Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2024 - C-17/22, C-18/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
HTB Neunte Immobilien Portfolio
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, c und f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung ...
- Europäischer Gerichtshof
HTB Neunte Immobilien Portfolio
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, c und f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung ...
- Betriebs-Berater
DSGVO - Verarbeitung personenbezogener Daten (hier: Weitergabe von Informationen über alle Gesellschafter, die durch Treuhandgesellschaften an einem Investmentfonds mittelbar beteiligt sind)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, c und f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung ...
- rechtsportal.de
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, c und f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, c und f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Erfüllung ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
HTB Neunte Immobilien Portfolio
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
HTB Neunte Immobilien Portfolio
Verfahrensgang
- AG München, 21.12.2021 - 132 C 12506/21
- EuGH, 12.09.2024 - C-17/22, C-18/22
- AG München, 31.01.2025 - 132 C 12506/21
- LG München I, 18.03.2026 - 14 S 2510/25
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 2340
- EuZW 2024, 1167
- NZA 2024, 1339
- WM 2024, 2095
- NZG 2024, 1575
Wird zitiert von ... (35) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 27 Gemäß der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juli 2023 hat die Kanzlei dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537), zugestellt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils seine Vorabentscheidungsersuchen ganz oder teilweise aufrechterhalten wolle.Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90).
Rn. 37 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).
Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 98).
Rn. 44 Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 99).
Rn. 49 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Außerdem können nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).
Rn. 55 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, …und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Drittens muss das vorlegende Gericht bei der Abwägung der Interessen, die es im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie den Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person berücksichtigen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).
Rn. 67 Art. 6 Abs. 3 DSGVO bestimmt insoweit u. a., dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen muss und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 128).
Rn. 73 Des Weiteren muss diese Rechtsprechung gemäß der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung zudem eine Rechtsgrundlage darstellen, die ein im öffentlichen Interesses liegendes Ziel verfolgt und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht, und die betreffende Verarbeitung muss in den Grenzen des absolut Notwendigen erfolgen; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 134 und 138).
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 50 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).Rn. 51 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (…Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2020 - C-511/18
La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 32 Im Einklang mit diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen der Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, …sowie vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C-757/22, EU:C:2024:598, Rn. 49).
- EuGH, 11.07.2024 - C-757/22
Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 32 Im Einklang mit diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen der Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, sowie vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C-757/22, EU:C:2024:598, Rn. 49). - EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke: der Gerichtshof stellt …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 31 Zur Beantwortung dieser Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 sowie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - zu gewährleisten (Urteil vom 7. März 2024, 1AB Europe, C-604/22, EU:C:2024:214, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 35 In Anbetracht der Besonderheiten der Ausgangsverfahren ist außerdem festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO an sich keine Verpflichtung aufstellt, sondern lediglich ausdrückt, dass in den dort aufgeführten Fällen eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorgenommen werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 26). - Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 32 Im Einklang mit diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen der Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, …sowie vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C-757/22, EU:C:2024:598, Rn. 49). - BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08
Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 20 Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich auch, dass ein solches Auskunftsrecht nicht durch Vertrag abdingbar sei, da sonst faktisch ein wesentliches Gesellschafterrecht beseitigt würde, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, da hierfür notwendige Quoren von einem gering beteiligten Gesellschafter nur zu erlangen seien, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließe, was zwingend voraussetze, dass er deren Namen und Anschriften kenne (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2009, II ZR 264/08). - OLG München, 16.01.2019 - 7 U 342/18
Auskunftsverlangen über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 22 Das vorlegende Gericht bezieht sich auch auf das Urteil des Oberlandesgerichts München (Deutschland) vom 16. Januar 2019 (7 U 342/18), wonach wesentlicher Vertragszweck des Gesellschaftsvertrags die Ausübung der Gesellschafterrechte sei, einschließlich der Stärkung der Gesellschafterstellung. - BGH, 19.11.2019 - II ZR 263/18
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zur einer …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
Rn. 18 Insbesondere sei nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 19. November 2019 (II ZR 263/18) in einer Personengesellschaft wie einer Kommanditgesellschaft das Recht eines Gesellschafters, Namen und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ein "unverzichtbarer Kernbereich der Gesellschafterrechte".
- EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für …
Der Verantwortliche dieser Verarbeitung muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand dieses Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Im vorliegenden Fall ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.06.2026 - C-484/24
NTH Haustechnik - Rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten dürfen als …
Rn. 77 Daher ist das in Art. 6 Abs. 3 DSGVO aufgestellte Erfordernis, eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung vorzusehen, die auf die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e dieser Verordnung vorgesehenen alternativen Rechtmäßigkeitsbedingungen gestützt ist, dahin zu verstehen, dass es nicht zwangsläufig das Vorliegen eines Gesetzgebungsakts voraussetzt, da der Begriff "Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt" auch die nationale Rechtsprechung umfassen kann, sofern diese klar und präzise ist und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 71 und 72).Rn. 78 Da Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 DSGVO außerdem verlangt, dass die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Verarbeitung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, muss eine solche Rechtsprechung auch diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb
Rn. 87 (b) Dabei kann offenbleiben, ob im Rahmen einer richterrechtlichen Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und einer damit ggf. zu entwickelnden rechtlichen Grundlage für eine Übermittlung personenbezogener Daten lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO oder auch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c iVm. Abs. 3 DSGVO als Maßstab heranzuziehen wäre (vgl. EuGH 12. September 2024 - C-17/22 ua. - [HTB Neunte Immobilien Portfolio] Rn. 68, 71, wonach es nicht notwendigerweise eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes bedarf).Die Datenverarbeitung soll damit in den Grenzen des absolut Notwendigen erfolgen (vgl. EuGH 12. September 2024 - C-17/22 ua. - [HTB Neunte Immobilien Portfolio] Rn. 73 f.;… 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms Ireland] Rn. 128, 134 mwN).
Auch eine nach dieser Norm zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderliche Datenverarbeitung muss "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sein (vgl. EuGH 12. September 2024 - C-17/22 ua. - [HTB Neunte Immobilien Portfolio] Rn. 52;… 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms Ireland] Rn. 109 mwN).
- EuGH, 04.10.2024 - C-621/22
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Rn. 52 Diese Lösung würde es den betroffenen Mitgliedern ermöglichen, im Einklang mit dem oben in Rn. 43 genannten Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten zu behalten und so die Offenlegung dieser Daten auf das zu beschränken, was für die Zwecke, für die diese Daten übermittelt und verarbeitet werden, tatsächlich notwendig und erheblich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 60).Rn. 53 Ein Verfahren wie das in der vorstehenden Randnummer beschriebene könnte einen geringeren Eingriff in das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der betroffenen Person beinhalten und es gleichzeitig dem Verantwortlichen ermöglichen, das von ihm geltend gemachte berechtigte Interesse ebenso wirksam wahrzunehmen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 61).
- OLG München, 04.12.2025 - 14 U 390/25
Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft
Rn. 46 Davon unabhängig scheide eine "Erforderlichkeit" iSd Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dann aus, wenn der prüfungsgegenständliche Vertrag dahin gestaltet sei, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Gesellschafter ausdrücklich nicht an andere Gesellschafter herausgegeben werden sollten (LGU S. 10 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 47).Rn. 56 2.2.1 Der erste Begriff ("berechtigtes Interesse") sei zunächst weit, nämlich als breites Spektrum, zu verstehen (LGU S.12 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 50) .
Rn. 57 Hieran gemessen, sei das Interesse des Klägers, zu seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen, mit ihnen über Anteilsübertragungen zu verhandeln sowie Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen, zunächst einmal berechtigt (LGU S. 12 mit EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 57).
Nicht umsonst schlage der Europäische Gerichtshof das vor (LGU S. 12 unter Bezugnahme auf die "sachdienlichen Hinweisen" des EuGH, NZA 2024, 1339, Rn. 59).
Da gesellschaftsvertraglich der Wunsch aller Gesellschafter nach einer möglichst geringen Preisgabe der eigenen Daten festgehalten worden sei, müssten die einzelnen Gesellschafter nicht damit rechnen, dass ihre Namen, Adressen und Beteiligungssummen an einen anderen Gesellschafter herausgegeben würden (LGU S. 14 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 64).
Rn. 69 Der Europäische Gerichtshof sehe das wesentliche Merkmal des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft über eine Treuhandgesellschaft gerade darin, dass die Gesellschafter - und zwar auch untereinander - anonym bleiben wollten (EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 46).
Vielmehr beziehe Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit b DSGVO sich grundsätzlich auf alles, was das Recht des Mitgliedstaats festlege, dem der Verantwortliche unterliege; hierhin gehöre auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ihm folgenden Obergerichte (LGU S. 14; EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 70 f.).
Rn. 94 2. Der BGH (II ZB 18/23) setze die Vorgaben des EuGH (C-17/22) sinnvoll um, indem er nach dem Zweck des Auskunftsbegehrens differenziere (…Schriftsatz vom 22.07.2025, S. 4).
