer, der einer solchen Kürzung seiner Leistungen bei Alter ausgesetzt ist, eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendigerweise den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 44 und 45).

    Rn. 95 In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128), hat der Gerichtshof bereits die Frage beantwortet, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 derart unmittelbare Wirkung entfalten kann, dass er gegenüber einer privatrechtlich organisierten Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom betreffenden Mitgliedstaat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist.

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.).

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.).

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.).

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Wenn der Gerichtshof also die Fragen 8 und 9 zur unmittelbaren Wirkung beantworten würde - Fragen, die im Wesentlichen im Urteil Pensions-Sicherungs-Verein{FN-VERWEIS:14} vorgelegt und mit der oben genannten Entscheidung vom 19. Dezember 2019 beantwortet worden sind -, würde dies zwangsläufig zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen{FN-VERWEIS:15}.

    2008, L 283 S. 36. Die jüngste Entscheidung zu Art. 8 dieser Richtlinie ist das Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128).

    {FN:7} C-168/18, EU:C:2019:1128.

    {FN:11} Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128).

    {FN:14} C-168/18, EU:C:2019:1128.

    {FN:66} Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 46).

    {FN:67} Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.).

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.).

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.).

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.).

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.).

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (…EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.).

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.).

  • ArbG Mainz, 12.07.2024 - 10 Ca 1411/23

    Wirksamkeit fristlose Kündigung - Profifußballspieler - Folgeansprüche

    Rn. 144 Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gebietet jedoch bei einer Kündigung, die sich wesentlich auf eine Äußerung stützt, zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdenden Ermittlung ihres Sinns (vgl. BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 2.11.2020 - 1 BvR 2727/19 Rn. 11, NZA 2020, 107, 1075).
  • LAG Köln, 17.02.2021 - 5 Sa 830/17

    Kein grundsätzlicher Insolvenzschutz von Pensionskassenspitzen bis zum …

    Der vom BAG in dem Urteil vom 21. Juli 2020 (3 AZR 142/16) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18 - PSV) aufgezeigte Ausnahmefall sei nicht gegeben.

    Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 30 BetrAVG auf Schutzlücken reagieren wollte, die sich für den Durchführungsweg über eine Pensionskasse aus dem Europarecht ergeben hatten (vgl. EuGH 19. Dezember 2019 - C-168/18 - PSV).

    Rn. 53 Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18) reagiert und die Richtlinie 2008/94/EG entsprechend der Vorgaben des EuGH vollständig umgesetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission …

    {FN:57} Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (…C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18), vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a. (…C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46), vom 10. Oktober 2017, Farrell (…C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33), vom 6. September 2018, Hampshire (…C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 54), und vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-725/20

    Coppo Gavazzi u. a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - …

  • EuG, 17.12.2025 - T-620/23

    Institutionelles Recht - Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des …

  • EuGH, 28.10.2021 - C-636/19

    CAK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung …

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 546/20

    Betriebliche Altersversorgung; zeitratierliche Berechnung; zwingende Wirkung des …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,11524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,11524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,11524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Anwendungsbereich - Ausgleich einer vorherigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Anwendungsbereich - Ausgleich einer vorherigen ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 8. Mai 2019.

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Anwendungsbereich - Ausgleich einer vorherigen ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    Rn. 38 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, unter welchen Umständen - auf die der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), verweist - die durch die Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers erlittenen Verluste des Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anbetracht der Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können, selbst wenn die Verluste nicht mehr als die Hälfte der Leistungen ausmachen, die sich aus den erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die der Arbeitnehmer Beiträge in eine betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung eingezahlt hat.

    Rn. 59 In seinem späteren Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891' Rn. 35), hat der Gerichtshof jedoch ergänzend ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Arbeitnehmer vor einem Verlust der Hälfte oder mehr ihrer Leistungen bei Alter nicht ausschließt, dass "unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie [2008/94] aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten".

    Rn. 62 Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Gerichtshof in den Urteilen Webb-Sämann{FN-VERWEIS:14} und Hampshire{FN-VERWEIS:15} entschieden hat, dass diese Pflicht der Mitgliedstaaten, mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter aufgrund der erworbenen Rentenansprüche, für die ein Arbeitnehmer Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat, zu garantieren, eine individuelle Mindestgarantie für jeden einzelnen Arbeitnehmer darstellt.

    Rn. 75 Insofern bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof von Entscheidungen wie dem Urteil Robins abrücken und die zweite Frage dahin beantworten sollte, dass die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, solche sind, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    Die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, sind solche, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:653' Nr. 62).

    {FN:14} Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    Vgl. Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891' Rn. 35).

    Erstens war, als dieses Urteil erging, die in den Urteilen Webb-Sämann und Hampshire gewählte Lösung noch nicht gefunden.

