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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 09.01.2024 - C-181/21, C-269/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,23
EuGH, 09.01.2024 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2024,23)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2024 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2024,23)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2024,23)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Möglichkeit für das vorlegende Gericht, das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zu berücksichtigen - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Richterliche ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 267 AEUV; Möglichkeit für das vorlegende Gericht, das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zu berücksichtigen; Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann; Richterliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Möglichkeit für das vorlegende Gericht, das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zu berücksichtigen - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Richterliche ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (9)

  • EuGH - C-269/21 (anhängig)

    BC und DC

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-181/21 und C-269/21.

    X (C-269/21),.

    Rn. 2 Sie ergehen in einem Rechtsstreit zwischen einer privaten Gesellschaft und einem Verbraucher wegen einer Forderung aus einem Kreditvertrag (Rechtssache C-181/21) bzw. in einem Rechtsstreit zwischen Verbrauchern und einer Bank wegen einer Forderung und einem Antrag auf Aufhebung eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags (C-269/21).

    Rn. 48 Die vorlegenden Gerichte stellen im Wesentlichen fest, dass die Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 im Gegensatz zu anderen Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof bisher befasst war, Ernennungen auf Richterstellen an ordentlichen Gerichten und nicht am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beträfen.

    Rn. 50 Der Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice) und der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) haben die Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 nahezu gleichlautend formulierte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    die Anforderung, sich zu einer Bewerbung um eine Richterstelle zu äußern, einem Kollegium des Gerichts oblag, das so ausgestaltet war, dass die meisten der Kollegiumsmitglieder von einem Vertreter der Exekutive, dem Minister Sprawiedliwości - Prokurator Generalny (Justizminister - Generalstaatsanwalt, Polen), ernannt worden sind [(Rechtssache C-269/21)],.

    Rn. 51 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Mai 2021 sind die Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 61 In der Rechtssache C-269/21 macht diese Regierung geltend, dass das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache nach den polnischen Verfahrensvorschriften nicht dafür zuständig sei, die Rechtmäßigkeit des Spruchkörpers mit drei Richtern, der den Beschluss erlassen habe, mit dem rechtskräftig über den Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen entschieden worden sei, und insbesondere die Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richterin A. T., die diesem Spruchkörper angehört habe, zu prüfen.

    Rn. 74 Zur Rechtssache C-269/21 ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in dem in dieser Rechtssache vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen selbst darauf hinweist, dass der Beschluss des Spruchkörpers mit drei Richtern des Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków), mit dem seine eigene Entscheidung abgeändert und der Antrag der betreffenden Verbraucher auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen worden sei, nicht mehr anfechtbar sei.

    Rn. 76 In Anbetracht der in den Rn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-269/21 nach den nationalen Rechtsvorschriften dafür zuständig wäre, die Rechtmäßigkeit des aus drei Richtern bestehenden Spruchkörpers, der den Beschluss erlassen hat, mit dem rechtskräftig über den Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen entschieden wurde, und insbesondere die Bedingungen der Ernennung der Richterin A. T., u. a. im Hinblick auf das Unionsrecht, zu beurteilen und diesen Beschluss gegebenenfalls in Frage zu stellen.

    Rn. 78 Die in der Rechtssache C-269/21 vorgelegten Fragen betreffen somit ihrem Wesen nach einen rechtskräftig abgeschlossenen Abschnitt des Ausgangsverfahrens, der sich von dem Rechtsstreit in der Hauptsache unterscheidet, der allein bei dem vorlegenden Gericht anhängig bleibt (…vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass auch das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-269/21 unzulässig ist.

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Die in der Rechtssache C-269/21 vorgelegten Fragen betreffen somit ihrem Wesen nach einen rechtskräftig abgeschlossenen Abschnitt des Ausgangsverfahrens, der sich von dem Rechtsstreit in der Hauptsache unterscheidet, der allein bei dem vorlegenden Gericht anhängig bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 68 Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (…Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 65 In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 68 Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, …sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 65 In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 68 Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, …sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 39 Die Verbraucher beantragten beim Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) die Verurteilung der Bank zur Zahlung u. a. von 104 537 PLN (etwa 22 540 Euro) und die rückwirkende Aufhebung des betreffenden Kreditvertrags, gestützt auf das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Rn. 54 Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2024 - C-603/22

    Faires Verfahren: Strafrechtlich verfolgte Minderjährige müssen die konkrete und …

    Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass eine große Zahl von Rechtsunterworfenen potenziell von den Entscheidungen betroffen ist, die von polnischen Gerichten auf der Grundlage von Bestimmungen über das polnische Strafverfahren erlassen werden, deren Gültigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Zweifel gezogen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 55).