Rn. 99 1.1 Bei der "Erfüllung des Vertrages" (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b DSGVO) komme es darauf an, ob die Auskunft erforderlich sei, damit "die betroffene Person" die für sie selbst "bestimmte Vertragsleistung" erhält (BerErw S. 3 unter Bezugnahme auf EuGH, C-17/22 Rn 43).
Rn. 100 1.2 Vom Bundesgerichtshof "ganz offensichtlich übersehen", aber entscheidend sei das Kriterium, ob ohne die Auskunft der "Hauptgegenstand des Vertrages (…) nicht erfüllt werden" könnte (Ber-Erw S. 4 unter Bezugnahme auf EuGH - C-17/22, Rn. 43).
Rn. 104 1.4 Steige man überhaupt in die Prüfung der "Erforderlichkeit" ein, so dränge sich zudem auf, dass in Gestalt der "Weiterleitungs-Lösung" eine datenschonendere Alternative zur pauschalen Direktauskunft zur Verfügung stehe, wie das Landgericht bei seiner Prüfung zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit f DSGVO sehr richtig herausgearbeitet habe (BerErw, S. 6/7 unter Bezugnahme auf EuGH - C-17/22, Rn. 59, 61) und dabei auf die Besonderheiten des Falls (einschließlich der Manipulationsbedenken des Klägers) eingegangen sei.
Rn. 116 4. Die Entscheidung BGH II ZB 18/23 sei vorliegend nicht einschlägig, da der Bundesgerichtshof darin ja Zweifel äußere, ob sich die Entscheidung des EuGH - C-17/22 auf einen Fall beziehe, in dem [wie im Entscheidungsfall des BGH und wie auch vorliegend] die Treugeber mit direkten Fondsgesellschaftern umfassend gleichgestellt gewesen seien.
Rn. 148 Bereits dieser Befund (ungeachtet, ob der "Wunsch" durch deutsches Gesellschaftsrecht geschützt wird) macht es unmöglich, den "Hauptgegenstand" (EuGH - C-17/22, Rn. 43) der hier interessierenden Verträge aus Sicht der Betroffenen schematisch in einer aktiven und engagierten Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu sehen, was indes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Voraussetzung dafür wäre, eine Rechtfertigung der hier verlangten Datenverarbeitung (durch Direktauskunft an den Kläger) in der "notwendigen Vertragserfüllung" iSd Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b Fall 1 DSGVO anzunehmen.
Rn. 149 Unabhängig hiervon ist bereits Bestandteil der "Erforderlichkeitsprüfung" die Frage, ob "die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich" ist, was bereits an dieser Stelle voraussetzt, dass "keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen" (EuGH - C-17/22 Rn 44).
- BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Mitteilung der Namen, Anschriften und …
Rn. 7 2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340) ist unbegründet.Rn. 13 b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2024 (C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340).
Rn. 14 aa) Der Europäische Gerichtshof hat die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO für ein Auskunftsbegehren von Treugebern verneint, weil es nach den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Beteiligungs- und Treuhandverträgen, auf deren Grundlage die mittelbaren Beteiligungen an den betreffenden Investmentfonds erworben worden waren, ausdrücklich verboten war, die personenbezogenen Daten betreffend die mittelbaren Anleger anderen Anteilseignern mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 45, 47).
Der Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei einer indirekten Beteiligung die Gesellschafter ihre Rechte über treuhänderische Beteiligungsgesellschaften ausüben (EuGH, Urteil vom12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 13).
Dem nationalen Gericht obliegt die Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bzw. f DS-GVO, ob es die notwendige Transparenz unter Gesellschaftern von Personengesellschaftern gewährleistende Maßnahmen gibt, die den Schutz der vertraulichen personenbezogenen Daten der mittelbaren Gesellschafter von Publikumspersonengesellschaften weniger beeinträchtigen als ihre Weitergabe an jeden anderen Gesellschafter, der darum ersucht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).
In diesem Fall wird dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters durch die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte "Weiterleitungslösung" (…Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22) hinreichend Rechnung getragen, wonach der Gesellschafter die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder auffordern könne, seine Anfrage bezüglich der personenbezogenen Daten an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese dann frei entscheiden können, ob sie anonym bleiben und so im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten behalten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024,C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 59 f.).
Rn. 21 c) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte für die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO sind, was durch das nationale Gericht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).
Rn. 22 Da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe, insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 38).
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 322 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 52, …und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 49).Rn. 323 Was drittens das Erfordernis betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so gebietet dieses Erfordernis eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53).