    {FN:25} Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    {FN:30} Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    Rn. 38 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, unter welchen Umständen - auf die der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), verweist - die durch die Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers erlittenen Verluste des Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anbetracht der Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können, selbst wenn die Verluste nicht mehr als die Hälfte der Leistungen ausmachen, die sich aus den erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die der Arbeitnehmer Beiträge in eine betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung eingezahlt hat.

    Rn. 59 In seinem späteren Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891' Rn. 35), hat der Gerichtshof jedoch ergänzend ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Arbeitnehmer vor einem Verlust der Hälfte oder mehr ihrer Leistungen bei Alter nicht ausschließt, dass "unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie [2008/94] aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten".

    Rn. 75 Insofern bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof von Entscheidungen wie dem Urteil Robins abrücken und die zweite Frage dahin beantworten sollte, dass die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, solche sind, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    Die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, sind solche, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    {FN:14} Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    Vgl. Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891' Rn. 35).

    {FN:25} Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    {FN:30} Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    {FN:6} Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272' Rn. 35 bis 40).

    {FN:11} Urteil vom 25. April 2013 (C-398/11, EU:C:2013:272' Rn. 43).

    {FN:17} Im Urteil Hogan u. a. (…Rn. 33) hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Hogan u. a. vorgenommene Auslegung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der 50%-Regel korrekt, weil bei der Prüfung, ob die erfolgte Kürzung diese Schwelle übersteigt, definitionsgemäß nur die Leistungen aus einer betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung berücksichtigt werden.

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272' Rn. 46).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    Rn. 42 In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2006:476' Nrn. 70 und 82) vertrat Generalanwältin Kokott die Ansicht, dass Art. 8 einen umfassenden Schutz der Arbeitnehmerinteressen erfordere, wenngleich ein solcher Schutz nicht zwangsläufig bedeute, dass die Altersversorgung jederzeit vollständig finanziert sein müsse.

    Rn. 43 In den Rn. 36 und 45 seines Urteils vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), hat der Gerichtshof allerdings entschieden, dass der Wortlaut von Art. 8 den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des für diesen Schutz einzuführenden Mechanismus als auch hinsichtlich des gewährenden Schutzniveaus einräumt.

    {FN:9} Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56' Rn. 41).

    {FN:18} Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56' Rn. 80 und 82).

    {FN:23} Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56' Rn. 36 bis 45), und vom 25. Juli 2018, Guigo (…C-338/17, EU:C:2018:605' Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    Rn. 60 In seinem jüngsten zu diesem Thema ergangenen Urteil, nämlich dem Urteil vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674), bekräftigte der Gerichtshof, dass bestimmte erlittene Verluste, selbst wenn sie weniger als die Hälfte der erwarteten Leistungen ausmachen, im Licht der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können{FN-VERWEIS:13}.

    Rn. 78 Im Urteil Hampshire{FN-VERWEIS:19} hat der Gerichtshof seine frühere Zurückhaltung teilweise aufgegeben und in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zumindest die Hälfte der Leistungen bei Alter, auf die Arbeitnehmer normalerweise Anspruch hätten, zu garantieren, entschieden, dass Art. 8 vor einem nationalen Gericht gegen einen Mitgliedstaat geltend gemacht werden kann, sobald ein Arbeitnehmer einen Verlust von mehr als 50 % seiner Leistungen erleidet.

    {FN:15} Urteil vom 6. September 2018 (C-17/17, EU:C:2018:674).

    {FN:19} Urteil vom 6. September 2018 (C-17/17, EU:C:2018:674).

  • EuGH, 18.10.2001 - C-441/99

    Gharehveran - "Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551' Rn. 44).

    {FN:31} In den Urteilen vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret (…C-334/92, EU:C:1993:945' Rn. 18), und vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551' Rn. 38), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 80/987 (jetzt Art. 3 der Richtlinie 2008/94) vorsieht, dass die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, also die leitenden Angestellten der Zuständigkeit der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung zu unterstellen.

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    {FN:10} Vgl. insoweit Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192' Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    {FN:27} Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745' Rn. 33).
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    {FN:31} In den Urteilen vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret (C-334/92, EU:C:1993:945' Rn. 18), und vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (…C-441/99, EU:C:2001:551' Rn. 38), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 80/987 (jetzt Art. 3 der Richtlinie 2008/94) vorsieht, dass die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, also die leitenden Angestellten der Zuständigkeit der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung zu unterstellen.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-338/17

    Guigo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    {FN:23} Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (…C-278/05, EU:C:2007:56' Rn. 36 bis 45), und vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605' Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-278/05

    Robins u.a. - Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers …

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