    Rn. 75 Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Nach dem Wortlaut von Art. 267 AEUV muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt nämlich, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Diese Frage entspricht somit keinem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens objektiv notwendigen Erfordernis, sondern zielt darauf ab, vom Gerichtshof eine von dieser Rechtssache losgelöste allgemeine Beurteilung der nationalen Regelung zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78).

  • EuGH, 28.01.2025 - C-253/23

    Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …

    Rn. 38 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nach ständiger Rechtsprechung auf eine Auslegung des Unionsrechts beziehen muss, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (…Urteile vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 81, sowie vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-114/23

    Sapira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Erforderlichkeit der …

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar insoweit die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten gewiss in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, was insbesondere dann zum Tragen kommen kann, wenn es um nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle geht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die Vorabentscheidung, um die ersucht wird, "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind daher nicht für die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren erforderlich, sondern zielen auf eine allgemeine, von den Erfordernissen dieser Verfahren losgelöste Beurteilung durch den Gerichtshof ab (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2026 - C-517/24

    " Renvoi préjudiciel - Article 267 TFUE - Article 53, paragraphe 2, du règlement …

    Rn. 33 Il ressort d'une jurisprudence établie que la procédure instituée à l'article 267 TFUE constitue un instrument de coopération entre la Cour et les juridictions nationales, grâce auquel la première fournit aux secondes les éléments d'interprétation du droit de l'Union qui leur sont nécessaires pour la solution des litiges qu'elles sont appelées à trancher, et que la justification du renvoi préjudiciel tient non pas dans la formulation d'opinions consultatives sur des questions générales ou hypothétiques, mais dans le besoin inhérent à la solution effective d'un litige [arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne), C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 62 ainsi que jurisprudence citée].

    Rn. 34 Selon les termes mêmes de l'article 267 TFUE, la décision préjudicielle sollicitée doit être « nécessaire " pour permettre à la juridiction de renvoi de « rendre son jugement " dans l'affaire dont elle se trouve saisie [arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne), C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 63 ainsi que jurisprudence citée].

    Rn. 35 La Cour a ainsi itérativement rappelé qu'il ressort à la fois des termes et de l'économie de l'article 267 TFUE que la procédure préjudicielle présuppose, notamment, qu'un litige soit effectivement pendant devant les juridictions nationales, dans le cadre duquel elles sont appelées à rendre une décision susceptible de prendre en considération l'arrêt préjudiciel [arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne), C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 64 ainsi que jurisprudence citée].

    Rn. 36 Dans le cadre d'une procédure préjudicielle, il doit donc exister entre le litige au principal et les dispositions du droit de l'Union dont l'interprétation est sollicitée un lien de rattachement tel que cette interprétation réponde à un besoin objectif pour la décision que la juridiction de renvoi doit prendre [arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne), C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 65 ainsi que jurisprudence citée].

    Rn. 37 Or, un tel lien n'existe pas lorsque, d'une part, les questions préjudicielles ont intrinsèquement trait à une étape de la procédure qui a été définitivement clôturée et qui est distincte du litige au fond qui demeure seul pendant devant la juridiction de renvoi et, d'autre part, il n'apparaît pas que la juridiction de renvoi soit compétente, en vertu des règles de droit national, pour apprécier la légalité, au regard, notamment, du droit de l'Union, de la formation de jugement ayant rendu la décision ayant définitivement statué sur cette étape antérieure de la procédure [voir, en ce sens, arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne), C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, points 76 à 78].

    Rn. 45 Il s'ensuit que lesdites questions excèdent le cadre de la mission juridictionnelle qui incombe à la Cour en vertu de l'article 267 TFUE [voir, par analogie, arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne), C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 79 ainsi que jurisprudence citée].

  • EuGH, 16.05.2024 - C-222/23

    Toplofikatsia Sofia (Notion de domicile du défendeur) - Vorlage zur …

    Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Erstens geht zur begehrten Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass diese Auslegung für die Entscheidung, die das nationale Gericht zu treffen hat, objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2025 - C-146/23

    Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung

    Auch wenn die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, müssen die Mitgliedstaaten nämlich gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und 58), insbesondere wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen.
  • EuGH, 13.06.2024 - C-737/22

    BibMedia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, …

    Rn. 25 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2025 - C-313/23

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Diese haben bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …

    Rn. 38 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-634/22

    OT u. a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und …

    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75, und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Unter diesen Umständen muss zwar jedes Gericht überprüfen, ob es ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein solcher Zweifel bestehen soll.