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36).Rn. 33 c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN).
Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 62).
- BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Rn. 17 b) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN). - BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23
Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …
Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (…EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u. a.- Rn. 90 , vom 12. September 2024 - C-17 und 18/22 [ECLI:EU:C:2024:738], HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG - Rn. 34 …und vom 4. Oktober 2024 - C-200/23 [ECLI:EU:C:2024:827], Agentsia po vpisvaniyata - Rn. 94). - BVerwG, 06.03.2026 - 6 C 7.24
Keine Verarbeitung der Diagnosen in zur Erstattung eingereichten Rechnungen durch …
- LG Augsburg, 19.12.2024 - 84 O 3559/23
Auskunftsanspruch, Anonymitätsklausel, Datenschutzrecht, Interessenabwägung, …
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 20 U 51/24
Unterlassung der Übermittlung sog. Positivdaten durch ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
- LG München I, 18.03.2026 - 14 S 2510/25
Gesellschafterauskunft, Treuhandkommanditist, Publikumsgesellschaft, Datenschutz, …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
- EuGH, 04.06.2026 - C-312/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 3366/25
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Gesellschafterrechte, …
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 2544/25
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Mitgliedschaftsrechte, …
- VG Bremen, 23.04.2025 - 4 K 2873/23
Nachvertragliche Haustürwerbung und DSGVO
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 760/25
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymität der Gesellschafter, …
- LG München I, 24.10.2025 - 406291/24
Auskunftsanspruch, Mitgesellschafterdaten, Datenschutzinteressen, …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-484/24
NTH Haustechnik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten …
- LG München I, 24.10.2025 - 4 O 6291/24
- LG München I, 15.07.2025 - 22 O 14235/23
Auskunftsanspruch, Datenschutzinteressen, Mitgesellschafterdaten, …
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 1628/24
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Gesellschafterrechte, …
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
- LG München I, 07.02.2025 - 22 O 14234/23
Auskunftsanspruch, Anonymität der Gesellschafter, Interessenabwägung, …
- LG Flensburg, 23.12.2024 - 8 O 100/23
Datenschutzgrundverordnung: Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch bei der …
- LG Dortmund, 10.07.2026 - 3 O 465/25
Auskunftsanspruch; Personengesellschaft; Mitgesellschafter; Namen; Vornamen; …
- LG München I, 02.10.2025 - 6 S 5046/25
Anleihegläubiger, Gemeinsamer Vertreter, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2025 - C-684/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenpolitik der Europäischen Union - …
- OLG München, 04.12.2024 - 17 U 627/24
Tatsächliche Feststellungen, Antrag auf Berichtigung, Rechtsmittelgericht, …
- LG München I, 07.08.2025 - 6 S 5046/25
Anleihegläubiger, Gemeinsamer Vertreter, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, …
- LG Cottbus, 06.03.2025 - 4 O 8/24
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Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2024 - C-18/22 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV
Verfahrensgang
- AG München, 21.12.2021 - 132 C 22992/20
- EuGH, 12.09.2024 - C-18/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3637
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Mitteilung der Namen, Anschriften und …
Rn. 7 2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340) ist unbegründet.Rn. 13 b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2024 (C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340).
Rn. 14 aa) Der Europäische Gerichtshof hat die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO für ein Auskunftsbegehren von Treugebern verneint, weil es nach den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Beteiligungs- und Treuhandverträgen, auf deren Grundlage die mittelbaren Beteiligungen an den betreffenden Investmentfonds erworben worden waren, ausdrücklich verboten war, die personenbezogenen Daten betreffend die mittelbaren Anleger anderen Anteilseignern mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 45, 47).
Der Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei einer indirekten Beteiligung die Gesellschafter ihre Rechte über treuhänderische Beteiligungsgesellschaften ausüben (EuGH, Urteil vom12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 13).
Dem nationalen Gericht obliegt die Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bzw. f DS-GVO, ob es die notwendige Transparenz unter Gesellschaftern von Personengesellschaftern gewährleistende Maßnahmen gibt, die den Schutz der vertraulichen personenbezogenen Daten der mittelbaren Gesellschafter von Publikumspersonengesellschaften weniger beeinträchtigen als ihre Weitergabe an jeden anderen Gesellschafter, der darum ersucht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).
In diesem Fall wird dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters durch die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte "Weiterleitungslösung" (…Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22) hinreichend Rechnung getragen, wonach der Gesellschafter die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder auffordern könne, seine Anfrage bezüglich der personenbezogenen Daten an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese dann frei entscheiden können, ob sie anonym bleiben und so im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten behalten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024,C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 59 f.).
Rn. 21 c) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte für die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO sind, was durch das nationale Gericht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).
Rn. 22 Da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe, insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 38).
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36).Rn. 33 c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN).
Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 62).
- BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Rn. 17 b) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN).
- VG Bremen, 23.04.2025 - 4 K 2873/23
Nachvertragliche Haustürwerbung und DSGVO
Aus dem jeweiligen Kontext der genannten Entscheidungen lässt sich schließen, dass der EuGH von dem "anwendbaren Rechtsrahmen" auch das nationale Recht mitumfasst sieht (BVerwG…, Urteil vom 29.01.2025 - 6 C 3.23, BeckRS 2025, 608, Rn. 51 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - C-17 und 18/22, NJW 2024, 3637, Rn. 56 f.). - LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
Sollte ein Interesse im konkreten Fall als berechtigt angesehen werden und sollte es tatsächlich bestehen, müsste der Verantwortliche zudem allen anderen ihm nach der DSGVO obliegenden Pflichten nachkommen, damit die Wahrnehmung dieses Interesses die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG/Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV geschlossene Investment GmbH & Co. KG/WealthCap Photovoltaik 1 GmbH Co. KG u.a. [Rn. 58];… Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond/Autoriteit Persoonsgegevens [Rn. 50]). - LG München I, 24.10.2025 - 406291/24
Auskunftsanspruch, Mitgesellschafterdaten, Datenschutzinteressen, …
Rn. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dem Begehren der Klagepartei, als mittelbar beteiligter Anleger die Herausgabe der Sätze persönlicher Daten, wie Name, Vorname, Anschrift und Höhe der Beteiligung, der anderen Anleger, einschließlich der finanziellen Daten, zu erlangen, stehe die DSGVO entgegen, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.09.2024, Az. C-17/22 und C-18/22 (B 11), ergebe.Denn - wie der BGH selbst ausführt - steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).
- LG München I, 24.10.2025 - 4 O 6291/24 Die Beklagte ist der Ansicht, dem Begehren der Klagepartei, als mittelbar beteiligter Anleger die Herausgabe der Sätze persönlicher Daten, wie Name, Vorname, Anschrift und Höhe der Beteiligung, der anderen Anleger, einschließlich der finanziellen Daten, zu erlangen, stehe die DSGVO entgegen, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.09.2024, Az. C-17/22 und C-18/22 (B 11), ergebe.
Denn - wie der BGH selbst ausführt - steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).
- LG München I, 15.07.2025 - 22 O 14235/23
Auskunftsanspruch, Datenschutzinteressen, Mitgesellschafterdaten, …
Rn. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, dem Begehren der Klagepartei, als mittelbar beteiligter Anleger die Herausgabe der Sätze persönlicher Daten, wie Name, Vorname, Anschrift und Höhe der Beteiligung, der anderen Anleger, einschließlich der finanziellen Daten, zu erlangen, stehe die DS-GVO entgegen, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 12.09.2024, Az. C-17/22 und C-18/22 (B 11), ergebe.Denn - wie der BGH selbst ausführt - steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 3366/25
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Gesellschafterrechte, …
Der EuGH habe mit seinem Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-17/22 und C-18/22) für das Recht der Auskunftsansprüche einen Paradigmenwechsel eingeläutet.Rn. 21 Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH…, Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).
- LG Flensburg, 23.12.2024 - 8 O 100/23
Datenschutzgrundverordnung: Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch bei der …
Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz dieser Daten erfordern, überwiegen (EuGH, Urteil vom 12.9.2024, C-17/22, C-18/22, NZA 2024, 1339 [1341] Rn. 48, Beck-online).Rn. 25 aa) Als berechtigtes Interesses kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (EuGH, Urteil vom 12.9.2024, C-17/22, C-18/22, NZA 2024, 1339 [1341] Rn. 48, Beck-online).
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 2544/25
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Mitgliedschaftsrechte, …
- OLG München, 04.03.2026 - 7 U 760/25
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymität der Gesellschafter, …
- LG Dortmund, 10.07.2026 - 3 O 465/25
Auskunftsanspruch; Personengesellschaft; Mitgesellschafter; Namen; Vornamen; …
- LG München I, 02.10.2025 - 6 S 5046/25
Anleihegläubiger, Gemeinsamer Vertreter, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, …
- OLG München, 04.12.2024 - 17 U 627/24
Tatsächliche Feststellungen, Antrag auf Berichtigung, Rechtsmittelgericht, …
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