  • EuGH, 11.12.2025 - C-789/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24

    Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22

    Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …

  • EuGH, 24.03.2026 - C-521/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …

  • EuGH, 06.03.2025 - C-647/21

    Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …

  • EuGH, 29.07.2024 - C-119/23

    Ernennung von Unionsrichtern: Ein Mitgliedstaat darf unter den Bewerbern, die auf …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-313/23

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24

    Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …

  • EuGH, 11.06.2026 - C-342/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23

    Sad Rejonowy w Bialymstoku

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-273/24
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23

    Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valančius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Verfahren zur Auswahl …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21, C-269/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36326
Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2022,36326)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2022,36326)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2022,36326)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten - Rolle von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung bei der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten - Rolle von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung bei der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten - Rolle von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung bei der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ernennung von Richtern an den ordentlichen Gerichten - Rolle von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung bei der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz gilt für alle Gerichte der Mitgliedstaaten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    Vgl. auch Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 115 bis 120).

    {FN:43} Urteil vom 29. März 2022 (C-132-/20, EU:C:2022:235, Rn. 122 und 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:51} Vgl. Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132-/20, EU:C:2022:235, Rn. 127 und insbesondere die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:59} Urteil vom 29. März 2022 (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 121).

    {FN:71} Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 48), mit weiteren Erläuterungen zu diesem Beschluss.

    {FN:83} Vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 129 bis 131).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:15} Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311).

    {FN:26} Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} Die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53).

    {FN:45} Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 55 und 57).

    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 126 bis 131) in Bezug auf die Gerichte der Mitgliedstaaten.

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK.

    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 149).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:42} Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:54} Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 59 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 59 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:66} Urteil vom 22. Februar 2022 (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:17} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Rn. 48 bis 65).

    {FN:20} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:15} Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311).

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 57).

    {FN:64} Urteil vom 9. Juli 2020 (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:14} Urteil vom 15. Juli 2021 (C-791/19, EU:C:2021:596).

    Vgl. auch Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 104 bis 108).

    Vgl. dagegen Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 89 bis 94 und 104 bis 107), wo der Gerichtshof eine Reihe von Gesichtspunkten anführte, und zwar insbesondere die maßgebliche Rolle der KRS bei der Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer, die bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Einrichtung aufkommen ließen.

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:20} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    Rn. 11 Das Verfahren vor dem Sąd Okręgowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice, Polen) betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über einen Kreditvertrag, auf den die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Anwendung finden{FN-VERWEIS:7}.

    Auf den Kreditvertrag finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 Anwendung Die Kläger beantragten ferner einstweilige Anordnungen u. a. zur Aussetzung der im Kreditvertrag festgelegten monatlichen Ratenzahlungen.

    Der Gegenstand der gestellten Fragen stehe zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klagen, die das nationale Verbraucherrecht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 beträfen, in keinem Zusammenhang.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21
    {FN:58} Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 136 bis 138 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. Oktober 2021, W.Ż.

    {FN:69} Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982).

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 - LVerfG 2/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze zur Ausführung des …

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter …

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der …

  • EuGH, 24.03.2009 - C-525/06

    Nationale Loterij - Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein …

  • EuGH, 23.03.2016 - C-319/15

    Overseas Financial und Oaktree Finance

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2025 - C-521/21

    Generalanwalt Spielmann: Die Einbindung eines Organs ohne Unabhängigkeitsgarantie …

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Collins in den verbundenen Rechtssachen G. u. a. (Ernennung von Richtern an ordentlichen Gerichten in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2022:990, Rn. 74 ff.).

    {FN:47} Wie Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache G. u. a. (Ernennung von Richtern an ordentlichen Gerichten in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2022:990) ausgeführt hat, ist die These, dass das Niveau des gerichtlichen Rechtsschutzes je nach der Stellung eines Gerichts in dem Gerichtssystem, dem es angehört, unterschiedlich sein könne, in grundlegender Weise falsch (Nr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Die Frage der Unabhängigkeit der polnischen Gerichte ist auch Gegenstand der laufenden Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen C-181/21 (G) und C-269/21 (BC und DC).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre …

    Diese Reformen sind ebenfalls Gegenstand zahlreicher laufender Rechtssachen, darunter die verbundenen Rechtssachen YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20) sowie G. u. a. (Ernennung von ordentlichen Richtern in Polen) (C-181/21 und C-269/21), die Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Collins (EU:C:2022:986 bzw. EU:C:2022:990) waren.
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